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den Kassemitgliedern (respective den Delegirten) und zwei von den sämmtlichen Theilnehmern der Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt werden.

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann.

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen weder dem Vorstande noch dem Überwachungsausschusse angehören.

Das Schiedsgericht entscheidet:

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zum Gebrauche des Musterstatutes für Be1. über Streitigkeiten, welche zwischen den ver- zirkskrankenkassen bei der Verfassung von sicherten Personen und dem Kaffevorstande über Unter-Statuten für solche Kassen und zur Durchstüßungsansprüche entstehen; führung der Bestimmungen dieser Statuten.

2. über Beschwerden gegen Verfügungen des Kassevorstandes, mit welchen Mitgliedern wegen Schädigung der Kasse durch Simulation strafweise eine erhöhte Beitragsleistung (siehe §. 15) auferlegt wird. Derartige Beschwerden müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Kassevorstandes erhoben werden.

Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher

Stimmenmehrheit.

Scheidet ein Mitglied des Schiedsgerichtes vor Ablauf seiner statutenmäßigen Functionszeit aus dem Schiedsgerichte aus, so wählen die übrigbleibenden Mitglieder des Schiedsgerichtes an dessen Stelle und für den Rest der Functionszeit einen Ersaßmann.

§. 33. Bekanntmachungen.

Die Bestimmungen des Musterstatutes find theils solche, welche den Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, genau entsprechen, das heißt sich nur als Anführungen der gesetzlichen Bestimmungen darstellen, theils solche, welche nur als beispielsweise Ausführungen des Geseßes anzusehen sind, indem das Gesez die Festsetzung derselben entweder überhaupt oder doch innerhalb beder Statuten berufenen Factoren überlassen hat. stimmter Grenzen dem Ermessen der zur Errichtung der Statuten berufenen Factoren überlassen hat.

Während die Bestimmungen der ersteren Art ihrem wesentlichen Inhalte nach unverändert in jedes concrete Statut aufgenommen werden müssen, wird es bezüglich der Bestimmungen der zweiten Art Aufgabe der zur Errichtung der Statuten berufenen Factoren sein, zu prüfen, ob diese Bestimmungen im Hinblick auf die in jedem speciellen Falle obwaltenden Verhält nisse unverändert Aufnahme finden können, oder ob Alle die Kasse betreffenden Bekanntmachungen, und welche Modificationen, eventuell mit Beachtung insbesondere die Einladungen zu Wahlen und General- der gesetzlichen Grenzen, wo solche besonders festgeversammlungen, die Bekanntmachungen des Rechnungs- sezt sind, an denselben vorgenommen werden müssen. abschlusses und jene über Statutenänderungen, über Die im Musterstatute bezogenen Paragraphe des Änderungen in der Höhe der Beiträge und Leistungen, Kranken-Versicherungsgeseßes werden als „§§. des in der Zusammensetzung des Vorstandes u. s. w. Gesezes" bezeichnet. Die Paragraphe des MusterZeitung verlautbart. statutes werden als „§§." ohne weitere Bezeichnung citirt.

wurden in der

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§. 34.

Auflösung der Bezirkskrankenkasse.

Im Falle der Auflösung der Kasse ist das vor

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Zu den einzelnen Paragraphen wird bemerkt:

3u §. 1.

Umfang und Siß der Kasse wird im Grunde des handene Vermögen zunächst zur Berichtigung etwa | § 12 des Gesezes von der politischen Landesbehörde vorhandener Schulden, sowie zur Deckung der vor der bestimmt. Auflösung bereits entstandenen Unterstüßungsansprüche zu verwenden.

Nach §. 39 des Gesezes gehören sämmtliche Bezirkskrankenkassen, welche in dem Sprengel einer Der Rest, soweit derselbe das gefeßliche Ausmaß | Unfallversicherungsanstalt liegen, zu einem Verbande. des Reservefondes nicht übersteigt, wird unter diejeni Es wird also hier der Sig der betreffenden Unfallvergen Krankenkassen verhältnismäßig vertheilt, in welche sicherungsanstalt zu nennen sein. die der aufgelösten Kasse angehörigen Mitglieder eintreten.

Verbleibt hierauf noch ein Vermögensüberschuss, so ist derselbe jenem Kassenverbande zuzuweisen, welchem die aufgelöste Kasse angehört hat.

3u §. 2.

