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besondere Verordnung vom heutigen Tage im Fürstenthum Waldeck geschehen ist, jedoch mit der Einschränkung aufgehoben, dass die Führung der Standesbücher der Katholiken einstweilen den evangelischen Pfarrern zugewiesen bleibt und der in Pyrmont fungirende katholische Geistliche verpflichtet ist, jene dazu durch jedesmalige zeitige Mittheilung der nöthigen Notizen in den Stand zu setzen. §. 3. Ausserdem ist der nach Pyrmont zu entsendende katholische Geistliche von dem Bischof zu Paderborn der hiesigen Regierung jedesmal vorher anzuzeigen und ihr etwaiger Einspruch gegen die bezeichnete Person zu berücksichtigen, sowie der gedachte Pfarrer auch in allen nicht rein geistlichen Angelegenheiten den biesigen Staatsgesetzen unterstehet und auf die Verfassungsurkunde zu verpflichten ist.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai d. J. an in Kraft.
Arolsen, den 21, März 1861.

Fürstlich Waldeckische Regierung: Winterberg.

Von Seiten des hochw. Bischofs von Paderborn erging in Folge der Regierungsverordnungen vom 21. März 1861 folgende Circumscriptions- und Erections-Urkunde der Pfarreien Arolsen und Eppe:

durch Gottes Erbarmung u. s. w.

Herrn.

Conrad,

Allen die Gegenwärtiges lesen oder hören, Unseren Gruss und Segen vom

Nachdem die Gnade des Allerhöchsten Unsere oberhirtliche Fürsorge und Unsere Bemühungen für diejenigen Mitglieder Unserer heiligen Kirche und Unseres Bisthums im Fürstenthum Waldeck, welche bisher keiner der dort bestehenden katholischen Pfarren zugetheilt waren, gesegnet und das Einverständniss der Hochfürstlich Waldeckischen Regierung es uns möglich gemacht hat, denselben kirchlich bevollmächtigte Seelsorger und Pfarrer zu bestellen, verordnen wir zu dem Ende wie folgt:

1. Alle in den Kreisen der Twiste und der Eder des Fürstenthumes Waldecks wohnenden Katholiken werden hiermit der Pfarre Arolsen einverleibt (dieselbe umfasst daher jetzt ungefähr 12 Q. M. statt früher 7 Q. M.) und wird die pfarrliche Seelsorge für dieselben dem Pfarrer daselbst übertragen. Dieselben haben daher die Kirche ad s. Joannem Bapt. zu Arolsen als ihre Pfarrkirche und den an denselben von Uns bestellten Pfarrer als ihren Pfarrer und Seelsorger zu betrachten, gegen denselben die Pflichten treuer Pfarrkinder zu erfüllen, die bei ihnen vorkommenden pfarramtlichen Handlungen von demselben verrichten zu lassen und ihm und dem Küster die üblichen Gebühren davon zu entrichten. 2. Ingleichen werden alle im Kreise des Eisenbergs wohnenden Katholiken der Pfarre zu Eppe einverleibt und wird die pfarrliche Seelsorge für dieselben dem Pfarrer daselbst übertragen. Dieselben haben daher die Pfarrkirche ad S. Petrum et Paulum Apost. zu Eppe als ihre Pfarrkirche und den an derselben von uns bestellten Pfarrer als ihren rechtmässigen Pfarrer und Seelsorger zu betrachten, gegen denselben die Pflichten getreuer Pfarrkinder zu erfüllen, die bei ihnen vorkommenden pfarramtlichen Handlungen durch denselben vornehmen zu lassen und ihm und dem Küster die üblichen Gebühren davon zu entrichten. 3. Die Pfarrer zu Arolsen und zu Eppe haben die pfarramtliche Seelsorge für die ihnen hierdurch zugewiesenen Pfarrkinder mit aller Liebe und

Sorgfalt zu führen, denselben das Wort Gottes zu verkünden, die heiligen Sakramente zu spenden, die bei denselben vorkommenden Taufen, Copulationen und Beerdigungen vorzunehmen und diese Akte in die Kirchenbücher sorgfältig einzutragen, überhaupt alle Pflichten eines katholischen Pfarrers gegen dieselben gewissenhaft zu erfüllen.

