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eines Baues beschäftigte Personen derjenige, welcher die Ausführung eines Baues als Unternehmer übernommen hat, und, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, der Bauherr.

Für die bei den im §. 1, Absatz 3, Biffer 2 bezeichneten Betrieben vorübergehend benüßten, nicht zu der Betriebsanlage gehörigen Kraftmaschinen gilt als Unternehmer, soweit es sich um die durch diesen Maschinenbetrieb gefährdeten Arbeiter und Betriebsbeamten handelt, der Eigenthümer der Kraft maschinen.

§. 12.

Gefahrenclassen.
§. 14.

Sämmtliche im Geltungsgebiete dieses Gefeßes gelegenen versicherungspflichtigen Betriebe werden in Gefahrenclaffen eingetheilt.

Das Verhältnis, in welchem die versicherungspflichtigen Betriebe hinsichtlich des Durchschnittsmaßes ihrer Unfallsgefahr zu einander stehen, wird ziffermäßig in der Weise festgestellt, dass das Durchschnittsmaß für die gefährlichsten Betriebe gleich 100 gesezt und darnach das Durchschnittsmaß aller übrigen Betriebe in Procentfäßen bemessen wird.

Auf Grund dieser Bemessung erfolgt die Einreihung der versicherungspflichtigen Betriebe in die einzelnen Gefahrenclassen in der Weise, dass jede Gefahrenclasse mehrere ziffermäßig unmittelbar auf einander folgende Procentsäge umfasst.

Der Vorstand der nach §. 9 zu errichtenden Versicherungsanstalten, welchem die gesammte Ge= schäftsführung und die Vertretung der Anstalt zu steht, ist als ein Collegium in der Weise zu organisiren, dass derselbe aus einer durch drei theilbaren Anzahl von Mitgliedern gebildet wird, von welchen ein Drittel aus Vertretern der Betriebsunternehmer, Die Eintheilung der versicherungspflichtigen das zweite Drittel aus Vertretern der Versicherten Betriebe in Gefahrenclassen und die Feststellung der und das lezte Drittel aus folchen mit den wirtz Procentfäße jeder Gefahrenclasse erfolgen auf Grund schaftlichen Verhältnissen des Bezirkes vertrauten der Ergebnisse der Unfallstatistik im VerordnungsPersonen besteht, welche von dem Minister des Innern nach Einvernehmung des betreffenden Landesausschusses in den Vorstand berufen werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Obmann und dessen

Stellvertreter.

Der Minister des Innern ist berechtigt, den Vorstand einer Versicherungsanstalt aufzulösen und die Geschäftsführung und Vertretung derselben provisorisch einem Verwalter zu übertragen. Jedoch ist der Minister gehalten, binnen vier Wochen nach der Auflösung die nöthigen Veranlassungen behufs neuer licher Constituirung des Vorstandes zu treffen.

Statut der Versicherungsanstalten.

§. 13.

Für jede Versicherungsanstalt ist nach dem Vorbilde eines im Verordnungswege zu veröffentlichenden Musterstatutes ein Statut auszuarbeiten, in welches namentlich die näheren Bestimmungen über das active und passive Wahlrecht der Mitglieder, sowie über die Wahl der im §. 12 bezeichneten Vertreter der Betriebsunternehmer und der Versicherten, ferner über die Beitragsperiode aufzunehmen sind und welches, sowie alle späteren Abänderungen desselben, zur Giltigkeit der staatlichen Genehmigung bedarf.

wege.

Die Einreihung der in eine Gefahrenclasse gehörigen Betriebe in die einzelnen Procentsäge dieser Classe erfolgt durch die Versicherungsanstalt nach Maßgabe der Unfallsgefahr der einzelnen Betriebe und namentlich mit Rücksicht auf die bei denselben bestehenden Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen. Die Gefahrenclassen und die innerhalb derselben festgesezten Procentsäge werden mit einem Verzeichnisse der jeder Gefahrenclasse angehörenden Industriezweige und Betriebsarten öffentlich bekannt gemacht.

Die Eintheilung in Gefahrenclassen und die Feststellung der Procentsäge sind auf Grund der Erfahrungen sämmtlicher im §. 9 bezeichneten Versicherungsanstalten von fünf zu fünf Jahren einer Revision zu unterziehen. Diese Revision hat im fünften Jahre der betreffenden Periode in der Weise stattzufinden, dass die infolge derselben verfügten Anderungen mit Beginn des sechsten Jahres in Wirksamkeit treten können.

