Page images
PDF
EPUB

Sollte seitens der Postverwaltung von der Besorgung der Postgeschäfte durch die Lloydagentien ganz oder theilweise, in einzelnen Hafenpläßen oder im allgemeinen abgesehen werden, so steht der Dampfschiffahrtsunternehmung weder eine Einwendung da gegen, noch ein Anspruch auf Entschädigung zu.

§. 3.

Frankatur.

Die Fahrpostsendungen, welche ihre Weiter beförderung mit den Lloydschiffen finden, können entweder bis zum Bestimmungsorte frankirt oder unfrankirt aufgegeben werden.

Das Franko sezt sich zusammen aus:

[merged small][merged small][ocr errors]

Für den Transport der Privat Fahrpostsendungen, ferner für die Versicherung der amtlichen oder Privat-Fahrpostsendungen (insofern eine solche von der Post verlangt worden ist) wird dem Lloyd die Beförderungs-, beziehungsweise Versicherungsgebür nach dem im §. 6 festgesezten Tarife vergütet, und zwar für Sendungen mit Bargeld, Wertpapieren, Gold, Silber, Edelsteinen und Waaren, deren angege bener Wert mindestens 10 Gulden per Ein Kilogramm

1. der Gebür für die Beförderung durch die beträgt, nach dem Werte, für andere Sendungen nach Postanstalt;

2. der Gebür für die Beförderung durch den Lloyd.

dem Gewichte.

Die Bemessung der zu vergütenden Gebüren erfolgt für die von einer Postanstalt zur anderen zu transportirenden Sendungen auf Grund des Ge

Die Postbeförderungsgebür ist nach den bestehen- sammtgewichtes, beziehungsweise Gesammtwertes der den Posttarifen, die Lloydbeförderungsgebür für die in einer und derselben Fahrpostkarte (Frachtkarte, bei den Postanstalten aufgegebenen Sendungen eben- Feuille de route oder Feuille d'envoi) verzeichneten falls nach den bezüglichen in den Posttarifen ange Sendungen. Die Vergütung für die in geschlossenen gebenen Säßen; für die beim Lloyd in Orten, wo sich Sammeltisten zu transportirenden, zwischen den Postkeine mit dem Fahrpostdienste betrauten Postämter ämtern Triest und Bombay ausgewechselten Packet(Lloydpostexpeditionen) befinden, direct aufgegebenen sendungen nach und aus Britisch-Indien erfolgt jedoch Postsendungen jedoch nach den Säßen des allgemeinen auf Grund des Bruttogewichtes der einzelnen Kisten. Lloydtarifes vorbehaltlich einer später eventuell zu Im Falle, als eine und dieselbe Sendung im vereinbarenden Ermäßigung der Tarifsätze zu bemessen. Laufe des Transportes in verschiedenen Fahrpostfarten eingetragen werden müsste, ist die diesfällige Vergütung nur auf Grund der ersten Fahrpostkarte, in welcher die Sendung verzeichnet war, zu leisten.

In den Fällen, wo die Postämter die Lloydgebüren oder die Lloydbediensteten die Postgebüren nicht berechnen können, sind diese Gebüren auf Grund von Frankozetteln, welche den Sendungen mitgegeben werden, nachträglich einzuheben.

§. 4.

Vergütung für den Posttransport.

Für Fahrpostsendungen nach oder aus jenen Orten, wo sich keine mit dem Fahrpostdienste betrauten Postämter befinden, wird die dem österreichischungarischen Lloyd zu vergütende Seetransport- oder Versicherungsgebür nach dem Gewichte, beziehungsweise dem Werte jeder einzelnen Sendung bemessen. Die Vergütung der in diesem ParaDie seitens des Lloyd eingehobenen Postgebüren graphen erwähnten Seebeförderungs- und für frankirte Fahrpostsendungen aus jenen Orten, wo Versicherungsgebüren erfolgt im Abrechsich keine mit dem Fahrpostdienste betrauten Postämter nungswege. (beziehungsweise Lloydpostexpeditionen) befinden, sowie für unfrankirte Fahrpostsendungen nach jenen Orten, werden vom Lloyd der Postanstalt im Abrechnungswege vergütet.

