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Bezüglich der dem Staate oder einem Lande Zum Zwecke der nach §. 9 des Gesetzes vom 28. December 1887 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1888), Anmeldungen durch die vorgesezte Staats-, beziegehörigen versicherungspflichtigen Betriebe werden die betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter vorzu-hungsweise Landesbehörde direct veranlasst. nehmenden Abgrenzung der Bezirke der zu errichtenden Versicherungsanstalten und Festsetzung der Size dieser Bezüglich der selbstständigen Staats-, und PrivatAnstalten, dann der Aufstellung der ersten Unfalls Eisenbahnbetriebe, soweit sie nach §. 2 des Gesezes gefahren-Classification und des Prämientarises wird versicherungspflichtig sind, wird das Handelsminiauf Grund des §. 63 des bezogenen Gesetzes verordnet, wie folgt:

Alle nach §.1 und 2 dieses Gesetzes versicherungspflichtigen Betriebe sind von den Betriebsunterneh mern, beziehungsweise deren Stellvertretern oder Bevollmächtigten bis längstens 1. Juli 1888 bei der politischen Behörde erster Instanz, in deren Bezirk der Betrieb gelegen ist, anzumelden.

sterium die Erhebungen pflegen. Die Anmeldung bei der politischen Behörde erster Instanz von Seite dieser Betriebe hat demnach zu entfallen. Auch betreffs derjenigen Betriebe, welche dem Reichskriegsministerium unterstehen, werden die Erhebungen von Seite des Reichskriegsministeriums, beziehungsweise der Marine-Section gepflogen werden.

Gemeinde- oder einem öffentlichen Fonde gehörige Betriebe, sofern sie unter das Gesetz fallen, sind den In diesen Anmeldungen ist für jeden unfall Privatbetrieben bezüglich der Anmeldung gleichzuversicherungspflichtigen Betrieb anzugeben: halten.

1. Name und Sitz des Betriebes.

2. Gegenstand des Betriebes.

Zur Jnstruction für die Betriebsunternehmer haben die im Anhange folgenden Erläuterungen der

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einschlägigen Bestimmungen des Unfallversicherungs- lares Bemerkungen" die Gründe anzugeben, aus A. geseges (Beilage A), ferner das Anmeldeformulare denen die Versicherungspflicht bezweifelt wird. und eine Anleitung zur Ausfüllung desselben (Bei- Den Gewerbeinspectoren ist aufgetragen, die B. Lage B) zu dienen. Anmeldungen der versicherungspflichtigen Betriebe thunlichst zu controlieren.

Die gedruckten Formulare werden jenen Betriebsunternehmern, deren Unfallversicherungspflicht den politischen Behörden erster Instanz bekannt ist, durch diese in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren zugestellt.

Es sind jedoch versicherungspflichtige Betriebe, auch wenn dieselben keine Formulare erhalten haben, unaufgefordert zur Anmeldung ihrer Betriebe verpflichtet.

Die hiezu erforderlichen Formulare können bei den Gemeindebehörden vom 1. Mai 1888 an behoben werden.

Unternehmer, welche bezüglich der Versicherungspflicht ihrer Betriebe im Zweifel sind, haben ebenfalls anzumelden, es sind jedoch in der Rubrik des Formu

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Beilage A.

Erläuterungen

zu den auf die Versicherungspflicht bezüglichen Bestimmungen des Unfallversicherungs

§. 1. 1. Absatz des Gesezes lautet:

"

gesezes.

Alle in Fabriken und Hüttenwerken, in Bergwerken auf nicht vorbehaltene Mineralien, auf Werften, Stapeln und in Brüchen, sowie in den zu diesen Betrieben gehörigen Anlagen beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten sind gegen die Folgen der beim Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesezes versichert.“

Zum Zwecke der gegenwärtigen Anmeldung haben als Fabriken jene gewerblichen Unternehmungen zu gelten, welche bisher als solche angesehen. wurden.

oder Absah 3 (Betriebe, in welchen Kraftmaschinen verwendet werden) des §. 1 des Geseßes eintritt.

Ist ein nach Vorstehendem an sich nicht versicherungspflichtiger Betrieb integrirender Bestandtheil eines versicherungspflichtigen Betriebes, z. B. eine Tischlerei in einer Maschinenfabrik, so sind die darin beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten mit dem Hauptbetriebe versicherungspflichtig.

