Page images
PDF
EPUB

Neunte Auflage.

Im Verlage des Unterzeichneten sind soeben erschienen und durch alle Buchhandlungen des In- und Auslandes zu beziehen:

INSTITUTIONES THEOLOGICAE

AUCTORE

FR. LEOP. BR. LIEBERMANN,

SS. THEOLOGIAE DOCTORE, DIOECESIS ARGENTORATENSIS VICARIO GENERALI.

Zwei Bänd e.

Mit dem Porträt des Verfassers.

Lexicon-8. 6 fl. rhein., 3 Rthlr. 15 Sgr. od. 6 fl. 15 Nkr. öst. W. Bankn. Beim Herannahen des neuen Lehrcurses erlaube ich mir alle Herren T. T. Vorstände der Seminarien und Professoren der Theologie auf das Erscheinen der neunten Auflage dieses classischen Werkes aufmerksam zu machen. Liebermanns Institutionen" bedürfen schon längst keiner Empfehlung mehr: der hohe bleibende Werth derselben wird nicht nur durch neun starke Auflagen documentirt, sondern gewiss auch mehr als durch alles Andere durch die allgemeine Anerkennung der gesammten katholischen Welt, durch die Einführung des Buches in den theologischen Lehranstalten und Seminarien Deutschlands, Frankreichs, der Schweiz, Belgiens, Hollands, Spaniens, Portugals, Englands, Russlands, Amerikas u. a. m.

[blocks in formation]

Streitschriften, Kritiken, Studien und Gedichte. Eine Zeitschrift in zwanglosen Heften,

herausgegeben von

G. Fr. Daumer.

Fünftes Heft.

8. geh. Preis 1 f. 12 kr. rhein. 20 Sgr.

- 1 f. 20 Nkr. öst. W.

Das fünfte Heft der "Mansarde" zeichnet sich vor seinen Vorgängern durch eine grössere Mannigfaltigkeit aus und bietet des interessantesten Stoffes eine reiche Fülle. Eine grössere Abhandlung, welche der Herausgeber an die Spitze des Heftes stellt, bezeichnet derselbe als „Triadologische Studien", namentlich zur Charakterisirung der drei grossen Apostel Petrus, Johannes d Paulus. Daran reihen sich Abhandlungen über warnende und rettende Vorgefühle ete über den Wahnsinn, über die Macht der Vorstellung, über Diätetik, über eine neue Mystik und Wundersage, über Geheimbünde des Alterthums über die Proteusmythe, über die Herodianer und Freimaurer, über die Loge in Chi und in Amerika.

Es erscheint diese neue Zeitschrift in zwanglosen Heften und jedes Heft wird auch einzeln für sich abgegeben, so dass Niemand gebunden ist, die Fortsetzung zu nehmen,

Mainz 1862.

Franz Kirchheim.

Druck von Racké in Mainz.

[graphic]
[graphic]
[ocr errors]

Die kirchlichen Verhältnisse in Baden nach den Gesetzen vom 9. Oct. 1860 und den Vereinbarungen mit der Kirche,

von Dr. H. Ma as, erzbischöflichem Kanzleidirektor in Freiburg. (Schluss, vgl. Archiv VII. S. 40-59, 233-256. VIII, 123–140. IX, S. 26—37.) B. Die Versammlungsfreiheit der Kirche.

[blocks in formation]

Entgegen der vom Rechtsschutzstaate anerkannten Versammlungsfreiheit der Staatsbürger zu rechtlich erlaubten Zwecken hat der $ 59. der Grundzüge vom 30. April und 18. Juni 1818 §. 9. und 18. der Verordnung von 1830 sowie die Anlage B. §. 4. 5. der Verordnung vom 5. März 1853 die Provincial- und Diocesan-Synoden unter die Staatsbevormundung gestellt. Desshalb und weil der Staat solche total influenziren und für seine damaligen rationalistisch-territorialistischen Zwecke ausbeuten wollte, weil ferner besonders in Baden ein Theil des Klerus 1) früher die Synoden, wie die französisch-constitutionellen Landtage mit ihrer Kopfzahlvertretung organisirt wünschte, konnten in diesem Jahrhundert eigentliche Synoden noch nicht abgehalten werden. Jetzt, wo der Bevormundungsstaat mit seinen landesherrlichen Commissären und mit seinem „Placet“ aufgehört hat, wo ein vom Aktenstaub nicht zerfressenes, durch den Illuminatismus im Innern nicht mehr kränkelndes, ein frisches, kräftiges Kirchenleben blüht, ist die Zeit der Synoden, der lebendigen Wechselwirkung der Bischöfe unter sich, des Hauptes mit den Gliedern wieder gekehrt 2).