Nach §. 4 des Gesetzes sind die politischen Behörden I. Instanz berechtigt, Personen, welche im Krankheitsfalle mindestens für 20 Wochen auf Ver

pflegung und ärztliche Behandlung in der Familie des Beurtheilung der speciellen Verhältnisse in jedem einArbeitgebers oder auf Fortzahlung des Gehaltes oder | zelnen Falle überlassen.

des Lohnes Anspruch haben, mit ihrer Zustimmung nach Untersuchung der Sachlage von der Versicherungspflicht zu befreien.

3u §. 6.

Bezüglich des Punktes 2 der für die Anmeldung Die Bestimmung, dass freiwillig in die Bezirks- vorgeschriebenen Angaben ist zu bemerken, dass die krankenkasse eintretende Personen ihren Wohnsiz im Alternative A dann in das Statut aufzunehmen ist, Sprengel der Bezirkskrankenkasse haben müssen, ist wenn bei Berechnung des Krankengeldes und der ausdrücklich im Geseze nicht enthalten, ergibt sich Beerdigungskosten der „übliche Taglohn“ zur Grundjedoch aus der Textirung des §. 13, Punkt 4 des Gesezes, wonach die eben bezeichneten Personen berechtigt sind, der Bezirkskrankenkasse, das heißt der für den Sprengel ihres Wohnsizes errichteten Bezirkskrankenkasse beizutreten.

Bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und der Arbeiter der Hausindustrie können nach Maßgabe der Vorschrift des §. 37 des Gesezes auch andere Bestimmungen getroffen werden.

3u § 3.

Auch die in diesem Paragraphe bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und der Arbeiter der Hausindustrie getroffenen Bestimmungen sind gemäß §. 37 des Gesezes abänderungsfähig. 3u § 4.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen resultiren aus den allgemein verbindlichen Normen des §. 13 des Gesezes. Betreffs der im Absag 3 normirten Frist für den Fortbezug der Unterstügungen bei Erwerbslosigkeit wird bemerkt, dass diese Frist eventuell auch verlängert werden kann.

Zu §. 5.

Nach §. 7 des Gesetzes wird der übliche Taglohn“ gewöhnlicher Arbeiter, welche der Versicherung unterliegen, von der politischen Bezirksbehörde nach Anhörung von Vertrauensmännern und eventuell des betreffenden Bezirksausschusses periodisch für jeden Gerichtsbezirk festgesetzt.

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lage dient, wählend die eingeklammerte Alternative B dann Anwendung findet, wenn der wirkliche Taglohn als Maßstab für die Bemessung des Krankengeldes und der Beerdigungskosten aufgestellt wird (siehe §. 11).

Die eingeklammerte Bestimmung betreffs der Berechnung des Lohnes kommt nur dann in Betracht, wenn der wirkliche Taglohn als Grundlage der Unterstützungen dient.

Für die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und die Arbeiter der Hausindustrie können hinsichtlich der Anmeldung auch andere Bestimmungen getroffen werden. (Siehe §. 37 des Gesetzes.)

Die Abmeldung kommt für nicht Versicherungspflichtige nicht in Betracht, weil die Abmeldung in diesem Falle gleichbedeutend ist mit dem Austritte aus der Bezirkskrankenkasse. Findet bei Einstellung der Beiträge die Abmeldung nicht statt, so kommen die Bestimmungen des §. 4, lezter Absaz, über das Erlö» schen der Mitgliedschaft, zur Anwendung.

3u §. 7.

Es ist nothwendig, dass im Statute Bestimmungen darüber getroffen werden, in welcher Weise sich die Mitglieder über ihre Mitgliedschaft zur Bezirkskrankenkasse ausweisen können. Zu diesem Behufe ist im vorliegenden Musterstatute die Ausgabe von Legitimationskarten (siehe das bezügliche Formular im Anhange) vorgeschlagen. Diese Anordnung empfiehlt sich wegen ihrer Einfachheit hinsichtlich der Durchführung, schließt jedoch keineswegs eine anderweitige Bestim mung aus.