Die von den mit der Besorgung der Postgeschäfte betrauten Lloydagenten im Sinne des §. 2 eingehobenen Brief- und Fahrpostgebüren sind insoweit nicht von Fall zu Fall eine anderweitige Anordnung getroffen wird von denselben an die k. k. Postdirectionskassa in Triest abzuführen.

§. 6. Lloydtarif.

Die für das Gewicht entfallende Seebeförderungsgebür wird für Fahrpostsendungen, welche nach und aus den europäischen und sämmtlichen levantinischen Häfen befördert werden, nach dem Durchschnittsaße der im Lloydtarife für Sendungen aus Österreich-Ungarn nach den genannten Häfen fest

gesezten Gebüren vergütet, wobei für Sendungen bis Die Übergabe vom Postamt an den Lloyd und 15 Kilogramm 30 Procent und für Sendungen bis vom Lloyd an das Postamt hat stets im Locale 50 Kilogramm 40 Procent von dem durchschnittlichen des Postamtes stattzufinden und wird dem Lloyd Gewichtsporto für 100 Kilogramm festgesezt werden. für die hieraus erwachsende Mühewaltung eine

=

Für Postpackete (Colis postaux) nach und aus Pauschalvergütung in zu vereinbarendem Betrage jenen Orten, wo sich keine mit dem Postpacketdienste geleistet. Die Übergabe und übernahme hat unter betrauten Postämter befinden, wird die Seebeförde Mitwirkung des hiezu berufenen Postbeamten und des rungsgebür gleichfalls nach dem obigen Tarife, die betreffenden Lloydagenten, beziehungsweise des Gebür für die vom Lloyd besorgte Landmanipulation Schiffsofficiers zu geschehen. Bei jenen Postämtern, jedoch nach dem fixen Saße von 50 Ctms. 20 fr. wo der Dienst nur von einem beeideten Organe per Postpacket bemessen. besorgt wird, hat die Einlegung der Fahrpostsendungen in die Fahrpostverschlüsse und die Verschließung der leßteren unmittelbar vor der Übergabe an den Lloydbediensteten und in dessen Beisein stattzufinden und es hat derselbe den Umstand, dass die in den Karten verzeichneten Gegenstände, mit Ausnahme der stückweise zu übergebenden, in die Fahrpostverschlüsse vor seinen Augen hinterlegt worden sind, durch seine Unterschrift auf der Fahrpostkarte (Frachtkarte, Feuille de route, Feuille d'envoi) zu bestätigen.

Die für den Wert der Sendungen entfallenden Seebeförderungsgebüren werden nach dem Tariffaße von 5 kr. österr. Währ. für je 100 fl. bemessen.

Für Fahrpostsendungen nach und aus den Häfen der indo-chinesischen Route haben die im allgemeinen Lloydtarife enthaltenen Gewichts- und Wertgebüren säße vorbehaltlich einer später eventuell zu verein barenden Ermäßigung zu gelten.

Die Versicherungsgebür wird für amtliche Sendungen nach und aus den inländischen Hafenorten mit In gleicher Weise hat der Lloydbedienstete bei 5 kr. B. V., nach und aus den übrigen europäischen der Übergabe der Postsendungen an die obbezeichneten und sämmtlichen levantinischen Hafenorten mit 10 kr. Bostämter der Eröffnung der Fahrpostverschlüsse und B. V. für je 100 fl. B. V., für amtliche Sendungen der Constatirung ihres Inhaltes beizuwohnen. Jede nach und aus anderen Hafenorten und für Privat- übergabe hat mittels zweier gleichlautender ExemFahrpostsendungen jedoch mit den Säßen des allge- plare der im §. 8 erwähnten Drucksorten zu erfolgen, meinen Lloydtarifes - vorbehaltlich einer später von welchen ein Exemplar, mit der Unterschrift des eventuell zu vereinbarenden Ermäßigung fest übernehmers versehen, dem übergeber zurückgestellt wird.

gesezt, wobei die Einschreibe, Einschiffungs- und sonstigen Nebengebüren, gleichviel ob dieselben im Lloydtarife enthalten sind oder nicht, zu entfallen haben.

