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172.

Wundärzte haben vom 1. Jänner 1889 angefangen sich an diese neue Arzeneitare zu halten und sich mit

Verordnung der Ministerien der Justiz einem Druckeremplare derselben zu versehen.

und der Finanzen vom 20. November

1888,

betreffend die Errichtung und Activierung eines Civilgerichts-Depositenamtes in Triest.

Auf Grund Allerhöchster Genehmigung vom 20. April 1888 wird in Triest ein Civilgerichts

Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 28. November 1885 (R. G. Bl. Nr. 167),.. betreffend die österreichische Arzeneitage, bleibt in Wirksamkeit.

174.

Taaffe m. p.

Depositenamt errichtet, welches mit 1. Februar 1889 Verordnung des Finanzministeriums

in Wirksamkeit treten wird.

Mit demselben Tage werden die von besonderen

vom 24. November 1888,

Commissionen des Landesgerichtes und des Handels- womit geänderte amtliche Wechselblanquette und Seegerichtes in Triest bisher besorgten Geschäfte des gerichtlichen Depositenwesens an das neuerrichtete Civilgerichts-Depositenamt übergehen.

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in den Verschleiß geseßt werden.

Mit 1. Jänner 1889 werden geänderte amtliche Wechselblanquette aller Kategorien mit eingedrucktem, Stempelzeichen in den Verschleiß gesezt.

Dieselben unterscheiden sich von den bisher in Verschleiß befindlichen und in den Verordnungen vom 21. Jänner 1880, 19. November 1880, 19. Sep

tember 1882 und 8. October 1884 (R. G. Bl. Nr. 11,

137, 133 und 173) beschriebenen dadurch, dass bei den Guldenkategorien die linksseitige Vignette durch eine neue ersetzt worden ist, während bei jenen der Kreuzerkategorien sowohl die Vignette, als auch die Farbe des Untergrundes geändert erscheinen.

Die Vignette der Guldenkategorien ist im Style der französischen Renaissance reich verziert und als ein längliches Viereck in der Größe von 91 mm Höhe und 47 mm Breite dargestellt.

In der Mitte der Vignette befindet sich eine mit Fruchtgehängen geschmückte Cartouche, welche den f. f. Adler mit der Umschrift: „Stempelbetrag“ und „Gulden“ enthält.

Die bezüglichen Eingaben der Parteien sind.

über der Cartouche ist die Kaiserkrone, welche von Strahlen umschlossen und von Lorbeerzweigen stempelfrei. umgeben ist, angebracht. Unter der Cartouche befindet sich ein Merkurstab, an dessen beiden Flügeln je ein kleines Schild hängt, von welchen das linksseitige den Wertbetrag des Stempels in Ziffern, das rechtsseitige das Guldenzeichen „fl." enthält.

Hinter dem Merkurstabe und an beiden Seiten desselben sind nach aufwärts auslaufende Akanthusranken mit Rosetten an den Enden ersichtlich.

Nach dem 30. September 1889 findet weder eine Umwechslung, noch eine Vergütung bezüglich der aus dem Verschleiße gezogenen Blanquette statt. Dunajewski m. p.

175.

Das Gesammtbild der Vignette wird von einer Kundmachung des Finanzministeriums

zarten, stabartig gezeichneten, mit Akanthusranken verzierten Einfassung umschlossen.

vom 30. November 1888,

Brantwein.

Die Vignette der Kreuzerkategorien ist im betreffend die Ermächtigung des königlich Style der deutschen Renaissance verziert und stellt ebenfalls ein längliches Viereck dar, welches 91 mm ungarischen Nebenzollamtes zu Mitrowit hoch und 47 mm breit ist. Im oberen Theile desselben zur Austrittsbehandlung von Zucker und erscheint eine von zwei aus Akanthusranken dargestellten Greifen gehaltene runde Cartouche, welche auf der oberen Peripherie die Kaiserkrone trägt und im laut Eröffnung vom 17. November 1888, 3. 64878, Das königlich ungarische Finanzministerium hat Schilde den t. t. Adler in schwarzer Zeichnung auf weißem Grunde mit der Umschrift: Stempelbetrag" das föniglich ungarische Nebenzollamt in Mitrowiz und Kreuzer" in ausgesparter Schrift auf schwarzem Ausfuhrsbonification in das Ausland auszuführenden zur Austrittsbehandlung von, mit dem Anspruche auf Grunde enthält. Zucker und Brantwein, beziehungsweise auch mit dem Anspruche auf Abgaberestitution auszuführenden Brant

"

An den unteren Ausläufern der Greifen hängen An den unteren Ausläufern der Greifen hängen zwei Trophäenkränze mit Bändern, von welchen der linksseitige Kranz den Wertbetrag in Ziffern, der rechtsseitige das Kreuzerzeichen „kr." enthält.