Die erste Revision ist jedoch schon in einem früheren Zeitpunkte vorzunehmen, wenn die bis dahin gesammelten Erfahrungen hiezu ausreichen.

Reservefonde.

§. 15.

Das Statut hat auch die erforderlichen Bestimmungen über die Form und den Inhalt der nach diesem Geseze von den Betriebsunternehmern an die Versicherungsanstalt zu erstattenden Anzeigen und Bei jeder in Gemäßheit dieses Gesezes errichderselben zu liefernden Berechnungen und Nach- teten Versicherungsanstalt ist zur Bildung eines weisungen, sowie darüber zu enthalten, in welcher Weise diese Anzeigen, Berechnungen und Nach weisungen an die Versicherungsanstalt zu gelangen haben.

Reservecapitals jährlich ein Betrag zu verwenden, dessen Höhe vom Minister des Innern festgesezt wird. Demselben Zwecke sind auch die Überschüsse aus der Geschäftsgebarung der Anstalt zuzuführen.

Das Reservecapital darf in keinem Falle mehr als zehn Procent des zur Deckung der Verpflichtungen der Versicherungsanstalt erforderlichen Fondes betragen.

Für das erste Betriebsjahr wird der Tarif im Verordnungswege festgestellt.

Der Minister des Innern ist berechtigt, auf Grund des Ergebnisses der Jahresgebarung einer Von den gesammten, bei einer Versicherungs- | Versicherungsanstalt die Erhöhung oder Herabseßung anstalt sich ergebenden Zuflüssen zum Reservecapital ihres Tarifes anzuordnen. sind zwei Drittheile zur Bildung eines Specialreservesondes für die betreffende Versicherungsanstalt,

§. 17.

das legte Drittheil zur Bildung eines gemeinsamen Von den tarifmäßigen Versicherungsbeiträgen Reservesondes für sämmtliche im Geltungsgebiete fallen dem Versicherten zehn Procent, dem Unternehmer dieses Gesezes errichtete Versicherungsanstalten zu des versicherungspflichtigen Betriebes neunzig Procent zur Last.

verwenden.

Die Reservesonde sind zur Deckung der Abgänge Die tarifmäßigen Versicherungsbeiträge für jene bestimmt, welche bei der Aufstellung der jährlichen Versicherten, welche einen Arbeitsverdienst in Geld Bilanz aus der Vergleichung der Höhe der nach nicht beziehen, fallen dem Unternehmer des verversicherungstechnischen Grundsägen berechneten Versicherungspflichtigen Betriebes allein zur Last. pflichtungen der Anstalt mit den zur Deckung dieser Verpflichtungen bestimmten Activen sich ergeben.

triebe und Einreihung derselben.

Hiebei ist in der Weise vorzugehen, dass für den bei Feststellung der versicherungspflichtigen Beeiner Anstalt sich ergebenden Abgang zunächst der Specialreservefond der betreffenden Anstalt zu verwenden ist, und erst nach Aufzehrung desselben der gemeinsame Reservesond in Anspruch genommen. werden kann.

Der gemeinsame Reservefond wird vom Staate als ein besonderer Fond verwaltet. Über die Verwendung desselben zu den oben bezeichneten Zwecken entscheidet von Fall zu Fall der Minister des Innern.

Capitalsdeckung. Versicherungsbeiträge.

§. 16.

Die Mittel zu der nach versicherungstechnischen Grundsäßen zu berechnenden Deckung der von den Versicherungsanstalten nach Maßgabe der §§. 6 und 7 zu leistenden Erfäße und der Verwaltungskosten, sowie des nach §. 15 zur Bildung eines Reservecapitals zu verwendenden Betrages werden durch Beiträge aufgebracht, welche von den Mitgliedern nach Maßgabe des von den Versicherten bezogenen Arbeitsverdienstes zu entrichten sind (Versicherungsbeiträge). Ein Arbeitsverdienst, welcher den Betrag von zwölfhundert Gulden für ein Jahr übersteigt, kommt nur mit diesem letteren Betrage in Anrechnung. Für die im §. 6, Absag 7, bezeichneten Personen ist der für die Höhe ihrer Versicherung maßgebende Arbeitsverdienst in Anrechnung zu bringen.

§. 18.

