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in den Denkschriften von 1851 und 1853 1). Das Kirchenrecht 2) schreibt allerdings vor, dass zur Ertheilung der höhern Weihen ein Titulus (beneficii, patrimonii, pensionis oder paupertatis) erforderlich ist. Von einem „landesherrlichen Tischtitel" weiss dasselbe aber nichts und wenn der Bischof ohne einen Titel weiht, so liegt ihm hiernach die standesgemässe Sustentation des Geweihten in so lange ob, als dieser nicht im Besitze einer Pfründe ist 3). Hiernach, sowie nach den oben §. 1. erörterten Grundsätzen des heutigen Rechtsschutzstaates muss es lediglich dem weihenden Bischofe überlassen werden, wie er in dieser rein kirchlichen Angelegenheit seiner kirchlichen' Amtspflicht nach Vorschrift der kirchlichen Bestimmungen zu entsprechen für gut findet. Dieses Recht des Bischofs ist nicht nur durch die oft citirten Concordate, sondern durch die neuere 'preussische, "hessische, württembergische, oldenburgische, sächsische Gesetzgebung restituirt worden. Seit 1853 weiht der Erzbischof von Freiburg durchaus selbstständig und lediglich auf die canonischen Titel, resp. auf den von ihm auf das Kirchenvermögen 4) ertheilten sog. Tischtitel, Gegen die Bestimmung des Art. IV. Nr. 4. der Convention, wornach der Erzbischof für berechtigt erklärt ist, die heiligen Weihen auf die bestehenden canonischen, sowie auf den Tischtitel zu ertheilen, ist denn auch weder in den Commissionsberichten der Kammer über die Gesetzentwürfe, noch in den Debatten hierüber etwas bemerkt, solche vielmehr durch §. 7. des neuen Gesetzes

sanctionirt worden.

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Das Kirchenrecht stellt indessen ausser dem canonischen Titel noch andere Erfordernisse zur Ertheilung der Weihen auf, so: das männ

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1) Es ist hier insbesondere hervorgehoben, dass die Bischöfe für das Seelenheil der ihrer Obhut anvertrauten Gläubigen verantwortlich seien, hieraus folge ihre Freiheit und Selbstständigkeit in der Erziehung, Prüfung und Auswahl der Kleriker, wesshalb sie in der Ertheilung der heiligen, Weiben an dieselben vollkommen freie Hand haben müssen."

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2) Conc. Trid. Sess. 21. cap. 2. de reform. Schulte, System S. 123 ff. Engel, Coll. univ. jur. can. 1. I. T. XIV. §. 1.

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3) Cap. IV. de praeb. III. 5. In einem grossen Theile Deutschlands, wie in Preussen und in der oberrheinischen Kirchenprovinz wird in Ermangelung anderer Titel ein solcher auf die Intercalar- oder Seminar fonds ertheilt. In der cit. päpstlichen Instruction ist der Erzbischof von Freiburg hiezu ermächtigt.

4) Hiemit sowie durch §. 7. des Ges. vom 9. October 1860 ist auch die uncanonische Bestimmung der cit. Verordnung von 1830 entfallen, dass der Titel durch verschuldete Dienstunfähigkeit verloren gehe und demnach ein Geistlicher ohne Sustentation belassen werde. Für solche Demeriten wird jetzt aus allgemeinen kirchlichen Mitteln ein Demeritenhaus in Weiterdingen bei Engen errichtet.

Archiv für Kirchenrecht IX.

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liche Geschlecht1), die Taufe?) und Eirmung 3), Unbescholtenheit A), eheliche Geburt3), das gesetzliche Alter), nämlich das vollendete 21. Jahr zum Subdiaconat, das vollendete 22. Jahr zum Diaconat das vollendete 24. Jahr zum Presbyteriat, den Mangel an jeder kirchlichen Censur oder Irregularität), Freiheit von civilen oder dem ehelichen Bande resp. Verpflichtungen, endlich wissenschaftliche Vorbildung und theologische Ausbildung 8), sowie körperliche und geistige Befähigung zum Priesterstande 9). Desshalb finden, vor der Weihe die Prüfungen über die eben erwähnten Eigenschaften des zu Ordinirenden und über die Befugniss des weihenden Bischofs statt 10). Die Const. P. cum ex sacrorum von 146111) droht den mit Lebertretung dieser canonischen Vorschriften geweihten Brier stern die suspensio resp. privatio beneficii, ebenso den Bischöfen, welche ohne Dispens von einer solchen Irregularität weihen, die Suspension yon der Spendung der Weihen 12).

