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besondere in dem Falle, als dieselbe eine directe An- berechnen, welcher sich als Durchschnitt der an der schlussverbindung mit einer der jeweilig vom Staate Wiener Börse während des unmittelbar vorausgebetriebenen Bahnen erlangen sollte, zu übernehmen gangenen Semesters amtlich notierten Geldcurse der und während der sodann noch übrigen Concessions- Staatsschuldverschreibungen gleicher Gattung ergibt. dauer für Rechnung des Concessionärs zu führen.

In diesem Falle sind der Staatsverwaltung die aus Anlass dieser Betriebsführung effectiv erwachsen den, eventuell pauschalmäßig festzuseßenden Kosten durch den Concessionär zu vergüten.

Im übrigen sind die Modalitäten dieser Betriebsführung durch einen mit dem Concessionär abzuschließenden Betriebsvertrag zu regeln.

§. 10.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die concessionierte Bahn nach deren Vollendung und Inbetriebseßung jederzeit unter den nachstehenden Bestimmungen einzulösen:

5. Durch die erfolgte Einlösung der Bahn und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen Ausbezahlung des Einlösungspreises ohne weiteres Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuss der gegenwärtig concessionierten Bahn mit allen dazu gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, einschließlich des Fahrparks und der Materialvorräthe, sowie der aus dem Anlagecapitale gebildeten Betriebsund Reservefonde, soweit leßtere nicht mit Genehmi gung der Staatsverwaltung bereits bestimmungsgemäß verwendet worden sind.

§. 11.

Bei dem Erlöschen der Concession und mit dem

1. Zur Bestimmung des Einlösungspreises wer- Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in den die jährlichen Reinerträgnisse der Unternehmung das lastenfreie Eigenthum und in den Genuss der während der dem Zeitpunkte der Einlösung voraus- concessionierten Bahn und des sämmtlichen beweggegangenen leztabgeschlossenen sieben Jahre beziffert, lichen und unbeweglichen Zugehörs, einschließlich des hievon die Reinerträgnisse der ungünstigsten zwei Fahrparkes, der Materialvorräthe und der aus dem Jahre abgeschlagen und wird sodann der durchschnitt- Anlagecapitale gebildeten Betriebs- und Reservefonde liche Reinertrag der übrigen fünf Jahre berechnet. in dem im §. 10, 3. 5 bezeichneten Umfange.

Sowohl beim Erlöschen dieser Concession als auch bei der Einlösung der Bahn (§. 10) behält der Concessionär das Eigenthum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reservefondes und der etwaigen Abrechnungsguthaben, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung der Conceffionär von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisaße ermächtigt wurde, dass diese Sachen

2. Sollte jedoch die Einlösung vor Ablauf des siebenten Betriebsjahres erfolgen oder der in Gemäßheit der Bestimmungen im Absaße 1 ermittelte durchschnittliche Reinertrag nicht wenigstens einen Jahresbetrag erreichen, welcher jener Annuität gleichkommt, welche zur fünfprocentigen Verzinsung und zur Tilgung des von der Staatsverwaltung genehmigten Actiencapitales innerhalb der ganzen Concessionsdauer nothwendig ist, so wird der vorhin bezeichnete Jahresbetrag als das der Bemessung des Einlösungspreises kein Zugehör der Eisenbahn bilden. zugrunde zu legende Reinerträgnis festgesetzt.

3. Die zu leistende Entschädigung hat darin zu bestehen, dass dem Concessionär während der noch übrigen Concessionsdauer das Durchschnittserträgnis im Sinne des Absages 1, beziehungsweise, insofern einer der im Absaße 2 vorgesehenen Fälle eintritt, die da selbst angeführte Annuität für das Actiencapital in halbjährigen, am 30. Juni und 31. December jeden Jahres nachhinein fälligen Raten ausbezahlt wird.

4. Dem Staate wird das Recht vorbehalten, wann immer anstatt der noch nicht fälligen jährlichen Zahlungen eine Capitalszahlung zu leisten, welche dem Betrage des zu fünf Procent per Jahr, Zins auf Zins gerechnet, discontierten Capitalswertes der nach den Bestimmungen im Absaße 3 halbjährig zu leistenden Zahlungen gleichkommt.