Gegeben Paderborn 26. April 1862.
(L. S.)

Der Bischof,

+ Conrad.

Nach einer Mittheilung der Fürstlich Waldeck'schen Regierung vom 16. Mai 1861 wurde die seither vom Fürstlichen Consistorium zu Arolsen besorgte Verwaltung der Angelegenheiten der Katholiken im Fürstenthum Waldeck vom 1. Juni 1861 an die Fürstliche Regierung Abtheilung des Innern überwiesen. Durch Schreiben des General-Vicariates zu Paderborn vom 27. Mai 1861 wurden die katholischen Pfarrer zu Arolsen, Eppe und Pyrmont davon in Kenntniss gesetzt, damit dieselben diejenigen Eingaben, welche sie etwa bisher an das Consistorium einzureichen hatten, künftig an die Regierung richten.

:

Die Verfassungsurkunde für das Fürstenthum Waldeck vom 17. August 1852, auf welche wie der Pfarrer von Pyrmont, so auch die von Arolsen und Eppe vereidet werden, bestimmt;

S. 40. Die Staatsangehörigen haben volle Glaubens- und Gewissensfreiheit und sind unbeschränkt in der häuslichen Uebung ihrer Religion.

Sie sind berechtigt, sich zu Religionsgenossenschaften zu vereinigen, denen die gemeinsame Religionsübung, jedoch ohne öffentlichen Charakter zusteht, falls sie keine Corporationsrechte besitzen.

§. 41. Religionsgesellschaften, welche Corporationsrechte nicht besitzen, oder sich erst neu bilden, können diese Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen.

Verbrechen und Vergehen, welche bei der Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach den Gesetzen zu bestrafen.

Der Genuss der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte wird durch das religiöse Bekenntniss weder bedingt, noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe aber keinen Abbruch thun.

In wiefern bei Religionsverschiedenheit eine bürgerliche Ehe stattfinden kann, soll durch das Gesetz bestimmt werden1).

§. 42. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft bleibt im Besitze und Genuss der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke und ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbsständig, ist aber den allgemeinen Landesgesetzen unterworfen.

1) Regierungsvorlagen oder Kammerverhandlungen über Einführung der Civilehe haben bisher nicht stattgefunden.

§. 43. Das Vermögen der Religionsgesellschaften, Wohlthätigkeits- und Unterrichtsanstalten darf dem Staatsvermögen nicht einverleibt, noch überhaupt seinen bestimmungsmässigen, allgemeinen Zwecken entzogen werden, so lange dieselben noch irgend zu erreichen sind.

Ist letzteres nicht der Fall, so muss das Vermögen verwandten oder ähnlichen Zwecken gewidmet werden. Es bedarf hierzu indessen der Zustimmung der nach den Grundsätzen des Privatrechts zur Disposition Berechtigten, und bei Landesanstalten der Zustimmung der Stände.

S. 44. Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staates und wird durch besondere Gesetze geregelt, welche zugleich die Stellung der Kirche zur Schule, sowie die Betheiligung der Gemeinden bei der Anstellung der Volksschullehrer ordnen.

Als einen Ausfluss der staatlichen Hoheitsrechte betrachtet die Regierung im Widerspruch mit §. 42. u. 43. der Verf.-Urk. die Oberaufsicht über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens, ebenso wie des protestantischen, und muss in Folge dessen der Pfarrer von Eppe jährlich die Kirchenrechnungen dem Amt zu Corbach zur Revision einreichen. An den Pfarrer zu Arolsen ist (wenigstens bis jetzt) in Betreff der Pfarre in Arolsen noch nie ein Ansinnen um Einreichung von Rechnungen über Kirchen- oder Pfarrvermögen gestellt worden, vielleicht aus dem Grunde, weil wie zu vermuthen ist, nichts oder wenig zu verwalten ist,

Die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen ist geregelt durch die Verordnung vom 28. März 1827, wornach sämmtliche Kinder in der Religion des Vaters erzogen werden sollen, wofern nicht in gemeinschaftlichem Einverständniss eine andere Verabredung von den Eltern getroffen ist.