[ocr errors]

Der Art. IV. Nr. 7. der Convention restituirt in Uebereinstimmung mit dem oft citirten neuen badischen Gesetze

1) Die Kirche ist ein Organismus, deren Haupt in jeder Diocese der Bischof ist. Er repräsentirt die Diöcesankirche, soweit seine Befugniss reicht, desshalb kann eine Mehrheit ihm untergeordneter Geistlicher ohne seine leitende Mitwirkung und Genehmigung der Diöcese keine Gesetze geben. cf. Die Bulle „auctorem fidei" IX-XI.

2) Die älteren Concilien, wie das I. Nicän. c. 5. Chalced. (c. 3 ff. Dist. XVIII.) schreiben vor, dass zweimal im Jahre, die späteren, dass wenigstens alle drei Jahre ein Provincial-Concil, und jedes Jahr eine Diocesan Synode abgehalten werden solle. (Conc. Trid. s. 24. o. 2, de ref.).

Archiv für Kirchenrecht, IX.

12

[ocr errors]

S. 1. 7. dem Erzbischofe das Recht, Diocesan sowie ProvincialSynoden einzuberufen und abzuhalten." Der Regierung soll über Ort und Zeit der Abhaltung Anzeige erstattet werden, ohne dass dieselbe aber sich irgendwie in diese geistlichen Versammlungen einmischt 1). Die Provincial-Synoden 2), d. h. diejenigen Versammlungen des Metropoliten, der Provinz-Bischöfe, Regular-Obern und der Abgeordneten der Kathedral-Capitel, welche unter dem Vorsitze des Metropoliten kirchliche Angelegenheiten berathen und erledigen, können nunmehr ebenso wie die Diocesan-Synoden ohne Staatseinmischung gehalten werden. Auf den Provincial-Synoden werden insbesondere kirchliche Bestimmungen über die Errichtung von Séminarien, Pfarrconcurs, Statuten für die Domkirchen, Organisation der geistlichen Gerichte getroffen, während auf den Diocesan-Synoden die vom heiligen Stuhle und den Concilien erlassenen Gesetze verkündet und vollzogen werden, der Klerus belehrt, ermuntert und ermahnt, die Sitten reformirt, die Synodalrichter und Synodalexaminatoren bestellt, endlich die zu den Zwecken der Seelsorge, des Ritus und der Disciplin tauglichen Mittel berathen und ergriffen werden. Alle diese Handlungen entfliessen der kirchlichen Verfassung gemäss aus der bischöfl. Jurisdiction, wesshalb Benedict XIV. 3) dem Bischofe das Entscheidungsrecht auf der Diocesan-Synode, dem versammelten Klerus aber (Capitel, Aebte, Prioren, Pfarrer) das Recht zuspricht, seinen Rath zu ertheilen 4).

[ocr errors]

S. 14. b. Cultus. (Processionen, Wallfahrten.)

Sowohl die Josephinische Gesetzgebung, als die Verordnungen vom 30. Januar 1830 und Anlage B. der Verordnung vom März 1853

[ocr errors]

1) Das nähere über Geschichte, Zweck, Gegenstand der Verhandlung, das Ausschreiben, das Recht und die Pflicht zum Erscheinen, über die Feier, Form und Beschlussfassung bei den Synoden siehe bei Reiffenstuel, Ferraris, v. conc. prov. und syn. dioeces., van Espen, jus eccl. I. XX. Bouix, du concile provinc. (Paris 1859) und dessen Tractat. de episcopo. (Paris 1859) T. II. p. 347 ff. Bened. XIV. de syn. dioec. Rom. 1748. Phillips, Diocesan-Synode. Freiburg 1849. Schmid, BisthumsSynode (Regensburg 1850. 1851.) Montbach, Statuta dioeces. eccl. Wratislaviensis 1855. S. 85 ff., endlich die Acten des Wiener, Concils 1859. S. 199. Conc. Colon. 1862. §. I ff.

2) Dieses Concil potest statuta condere, non autem contra jus commune, sed praeter jus." Conc. Trid. s. 23. c. 18. de ref. sess. 24. c. 12. 18. de ref.

3) De synod. dioec. III., 12. „In synodo dioecesana solus Episcopus est Judex, ipse suo nomine Decreta facit et promulgat."

4) In Frankreich, Oesterreich und Preussen, sowie in Amerika werden jetzt Synoden nach kirchlicher Vorschrift gehalten. Archiv 1. Henner, a. a. O. S. 64 ff. Richter, in der cit. Dove'schen Zeitschrift I. S. 104. Conc. provinc. Baltim. 1829-1840. Decreta Conc. provinc. Paris. habita. a. 1849. (Paris 1850.) Statuta dioec. Leodien. (Leodii 1851.) Eine staatliche Einmischung findet hierbei nicht statt.

1

« PreviousContinue »