Sollte der Sprengel einer Bezirkskrankenkasse sich über mehrere Gerichtsbezirke erstrecken, so ist nach In Fällen des Verlustes der Legitimationskarte Thunlichkeit die Aufstellung einheitlicher Lohnsäße wird die Bezirkskrankenkasse die unbedingt erforderanzustreben und nur, wenn wegen wesentlicher Ver- lichen Erhebungen, welche sich in der Regel auf die schiedenheiten der Lohnverhältnisse die Aufstellung ein- Constatirung der Identität des sich anmeldenden heitlicher Säße nicht durchführbar ist, ist der übliche Verlustträgers beschränken und mit den einfachsten Taglohn" abgesondert für jeden Gerichtsbezirk festzu- | Mitteln (Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der stellen. Die erste Festsetzung der Lohnsäße und die Kasse, Einvernehmen des Arbeitsgebers 2c.) durchzuDauer, während welcher diese Festsetzung in Wirksam führen sein werden, pflegen und eventuell ein Duplikeit zu bleiben hat, ist in das Statut aufzunehmen. cat der Legitimationskarte ausfolgen. Diese Duplicate werden in besondere Vormerkung zu nehmen und die bezüglichen Verzeichnisse den Ärzten und eventuell auch den Apotheken mitzutheilen sein. Auf den Verlust der Legitimationskarte kann im Statute auch eine Strafe gejezt werden.

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Hinsichtlich der Kategorien, für welche der übliche Taglohn" festzusehen ist, bestimmt das Gesez nur im allgemeinen, dass die Festsegung für männliche und weibliche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter besonders stattzufinden habe.

Ob die oben beispielsweise angeführte oder eine andere Eintheilung, z. B. eine solche nach bestimmten Altern gewählt werden soll, bleibt der

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lohn" (§. 5), als auch dann Anwendung, wenn ein | Taglohn und hiemit das Ausmaß des Krankengeldes anderer Lohnbetrag (wirklicher, angemeldeter Taglohn) und der Beerdigungskosten, sowie die Höhe der Beider Bemessung der Beiträge und Unterstützungen träge eines jeden Mitgliedes innerhalb eines Rech(Krankengeld und Beerdigungskosten) zugrunde ge- nungsjahres unverändert bleiben. legt wird.

3u §. 9.

Besonders für den lezten Fall hat dieser Absatz seine Bedeutung. Es kann nämlich nicht jede im Laufe des Rechnungsjahres etwa vorkommende Veränderung Während im Musterstatute eine durchschnittliche, des Taglohnes durch Vorrückungen oder durch Herab- das heißt eine Prämie festgesetzt ist, welche ohne Rücksegungen desselben wegen Erschwerung der Rechnungs- sicht auf das Alter der Mitglieder in gleich hohen gebarung von der Bezirkskrankenkasse berücksichtigt Procenten des bei Berechnung der Unterstüßungen werden. Vielmehr ist es zweckmäßig, für das erste (Krankengeld und Beerdigungskosten) zugrunde Rechnungsjahr nach der Anmeldung den angemeldeten liegenden Lohnes bemessen wird, können die Beiträge Taglohn, für die folgenden Jahre den am Schlusse der Mitglieder auch nach einzelnen Altersjahren oder eines jeden vorhergegangenen Rechnungsjahres richtig Altersclassen abgestuft werden. gestellten Taglohn bei Berechnung der Unterstützungen und der Beiträge in Betracht zu ziehen, so dass der berechnet.

Der folgende Tarif ist nach vier Altersclassen

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Die im vorstehenden Tarife gegebene Bestimmung | segungen oder Erhöhungen desselben) in Betracht zu der Beitragssäge nach Altersstufen ist im allgemeinen ziehen sind.

Auch bei einer Herabsehung des Taglohnes, welche zu einer Zeit stattfindet, wo das Mitglied bereits in eine höhere Altersclasse gehört, wird die niedrigere wöchentliche Einzahlung immer dem Eintrittsalter, aber dem niedrigeren Taglohn entsprechend nach Tabelle I zu bemessen sein.