Insoferne ein Bergwerk nicht auf vorbehaltene Mineralien gerichtet ist, ist es versicherungspflichtig.

Vorbehaltene Mineralien im Sinne des §. 3 des allgemeinen österreichischen Berggesetzes vont 23. Mai 1854 (R. G. Bl. Nr. 146) sind alle Mineralien, welche wegen ihres Gehaltes an Metallen, Schwefel, Alaun, Vitriol oder Kochsalz benüßbar sind, ferner die Cementwässer, Graphit und Erdharze, endlich alle Arten von Schwarz- und Braunkohle.

Außer den Brüchen (Marmor, Stein-, Schieferbrüchen 2c.) sind auch Gruben (Kies-, Sand, Lehm, Torfgruben 2c.) anzumelden.

Im Zweifel sind als Fabriken solche Gewerbs unternehmungen anzusehen, in welchen die Herstellung oder Verarbeitung von gewerblichen Verkehrsgegen ständen in geschlossenen Werkstätten unter Betheiligung einer gewöhnlich die Zahl von zwanzig übersteigenden, außerhalb ihrer Wohnungen beschäftigten Anzahl von gewerblichen Hilfsarbeitern erfolgt, und bei welchen eine Unterscheidung von den handwerksmäßig betriebenen Productionsgewerben auch durch die Persönlichkeit des zwar das Unternehmen leitenden, jedoch an der Dasselbe gilt von Arbeitern, sowie von Bemanuellen Arbeitsleistung nicht theilnehmenden Ge- triebsbeamten, welche in Gewerbsbetrieben, die sich werbsunternehmers eintritt. Die nicht fabriksmäßigen auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken, oder Gewerbe unterliegen der Versicherungspflicht nur sonst bei der Ausführung von Bauten beschäftigt sind. dann, wenn dieselbe nach Absah 2 (Gewerbsbetriebe, Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche die sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken) | Arbeiter, welche, ohne in einem Gewerbsbetriebe der

§. 1. 2. Abjaß des Gesezes lautet:

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bezeichneten Art beschäftigt zu sein, lediglich einzelne | handwerksmäßigen Betriebe diesen unter allen UmReparaturarbeiten an Bauten ausführen. ständen versicherungspflichtig. Zu den gewerblichen Betrieben, in welchen solche Triebwerke in Verwendung kommen, die durch Thiere bewegt werden, sind die Speditions- und Transportsgewerbe nicht zu rechnen.

Beim Baue ebenerdiger Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf dem flachen Lande, sowie bei son stigen landwirtschaftlichen Bauten findet eine Versicherungspflicht nicht statt, sofern dabei nur der Bauherr, seine Hausgenossen, oder andere Bewohner desselben Ortes, welche solche Bauführungen nicht gewerbe mäßig betreiben, beschäftigt sind."

Wenn ein an sich nicht versicherungspflichtiger Betrieb in von einander unabhängige und auch örtlich getrennte Theile zerfällt, und in einem derselben eine Unter Bauarbeiten sind jene beim Hoch-, Straßen- Kraftmaschine verwendet wird, so ist nur dieser Theil und Wasserbau (auch Baggereien, sofern sie Bestand versicherungspflichtig. Wenn sich z. B. in einem austheile eines Wasserbauunternehmens sind), dann beim gedehnten Speditionsgewerbe eine Betriebsstätte Eisenbahnbaue zu verstehen. Hiebei ist es gleichgiltig, befindet, in welcher ein Dampfkrahn in Verwendung ob es sich um einen ständigen Gewerbebetrieb, eine | steht, fallen nur die auf dieser Betriebsstätte beschäfeinzelne Bauführung, oder um eine nur zum Zwecke tigten Arbeiter unter das Gefeß. einer Gruppe von Bauarbeiten, z. B. Brücken, oder Eisenbahnbauten, auf eine bestimmte Zeit errichtete Unternehmung handelt.

Die in Bauhöfen, d. h. auf eine gewisse Dauer eingerichteten Anlagen zur Vorbereitung von Bauarbeiten, beschäftigten Arbeiter sind ebenfalls versiche rungspflichtig.

Bezüglich der Versicherungspflicht der Baugewerbe kommt der Umfang der Betriebe (Groß- oder Kleinbetrieb) und die Zahl der darin beschäftigten Arbeiter nicht in Betracht. Es ist also z. B. ein Maurer oder Zimmermann, auch wenn er nur einen Arbeiter beschäftigt, ebenso versicherungspflichtig, wie der Inhaber einer großen Bauunternehmung.