Eine neue Schulordnung von 190 Paragraphen an Stelle des Gesetzes vom 30. Januar 1846 ist unter dem 9. Juli 1855 erlassen. (Reg.-Bl. 1855. Nr. 14.) Die Schulgesetze gestatten weder eine öffentliche noch eine Privatschule, noch auch Privatunterricht ohne Erlaubniss des Staates, resp. der Oberschulbehörde. Nach §. 89. der Schulordnung findet auch in den katholischen Schulen des Landes jährlich eine Inspection durch den Kreisaufseher Statt, die sich aber auf die Religionssachen nicht erstreckt. Durch Regierungs-Entschliessung vom 24. Januar 1856 wurde anerkannt, die katholische Privatschule zu Arolsen sollte von Ostern desselben Jahres ab als öffentliche Confessionsschule der Minderheit gelten, jedoch unter den Bedingungen, dass 1) so lange der in §. 10. der Schulordnung vorgesehene Fall nicht eintrete, d. h. die Zahl der Schulkinder nicht 50 erreiche, kein Anspruch auf Unterstützung an die Stadt Arolsen aus dieser Anerkennung hergeleitet werden dürfe, und dass 2) die Schule

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sich den Bestimmungen der Schulordnung zu unterwerfen habe. Denselben Bestimmungen unterliegen die bereits früher bestandenen drei katholischen Schulen der Pfarre zu Eppe.

Die kirchlichen Verhältnisse in Baden nach den Gesetzen vom 9. Oct. 1860 und den Vereinbarungen mit der Kirche,

von Dr. H. Ma a's, erzbischöflichem Kanzleidirektor in Freiburg.
(Fortsetzung, vgl. Archiv VII. S. 40-59, 233-256. VIII, 123-140.)

S. 11. 7. Kirchliche Vereine (Klöster).

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Das bad. IV. Org.-Ed. vom 14. Februar 1803 und der §. 21. des I. Const.-Ed. von 1807 haben die kirchlichen Vereine, insbesondere die Klöster, zugelassen, deren Errichtung und Bestand aber von dem damals herrschenden Placet abhängig gemacht. In den Frankfurter Grundzügen" §. 28. verpflichteten sich die Regierungen, die Verbindlichkeit nicht zu übernehmen, Klöster zu erhalten, wiederherzustellen, oder neue zu errichten. Auch werden die Regierungen die Aufnahme und Wiederherstellung keiner im vormaligen deutschen Reiche aufgehobenen Ordensgesellschaft zulassen 1). Diese Stipulation wurde indessen weder in die dem heiligen Stuhl vorgelegte Declaration, noch in die oft citirte Verordnung von 1830 aufgenommen 2). In Baden und Bayern 3) insbesondere mischte sich aber der Staat in die Leitung der Klöster und setzte er sich im erstern Lande an die Stelle des Ordinarius. Dieses geschah durch das „Regulativ für die katholischen weiblichen Lehr- und Erziehungs-Institute" vom 16. September 18114). Es fand über diese Verordnung ein Einvernehmen zwischen der Regierung und den damaligen Generalvicariaten, jedoch nur bezüglich der Ablegung der Gelübde und der sog. rein geistlichen Angelegenheiten statt, und es ist jetzt actenmässig constatirt, dass auch hierin diese mit der Regierung nicht übereinstimmten und das Regulativ nur ad evitanda majora mala“ d. h. um die gänzliche

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1) Württ. Comm.-Ber. über die Convention S. 13.; dagegen v. Rümelin, Motiv zum I. württ. Gesetzentwurf S. 16., wonach die Klöster als öffentliche kirchliche Vereine zuzulassen sind.

2) Kirchen- und Staatsfreund an alle gute deutsche Christen. Jena 1818. S. 13. Die neuesten Grundlagen der deutsch-katholischen Kirchenverfassung in Actenstücken und ächten Notizen. Stuttgart 1821. S. 300.

3) §. 14. der bayerischen Verordnung von 1852. Henner a. a. O. §. 86 ff. Archiv VIII, 417.