Unter den Kränzen befindet sich zwischen zwei Füllhörnern mit Früchten und nach aufwärts beiderseits symmetrisch auslaufenden Akanthusranken ein Merkurstab.

Die Füllhörner sind durch Fruchtgehänge mit den als Umrahmung der Vignette dargestellten Akanthusstäben verbunden.

Unter der Vignette ist der Wertbetrag in Buchstaben ausgedrückt.

Die äußere Ausstattung der Wechselblanquette

wein ermächtigt.

Dunajewski m. p.

176.

Erlass des Finanzminifteriums vom 2. December 1888,

betreffend die Auflaffung des Colliverschlusses beim Verkehre mit unversteuerten Zuckererzeugnissen (Rohzucker, Brodzucker) im

mit böhmischem, polnischem, italienischem und slove- gemeinsamen österreichisch-ungarischen Zoll

gebiete.

nischem Texte ist die gleiche, wie bei den Wechselblanquetten der betreffenden Wertkategorien mit In theilweiser Abänderung des §. 25 des deutschem Texte und unterscheiden sich von einander Finanzministerialerlasses vom 9. Juli 1888 (R. G. BL. nur durch die sprachliche Verschiedenheit des Textes. Nr. 111) zur Vollziehung des Gesezes vom 20. Juni Die geänderte Farbe des Untergrundes der 1888, betreffend die Zuckerbesteuerung wird im EinKreuzerkategorien ist in lichtbraunem Tone gehalten. vernehmen mit dem königlich ungarischen Finanzmini

Die bisher im Verschleiße befindlichen amtlichen sterium gestattet, dass bei der unversteuerten HinWechselblanquette können noch bis einschließlich wegbringung von Rohzucker aus einer Zuckererzeu 30. Juni 1889 in Verwendung genommen werden. gungstätte in eine andere, oder in ein Zuckerfreilager Die Verwendung derselben nach diesem Zeitpunkte oder aus einem Zuckerfreilager in eine Zuckererzeu würde der Nichterfüllung der gesetzlichen Stempel-gungsstätte, sowie bei der unversteuerten Hinwegpflicht gleichgehalten werden und die auf Grund der bringung von losen Zuckerbroden aus einer ZuckerGebürengeseße damit verbundenen nachtheiligen Folgen | erzeugungsstätte in ein Zuckerfreilager über Verlannach sich ziehen. gen des Versenders von der Anlegung des Colliverschlusses ganz Umgang genommen werden kann.

Die außer Gebrauch gefeßten, unverwendet gebliebenen Wechselblanquette werden unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften vom 1. Juli bis einschließlich 30. September 1889 bei den Stempelmagazinsämtern gegen neue Wechselblanquette unentgeltlich ausgewechselt.

Auf die Zuckerausfuhr über die Zolllinie mit dem Anspruche auf Ausfuhrbonification findet diese Gestattung keine Anwendung.

Dunajewski m. p..

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177.

desselben bestehenden k. k. Civilgerichte erster Instanz

Verordnung der Ministerien der Justiz Handels- und Seegericht, das städtisch-delegirte Be zirksgericht, Bagatellgericht in Handelssachen) und und der Finanzen und des Obersten führt den Titel: k. k. Civilgerichts-Depositenamt in Rechnungshofes vom 20. November

1888.

Triest.

§. 2.

womit die Instruction für das Civilgerichts- übernahme, Verwahrung, Buchführung und Mani-
Dem Civilgerichts-Depositenamte steht nur die
Depositenamt in Triest eingeführt wird.
pulation über die civilgerichtlich erliegenden Gegen-
stände zu.