Die Betriebsunternehmer (§. 11) sind verpflichtet, über jeden bestehenden versicherungspflichtigen Betrieb binnen einer vom Minister des Innern im Verordnungswege festzuseßenden Frist und über jeden nach Ablauf dieser Frist neu begonnenen, versicherungspflichtigen Betrieb binnen längstens vierzehn Tagen an jene Versicherungsanstalt, in deren. Bezirk der versicherungspflichtige Betrieb gelegen ist, eine Anzeige zu erstatten, welche den Gegenstand und die Art des Betriebes, die Zahl der in demselben beschäftigten versicherungspflichtigen Personen und die Summe der für die Versicherung dieser Personen maßgebenden Jahresarbeitsverdienste (§. 6, Absah 5, 6 und 7) angibt. Für die neu begonnenen Betriebe ist in der Anzeige auch der Tag der Betriebseröffnung bekanntzugeben.

Auch die politischen Behörden erster Instanz haben über die in ihrem Sprengel bestehenden oder neu eröffneten versicherungspflichtigen Betriebe Mittheilungen an die betreffende Versicherungsanstalt zu richten.

Nach Empfang einer solchen Anzeige oder Mittheilung hat der Vorstand der Versicherungsanstalt darüber zu entscheiden, ob ein Betrieb thatsächlich versicherungspflichtig, und im bejahenden Falle, in welche Gefahrenclasse und unter welchen Procentsaz dieser Gefahrenclasse derselbe einzureihen sei. Von dieser Entscheidung ist der Betriebsunternehmer unter Die Versicherungsbeiträge werden nach einem Mittheilung des Tarifes zu verständigen. Derselbe von der Versicherungsanstalt aufzustellenden, staat- ist berechtigt, binnen vierzehn Tagen nach der Zulich zu genehmigenden Tarif bemessen. Die Aufstellung gegen diese Entscheidung bei der politischen stellung des Tarifes hat auf Grund des Beitrags- Landesbehörde Einspruch zu erheben. Diese lettere fazes zu erfolgen, welcher für je ein Gefahrenprocent Behörde hat über den Einspruch die Versicherungsund einen Gulden des Arbeitsverdienstes als erfor- anstalt einzuvernehmen und die etwa sonst erforder= derlich ermittelt wird. lichen Erhebungen zu pflegen und entscheidet hierauf

unter Vorbehalt des Rechtszuges an das Ministerium des Innern.

§. 22.

Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, auch Zur Erhebung des bezeichneten Einspruches die den Versicherten zur Last fallende Quote des gegen die Entscheidung der Versicherungsanstalt ist Versicherungsbeitrages an die Versicherungsanstalt auch das bei derselben bestehende Organ der Staats- zu entrichten. Sie sind jedoch berechtigt, den von aufsicht berechtigt.

Die Erhebung des Einspruches hat keine auf schiebende Wirkung.

§. 19.

Der Betriebsunternehmer (§.11) ist verpflichtet, jede Änderung in dem Gegenstande oder in der Art des Betriebes, welche für die Versicherungspflichtig feit, für die Einreihung in die Gefahrenclasse oder in den Procentsaz einer Gefahrenclasse von Bedeu tung sein kann, binnen acht Tagen der Versicherungsanstalt anzuzeigen. Diese hat darüber zu entscheiden, ob infolge der eingetretenen Änderung das Unter nehmen aufgehört hat, versicherungspflichtig zu sein, oder ob dasselbe in eine andere Gefahrenclasse oder in einen anderen Procentsag derselben Gefahrenclasse einzureihen ist.

Bezüglich der Entscheidung über diese Anzeige und des Einspruches gelangen die Bestimmungen des §. 18, Absatz 3, 4 und 5, zur Anwendung.

§. 20.

Gelangen thatsächliche Umstände, welche für die Einreihung eines versicherungspflichtigen Betriebes in eine Gefahrenclasse oder in den Procentsaz einer Gefahrenclasse von Einfluss sind, erst nach einer der in den §§. 18 und 19 bezeichneten Entscheidungen zur Kenntnis der Versicherungsanstalt, so ist dieselbe berechtigt, nach Einvernehmung des Betriebsunternehmers zu entscheiden, dass der betreffende Betrieb vom Zeitpunkte dieser Entscheidung in eine andere Gefahrenclasse oder in einen anderen Procentsaz derselben Gefahrenclasse eingereiht werde.