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Die Kirche hat demnach für die Heranbildung eines wissenschaftlich gebildeten, Klerus so gesorgt, dass sie der ihr oft sehr schädlichen Nachhilfe des Staates nicht bedarf.

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-Da überdies, wie erwähnt, der Bischof für die durch seine StellVertreter (die Geistlichen) besorgte Verwaltung der kirchlichen Rechte und Pflichten verantwortlich ist, der Rechtsstaat die Selbstständigkeit der Kirche, sowie die aus ihrer Existenz fliessende Verfassung der wie imo) anerkannt hat, so steht es dem heutigen Rechtsschutzstaate

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19614) Can.(5. D 24. Conc. Trid. Sess. 23. c. 5. de ref. Schulté a. a. O. §. 5. 5) Selbstverständlich in einer kirchlich gültigen Ehe. Dispens soll nur in

wichtigen Fällen ertheilt werden.

6). Conc. Trid. Sess. 23. cap. 12. de ref.

7) Schulte a. a. O. S. 108/0264

48) Can.. 1. ff. D. 36. Conc. Trid. Sess. 23. cap. 7. u. 12. de ref. Pontif. Rom. Tit. de ord. Subdiac. Prosp. Lambert: (Benedict. XIV.) Instit. eccles. Inst. XXXXII, Reiffenstuel, jus can. lib. I. Tit. XII.

9) Tit. 20. l. I. x. de corp: vit. Engel h. t. Nr. 1.

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10) Solche, welche keine Diocesanen sind, können nur mit Delegation (dimissoriales) ihres Bischofs geweiht werden, wenn der weihende Bischof sie nicht unter Nachweis eines Titels in seine Diocese aufnehmen will. Conc. Trid. Sess. 23. c. 5. de ref. Pontif. Rom. tit. de ordin. Diacon. et Presbyt. c. 4. D. 23. c. 9. qu. 2. c. 4. de temp. ord. Conc. Trid. Sess. 14. cap. 2. S. 23. cap. 8. de ref.

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12) c. 14. h. t. Glossa ibid: Iverbo: „suspendentes Rebuffus, prax. benef. tit. de Cler. ad Sacr. ord. male promot. Epist. encyclica P. Bened. XIV. d. 3. December 1740. Const. II. und Clément. XIII. de 14. Sept. 1758. Const. IX. (Bull. Rom. nov. T. I. p. 32.): „mélins: est, pauciores habere ministros, sed probos, sed idoneos atque utiles, quam plures . . . vitiosos "

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nicht zu, die aus der bischöflichen Weihegewalt fliessende Befugniss des Bischofs zu beschränken oder zu bevormunden, die Bedingungen zur Weihe seiner künftigen Gehülfen zu prüfen 1). *-*

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Gegen die unter dem Bevormundungssystem emanirten staatlichen Verordnungen?), wornach die Prüfungen pro Seminario und pro beneficiis zum Staatsressort gezogen wurden, remonstrirten die bayerischen und die oberrheinischen Bischöfe 3). Mit Unrecht machte die Erwiderung der oberrheinischen Regierungen vom 5. März 1853 hiegegen geltend, dass die durch §. 8. der Verordnung von 1858 und die Beilage C. hiezu verlangte Betheiligung der Regierung bei diesen Prüfungen sich auf das Staatsinteresse und darauf stütze, dass die Geistlichen auch staatliche Functionen (Führung der Standesbücher) ausüben. Das fragliche Interesse ist durch die kirchlichen Prüfungen gewahrt und involvirt solches noch keine Staatsbevormundung der selbstständigen Thätigkeit der Staatsbürger und Corporationen. Es steht der Regierung frei, die Standesbuchbeamten als solche zu prüfen, was indessen nicht nothwendig erscheint, da diese Angelegenheit hinlänglich durch die bestehenden Verordnungen geregelt ist

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Die neueren Verfassungen und Staatsgesetze 4) von Belgien, Frankreich, Preussen, Oesterreich, Hannover, Sachsen,

1) Die Zusage, welche z. B. der §. 81. der württ. Verfassung macht, gemass §. 35. u. 36. d. R. D. H. durch Errichtung von Emeriten und Demeritenhäusern für dienstuntaugliche Priester zu sorgen, ist zwar von den oberrheinischen Regierungen in den Verträgen (Bullen) von 1821 und 1827 gemacht, aber nirgends auf Staatsmittel effectuirt worden. Wäre dieses aber auch geschehen, so stände diese Leistung mit der fraglichen Prüfung in keiner Causalität, da die Dienstunfähigkeit durch körperliche Leiden, also nicht durch die Prüfungen bedingt ist, abgesehen davon, dass man durch die Erfüllung einer Rechtspflicht nicht ein damit gar nicht zusammenhängendes neues Recht erlangen kann.

