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und Nieder-Laufiß und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2.; Herr von

Kaiserliches Patent vom 22. Auguft Tricht, von Cattaro und auf der windischen Mark;

1888,

betreffend die Einberufung der Landtage von Böhmen, Galizien und Lodomerien mit Krakau, Österreich ob und unter der Enus, Salzburg, Kärnten, Krain, Bukowina, Mähren, Schlesien, Tirol, Vorarlberg, Istrien, Görz und Gradisca und des Landtages von Triest mit seinem Gebiete.

Wir Franz Joseph der Erfte,

Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 2c. 2c. thun kund und zu wissen:

Die Landtage von Böhmen, Österreich unter und ob der Enns, Salzburg, Kärnten, Krain, Buko wina, Mähren, Schlesien, Tirol, Vorarlberg, Istrien, Görz und Gradisca, dann der Landtag von Triest mit seinem Gebiete sind zu einer neuen Session für den 10. September 1888 in ihre gesetzlichen Verjammlungsorte einberufen.

Für denselben Tag wird auch der im Grunde Unserer Entschließung vom 17. Jänner 1888 vertagte Landtag von Galizien und Lodomerien mit

von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich; Krakau zur Wiederaufnahme seiner Thätigkeit in

König von Ungarn und Böhmen, König von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Juhrien; König von Jerusalem 2c.; Erzherzog von Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steier, Karuthen, Krain und der Bukowina; Großfürft von Siebenbürgen; Markgraf von Mahren, Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwih und Zator, von Teschen, Friaul, Ragufa und Zara; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradisca; Fürst von Trient und Briren; Markgraf von Ober

seinen gesetzlichen Versammlungsort berufen.

Gegeben in Ischl am zweiundzwanzigsten August im Eintausend achthundert achtundachtzigsten, Unserer Reiche im vierzigsten Jahre.

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Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XLIX. Stück. Ausgegeben und versendet am 14. September 1888.

140.

1888.

Verordnung des Justizministeriums Concessionsurkunde vom 1. Auguft

138.

vom 1. August 1888,

betreffend die Activierung des Kreisgerichtes für die Localbahn von Jenbach an die Süd

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Wir verleihen dem Concessionär das Recht zum Der Concessionär ist verpflichtet, den Bau der Baue und Betriebe einer als schmalspurige Locomotiv-im §. 1 genannten Eisenbahn sofort nach ertheilter eisenbahn mit gemischtem (Adhäsions- und Zahn- Baubewilligung zu beginnen, binnen längstens zwei schienen-) Betriebe auszuführenden Localbahn von Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden Jenbach über Eben und Maurach an die Südspiße und die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu des Achensees.

§. 2.

Für die den Gegenstand der gegenwärtigen Concessionsurkunde bildende Eisenbahn werden folgende Begünstigungen gewährt:

a) Die Befreiung von den Stempeln und Gebüren für alle von der Localbahnunternehmung abzuschließenden Verträge, zu überreichenden Eingaben, von derselben zu errichtenden Urkunden, ferner für alle im Grunde dieser Verträge und Urkunden zu bewirkenden bücherlichen Eintragungen, endlich für sonstige Amtshandlungen und amtliche Ausfertigungen zu den nachbezeichneten Zwecken, und zwar:

1. bis zum Zeitpunkte der Betriebseröffnung zum Zwecke der Capitalsbeschaffung, der Sicherstellung der Capitalsverzinsung und des Betriebes;

2. bis zum Schlusse des ersten Betriebsjahres zum Zwecke der Grunderwerbung, des Baues und der Instruirung der Bahn.

Diese Begünstigungen haben auf die im gerichtlichen Verfahren in Streitsachen stattfindenden Verhandlungen keine Anwendung;

übergeben, wie auch während der ganzen Concessionsdauer vom 15. Mai bis 30. September jedes Jahres im ununterbrochenen Betriebe zu erhalten.

Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines hat der Concessionär durch Erlag einer Caution von 10.000 Gulden in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Werteffecten Sicherheit zu leisten. Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung kann diese Caution als verfallen erklärt werden.

§. 4.