Die Ministerien der Justiz und der Finanzen und der Oberste Rechnungshof haben die beiliegende Instruction für das Civilgerichts-Depositenamt in Triest, welche mit dem 1. Februar 1889 in Wirkjam keit zu treten hat, zu erlassen befunden.

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Die gesezmäßige Verfügung über ein Depositenvermögen aber gehört zu dem Wirkungskreise jenes Gerichtes, in dessen Hauptbuch es vorgeschrieben ist. Das Civilgerichts-Depositenamt hat die Aufträge der zuständigen Gerichte genau zu befolgen.

II. Unterordnung des Civilgerichts-Depofiten-
amtes unter die Gerichte.

§. 3.

Im allgemeinen ist das Civilgerichts-Depositenamt

für das Civilgerichts - Depositenamt in dem am Size desselben befindlichen Landesgerichte

Triest.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

1. Wirkungskreis des k. f. CivilgerichtsDepofitenamtes.

§. 1.

Das Civilgerichts- Depositenamt in Triest bildet ein gemeinschaftliches Hilfsamt aller am Standorte

untergeordnet, und untersteht in Disciplinarsachen
dem Präsidium dieses Gerichtshofes, welchem die
Pflicht obliegt, sich von Zeit zu Zeit die Überzeugung
von der ordentlichen Gebarung des Civilgerichts-
Depositenamtes durch Scontrirung desselben zu ver-
schaffen.

Eine Scontrirung ist wenigstens dreimal inner-
halb eines Jahres unter Beiziehung eines vom
Präsidium der Finanzlandesdirection zu bestimmenden
höheren Finanzbeamten und von Beamten des ober-
landesgerichtlichen Rechnungs-Departements vorzu-
nehmen, und das Scontrirungsoperat dem Ober-
landesgerichte zur Veranlassung der Prüfung durch
das oberlandesgerichtliche Rechnungs- Departement

vorzulegen, der Befund aber unter Rückstellung des Scontrirungsoperates dem Präsidium des Gerichtshofes mitzutheilen.

Mit dem Schlusse eines jeden Jahres hat das Depositenamt einen summarischen Ausweis über den Stand der Depositen nach dem Formulare I dem Präsidenten des Landesgerichtes zu überreichen.

Einbruch und Feuersgefahr versicherte Amtslocale ist unter zweifacher Verschließung zu halten, den einen Schlüssel erhält der Depositenamtskassier, den andern der Depositenamtsassistent, welche die gemeinsame Pflicht haben, die Depositen genau und ordentlich zu verwahren und die Verwahrungsorte nur in ihrer gleichzeitigen Gegenwart zu öffnen und zu schließen. Bei Erfolglassungen liegt ihnen die Hinausgabe der Werteffecten an die Partei ob. Bei Feuersgefahr ist es zunächst ihre Pflicht, für Rettung der Depositen Sorge zu tragen. Den instructionsmäßigen Gang der Geschäfte Bezüglich der Schließung der Thüren in das des Civilgerichts-Depositenamtes hat zunächst der Kasselocale und der Reinigung derselben liegt diesen Depositenamtsvorsteher zu überwachen, welcher verzwei Beamten die gleiche Verpflichtung ob, welche pflichtet ist, sich in der ihm dienlich scheinenden Weise die nöthige Überzeugung davon zu verschaffen, und Depositenamtsvorsteher obliegt. bezüglich des übrigen Depositenamtslocales dem wahrgenommene Gebrechen abzustellen.

III. Pflichten der Depositenamtsbeamten.

§. 4.

Der Depositenamtsvorsteher hat überhaupt für jeden in dieser Beziehung aus seinem Verschulden entstandenen Schaden zur ungetheilten Hand mit dem schuldtragenden Beamten, insbesondere aber für die Vollständigkeit des Erlagsbuches und der Journale

zu haften.

Er hat seinem Personale die einzelnen Arbeiten zuzuweisen, insoferne solche nicht bereits in dieser Instruction bestimmten Personen, als in ihrer amtlichen Stellung liegende Geschäfte zugewiesen sind, und darauf zu achten, dass dem Publicum von den Beamten höflich und anständig begegnet werde.

Sollten hinsichtlich der Personen eines ihm unterstehenden Beamten Bedenken eintreten, jo hat er hievon die Anzeige an den Präsidenten des Landesgerichts zu erstatten.