§. 12

Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die überzeugung zu verschaffen, dass der Bau der Bahn mäßig und solid ausgeführt werde und anzuordnen, sowie die Betriebseinrichtung in allen Theilen zweckdas Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Die Staatsverwaltung ist auch berechtigt, durch ein von ihr abgeordnetes Organ Einsicht in die Gebarung zu nehmen, und insbesondere die projectsund vertragsmäßige Bauausführung durch auf Kosten des Concessionärs zu entfendende Aufsichtsorgane auf jede ihr geeignet erscheinende Weise zu überwachen.

Im Falle der Bildung einer Actiengesellschaft hat der von der Staatsverwaltung bestellte Commisssär Falls der Staat sich zu dieser Capitalszahlung auch das Recht, den Sizungen des Verwaltungsrathes entschließt, hat er die Wahl, dieselbe in Barem oder oder der sonst als Gesellschaftsvorstand fungierenden in Staatsschuldverschreibungen zu leisten. Die Staats- Vertretung, sowie den Generalversammlungen, so oft schuldverschreibungen sind dabei mit jenem Curse zu | er es für angemessen erachtet, beizuwohnen und alle

etwa den Gesezen, der Concession oder den Gesellschaftsstatuten zuwiderlaufenden, beziehungsweise den

141.

vom 5. August 1888,

betreffend den Zeitpunkt, mit welchem das Gesez vom 25. Juli 1871 (R.G.Bl. Nr. 76) im Herzogthume Bukowina in Wirksamkeit

zu treten hat.

öffentlichen Interessen nachtheiligen Beschlüsse und Verordnung des Justizministeriums Verfügungen zu sistieren; in cinem solchen Falle hat jedoch der Commissär sogleich die Entscheidung des Handelsministeriums einzuholen, welche ohne Auf schub erfolgen und für die Gesellschaft bindend sein soll. Für die hier festgesezte Überwachung der Bahnunternehmung hat der Concessionär im Hinblicke auf die hiemit verbundene Geschäftslast eine jährliche Pauschalvergütung an den Staatsschaz zu leisten, deren Höhe unter Berücksichtigung des Umfanges der Das Gesetz vom 25. Juli 1871 (R. G. Bl. Unternehmung von der Staatsverwaltung bestimmt Nr. 76), betreffend das Erfordernis der notariellen wird. Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, hat in der BukoVon den zufolge §. 89 der Eisenbahnbetriebs- | wina am 1. October 1888 in Wirksamkeit zu treten. ordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852), begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf den Ersag eines etwa aus der polizeilichen und gefällsämtlichen Überwachung erwachsenden Mehraufwandes und in Bezug auf die unentgeltliche Herstellung und Erhaltung von Amtslocalitäten wird der Concessionär enthoben.

§. 13.

142.

Pražák m. p.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 18. August 1888,

Der Staatsverwaltung wird ferner das Recht vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener War- betreffend die Ermächtigung des Nebenzollnung wiederholt eine Verlegung oder Nichtbefolgung amtes II. Claffe zu Martinsbruck zur zolleiner der in der Concessionsurkunde, in den Conces freien Behandlung von voraus- oder nach. sionsbedingnissen oder in den Gesezen auferlegten Verpflichtungen vorkommen sollte, die den Gejeßen. gesendeten Reiseeffecten. entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Concessionsdauer die Concession für erloschen zu erklären.

Indem Wir jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln und dem Concessionär das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Ersatz zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Con

Das k. k. Nebenzollamt II. Classe zu Martinsbruck wird zur zollfreien Behandlung von vorausoder nachgesendeten Reiseeffecten nach Maßgabe des Artikel IX, Zahl 1 des Zollgesezes vom 25. Mai 1882 ermächtigt.

143.