§. 7.

Übergabe und Übernahme der Postsendungen.

Die Übergabe und Übernahme der Brief- und Fahrpostsendungen an den und vom Lloyd hat in der Regel durch die k. k., beziehungsweise königlich-ungarischen Postämter zu erfolgen.

Der Lloyd kann jedoch seitens der k. k. österreichischen, beziehungsweise königlich-ungarischen Post verwaltung verpflichtet werden, Brief- und eventuell auch Fahrpostsendungen direct von fremdländischen Postanstalten beziehungsweise Schiffen zu übernehmen oder an solche zu übergeben.

Die zu übergebenden Sendungen sollen, soweit als thunlich, in Verschlüssen (Packeten, Säcken, Körben oder Kisten) verpackt sein.

Außerhalb der Verschlüsse sind bloß die Übergabsdocumente mit den Frachtkarten, eventuell auch den Zolldeclarationen und Zollbolleten, ferner die Fahrpostsendungen nach solchen Orten, wo sich keine mit dem Fahrpostdienste betrauten Postämter befinden, endlich jene größeren Sendungen, welche in den Verschlüssen nicht untergebracht werden können, zu übergeben.

Bei der Übergabe der Sendungen vom Postamte an den Lloyd hat sich der übernehmende Lloydbedienstete vom unbedenklichen Zustande und Verschlusse der Packete, Säcke, Körbe und Kisten, dann von der guten Beschaffenheit der Verpackung und des Verschlusses der stückweise übergebenen Sendungen zu überzeugen.

Bei Wahrnehmung von Anständen ist der Lloydbedienstete berechtigt, die Beseitigung derselben zu verlangen und eventuell die Übernahme zu verweigern.

Ferner ist der Lloydbedienstete ermächtigt, im Falle des Verdachtes, dass eine als amtlich übergebene Sendung Gegenstände, welche zu Privatzwecken bestimmt sind, enthalte, die Eröffnung und Besichtigung der Sendung, wenn thunlich, in Gegenwart eines Abgeordneten des Amtes, welches die Sendung aufgegeben hat, sonst aber in Gegenwart eines Abgeordneten des Amtes, an welches dieselbe gerichtet ist, zu verlangen.

Bei der Übergabe vom Lloyd an das Postamt hat der übernehmende Postbedienstete den Zustand der Sendungen in der obbezeichneten Weise zu prüfen, bei Wahrnehmung von solchen Verlegungen jedoch, welche eventuell die Haftpflicht der Postanstalt zu begründen geeignet wären, ein Thatbestandsprotokoll in der vorgeschriebenen Form aufzunehmen und von dem übergebenden Lloydbediensteten mitunterfertigen zu lassen.

§. 8. Übergabsdocumente.

A. Bei der Übergabe an den Lloyd.

Die bei der Übergabe der Sendungen zu verwendenden Drucksorten sind in italienischer Sprache nach den unten angeführten Mustern aufgelegt.

Die Übergabe der Briefpostsendungen an den Lloyd erfolgt mittels der Druckjorte nach Beilage A, und dort, wo Brief- und Fahrpostsendungen gleichzeitig zu übergeben sind, mittels der Druckforte nach Beilage B.

Die Übergabe der von einem Poftamte zum andern kartierten Fahrpostsendungen erfolgt mittels der Druckforte B, welcher die betreffenden Fahrpost farten (Frachtkarten Feuilles de route, Feuilles d'envoi), sowie die eventuellen Zolldeclarationen und Zollbolleten beizuschließen sind.