Bezüglich dieser Entscheidung und des Einspruches gegen dieselbe gelangen die Bestimmungen des §. 18, Absag 3, 4 und 5, zur Anwendung.

ihnen beschäftigten Personen den Betrag, welchen diese lezteren nach Maßgabe des §. 17 zu dem Versicherungsbeitrage zu leisten haben, bei der Lohnoder Gehaltszahlung auf den verdienten Lohn oder Gehalt anzurechnen und von demselben zurückzubebei den im Laufe der statutenmäßigen Beitragshalten. Die Anrechnung und Zurückbehaltung erfolgt bei den im Laufe der statutenmäßigen Beitragsperiode, für welche der Versicherungsbeitrag zu leisten ist, stattfindenden Lohn- und Gehaltszahlungen auf Grund einer von dem Betriebsunternehmer zu Betriebe beschäftigten versicherten Personen bekanntverfassenden Berechnung, welche sämmtlichen in dem zugeben ist.

entscheidet die politische Behörde erster Instanz unter über Beschwerden gegen diese Berechnung entscheidet die politische Behörde erster Instanz unter Vorbehalt des weiteren Rechtszuges.

Macht der Betriebsunternehmer von dem ihm zustehenden Rechte der Anrechnung und Zurückbehaltung bei einer Lohn oder Gehaltszahlung keinen Gebrauch, so kann er bei späteren Lohn- oder Gehaltszahlungen dieses Recht bezüglich der seinerzeit nicht zurückbehaltenen Quote nur insofern ausüben, als seit der betreffenden Lohn- oder Gehaltszahlung nicht mehr als ein Monat verflossen ist.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist auch eine

anderweitige Geltendmachung des Forderungsrechtes

ausgeschlossen.

§. 23.

Die Versicherungsanstalt prüft, ob die von den Betriebsunternehmern eingereichten Berechnungen. über die Höhe der Versicherungsbeiträge für die abgelaufene Beitragsperiode (§. 21) richtig sind.

Zu diesem Ende ist sie berechtigt, durch Beauftragte an Ort und Stelle diejenigen Ausschreibungen der Betriebsunternehmung einsehen zu lassen, welche zur Ermittlung der Bezüge der Versicherten nöthig sind.

Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, den legitimirten Vertretern der Versicherungsanstalt diese Aufschreibungen zur Einsicht vorzulegen. Auf Grund

Feststellung und Einhebung der Versiche der vorgenommenen Prüfung erfolgt die Feststellung

rungsbeiträge.
§. 21.

der Versicherungsbeiträge für die abgelaufene Beitragsperiode.

Kommt der Betriebsunternehmer der ihm nach Binnen 14 Tagen nach Ablauf jeder statuten- §. 21 obliegenden Pflicht zur Vorlage der obigen mäßigen Beitragsperiode haben die Betriebsunter- Berechnung nicht rechtzeitig nach, so hat die Anstalt nehmer (§. 11) die von ihnen und den von ihnen den Versicherungsbeitrag für die abgelaufene Beibeschäftigten Personen zu leistenden Quoten des tarif- tragsperiode von amtswegen festzustellen. Auch in mäßigen Versicherungsbeitrages unter Beifügung diesem Falle steht ihr das Recht zur Einsicht der einer Berechnung über die Höhe des Versicherungs-obenbezeichneten Aufschreibungen des Betriebsunterbeitrages für die abgelaufene Beitragsperiode bei der nehmers zu und obliegt dem leyteren die entspre= Anstalt einzuzahlen. chende Verpflichtung zur Vorlage derselben.

§. 26.

Von dem Ergebnisse der Feststellung ist der Betriebsunternehmer zu verständigen. Zugleich ist die erforderliche Veranlassung wegen einer allfälligen Verwaltungswege eingetrieben. Nachzahlung oder Rückvergütung zu treffen.

Rückständige Versicherungsbeiträge werden im

Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, binnen 14 Tagen nach erfolgter Verständigung gegen die Feststellung des Versicherungsbeitrages bei der politischen Landesbehörde Einspruch zu erheben. Diese leştere Behörde hat über den Einspruch die Versicherungsanstalt einzuvernehmen und die etwa sonst erforderlichen Erhebungen zu pflegen; sie entscheidet hierauf unter Vorbehalt des Rechtszuges an das Ministerium des Innern.

Zur Erhebung des bezeichneten Einspruches gegen die Feststellung des Versicherungsbeitrages ist auch das bei der Versicherungsanstalt bestehende Organ der Staatsaufsicht berechtigt.