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2) §, 12., des, I. Coust. Ed. §. 12. der Hofr. Instr. Art. IV VI-VIII. X. der Tafeltitelsordnung von 1801. §. April 1840. Regierungsbl. S. 89. der Kirch. Comm. Ordnung. §. 29. 30. Verordnung

1830. Verordnung vom 10. April

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3) Dasselbe that schon der erste Erzbischof (Boll) von Freiburg in seiner Beschwerde vom 4. April 1835 Nr. 650/2.

4) Ginzel, Die Pfarrconcursprüfung. Wien 1855. Der Pfarrconcurs. Düsseldorf 1859. Beiträge zum preuss. Kirchenrecht I. S. 3 ff. 11. 13. 15. 23. II. S. 8. Schulte, a. a. O. S. 340. Studien über das österr. Concordat S. 153. Henrion, code eccles. franç. II. Nr. 495. Bouix, de parocho (Paris. 1855.) p. 354 ff. Kölner Concursverordnung vom 2. Januar 1849 (bei Podesta. Samml. S. 189 ff.) Gerlach, Paderborner Diöcesanrecht §. 18. 21. Bayerische Verordnung vom 27. August 1843. §. 1. 18. April 1852, Ziff. 15. und vom 18. September 1854. Münchner Ordin.Verord. vom 23. October 1854. (Richter a. a. O. S. 292. Nr. 20.) Seitz a. a. O. S. 61 ff. Mainzer Concursverordnung vom 9. Februar 1854. Nr. 325. im bischöf. Mainzer Verordnungsbl. 1854. Nr. 50. Rottenburger Concursverordnung vom 12. November 1858. Oesterr. Protestanten-Patent und bad. prot. Kirchenverf. von 1861, §§. 3. 79. 98. u. 110.

Bayern, Oldenburg, Hessen und Württemberg, sowie die Concordate, z. B. Art. XL des neapolitanischen und Art. XXVI. des neuen spanischen restituiren das Recht der Bischöfe, die Dienstprüfungen der Geistlichen nach den Bestimmungen des Kirchenrechts ohne Mitwirkung der Staatsbehörde vorzunehmen. Der Art. IV. Nr. 3. der bad. Convention und die päpstliche Instruction hiezu, ist durch die S.67 bis 9. des bad. Gesetzes vom 9. October/18.60), beibehalten worden. Der in diesem Gesetze verlangte Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen ist dadurch erbracht, dass nur solche in das Erzb. theologische Convict, aufgenommen und so zum geistlichen Stande zugelassen werden, welche sich hierüber auswei sen, und dass in der Regel die Aspiranten des geistlichen Standes die Lyceen besuchen oder eine Maturitätsprüfung bestehen. Der mit diesen von den Commissärendes Erzbischofs jedes Jahr abgehaltene Concursus pro Seminario verschafft die weitere Gewissheit, dass nur solche in das Priesterseminar aufgenommen und geweiht werden, welche diese Prüfung in allen Fächern der Theologie mit Erfolg bestanden haben 2)....

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seat Gemäss; dem hierňach zu Recht bestehenden, erwähnten Bestim mungen der Convention und der päpstlichen litterae instructivae de Concursu parochiali instituendo" yom 30. November 1859 ist neben dem modificirten tridentinischen Concurs über die Befähigung für em bestimmtes Amt der in Deutschland übliche allgemeine Concurs über die allgemeine Austellungsfähigkeit der concurrirenden, Geistlichen in der Erzdiöcese Freiburg eingeführt worden3). Hiernach, sowie auf Grund der Bestimmungen Conc. Trid. S. 24. c. 18. de reform. der Bulle Pii V. in conferendis vom 18. März 15674) und der Encyclica Bened. XIV. de concursu et examine habendo vom 14. December 17425) werden auf den Vorschlag

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1) So auch in den Motiven zu dem §. 9. Das Ges. in dem Comm-Ber. der II. Kammer S. 7. Verhandl. S. 21. Comm.-Ber. der 1. Kammer S. 21. Erzb. Denkschrift S. 17.