In die Drucksorte C sind die gegen Seegefahr versicherten derlei Sendungen und in die Druckforte D die übrigen einzutragen. Die von der Vergütung an den Lloyd handelnden Colonnen 11. und 12. in Druckjorte C und 11. in Druckjorte D sind bei der Übergabe leer zu lassen. Bei Sendungen, welche von Frankozetteln begleitet werden, deren Vorhandensein in der Anmerkungscolonne der Druckforten C und D angegeben werden muss, darf auch vom Lloydbediensteten keine Gebür in Ansah gebracht werden.

B. Bei der Übergabe an die Postanstalt.

Die Übergabe der Briefpostsendungen findet mittels der Druckforte nach Beilage A statt. Wenn außer den Brief auch Fahrpostsendungen zu übergeben sind, ist hiefür die Druckforte nach Beilage E zu verwenden.

Die Übergabe der von Postamt zu Postamt kartierten Fahrpostsendungen, Postfrachten (Postpackete, In dieser Drucksorte wird im Sinne des §. 5 Geldbriefe oder Wertbriefe) einschließlich der ostindidieses Übereinkommens der Gesammtwert, beziehungs-schen Packetsendungen erfolgt mittels der Druckforte weise das Gesammtgewicht der zu jeder Fahrpostkarte nach Beilage E. gehörigen Sendungen eingetragen, und zwar in der Colonne I. der Gesammtwert der versicherten amt lichen Sendungen; in der Colonne II. der Gesammt wert der Privat Fahrpostsendungen (Postfrachten, Postpackete, Geldbriefe oder Wertbriefe), für welche die Vergütung an den Lloyd nach dem Werte zu leisten ist und in der Colonne III. das Gesammt gewicht der Privat-Fahrpostsendungen (Postfrachten oder Postpackete), ferner der einzelnen Sammelkisten rechnen. für die Packetsendungen nach Ostindien, für welche die Vergütung an den Lloyd nach dem Gewichte zu leisten ist.

Die mit der Überschrift „Importo da bonificarsi al Lloyd" versehenen Colonnen sind bei der Übergabe unausgefüllt zu lassen.

Der übernehmende Lloydbedienstete ist in jedem Falle berechtigt, die in der obigen Druckjorte ein getragenen Wert- und Gewichtssummen mit den betreffenden Anfäßen der Fahrpostkarten zu vergleichen und bei Wahrnehmung eines Anstandes sofort die Berichtigung zu veranlassen. Wird eine solche Wahrnehmung erst nach vollzogener Übergabe gemacht, so hat dies der Lloydbedienstete in der Übergabsdrucksorte und der betreffenden Fahrpostfarte zu bemerken, ohne jedoch die ursprünglichen Eintragungen abzu

ändern.

Die Übergabe von Fahrpostsendungen, welche aus Orten herrühren, wo sich keine mit dem Fahrpostdienste betrauten Postanstalten befinden, ferner der mit dem Tarvormerk versehenen, an die Postanstalt zurückzuleitenden Frankozettel hat mittels der Drucksorte nach Beilage F zu erfolgen. Der auf den erwähnten Frankozetteln haftende Seeportobetrag ist der Postanstalt in der Colonne 11. dieser Druckforte anzu

§. 9. Abrechnung.

Auf Grund der Übergabsdrucksorten wird die Aufstellung der dem Lloyd, beziehungsweise der Postanstalt zu vergütenden Gebüren monatlich vorge nommen, und zwar seitens des Lloyd auf Grund der in den Beilagen B, C und D verzeichneten Druckforten und seitens der t. t. Post- und Telegraphen direction in Triest auf Grund der in der Beilage F verzeichneten Drucksorte.