gegenüber dem im Musterstatute enthaltenen gleichen. So lange das Alter des Mitgliedes noch in jene percentualen Beitrage vorzuziehen, wenn dem Altersclaffe fällt, in welche das Mitglied zur Zeit des geringeren Erfordernisse für die Mitglieder, welche Eintrittes in die Bezirkskrankenkasse gehörte, wird bei Gründung der Bezirkskrankenkasse respective beim die dem höheren oder niedrigeren Taglohne entEintritte in dieselbe in jüngerem Lebensalter stehen, sprechende wöchentliche Einzahlung aus Tabelle I wie Rechnung getragen werden soll. Außerdem muss in den für das Eintrittsalter zu bestimmen sein. Statuten festgesetzt werden, dass der Beitrag der Arbeitgeber gleich ist der Hälfte der tarifmäßigen Bei träge der Mitglieder, welche bei ihnen beschäftigt sind. Die Beiträge dieses Tarifes sind jedoch nur für das gesetzliche Mindestausmaß der Kasseleistung (60 Procent des Lohnes als Krankengeld, 20tägigen Lohn als Beerdigungskosten) in dem Sinne berechnet, Bei Vorrückungen im Taglohne, welche zu einer dass sowohl der übliche Taglohn als der wirkliche Zeit stattfinden, wo das Mitglied einer höheren (angemeldete) Taglohn zur Grundlage der Bestim- Altersclasse als zur Zeit des Eintrittes angehört, ist mung des Beitrages und des Krankengeldes genommen anders vorzugehen. Die Beiträge der Mitglieder werden kann. Werden diese Säße in das Statut auf- werden dann nicht allein dem höheren Taglohne, genommen, so können diese Mindestleistungen jedenfalls sondern auch unter Berücksichtigung des höheren Alters so lange nicht überschritten werden, als der geseßliche bemessen. Hiezu dient die folgende Tabelle II, welche Reservesond nicht vollständig gebildet ist. Wird jedoch Tabelle, im Falle die im obigen Tarife enthaltenen von der Bestimmung der Beiträge nach Altersstufen Beitragssäge statutengemäß festgesetzt werden, ebenfalls abgesehen und durchaus der im Musterstatute ent- in die Statuten aufzunehmen ist. haltene durchschnittliche Beitragssatz der Mitglieder mit 2 Procent normirt, so können unter der Voraussehung günstiger Gesundheitsverhältnisse und einer ökonomischen Verwaltung, insbesonders wenn für die Kaffe vorwiegend junge Mitglieder in Betracht kommen, schon bei Gründung der Bezirkskrankenkassen größere Leistungen derselben innerhalb der durch die Bestimmungen des §. 9 des Gesezes festgesezten Maximalgrenzen in den Statuten bestimmt werden.

Der Beitrag der Mitglieder wird nach dem vorstehenden Tarife in den höheren Lohnclassen nicht in gleichen, sondern in geringerem Verhältnisse höher, weil nur das Krankengeld und der Beerdigungskostenbeitrag in gleichem Verhältnisse wie der Lohn wächst, während das Erfordernis für ärztliche Hilfe und Medikamente gleich bleibt, welches Erfordernis selbstverständlich bei geringerem Lohne mehr ins Gewicht fällt. - In die betreffenden Statuten brauchen nur jene Lohnclassen des Beitragstarifes mit den entsprechenden Beitragssägen aufgenommen zu werden, welche bei der betreffenden Bezirkskrankenkasse vorkommen, respective im §. 5 der Statuten aufgeführt sind.

Noch ist zu bemerken, dass die Anführung des Ausmaßes der Beiträge in Procenten des Lohnes im Statute nach §. 25 des Gesetzes erforderlich ist, dass jedoch für den praktischen Gebrauch der Bezirkskrankenkasse die Bestimmung der Beiträge der Mitglieder per Woche in Kreuzern sich empfiehlt und solcherweise gehandhabt werden kann.

Die Anwendung des obigen Tarifes zur Bestimmungder Beiträge der Mitglieder nach Altersclassen erweist sich besonders dann als zweckmäßig, wenn die jeweiligen Veränderungen des Taglohnes (Herab

Täglicher Lohnbetrag, um welchen das Mitglied vorrückt

(In Kreuzern)

Tabelle II.

Alter des Mitgliedes zur Zeit der
Vorrückung

41 bis 50
Jahre

51 bis 60
Jahre

über 60 Jahre

Erforderliche Erhöhung der Kasse= beiträge der Mitglieder

Wöchentlich in Kreuzern

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in Anrechnung zu bringen, welcher zu dieser ganzen Mitgliedszeit in demselben Verhältnisse steht, wie der überwiesene Betrag des Reserveantheiles zum Betrage des ganzen Reserveantheiles.