Dem Concessionär wird zur Ausführung der concessionierten Eisenbahn das Recht der Expropria tion nach den Bestimmungen der einschlägigen geseßlichen Vorschriften ertheilt.

Das gleiche Recht soll dem Concessionär auch bezüglich jener etwa herzustellenden Schleppbahnen zugestanden werden, deren Errichtung von der Staatsverwaltung als im öffentlichen Interesse gelegen erkannt werden sollte.

§. 5.

Der Concessionär hat sich beim Baue und Betriebe der concessionierten Bahn nach dem Inhalte der gegenwärtigen Concessionsurkunde und nach den vom Handelsministerium aufzustellenden Concessionsbedingnissen, sowie nach den diesfalls bestehenden b) die Befreiung von den Stempeln und Gebüren | Geseßen und Verordnungen, namentlich nach dem für die Ausgabe der zum Zwecke der Capitals- Eisenbahnconcessionsgeseße vom 14. September 1854 beschaffung für die erste Anlage und concessions- (R. G. Bl. Nr. 238) und der Eisenbahnbetriebsordmäßige Ausrüstung bestimmten Actien mit Ein- nung vom 16. November 1851 (R. G. BI. Nr. 1 schluss der Interimsscheine, sowie von der bei vom Jahre 1852), dann nach den etwa fünftig zu erder Grundeinlösung nach Schluss des ersten lassenden Geseßen und Verordnungen zu benehmen. Betriebsjahres (lit. a, 3. 2) auflaufenden Über- In Ansehung des Betriebes wird von den in der tragungsgebür mit Ausnahme der nach den Eisenbahnbetriebsordnung und den einschlägigen bestehenden Geseßen den Gemeinden oder anderen autonomen Körperschaften zukommenden, aus diesem Anlasse zu entrichtenden Gebüren;

e) die Befreiung von den für die Ertheilung der Concession und für die Ausfertigung dieser Concessionsurkunde zu entrichtenden Gebüren und Taren;

Nachtragsbestimmungen vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen und Verkehrsvorschriften insoweit Umgang genommen werden, als dies mit Rücksicht auf die besonderen Verkehrs- und Betriebsverhältnisse, insbesondere die ermäßigte Fahrgeschwindigkeit nach dem Ermessen des Handelsministeriums für zulässig erkannt wird, und werden diesfalls die vom Handelsministerium zu erlassenden besonderen Betriebsvor

§. 6.

d) die Befreiung von der Erwerb- und Einkommen-schriften Anwendung finden.
steuer, von der Entrichtung der Couponstempel-
gebüren, sowie von jeder neuen Staatssteuer,
welche etwa durch künftige Geseze eingeführt
werden sollte, auf die Dauer von zwanzig (20)
Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet.

Dem Concessionär wird das Recht eingeräumt, mit besonderer Bewilligung der Staatsverwaltung und unter den von derselben festzuseßenden Bedingungen

wachcorps für die Civilgerichte Wiens, auf die Gendarmerie, sowie auf die militärisch organisierte Finanzund Sicherheitswache.

eine Actiengesellschaft zu bilden, welche in alle Rechte und Verbindlichkeiten des Concessionärs zu treten hat. Die Ausgabe von Prioritätsobligationen ist ausgeschlossen, dagegen wird dem Concessionär das Der Concessionär ist verpflichtet, dem von den Recht eingeräumt, auf Silberwährung lautende österreichischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Übereinkommen über die Anschaffung und BereithalPrioritätsactien, welche bezüglich ihrer Verzinsung und Tilgung den Vorrang vor den Stammactien tung von Ausrüstungsgegenständen für Militärtransgenießen, bis zu dem von der Staatsverwaltung festzuseßenden Betrage auszugeben.

porte, die Leistung gegenseitiger Aushilfe mit Fahrbetriebsmitteln bei Durchführung größerer Militärtransporte, ferner den jeweilig in Kraft stehenden Die Dividende, welche, bevor für die Stamm Vorschriften für das Eisenbahnwesen im Kriege, sowie actien der Anspruch auf Dividende eintritt, den Priori- dem mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit getretenen tätsactien gebürt, wobei jedoch eine Nachzahlung aus Nachtragsübereinkommen bezüglich des Transportes den Erträgnissen späterer Jahre nicht stattfindet, darf nicht höher als mit fünf Procent bemessen werden.