Die Erhebung des Einspruches hat keine aufschiebende Wirkung.

§. 24.

§. 27.

Wird ein versicherungspflichtiger Betrieb eingestellt, so hat der Betriebsunternehmer (§. 11) binnen acht Tagen der Versicherungsanstalt davon Anzeige zu machen. Gleichzeitig mit der Erstattung der Anzeige ist der Versicherungsbeitrag für die Zeit seit Ablauf der legten statutenmäßigen Beitragsperiode, unter Beifügung einer Berechnung (§. 21), bei der Anstalt einzuzahlen.

Besichtigung der Betriebsanlagen. §. 28.

Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, an den zuständigen Gewerbeinspector das Ersuchen zu richten, dass er den versicherungspflichtigen Betrieb an Ort und Stelle bejichtige. Der Gewerbeinspector hat diesem Ersuchen mit thunlichster Beschleunigung zu entsprechen.

Jene Personen, welche von einer Versicherungsanstalt beauftragt werden, in Gemäßheit des §. 23 in die Aufschreibungen eines Betriebsunternehmers Auf die bezeichneten Besichtigungen finden die Einsicht zu nehmen, find in Eid und Pflicht zu neh- Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juni 1883, men und namentlich zur Geheimhaltung der zu ihrer R. G. Bl. Nr. 117, volle Anwendung. Der BeKenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhält-triebsunternehmer, sowie dessen Beauftragte sind nisse zu verpflichten.

Diese Personen dürfen für ihre bezüglichen Verrichtungen weder von den Betriebsunternehmern, noch von den Versicherten eine wie immer geartete Vergütung annehmen und haben die ihnen von den selben angebotene Gastfreundschaft abzulehnen.

Weder diese Personen, noch die Versicherungsanstalten selbst dürfen von der Finanzverwaltung nach irgend einer Richtung hin in Anspruch ge

nommen werden.

§. 25.

verpflichtet, dem Gewerbeinspector die gewünschten Auskünfte insbesondere über jene Verhältnisse zu geben, welche auf die mit dem Betriebe verbundene Unfallsgefahr von Einfluss sind.

an die

Der Gewerbeinspector hat über die von ihm gemachten Wahrnehmungen unmittelbar Versicherungsanstalt die entsprechenden Mitthei= lungen zu richten. Auf Grund dieser Mittheilungen kann die Versicherungsanstalt bei der politischen Behörde erster Instanz, in deren Sprengel der versicherungspflichtige Betrieb gelegen ist, die Erlassung von Anordnungen über die von dem Betriebsunternehmer zur Verhütung von Unfällen Wird die im §. 18 vorgeschriebene Anzeige gar sowie über das zu demselben Zwecke von den in seinem Betriebe zu treffenden Einrichtungen, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, und gelangt die Versicherten zu beobachtende Verhalten beantragen. Versicherungsanstalt infolge dessen erst nachträglich wird seitens der politischen Behörde erster Instanz zur Kenntnis von dem Bestande eines versicherungs- dem Antrage der Versicherungsanstalt stattgegeben, pflichtigen Betriebes, so hat jeder Betriebsunter- so find die erlassenen Anordnungen, gegen welche der nehmer, welcher die obige Anzeige nicht oder nicht weitere Rechtszug offen steht, dem Betriebsunterrechtzeitig erstattet hat, die Versicherungsbeiträge für nehmer zuzustellen und in der Betriebsstätte in die während der Dauer seines Betriebes bis zu dem geeigneter Weise bekannt zu machen. Zeitpunkte, in welchem die Versicherungsanstalt von dem Bestande des betreffenden Betriebes Kenntnis erhalten hat, abgelaufenen Beitragsperioden allein

zu tragen.

im ersten Absaze bezeichneten Verrichtungen an die Die Kosten, welche durch die Übertragung der Gewerbeinspectoren überhaupt und namentlich durch die hiedurch als nothwendig sich herausstellende VerBezüglich der Feststellung der rückständigen Vermehrung der Gewerbeinspectoren entstehen, sind als sicherungsbeiträge und des Einspruches gegen diese Verwaltungskosten der Versicherungsanstalten zu Feststellung gelangen die Bestimmungen des §. 23, behandeln. Der Gesammtbetrag dieser Kosten ist vom Absaz 2 bis 6, zur Anwendung. Handelsminister im Einvernehmen mit dem Minister

des Innern festzusehen und von dem lezteren mit Rücksicht auf den Geschäftsumfang der einzelnen Versicherungsanstalten auf dieselben zu vertheilen.