Unter die bei Hochbauten beschäftigten Gewerbe sind insbesondere außer den im §. 15 Punkt 6 der Gewerbeordnung genannten Baugewerben, nämlich dem Baumeister, Brunnenmeister-, Maurer,Steinmez und Zimmermannsgewerbe, noch das Stukkateur, Bauspängler- und Bauschlossergewerbe, soferne Arbei ter dieser Gewerbe am Baue selbst beschäftigt werden, dann das Dachdeckergewerbe und Unternehmungen zur Herstellung und Reparatur von Blizableitern zu rechnen.

§. 1. 3. Absag des Gesezes lautet: „Den im ersten Absage angeführten Betrieben gelten im Sinne des Gesezes gleich:

1. Jene Betriebe, in welchen explodierende Stoffe erzeugt oder verwendet werden.

2. Jene gewerblichen, oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, bei denen Dampfkessel oder solche Triebwerke in Verwendung kommen, die durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Leuchtgas, Heißluft, Elektricität u.s.w.) oder durch Thiere bewegt werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Betriebe, für welche nur vorübergehend eine nicht zu der Betriebsanlage gehörige Kraftmaschine benügt wird."

Sind jedoch die Theile eines solchen Gewerbebetriebes nicht örtlich getrennt und werden in einem Theile Kraftmaschinen verwendet, so ist der ganze Betrieb versicherungspflichtig.

Unter die versicherungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gehören insbesondere auch die land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe, in welchen Dampfkessel oder die bezeichneten Triebwerke zur Verwendung kommen und die nicht als selbständige fabriksmäßige Betriebe schon nach §. 1 Absatz 1, versicherungspflichtig sind (z. B. Mühlen, Brennereien, Ziegeleien u. s. w.).

Ein Unternehmer, welcher einen Motor gewerbsmäßig vermietet, ist bezüglich des bei der Bedienung dieses Motors verwendeten Personales versicherungspflichtig (s. auch §. 11, 3. Absay). Jener Unternehmer jedoch, welcher einen solchen Motor mietet, ist bezüglich seines Arbeitspersonales nur dann versicherungspflichtig, wenn die Verwendung des Motors nicht eine nur vorübergehende ist.

§. 1, 4. und 5. Absah lauten:

„Wird in einem versicherungspflichtigen landoder forstwirtschaftlichen Betriebe eine zu der Betriebsanlage gehörige Kraftmaschine in solcher Weise benützt, dass nur eine bestimmte Anzahl von Arbeitern und Betriebsbeamten der mit dem gesammten Maschinenbetriebe verbundenen Gefahr ausgesezt sind, so beschränkt sich die Versicherungspflicht auf die dieser Gefahr ausgeseßten Personen.

Die Versicherung der in Bergwerken auf vorbehaltene Mineralien und den dazu gehörigen Anlagen beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten gegen die Folgen der beim Betriebe sich ereignenden Unfälle wird durch ein besonderes Gesez erfolgen."

§. 1, 6. Absatz des Gesezes lautet:

„Als Arbeiter, beziehungsweise als Betriebs. beamte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Lehrlinge, Volontäre, Praktikanten und andere Personen anzusehen, welche wegen noch nicht beendeter Ausbildung keinen oder einen niedrigeren Arbeitsverdienst be

Für die unter diesen Absah fallenden Gewerbebetriebe ist es ohne Bedeutung, ob dieselben fabriksmäßig betrieben werden oder nicht. Es macht z. B. die ständige Verwendung eines Gasmotors in einem ziehen.“

Unter Arbeitern im Sinne dieses Gesezes sind auch Taglöhner, Dienstboten 2c., überhaupt alle im Dienste des Unternehmers stehenden Personen zu verstehen, welche im Betriebe, oder in den dazu gehörigen Anlagen beschäftigt werden.