Beispiel: Wäre ein Mitglied im Alter von | Reserveantheil nicht in seiner ganzen Höhe an die 35 Jahren und mit einem Taglohne von 80 kr. in | Bezirkskrankenkasse überwiesen worden, so ist von der die Bezirkskrankenkasse eingetreten, so hätte dasselbe | Mitgliedszeit, welche bei der Kasse zurückgelegt wurde, wöchentlich 7 kr. oder 15 Procent vom Lohne einzu- der das Mitglied bisher angehört hat, ein solcher Theil zahlen. Angenommen, nach Ablauf von 10 Jahren wäre der tägliche Lohn des Mitgliedes um 20 kr. erhöht worden, so hätte dasselbe nach Tabelle II, dem Alter von 45 Jahren entsprechend, von dieser Zeit an, wöchentlich um 111⁄2 kr. mehr in die Bezirkskrankenkasse, sonach wöchentlich 81/2 kr. oder 14 Procent vom nunmehrigen Taglohne (1 fl.) zu zahlen. Krankengeld und Beerdigungskosten würden hienach von diesem Taglohne bemessen.

Beispiel: Wenn infolge der Bestreitung von Mitgliedsbeiträgen bei Erwerbslosigkeit der von der früheren Krankenkasse berechnete Reserveantheil bis auf die Hälfte herabgesunken wäre, und das Mitglied bei der früheren Krankenkasse 10 Jahre eingezahlt hätte, Wäre das Mitglied im Alter von 62 Jahren um so ergäbe sich als anrechenbare Mitgliedszeit für weitere 30 fr. im Taglohne vorgerückt, so hätte das die künftigen Beiträge gerade 5 Jahre, das heißt für selbe von dieser Zeit ab 12 kr. wöchentlich oder das Mitglied wären die Einzahlungen zur Bezirks16 Procent von dem Taglohne von 1 fl. 30 kr. ein- | krankenkasse nach einem um 5 Jahre jüngeren Alter zu zuzahlen. bemessen.

Für nicht Versicherungspflichtige ist bei An- Das Eintrittsgeld für nicht Versicherungspflichtige wendung der Tabellen I und II in den Statuten fest- ist in der Höhe des nach §. 13, Punkt 5 des Gesetzes zusehen, dass dieselben die nach den beiden Tabellen | normirten Mindestausmaßes angeführt und kann der berechneten Kassebeiträge mit einem 50 procentigen | Krankheitsgefahr oder den örtlichen Verhältnissen entZuschlage zu leisten haben, da die Arbeitgeber der sprechend auch höher fixirt werden. nicht Versicherungspflichtigen geseßlich für dieselben keine Beiträge zu zahlen verpflichtet sind.

Zum Schlusse handelt es sich noch darum, anzugeben, welche Bestimmungen in irgend ein concretes Statut aufgenommen werden müssen, wenn die Bemessung der Mitgliederbeiträge nach Altersstufen erfolgen soll.

Bei Anwendung der Tabellen I und II ist ferner in die Statuten die Bestimmung aufzunehmen, dass für Mitglieder, welche aus einer anderen Bezirkskrankenkasse oder aus einer nach Maßgabe des Kommen z. B. für eine Bezirkskrankenkasse nur Krankenversicherungsgeseßes errichteten respective die Lohnclassen von täglich 30 kr., 60 fr. und 1 fl. umgebildeten Betriebs-, Genossenschafts- oder Vereins- in Betracht, so wäre über die Höhe der Beiträge" krankenkasse in die Bezirkskrankenkasse eingetreten sind, (§. 9 des Musterstatutes) folgendes festzusehen: bei Bemessung ihrer künftigen Einzahlungen auf Grund „Die Bemessung der Beiträge erfolgt unter Beder Reserveantheilsüberweisung, wie folgt, vorzu- | rücksichtigung des Eintrittsalters der Mitglieder und gehen ist. nach jenem Lohne, welcher der Bemessung des Kranken1. Im Falle der Reserveantheil in seiner geldes und der Beerdigungskosten zugrunde gelegt ganzen Höhe überwiesen wurde, ist für die Be- wird (siehe §. 11)." messung dieser Einzahlungen jenes Alter maßgebend, mit welchem das Mitglied in die Krankenkasse eingetreten ist, welcher es bisher angehört hat.

„Die versicherungspflichtigen Mitglieder, sowie die auf Grund der Bestimmungen des §. 3, Absatz 2 und 3 des Gesezes der Bezirkskrankenkasse beigetretenen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Betriebsbeamten und die Arbeiter der Hausindustrie zahlen ihre Beiträge nach Maßgabe des folgenden Tarifes:" Tabelle 1.

2. Wurden aus dem Reserveantheil wegen vorausgegangener Erwerbslosigkeit und für die Dauer der selben Mitgliedsbeiträge bestritten, ist sonach der

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des

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Taglohnes Kreuzern Taglohnes Kreuzern

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