Lettere Aufstellung wird nach vollzogener Prüfung seitens des Postfachrechnungs Departements vierteljährig dem Lloyd zur Aufnahme in die von demselben am Schlusse des Vierteljahres zu verfassende Die Übergabe der Fahrpostsendungen (Post- Hauptzusammenstellung übermittelt werden, welche frachten, Postpacete, Geldbriefe oder Wertbriefe), sodann, mit den betreffenden Monatsaufstellungen und welche nach Erten bestimmt sind, wo sich keine mit den dazu gehörigen Drucksorten belegt, dem Postfachdem betreffenden Fahrpostdienste betrauten Post- rechnungs-Departement im t. t. Handelsministerium. anstalten befinden, ferner der mit dem Tarvormerk vorzulegen ist. versehenen, an den Lloyd zurückzuleitenden Frankozettel, erfolgt mittels der Drucksorten nach Beilagen C und D.

Ergibt sich aus dieser Abrechnung eine Forderung für den Lloyd, so wird der liquid anerkannte Betrag der Unternehmung des österreichisch-ungarischen

Lloyd durch die f. t. Postkassa in Triest ausbezahlt für die vom Lloyd berührten in- und ausländischen
werden. Im umgekehrten Falle hat, der Lloyd den der Hafenorte bestimmt sind, wird vom Lloyd vor-
Postanstalt gebürenden Betrag an die oberwähnte genommen.
Postkassa zu entrichten.

§. 10.

Verwahrung der übernommenen Sendungen am Bord der Lloydschiffe.

Der Lloyd ist verpflichtet, die ihm übergebenen Sendungen während der Fahrt gehörig zu verwahren. Zu diesem Behuse soll die auf Grund des Artikels XVI des Schiffahrts- und Postvertrages auf den Lloydschiffen für die Postsendungen zu reservirende Cabine den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen.

§. 11.

Aufstellung von Bordbriefkästen und Postwertzeichen-Verschleißstellen auf den Lloyd

schiffen.

Ämtliche Sendungen dieser Art sind von den betreffenden Behörden und Ämtern bei der am Bestim mungsorte befindlichen Lloydagentie, welcher lediglich die Avisirung der Sendungen obliegt, ohne Dazwischenkunft der Postanstalt zu beziehen.

Kann eine Sendung dem Adressaten aus irgend einer Ursache nicht bestellt, nachgesendet oder von demjelben bezogen werden, so ist die betreffende Begleitadresse mit Angabe des Grundes der Unbestellbarkeit unter Dienstcouvert an das Postamt, welches die Sendung dem Lloyd übergeben hatte, beziehungsweise an das Lloydbureau zurückzuleiten, damit die weitere. Verfügung des Absenders eingeholt werde.

Der Absender ist dieserhalb sofort einzuvernehmen und kann entweder die Zustellung der Sendung an einen anderen als den ursprünglich bezeichneten Adressaten oder die Rücksendung derselben verlangen, oder schließlich hinsichtlich frankirter und nicht mit Auslagen belasteter Sendungen unbedingt, hinsichtlich Der Lloyd hat dafür zu sorgen, dass bei allen unfranfirter oder mit Auslagen belasteter Sendungen Fahrten geschlossene Sammlungskästen zum Einlegen aber unter Übernahme der Haftung für die durch den von Correspondenzen auf den Dampfschiffen aufgestellt Verkaufserlös nicht gedeckten Porto- und die anderen werden. Die darin enthaltenen Briefe sind den k. k., die Sendung belastenden Beträge auf dieselbe ver beziehungsweise königlich ungarischen Postämtern in den betreffenden Landungshäfen, wo aber solche Postämter nicht vorkommen, nach Obliterirung der auf den Correspondenzen befindlichen Briefmarken mit einem Datumstempel an die fremdländischen Postanstalten zu übergeben.

Zur Frankirung der in die Bordbriefkästen hinterlegten Correspondenzen sind österreichische oder ungarische, oder aber die in der Levante geltenden öfterreichischen Briefmarken zu verwenden. Sollten diese Correspondenzen mit auswärtigen Briefmarken versehen worden sein, so sind dieselben nur bei einem f. f., beziehungsweise königlich ungarischen Postamte abzugeben.