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4) Rbl. 1811. Nr. XXV. S. 111 ff. Erl. des Minist. d. Innern vom 27. November 1836. Nr. 13,073.

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Auflösung der Klöster zu verhindern, zuliessen 1). Nach dieser Verordnung ist die Aufnahme und Entlassung der „Lehrfrauen," welche nur auf 3 Jahre sogenannte Gelübde ablegen, die Aufsicht über das Institut, seine. Thätigkeit, seine Mitglieder und sein Vermögen der Regierung zugeschrieben, welche sich sogar in die Gebetbücher, Exhortationen u. s. w. der Lehrfrauen“ einmischte. Der Ordinarius ist nur bei der Ablegung der Gelübde, bei den Prüfungen und rein geistlichen Angelegenheiten des Instituts durch seinen Commissär ver

treten.

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Indessen ist die erwähnte dem staatskirchlichen Bevormundungssysteme entsprungene Verordnung dem jetzt zur allgemeinen Geltung gekommenen freien Associationsrechte zuwider und kann dieses Recht jedes Staatsbürgers durch eine solche vorbeugende Massregel nicht mehr beschränkt werden 2). Gemäss den jetzt bestehenden Vereinsgesetzen können Vereine, wie die Klöster, da sie nur gesetzlich erlaubte Zwecke verfolgen, welche den Staatsgesetzen nicht zuwiderlaufen oder die öffentliche Sicherheit, das öffentliche Wohl gefährden," vom Staate weder gehemmt noch beschränkt wer, den. Nach dem Bundesbeschlusse vom 13. Juli 18543) können kirchliche Vereine, wie Klöster, als nicht politische, ohne obrig keitliche Erlaubniss existiren, ja sie bedürfen sogar hiernach keiner Statuten und Vorsteher und haben diese erst, wenn solche existiren, der Behörde anzuzeigen. Diese Grundsätze sind in dem bad. Vereinsgetze vom 14. Februar 1851 ausgesprochen.

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Die religiösen Orden und Congregationen 4)" sind bekanntlich

1) H. v. Andlaw, offenes Schreiben, Freiburg 25. November 1861. Zell, Dr. C., Die Klosterfrage zu Freiburg im Breisgau. Freiburg, Herder, 1861 und 1862. Zell, Dr. C., Die Klosterfrage zu Freiburg im Breisgau noch einmal. Freiburg, Herder 1862. (Diese mit grosser Feinheit und Schärfe verfassten Schriften betreffen die Einsprache, welche der städtische Gemeinderath gegen einige die Beichte, das Gebet und die Clausur der Nounenklöster betreffende erzbischoflichen Anordnungen erhob. Der Gemeinderath verlangte, dass die Freiburger Frauenklöster in Gemässheit jenes Regulativs von 1811 „aufgeklärt und der josephinischen Richtung zugethan“ seien. [D. R.])

2) Belgische Verf.- Urk. 1831. §. 20. Schweizerische Bundesverfassung 1848. §. 46. Deutsche Grundrechte §. 29. 30. Deutsche Reichsverfassung 1849. §. 162. Preuss. Verf.-Urk. 1850. §. 30. Oldenb. Verf.-Urk. 1852, Art. 51. §. 1. Anhalt-Bernb. Verf.-Urk. 1850 §. 10. Sachsen-Coburg-Gothaische Verf.-Urk. 1852. §. 46 Preuss. Vereinsgesetz vom 11. März 1850. Sächsisches vom 3. Juni 1850. Bayerisches vom 26. Februar 1850. Badisches Rbl. 1851. Nr, XIV. Rbl. 1852. Nr. XXXVI. cf. Bad.' Vereinsgesetz vom 26. October 1833. Rbl. Nr. XXXVIII.

3) Zöpfl, Staatsrecht II. S. 837.

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4) In ersteren werden feierliche und ewige Gelübde abgelegt,in letzteren nicht. Bouir, tract. de jure regul. (Parisiis. Jac. Lecoffre) 1857. I. p. 187. Mittermüller, can. Recht der Regularen (Landshut, Thomann 1861) S. 11.

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