Dunajewski m. p.

ceffion und alle darin enthaltenen Bestimmungen Verordnung des Finanzministeriums

strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief,

vom 27. August 1888,

besiegelt mit unserem großen Insiegel in Unserer betreffend die Verpflichtung der Erzeuger Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, am ersten Tage des Monates August im Jahre des Heiles Eintausendachthundertachtzigundacht, Unserer Reiche im

vierzigsten.

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von Candis zur Bezeichnung des aus versteuertem Zucker erzeugten Candis und Syrup mit ämtlichen Verschlussmarken.

Im Nachhange zu §. 16 des Finanzministerialerlasses vom 9. Juli 1888 (R. G. Bl. Nr. 111), betreffend die Vollziehung des Gesezes vom 20. Juni 1888 (R. G. Bl. Nr. 97) über die Zuckerbesteuerung, wird im Einvernehmen mit dem königlich ungarischen Finanzministerium angeordnet:

Dunajewski m. p.

Personen, welche aus bereits versteuertem Zucker | mungen des §. 15, 3. II, III und IV der obbezogenen Candiszucker und zum menschlichen Genusse geeigneten Vollzugsvorschrift vollkommen entsprochen werden. Syrup erzeugen, sind kraft der Bestimmung des §. 26, Alinea 3, des Zuckersteuergeseßes verpflichtet, den erzeugten Candiszucker und Syrup vor der Hinwegbringung aus den Aufbewahrungsräumen, beziehungsweise vor der Inverkehrseßung desselben mit ämtlichen Verschlussmarken versehen zu lassen.

Zu diesem Behufe haben dieselben bei der nächsten Finanzwachabtheilung oder einem anderen hiezu

2

144.

Kundmachung des Finanzminifteriums vom 7. September 1888,

ämtlichen Erpofitur in Schönpriesen.

von der Finanzbehörde erster Instanz bestimmten betreffend die Errichtung einer hauptzollFinanzorgane noch vor der hinwegbringung des Candiszuckers oder Syrups aus den Aufbewahrungsräumen eine schriftliche Anmeldung zu erstatten, aus welcher die Zahl und Beschaffenheit der mit ämtlichen Verschlussmarken zu versehenden Colli, sowie der Zeitpunkt der Anbringung der Marken ersichtlich sein

muss.

Die Anmeldung muss wenigstens 12 Stunden vor diesem Zeitpunkte gemacht werden.

Bezüglich der Beschaffenheit der Verpackung der einzelnen Behältnisse, bezüglich der Art der Anbringung der Verschlussmarken und bezüglich der zulässigen Gewichtsmengen muss den einschlägigen Bestim

Aus Anlass der Eröffnung des Umschlagplages der priv. österreichisch-ungarischen StaatseisenbahnGesellschaft in Schönpriesen an der Elbe wurde daselbst mit 1. September 1888 eine Expositur des t. t. Hauptzollamtes in Aussig errichtet.

Dieselbe hat in Absicht auf den Elbeschiffahrtsverkehr alle diesem Hauptzollamte eingeräumten Befugnisse; ist daher insbesonders auch zur Anwendung des abgekürzten Zollverfahrens (Ansageverfahrens) im Schiffahrtsverkehre ermächtigt.

Dunajewski m. p.

Reichsgefehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

L. Stück. Ausgegeben und versendet am 14. September 1888.

145.

Fürft von Trient und Briren; Markgraf von Oberund Nieder-Laufik und in Istrien; Graf von Hohen

Kaiserliches Patent vom 11. September embs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2.; Herr von

1888,

betreffend die Einberufung des Landtages von Galizien und Lodomerien mit Krakau.

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich; König von Ungarn und Böhmen, König von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Julyrien; König von Jerusalem 2c.; Erzherzog von Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steier, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren, Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwik und Bator, von Teschen, Friaul, Ragusa and Zara; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradisca;

Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 2c. 2c. thun kund und zu wissen:

Lodomerien mit dem Großherzogthume Krakau ist

Der Landtag des Königreiches Galizien und

für den 15. September 1888 zu einer neuen Session

in

seinen gesetzlichen Versammlungsort einberufen.

Gegeben in Wien den eilften September im Eintausend achthundert achtundachtzigsten, Unserer Reiche im vierzigsten Jahre.

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