Die den Postdienst besorgenden gesellschaftlichen Schiffsofficiere haben auf jedem Schiffe einen angemessenen Vorrath der in der Levante geltenden öster reichischen Postwertzeichen bereit zu halten, welcher von dem Schiffsofficier gegen Barzahlung und Bezug einer 5procentigen Verschleißprovision bei der k. k. Post- und Telegraphendirection in Triest oder dem k. und t. Botschafts-Postamte in Constantinopel zu beziehen ist.

zichten.

Langt die Rückmeldung im europäischen und levantinischen Verkehr binnen zwei Monaten, im außereuropäischen Verkehr binnen sechs Monaten nicht zurück, so ist die Sendung unter Rückrechnung der darauf lastenden Gebüren an den Aufgabeort zurückzuleiten.

Sendungen, welche dem schnellen Verderben unterliegen, sind im Falle der Unbestellbarkeit nicht zurückzumelden, sondern sofort zurückzusenden. Ist jedoch die Gefahr des Verderbens während der Rückbeförderung zu besorgen, so sind solche Sendungen von der Lloydagentie, beziehungsweise dem Postamte für Rechnung der Absender nach den bestehenden Vorschriften zu versteigern. Der Erlös dient zunächst zur Deckung der auf der Sendung haftenden Gebüren und ist der Rest unter Beigabe des Licitationsprotokolles und Specification der Auslagen mittels portopflichtiger Geldsendung an das Lloydbureau, beziehungsweise an die k. k. Post- und Telegraphendirection in Triest zu leiten.

[blocks in formation]

Bezüglich der sonstigen Haftungsbedingungen, | Telegraphendirectionen sofort telegraphisch zu verständer Stellung der Ersazansprüche und der Leistung des digen, damit wegen der Regelung der nach den einErsages haben die jeweilig geltenden Postvorschriften, zelnen Häfen verkehrenden Postcurse rechtzeitig die beziehungsweise die Bestimmungen der bezüglichen nothwendigen Verfügungen getroffen werden können. Postverträge in Anwendung zu kommen; doch hastet Diese Telegramme sind als dienstliche gebürenfrei. der Lloyd für Fahrpostsendungen in Fällen höherer Gewalt einschließlich der Seegefahr nur, wenn die Sendungen versichert waren.

§. 16.

Der Post steht das Recht zu, den Betrag der Einflussnahme des Lloyd auf die Postgebarung vom Lloyd zu leistenden Ersäße von dem Guthaben, der Lloydagenten. welches der Unternehmung aus der vierteljährigen Abrechnung oder an vertragsmäßigem Entgelt für die Besorgung des Seepostdienstes gebürt, hereinzubringen.

§. 14.

Havariegebüren.

Bei Eintritt von Seeunfällen ist der Lloyd berechtigt, für die Bergung der nicht gegen Seegefahr versicherten Fahrpostsendungen von den Adressaten die Havariegebüren durch Vermittlung der Postanstalt hereinzubringen.

§. 15.

Diensttelegramme bei Nichteinhaltung des
Itinerärs.

In Fällen der Sistirung, Aufschiebung, Unterbrechung oder Verspätung von Lloydfahrten, durch welche das rechtzeitige Anlaufen der Lloydschiffe in inländischen Häfen verhindert wird, hat der Verwaltungsrath des österreichisch-ungarischen Lloyd, beziehungsweise der zunächst hievon in die Kenntnis gelangte Lloydagent eines inländischen Hafens die bei der Auswechslung der Bosten betheiligten Post- und

Die Unternehmung des österreichisch-ungarischen Lloyd verpflichtet sich, ihre Agenten zur genauen Beobachtung der erlassenen Postmanipulationsvorschriften zu verhalten, auf die ungesäumte Abfuhr der Posteinnahmen, Mängelsbeträge, Geldstrafen und allfälligen Erfäße zu dringen und überhaupt nach Möglichkeit darüber zu wachen, dass sich ihre Agenten keine wie immer gearteten Ungehörigkeiten zum Nachtheile der Postanstalt zu Schulden kommen lassen.

[blocks in formation]
« PreviousContinue »