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Verordnung des Gesammtministeriums, betreffend die Einstellung der Wirksam-
keit der Geschwornengerichte in Strafsachen, welchen anarchistische Besire-
bungen zugrunde liegen, für die Gerichtshofsprengel Wien, Korneuburg,
Wiener Neustadt in Niederösterreich), Wels in Oberösterieich, Prag,
Brüg, Jičin, Jungbunzlau, Reichenberg in Böhmen, Brünn, Olmüz,
Neutitschein in Mähren, Graz, Leoben in Steiermark, Klagenfurt in
Kärnihen ..

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Verordnung des Finanzministeriums, betreffend die Ermächtigung der Haupt-
zollämter Bozen, Bregenz, Buchs, Trient, Krakau, Passau, Simbach, Boden-
bach-Tetschen, Eger, Reichenberg, Rumburg, Teplig und Spalato zur Ab-
fertigung von Ganzseidenwaaren zum Zolle von 200 fl.

Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, des Handels und der
Finanzen, betreffend den Beitritt Italiens zur internationalen Convention
vom 3. November 1881, betreffend die Reblaus

Verordnung des Handelsministeriums, womit das Lloyd-Postübereinkommen
vom 3. August 1888 kundgemacht wird

Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht und des Finanzministers,
womit der für die Führung des Bezirks-Protopresbyteratsamtes in den nach
dem Gejeze vom 10. December 1887 (R. G. B.. Nr. 142) einzubringenden
Einbekenntnisjen, betreffs des Localeinkommens der congruaergänzungs-
berechtigten griechisch-orientalischea Seelsorgegeistlichkeit Dalmatiens als
Ausgabspost anz erkennende Betrag festgejezt wird.

Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht und des Finanzministers,

womit §. 1 der Durchführungsverordnung vom 30. März 1888 (R. G. Bl.

Nr. 36), zum Geseße vom 10. December 1887 (R. G. Bl. Nr. 142), betref-

fend provisorische Bestimmungen über die Dotation der griechisch-orientali-

schen Seelsorgegeistlichkeit Dalmatiens, abgeändert wird.

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Verordnung des Handelsministeriums, womit einige der in der provisorischen
Donauschiffahrts- und Strompolizeiordnung vom 31. August 1874 (R. G.
Bl. Nr. 122) enthaltenen Bestimmungen für die Durchfahrt durch den
Strudel bei Grein abgeändert werden

Kundmachung des Ministeriums des Innern, mit welcher in Gemäßheit des
§. 14 des Gesetzes vom 30. März 1888 (R. G. Bl. Nr. 33). betreffend die
Krankenversicherung der Arbeiter, das Musterstatut für Bezirkskrankenkassen
veröffentlicht wird

Erlass des Finanzministeriums, betreffend die Denaturierung des zur Erzen-
gung von Glycerinseife bestimmten Brantweines . .

Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung je eines
Steuer- und gerichtlichen Depositenamtes in den Orten Sieniawa, Zmigród,
Szczerzec, Rymanów, Bircza, Wojnicz, Krościenko, Jordanów, Sokołów,
Krzeszowice, Oświęcim und Tuchów in Galizien

1. November Verordnung des Handelsministeriums, betreffend die Beförderung fertiger Patronen auf Eisenbahnen . .

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Kundmachung des Finanzministeriums wegen Errichtung einer Punzierungs-
stätte in Braunau in Böhmen und wegen Auflassung der Punzierungsstätte
in Waidhofen an der Ybbs ..

Erlass des Finanzministeriums, betreffend die Zuweisung der im Laufe je einer
Brantweinerzeugungsperiode für den niedrigeren Saß der Consumabgabe
etwa verfügbar gewordenen Alkoholmengen

Geses, betreffend die Bedeckung des Antheiles, welcher auf die im Reichsrathe
vertretenen Königreiche und Länder von dem für militärische Maßnahmen
bewilligten außerordentlichen Credite von 47/10 Millionen Gulden zu ent-
fallen hat...

Gesez, betreffend die Errichtung des Jordaki Freiherr von Wassilko-Serecki'schen
Realfideicommisses

Verordnung des Justizministeriums, betreffend die Zuweisung der Gemeinde
Podbřežiß zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Wischau in Mähren . . .

Verordnung des Justizministeriums, betreffend die Zuweisung der Gemeinde
Pausche zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Eibenschiz in Mähren . . .
Verordnung des Finanzministeriums, betreffend die Richtigstellung einzelner
Punkte des Regulativs für den zur abgabefreien Verwendung bestimmten
Brantwein

Kundmachung des Handelsministeriums, betreffend die Ertheilung der Conces
sion für die zwischen der Linie Schimiß- Vlarapass der priv. österreichisch-
ungarischen Staats-Eisenbahn-Gesellschaft und dem unteren Bahnhofe in
Brünn hergestellte Geleiseverbindung .

Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, des Handels und
der Finanzen, betreffend die Einbeziehung der k. k. Hauptzollamtser positur
in Lindau unter die im Anhange zu der Verordnung vom 15. Juli 1882
( K. G. Bl. Nr. 107) bezeichneten Zoll- (Eingangsämter) Ämter.

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19. November

20.

Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Handels-
ministerium, mit welcher auf Grund der Bestimmungen der §§. 51 und 58
des Gesezes vom 30. März 1884 (R. G. Bl. Nr. 33), betreffend die Kran-
kenversicherung der Arbeiter, die Frist für die Abänderung der den Bestim-
mungen dieses Gesezes nicht entsprechenden Statuten bestehender Genossen-
schafts- und zur Umbildung verpflichteter Betriebskrankenkassen festgesezt
wird. .

Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, betreffend die Errich-
tung und Activierung eines Civilgerichts-Depositenamtes in Triest ..
Verordnung des Ministeriums des Junern, betreffend die Arzeneitage für das
Jahr 1889 . .

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Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, und des Obersten
Rechnungshofes, womit die Instruction für das Civilgerichts-Depositenamt
in Triest eingeführt wird

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24.

"

Handelsvertrag zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz

194

799

Verordnung des Finanzministeriums, womit geänderte amtliche Wechselblan-
quette in den Verschleiß gejezt werden . .

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Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Ermächtigung des königlich
ungarischen Nebenzollamtes zu Mitcowiß zur Austrittsbehandlung von
Zu ter und Brantwein

175

750

Erlass des Finanzministeriums, betreffend die Auflassung des Colliverschlusses ́
beim Verkehre mit unversteuerten Zuckererzeugnissen (Rohzucker, Bro dzucker)
im gemeinsamen österreichisch ungarischen Zollgebiete

176

750

Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Ermächtigung des k. k.
Nebenzollamtes I. Classe zu Moldau zur Austrittsbehandlung von Durch-
fuhrwaren ohne Beschränkung . .

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Verordnung des Handelsministeriums, womit die Bestimmungen der provisori-
schen Schiffahrts- und Strompolizeiordnung für die Donau vom 31. August
1874 (R. G. Bl. Nr. 122), über die Lichterführung der Dampsschiffe bei
Nachtfahrten ergänzt werden

Berordnung des Justizministeriums, betreffend die Zuweisung der Gemeinde
Jureczkowa zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Dobromil in Galizien.

Verordnung des Justizministeriums, betreffend die Zuweisung der Gemeinde
Jstań zu dem Sprengel des Bezirksgericht.s Dubiecko in Galizien.

189

793

181

787

182

787

14.

"

Erlass des Finanzministeriums, betreffend die Denaturierung des zur Hut-
fabrication bestimmten Brantweines mit Terpentinöl

183

787

15.

"

Kaiserliches Patent, betreffend die Einberufung der Landtage von Böhmen und
Galizien und Lodomerien mit Krakau .

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Kundmachung des Handelsministers, womit die Änderung einer Bestimmung der
Aichordnung vom 19. December 1872 (R. G. Bl.. Nr. 171) veröffentlicht
wird.

192

797

17.

п

Gesez, betreffend die aus Anlass der Umwandlung der Grundentlastungsschuld
und anderer Schulden des Herzogthumes Steiermark in eine neue Landes-
schuld im Höchstbetrage von 12,000.000 fl. zu gewährenden staatlichen
Begünstigungen

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Kaiserliches Patent, betreffend die Einberufung des Landtages des Herzog-
thumes Steiermark .

Erlass des Finanzministeriums, betreffend die Zulassung der persönlichen Bürg-
schaft als Sicherstellung für die dem Versender von unter dem Bande der
Consumabgabe stehenden Brantwein, gegenüber der Finanzverwaltung ob-
liegenden Verbindlichkeiten

Gesez, betreffend die Forterhebung der Steuern und Abgaben, dann die Bestrei-
tung des Staatsaufwandes in der Zeit vom 1. Jänner bis Ende März 1889

Gesez, wegen Eröffnung eines Nachtragscredites zum Voranschlage des Finanz-
ministeriums für das Jahr 1888, zum Zwecke der Jnangri snahme eines
Neubaues für die Hof- und Staatsdruckerei in Wien

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels, womit aus Anlass
der am 1. Jänner 1889 erfolgenden Activierung des Handelsvertrages mit
der Schweiz vom 23. November 1888 (R. G. Bl. Nr. 194) einige Durch-
führungsbestimmungen getroffen werden.

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