Es sind demnach nicht unfallversicherungspflichtig: selbstständige Dampf- und Segelschifffahrtsbetriebe auf Binnengewässern, desgleichen die selbstständigen Unternehmungen von ständigen Überfuhren auf Flüssen, Seen und Canälen 2c., dann SchwemmDie im Betriebe als Arbeiter beschäftigten und Flößanstalten, ferner Ruderschifffahrtsbetriebe, Kinder eines Unternehmers sind, auch wenn sie keinen der Gewerbebetrieb des Schiffziehens und FlößereiLohn beziehen, ebenfalls zu versichern. betriebe. Dagegen ist mit dem Hauptbetriebe ver

Es sind nach §. 1, 1. Absaß des Gesezes nur sicherungspflichtig ein Eisenbahn- oder Fährbetrieb, die im Betriebe und in den dazu gehörigen An- welcher zu einem versicherungspflichtigen Betriebe lagen beschäftigten Arbeiter versicherungspflichtig. gehört und z. B. dazu dient, Materialien herbei- oder Selbständige Gewerbetreibende, welchen die Aus- fortzuschaffen.

führung einzelner Arbeiten für einen Betrieb über- Die versicherungspflichtigen Betriebe sind von tragen wird, und deren Arbeiter (z. B. in der Haus- den Unternehmern anzumelden. industrie) sind von diesem Betriebe nicht anzumelden, können jedoch, wenn die Bedingungen des Gesezes zutreffen, bezüglich ihres Arbeitspersonales selbst versicherungspflichtig sein.

Wer als Unternehmer zu gelten hat, bestimmt der §. 11 des Gesezes, wie folgt:

,,Als Unternehmer eines versicherungspflichtigen Betriebes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.

Die in Strafhäusern, Zwangarbeits- und Correctionsanstalten 2c. befindlichen Sträflinge 2c. sind Für die im §. 1, Absatz 2, bezeichneten Benicht zu versichern, dagegen besteht die Versicherungs-triebe gilt als Unternehmer, soweit es sich um Arbeiter pflicht bezüglich der in solchen Anstalten etwa beschäf- und Betriebsbeamte handelt, welche in Gewerbstigten sonstigen Arbeiter und Betriebsbeamten, wenn betrieben beschäftigt sind, die sich auf die Ausführung ein im Allgemeinen unter das Gesez fallender Betrieb von Bauarbeiten erstrecken, der betreffende Gewerbein Frage kommt (s. auch §. 4).

Die Unternehmer selbst gehören nicht zu den Personen, welche nach dem Geseze zu versichern sind, es unterliegt daher ein Betrieb, auch wenn er seiner Natur nach versicherungspflichtig wäre, dann nicht der Versicherungspflicht, wenn er vom Unternehmer allein ohne Hilfskräfte besorgt wird.

§. 2 des Gesezes lautet:

treibende; für sonstige bei der Ausführung eines Baues beschäftigte Personen derjenige, welcher die Ausführung eines Baues als Unternehmer übernommen hat, und sofern ein solcher nicht vorhanden ist, der Bauherr.

Für die bei den im §. 1, Absaß 3, Ziffer 2 bezeichneten Betrieben vorübergehend benüßten, nicht zu der Betriebsanlage gehörigen Kraftmaschinen gilt als Unternehmer, soweit es sich um die durch diesen „Auf Eisenbahn- und Binnenschifffahrtsbetriebe Maschinenbetrieb gefährdeten Arbeiter und Betriebsfinden die Bestimmungen dieses Gesezes nur dann An- beamten handelt, der Eigenthümer der Kraftwendung, wenn sie als integrirende Bestandtheile eines | maschine.“ versicherungspflichtigen Betriebes lediglich für diesen bestimmt sind. Doch bleiben jene Arbeiter und Betriebsbeamten den Bestimmungen dieses Gesezes unterworfen, welche zwar von Eisenbahnunternehmungen beschäftigt werden, auf welche jedoch das Gesez vom 5. März 1869, (R. G. Bl. Nr. 27), mit Rücksicht auf ihre Beschäftigung außerhalb des Verfehres keine Anwendung findet.

Demnach hat bei verpachteten Betrieben der Pächter anzumelden, bei Betrieben, welche im Nuggenusse einer Person stehen, diese Person.

Auch Filialbetriebe sind vom Unternehmer, und zwar bei jener politischen Behörde erster Instanz anzumelden, in deren Bezirk sie gelegen sind.

Wie die übrigen werden auch jene Betriebsunternehmer anzumelden haben, welche auf Grund Auf Schiffahrtsbetriebe, welche den Seegesehen der §§. 57 oder 58 des Gesetzes zu beanspruchen unterliegen, finden die Bestimmungen dieses Gesezes beabsichtigen, nicht in die nach §. 9 zu errichtenden keine Anwendung." Versicherungsanstalten einbezogen zu werden.

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