Pflicht zur Anzeige von Unfällen.

§. 29.

Von jedem in einem versicherungspflichtigen Betriebe vorkommenden Unfalle, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet worden ist oder eine körperliche Verlegung erlitten hat, welche den Tod oder eine Arbeitsunfähigkeit von nicht weniger als drei Tagen zur Folge hatte, ist von dem Betriebsunternehmer oder von demjenigen, welcher zur Zeit des Unfalles den Betrieb zu leiten hatte, längstens binnen fünf Tagen nach dem Unfalle die schriftliche Anzeige in zwei Exemplaren an die politische Behörde erster Instanz zu erstatten. Form und Inhalt dieser Anzeige wird im Verordnungswege festgesezt.

§. 30.

Die politische Behörde hat von jeder bei ihr einlangenden Unfallsanzeige (§. 29) ein Exemplar un gesäumt der Versicherungsanstalt zu übersenden.

Feststellung der Entschädigungsansprüche.

§. 31.

Gelangt ein Unfall zur Anzeige, durch welchen eine versicherte Person getödtet wird, oder eine Körperverlegung erleidet, welche voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zur Folge haben wird, so hat die politische Behörde durch geeignete Erhebungen so bald wie möglich insbesondere festzustellen:

1. die Veranlassung und Art des Unfalles;
2. die getödteten oder verlegten Personen;
3. den Arbeitsverdienst derselben;

4. die Art der vorgekommenen Verlegungen; 5. den Aufenthalt der verletzten Personen; 6. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche nach §. 7 zur Erhebung eines Ersatzanspruches berechtigt sind.

Die Versicherungsanstalt kann durch einen Beauftragten an den Erhebungen sich betheiligen. Zu diesem Ende ist ihr von der Einleitung derselben rechtzeitig Kenntnis zu geben. Die allfälligen Kosten der Erhebungen und namentlich jene, welche durch die erforderlichenfalls etwa beigezogenen Sachverständigen verursacht werden, sind von der Versiche rungsanstalt zu tragen. Das Ergebnis der gepflogenen Erhebungen ist der Versicherungsanstalt mit zutheilen.

§. 32.

Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, bei Erhebung derjenigen Thatsachen mitzuwirken, welche für die Feststellung der Entschädigungsberechtigungen und die Höhe der Entschädigungen in Betracht kommen.

§. 33.

Sind versicherte Personen infolge des Unfalles getödtet, so hat die Versicherungsanstalt sofort nach Abschluss der Erhebungen (§. 31) oder, falls der Tod erst später eintritt, sobald sie von demselben Kenntnis erlangt, die Feststellung der nach §. 7 zu leistenden Entschädigung vorzunehmen.

Sind versicherte Personen infolge des Unfalles körperlich verlegt, so ist nach Ablauf von vier Wochen, nach dem Eintritte des Unfalles, die Feststellung der nach §. 6 gebürenden Rente für diejenigen verleßten Personen vorzunehmen, welche zu dieser Zeit noch völlig oder theilweise erwerbsunfähig sind.

Für diejenigen verleßten Personen, welche sich nach Ablauf von vier Wochen noch in ärztlicher Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verlezungen befinden, ist die Feststellung zunächst auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Rentenzahlungen zu beschränken, im übrigen aber die Feststellung der Rente erst nach Beendigung des Heilverfahrens vorzunehmen.

§. 34.

Entschädigungsansprecher, für welche die Entschädigung nicht von amtswegen festgestellt wurde, haben ihren Anspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritte des Unfalles bei der betreffenden Versicherungsanstalt anzumelden.

Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch als begründet anerkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; im entgegengesezten Falle ist der Entschädigungsanspruch abzulehnen.

§. 35.

Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über Aufforderung binnen acht Tagen über den Lohn und Gehalt der getödteten und verlegten, sowie der in ihren Betrieben beschäftigten Personen jene Nachweisungen zu liefern, welche zur Berechnung des Arbeitsverdienstes nach §. 6, Absaz 2 bis 7, erforderlich sind.

§. 36.

Über die Feststellung der von amtswegen oder über Anmeldung der Entschädigungsansprecher zuerkannten Entschädigung hat die Versicherungsanstalt dem Entschädigungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe

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