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2) Die Theologen müssen ausserdem bei den 'Professoren der Universität, wo sie studiren, Semestralprüfungen machen und werden nur dann zum Concursus pro Seminario zugelassen, wenn sie solche „gut“ bestanden haben.

3) Die Erzb. Verord. vom 19. Januar 1860 hierüber ist abgedruckt im Anz.Bl. für die Erzdiocese Freiburg 1860 Nr. 2. cf. eod. 1861. Nr. 17. die Erzb. Verordnung über die Ausstellung von Dienstzeugnissen für Geistliche..

4) Abgedruckt in der Ausgabe des Conc. Trid. von Richter und Schulte. Leip zig, Tauchnitz 1853. S. 576 ff.

5) Ebendaselbst S. 578. Constit. Bened. XIV. 9, April 1746. Ebendaselbst S. 586 ff. und die resol. et declar. Congreg. Conc. Trid. zu Sessio 24. c. 18, de ref. Bened. XIV. de Synodo dioec. 1. IV. c. 7 ff. Ferraris pr. bibl. v. concursus.

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des Ordinarius von der Synode oder in Ermanglung derselben von dem Erzbischofe cum consensu Capituli die zu beeidigenden'){ Synodal resp. Prosyhodal-Examinatoren aufgestellt welche nach der Bestimmung der Erzb. Verordnung vom 19. Januar 1860 die Pfarreoncursprüfung vornehmen. Diese gilt indessen nur für sechs Jahre zur Erlangung einer Pfründe, befreit aber die! welche noch keine solche haben, vom Examen pro cura). Priester, welche sich durch Amt und Stellung oder durch langjährige yder Kirche geleistete ruhmwürdige Dienste auszeichnen und mehr als genügsame Beweise ihrer Kenntnisse gegeben haben, werden 'vom Ordinarius nach Anhörung der Examinatoren von der Verbindlichkeit zum Concurs dispensirt. taxon sib rigN

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Durch diese Bestimmungen über den Titel, die Weihen, und die Concurse sind die früheren landesherrlichen Verordnungen aufs gehoben.

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Das katholische Kirchengut in Württemberg

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vom bischöflichen Syndikus und Kanzleivorstand Vogt in Rottenbure. Ueber die Ausscheidung des katholischen Kirchenvermögens vom Staatsvermögen handelt ein eigener Paragraph der Württembergischen Verfassungsurkunde und es ist diese Frage früher, wenn es sich um die Regelung der Verhältnisse der katholischen Kirche in Württemberg handelte, stets in erster Linie in Betracht gezogen worden, im Laufe der Zeit aber mehr in den Hintergrund getreten.

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Wir stellen im Folgenden dar, was über die Ausmittlung eines besonderen Fonds für allgemeine kirchliche Zwecke aus den Staatsdomainen, von der Zeit der Erwerbung katholischer Landestheile durch Württemberg bis auf unsere Tage verhandelt worden ist. Ausser der Darstellung in der Einleitung zu der Sammlung der kathol Kirchengesetze von Prof. Dr. Lang (Bd. X. der Reyscher'schen Gesetzessammlung) und der kurzen Skizze im S. 218. des Württembergischen Staats

1) Die nach §. 4. der cit, erzb. Verordnung zu geschehende Beeidigung) der Examinatoren ist als forma substantialis, de ben. Massobrius in prax. vorgeschrieben. Conc. Trid. S.

24. c. 18. de ref. Clericato discordiae For. disc.

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habend. concurs, requis. 14. dub. 1. Barbosa, de parocho . 3) Nr. 76. Monaèelloji formul pract. 1. I. t. 7. form. VII. Bened. XIV. de Syn, Dioec.; L. IV. c, 7, 4. f. 4.1) 285. Teber die Form, und den Inhalt des Examens bestimmt die erwähnte Erzh Verordnung das Nähere. cf. decr. Congr. Cond. 16. Januar 1721. und §.

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Const. Bened. XIV. cit. quum illud, in der eit. Ausgabe des Trid. p. 580. 578/hr. docus}] 2) In der Erzdiöcese Freiburg müssen nämlich alle Priester, welche pocli ketne», Pfründe haben, von Zeit zu Zeit pro admissione ad curam schriftliche Arbeiten vorlegen.

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