Es ist die Pflicht des Depositenamtsvorstehers, bemüht zu sein, jede Gefahr für das Depositenamt in entsprechender Weise abzuwenden.

§. 5.

§. 7.

Tritt der Fall der Verhinderung eines dieser zwei Beamten ein, so hat der Depositenamtsvorsteher ungefäumt von dem Präsidenten des Landesgerichtes die Bestimmung des Beamten, welcher den Verhinderten suppliren soll, einzuholen. Dieser tritt sodann in die Mithaftung zur ungetheilten Hand ein.

Der verhinderte Beamte hat den Schlüffel dem Präsidenten des Gerichtshofes versiegelt zu übersenden.

Bei jedem Wechsel eines dieser mit der Gegensperre betrauten Beamten ist es dem ein- sowie dem austretenden Beamten gestattet, die Liquidirung des Depojitenamtes zu begehren.

§. 8.

Die zur Gegensperre bestimmten Schlüssel müssen genau bezeichnet sein, und dürfen in keinem Falle im Amtslocale belassen werden. Es ist im allgemeinen untersagt, einen zur Mitsperre bestimmten Schlüffel einem Beamten mitzutheilen, in dessen Händen sich ein zu derselben Mitsperre bestimmter Schlüssel befindet.

Der Depositenamtsvorsteher hat die Schlüssel zu den äußeren Eingangs- und zu den inneren Verbindungsthüren des Depositenamtes (mit Ausnahme jener Wird eine Substitution eingeleitet, so hat der zum eigentlichen Kasselocale) zu verwahren, und beim Schlüssel des Austretenden stets an den zur ÜberÖffnen und Schließen dieser Thüren selbst gegen-nahme der Mitsperre eintretenden Substituten über wärtig zu sein, oder sich hiebei durch einen von ihm zugehen. Eine Umtauschung der Schlüssel ist untersagt. unter seiner Verantwortung zu bestellenden Beamten Auch ist vorzusehen, dass der Fall nicht eintrete, dass vertreten zu lassen.

sämmtliche Schlüssel im Verlaufe der Zeit in die Hände eines und desselben Beamten gelangen.

Vor der Schließung der Thüren ist sich sorgfältig | zu überzeugen, ob in den Amtsräumen niemand ver Wenn zu einer Sperre mehrere identische borgen sei, und ob, wenn Lichter gebrannt haben, Schlüssel vorhanden sind, hat derjenige Beamte, dieselben gehörig ausgelöscht wurden und die Fenster welchem die Sperre anvertraut ist, auch die zu derläden wohl geschlossen seien. Auch die Reinigung der selben gehörigen Duplicats- und Triplicatsschlüssel Amtsräume, von welchen sich die Schlüssel beim im Sinne des Finanzministerialerlaffes vom 28. AuDepositenamtsvorsteher befinden, darf nur in Gegengust 1871, 3. 15182 (F. M. V. BL. Nr. 31), in wart desselben oder seines Stellvertreters stattfinden. seiner Wohnung sorgfältig aufzubewahren.

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Das zur unmittelbaren Aufbewahrung der Wenn beim Civilgerichts-Depositenamte ein Kassen, Kästen und Bücher bestimmte, gewölbte, gegen eigener Depositenamtskanzlist oder Rechnungsaccesfift

angestellt ist, so liegt es diesem ob, die ihm zugewiesenen buche in der bestimmten Colonne des leßteren den Arbeiten mit aller Genauigkeit und Beschleunigung Journalartikel einzutragen hat. zu besorgen, und bei Feuersgefahr insbesondere zur Rettung der Bücher beizutragen.

§. 10.

Jeder Depositenbeamte haftet für die von ihm vorgenommenen Amtshandlungen, sowie für jede diesfällige pflichtwidrige Unterlassung. Fällt in dieser Be ziehung das Verschulden zweien oder mehreren Beamten zur Last, so haften dieselben zur ungetheilten Hand.

Die Zahl, welche der Erlag in dem Erlagsbuche erhält, heißt die Erlagszahl. Dieselbe hat durch ein. ganzes Jahr vom 1. Jänner bis leßten December in einer ununterbrochenen Reihe fortzulaufen, und es ist jede Bruchzahl, jede Überspringung oder Wiederholung der Zahlen sorgfältigst zu vermeiden.

§. 14.