Die Ziffer des effectiven, sowie des NominalAnlagecapitales unterliegt der Genehmigung der Staatsverwaltung.

Hiebei hat als Grundsatz zu gelten, dass außer den auf die Projectsverfassung, den Bau und die Einrichtung der Bahn einschließlich der Anschaffung des Fahrparks effectiv verwendeten und gehörig nachgewiesenen Kosten zuzüglich der während der Bauzeit wirklich bezahlten Intercalarzinsen und des etwa bei der Capitalsbeschaffung thatsächlich erwachsenen Curs verlustes keine wie immer gearteten Auslagen in Anrechnung gebracht werden dürfen.

Sollten nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch weitere Neubauten ausgeführt oder die Betriebseinrichtungen vermehrt werden, so können die diesfälligen Kosten dem Anlagecapitale zugerechnet werden, wenn die Staatsverwaltung zu den beabsichtigten Neubauten oder zur Vermehrung der Betriebseinrichtungen ihre Zustimmung ertheilt hat und die Kosten gehörig nachgewiesen werden.

Das gesammte Anlagecapital ist innerhalb der Concessionsdauer nach einem von der Staatsverwaltung zu genehmigenden Tilgungsplane zu tilgen.

der im liegenden Zustande auf Rechnung des Militärärars zur Beförderung gelangenden Kranken und Verwundeten beizutreten.

Dieselbe Verpflichtung zum Beitritte gilt auch bezüglich des mit den Bahngesellschaften zustande kommenden Übereinkommens wegen gegenseitiger Aushilfe an Personal bei Durchführung großer Militärtransporte und der Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen.

Diese Verpflichtungen liegen dem Concessionär nur insoweit ob, als deren Erfüllung nach Maßgabe des secundären Charakters dieser Linie und der demzufolge gewährten Erleichterungen in Bezug auf Anlage, Ausrüstung und Betriebssystem durchführbar erscheint.

Der Concessionär ist verpflichtet, bei Besehung von Dienstposten im Sinne des Gesetzes vom 19. April 1872 (R. G. Bl. Nr. 60), auf gediente Unterofficiere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr Bedacht zu nehmen.

§. 8.

Die Dauer der Concession mit dem im §. 9, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgesetzes ausgesproche nen Schuße gegen die Errichtung neuer Bahnen wird auf neunzig (90) Jahre vom heutigen Tage an gerechnet, festgesezt und sie erlischt nach Ablauf dieser

Die Concession kann von der Staatsverwaltung

Die Gesellschaftsstatuten, sowie die Formularien Frist. der auszugebenden Stamm- und Prioritätsactien unterliegen der Genehmigung der Staatsverwaltung. auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt

§. 7.

Die Militärtransporte müssen nach herabgefeßten Tarifpreisen und zwar nach den in dieser Beziehung, sowie rücksichtlich der Begünstigungen reisender Militärs bei den österreichischen Staatsbahnen jeweilig in Kraft stehenden Bestimmungen besorgt werden.

werden, wenn die im §. 3 festgeseßten Verpflichtungen bezüglich der Jnangriffnahme und Vollendung des Baues, dann der Eröffnung des Betriebes nicht eingehalten werden, sofern eine etwaige Terminüberschreitung nicht im Sinne des §. 11, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgesetzes gerechtfertigt werden könnte.

§. 9.

Diese Bestimmungen finden auch Anwendung Der Concessionär ist außer dem Falle einer auf die Landwehr beider Reichshälften, auf die Lan- ausdrücklichen Bewilligung von Seite der Staatsverdesschüßen Tirols und zwar nicht nur bei Reisen auf waltung nicht berechtigt, den Betrieb der concessionierRechnung des Ärars, sondern auch bei dienstlichen ten Eisenbahn an dritte Personen zu überlassen. Reisen auf eigene Rechnung zu den Waffenübungen Der Staatsverwaltung bleibt das Recht vorbeund Controlsversammlungen, ferner auf das Militär- halten, den Betrieb der concessionierten Bahn ins

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