für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Jahrgang 1888. Wien. Aus der kaiserlich-königlichen Hof- und Staatsdruderei. 1888. Erstes Repertorium. Chronologisches Verzeichniß der im Jahrgange 1888 des Reichsgesehblattes enthaltenen Geseze und Verordnungen. 1884 14. März 1887 16. October Internationaler Vertrag zum Schuße der Unterseekabel . Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Ackerbaues und des Handels, " Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich-Ungarn und Italien. Übereinkommen mit dem Deutschen Reiche, wegen Verlängerung des Handels- 22. 24. 26. Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels, betreffend die " Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels, betreffend Abände- Verordnung des Gesammtministeriums im Einvernehmen mit dem Reichs- Verordnung des Ministeriums für Laudesvertheidigung, womit der 1. Nachtrag Verordnung des Finanzministeriums, Änderung der Verordnung vom 18. März 1860 (R. G. BI. Nr. 75) in Betreff der zum Beweise einer giltig geleisteten Gebürenzahlung erforderlichen Unterschriften der kassaamtlichen Empfangs- Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Umwandlung mehrerer Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Ermächtigung des könig- Verordnung des Finanzministeriums, in Betreff der Änderung der Stempel- Verordnung der Ministerien des Innern, des Handels und des Ackerbaues, womit das zweite Alinea des §. 14 der mit der Ministerialverordnung vom 3. September 1883 (R. G. VI. Nr. 145) erlassenen Marktordnung für den Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels, betreffend die Verordnung des Finanzministeriums, wegen Abänderung des in der Anmerkung Verordnung des Finanzministeriums, betreffend die Zulassung von rohem. Thieröl als Denaturierungsmittel bei der Erzeugung von Knallquecksilber . Verordnung des Justizministeriums, betreffend den Beginn der Amtswirksam- Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht, betreffend eine Abände- rung der Rigorojenordnung für die philosophische Facultät vom 15. April Geseß, womit die ausnahmsweise Einberufung der Reserve des Heeres und der Landwehr zu einer siebentägigen Ausbildung im Gebrauche der neuen Schieß- Geset, betreffend die Begünstigung der Stiftungen und Widmungen zu Unter- Concessionsurkunde für die Localbahn von Steyr (Garsten) nach Unter-Grün- Verordnung des Justizministeriums, betreffend den Beginn der Amtswirksam keit des Bezirksgerichtes Fünfhaus in Niederösterreich . Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Ermächtigung des k. k. Verordnung des Finanzministeriums, betreffend die Erweiterung des Wirkungs- Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Einreihung des k. k. Haupt- zollamtes zu Eger unter jene Zollämter, über welche die Ausfuhr von Pferden Verordnung des Finanzministeriums, betreffend die Einführung sogenannter Verordnung des Gesammtministeriums, womit im Einvernehmen mit der könig- Verordnung des Finanzministeriums, betreffend die Ermächtigung des Neben- zollantes I. Classe in Overgrasliß zur Abfertigung von Maschinen der T. Nr. 284 a und b, dann 284 bis; weiters von Baumwollwaren der T. Nr. 131 a und 132 in unbeschränkter Menge Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels, betreffend die Regelung des Zoll-, Hafen- und Seesanitätsdienstes zu Valditorre und Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Ermächtigung des f. f. Hauptzollamtes II. Classe in Ziegenhals zur zollfreien Behandlung von Concessionsurkunde für die Localbahnen: von Trösing nach Zistersdorf, von Göding zur dortigen Ärarialtabakfabrik, von Rohateß nach Straßnig, von Schiffahrts nud, Postvertrag, abgeschlossen von dem k. und k. Ministerium des Außern einerseits und der Dampfschiffahrtsunternehmung des österreichisch- Gesek, betreffend die Forterhebung der Steuern und Abgaben, dann die Bestreitung des Staatsanfwandes während der Monate April und Mai Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Ermächtigung der Hafen- expositur mit Zolldienst in Orsera zur zollfreien Abfertigung von alten Verordnung des Ministers des Jnaern im Einoernehmen mit dem Handels- minister und den Ministern für Cultus und Unterricht und für Ackerbau, womit das Reglement für den in Gemaßheit des §. 49 des Gejeges vom 28. December 1887 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1888), betreffend die Unfallver- sicherung der Arbeiter zu bildenden Versicherungsbeirath erlassen wird |