Das detaillirte Empfangsjournal ist nach dem Formulare III vom Depositenamtsassistenten, das detaillirte Ausgabsjournal nach dem Formulare IV

IV. Vorschriften über die Führung der vom Depositenamtskassier zu führen.

Depositenbücher.
§. 11.

Die zur gehörigen Geschäftsführung des Depositenamtes nöthigen Bücher, Vormerkungen und Verzeichnisse sind stets mit der größten Genauigkeit zu führen, und in dieser Beziehung insbesondere die folgenden Anordnungen genau zu beobachten.

§. 12.

Das Geschäftsprotokoll des Civilgerichts-Depositenamtes hat folgende Rubriken zu enthalten:

1. Tag, Monat und Jahr,

2. Geschäftszahl,

In das Empfangsjournal sind alle Erläge umständlich, alle Zuschreibungen, ständige Interessenanweisungen und Vormerkungen summarisch, in das Ausgabsjournal alle Erfolglaffungen umständlich,. jedoch ohne Anführung der Nummer und Daten der öffentlichen Obligationen, alle Löschungen summarisch einzutragen.

Beide diese Journale sind in Heften zu führen, deren jedes für den Bedarf einer Woche vorzubereiten und vor dem Gebrauche mit einem Faden durchzogen und sowohl mit dem Amtssiegel des Landesgerichtes als des Depositenamtes versehen sein muss.

Jede vollgeschriebene Seite der Journale ist vom Kassier und Depositenamtsassistenten zu unterfertigen,

3. Name des competenten Gerichtes, dann Datum und sind die Hauptsummen am Ende jeder Seite so

und Nummer der Verordnung,

4. Inhalt des Geschäftsstückes,

5. Hauptbuch,

6. Erledigung.

In das Geschäftsprotokoll ist jede an das Depo sitenamt gelangende Erlagsanzeige, wie auch jeder an dasselbe von den Gerichten erlassene Auftrag oder jede sonst bei demselben überreichte Eingabe turz einzutragen. Es ist täglich abzuschließen und dem Depositenamtsvorsteher zur Einsicht vorzulegen, welcher dasselbe nach gepflogener genauer Durchsicht mit seiner Vidirung zu versehen hat.

Jedes eingelangte Stück ist mit dem Tage, Monate und Jahre der Überreichung und mit der laufenden Zahl zu bezeichnen.

Die Zahlenreihe beginnt am 1. Jänner und schließt mit dem lehten December jeden Jahres. Das Geschäftsprotokoll ist mit einem Register zu versehen.

gleich zusammenzurechnen und auf die folgende zu übertragen.

Außer diesen beiden Journalen ist nach denselben Formularien vom Kassier ein summarisches Empfangsmarisches Ausgabsjournal zu führen, in welchen die journal und vom Depositenamtsassistenten ein sumin den detaillirten Empfangs- und Ausgabsjournalen vorgetragenen Erläge und Erfolglassungen nur summarisch aufzuführen sind.

Diese summarischen Journale sind mit den detaillirten Journalen täglich zu vergleichen und nach Constatirung der Übereinstimmung der Endsummen sammt den detaillirten Journalen und den mit den bezüglichen Journalartikeln zu bezeichnenden Beilagen, das ist den Originalerlagsanzeigen und den Originalaufträgen der Gerichte dem Depositionsvorsteher zur Vergleichung mit dem Erlagsbuche vorzulegen.

Die wöchentlich abgeschlossenen detaillirten Journale sind nach geschehener Verbuchung mit der Unterschrift des Kassiers und des Assistenten versehen. dem Depositenamtsvorsteher vorzulegen, welcher nach Das Erlagsbuch ist nach dem Formulare II zu erfolgter Prüfung der Conticung im Sinne des §. 17 führen.

§. 13.

In dasselbe sind alle Erläge einzutragen.

Die Führung desselben liegt unmittelbar dem Depositenamtsvorsteher ob, welcher auch täglich nach Vergleichung des Empfangsjournals mit dem Erlags

der Instruction dieselben ebenfalls zu unterzeichnen, und bis zur Abgabe an das Rechnungs-Departement des Oberlandesgerichtes zu verwahren hat.

Die Journalartikel haben ebenfalls durch ein. ganzes Jahr in ununterbrochener Reihe fortzulaufen.

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