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Folge der in Mitte liegenden Uebereinkunft mit dem Oberhaupt der katholischen Kirche durchzuführen angeordnet worden sei.

Ein derartiger Gesetzesentwurf wurde inzwischen nicht eingebracht und in der Ständeversammlung der Gegenstand fortan nicht weiter angeregt; weder die Motion des Freiherrn von Hornstein die Aufhebung der Verordnung von 1830 betreffend, die, im Jahre 1830 eingebracht, auf dem Landtag 1833 ihre Erledigung fand, noch die des Bischofs von Keller im Jahre 1841 thaten der Kirchengutsausscheidung Erwähnung.

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Seitens des bischöflichen Ordinariats wurde die Sache ebenfalls lange nicht weiter ventilirt, denn die Verhandlungen mit dem katholischen Kirchenrath, welche die Abgrenzung der beiderseitigen Ber fugnisse oder, wie sie betitelt wurden, die Geschäftsabtheilung zum Gegenstand hatten und die sich von 1828 bis 1841 ohne alles Ergebniss hinzogen, kamen nie auf diesen Punkt zu reden und die Vorlage an die Staatsregierung, welche der bischöflichen Motion nachfolgte, sprach in Verbindung mit drei speciellen die Bisthumsdotationsverwaltung betreffenden Wünschen nur ganz allgemein davon, es müsse die ganze Ausbezahlung der Dotation, so wie überhaupt die reelle Ausscheidung des Kirchengutes in Anspruch genommen werden. Die hierauf ergangene Entschliessung vom 10., Juli 1844 nahm von dieser Andeutung völlig Umgang.

Unser jetziger Hochwürdigster Bischof von Lipp, auf das Eifrigste bemüht, der Kirche die ihr gebührenden Rechte zu verschaffen, nahm auch die Frage der Kirchengutsausscheidung wieder auf.

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Die Denkschrift der zu Würzburg versammelten Erzbischöfe und Bischöfe Deutschlands vom November 1848, nahm die selbstständige Verwendung und Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in Anspruch und die damals in Geltung stehenden deutschen Grundrechte hatten der Kirche die selbstständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten zugestanden., Eben damit schien manche Schranke, die der freien Bewegung der Kirche bis dahin entgegengestanden, von selbst beseitigt und in Anknüpfung hieran stellte der Bischof mit einer Reihe anderer die kirchlichen Verhältnisse betreffenden Forderungen auf den Grund früherer Staatsverträge, und des §. 82. der · Verfassungsurkunde auch die der Ausscheidung des katholischen Kirchengutes in Realitäten und bleibenden Einkünften aus solchen.,

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Unter die allgemeinen Bedürfnisse wurden ganz im Anschluss

an die früheren diesfallsigen Erörterungen subsumirt:

1) Das Bisthum einschliesslich des Seminars; " .... 2) die Kosten der bischöflichen Firmungsreisen;

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3) die Kosten der Abhaltung von Synoden;

4) katholisch-theologische Facultät, höheres Convict (Wilhelms. stift) und die beiden niederen Convicte;

5) Decanatsvisitationen und Visitationen der Pfarrer und Kaplane durch die Decane;

6) Entschädigung für Schreibmaterialien der Decane ;

7) Prämien für von den Geistlichen jährlich zu bearbeitende Preissaufgaben;

8) Beiträge zu Kirchen- und Pfarrhausbauten für arme Gemeinden, denen die Baulast obliegt;

9) Correctionsanstalt für Geistliche, sowie

10) Unterhalt ihres Amts entsetzter Geistlicher nach §. 81. der Verfassungsurkunde;

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11) Versorgung ohne ihr Verschulden dienstuntüchtiger Geistlicher nach §. 74. der Verfassungsurkunde;

12) Beiträge zu allgemeinen liturgischen Druckschriften, Gesang... büchern und Katechismen ;

13) Belohnung von Geistlichen für die Pastoration armer Katholikén in entfernten protestantischen Orten;

14) desgleichen für Ertheilung des Religions- und resp. Communicantenunterrichtes an Kinder aus entfernten evangelischen Gemeinden;

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15) Umzugskosten der ohne ihr Verschulden versetzten Vicarien-,
Pfarr- und Kaplaneiverweser ;
16) Kosten der Pastoration der Badeorte Wildbad und Teinach;
17) Reserve- und Dispositionsfonds für unvorhergesehene Fälle ;
18) Besoldungen, resp. Cultkosten der auf Rechnung des allge-
meinen Kirchengutes vom Staat gegründeten Pfarreien, wie
Stuttgart u. s. w.

Eine Vergleichung dieser Aufzählung der allgemeinen kirchlichen Bedürfnisse mit der auf dem Landtag 1821 erfolgten ergibt, dass der Aufwand für die Schulanstalten und die Besoldungen der vormals Klöstern incorporirten Pfarreien neuerlich nicht mehr erwähnt wurde, jenes desshalb nicht, weil die Schulen, obwohl früher als mit der Kirche in unmittelbarer Verbindung stehend allseitig anerkannt, im Laufe der Zeit als Sache der Gemeinden erklärt wurden und der Staat in zweiter Linie die Obsorge für dieselben als ihm obliegend anerkennt und wohl auch fortan anerkennen wird, dieses nicht, weil wie schon Mohl in seinem Württembergischen Staatsrecht mit vollem Recht bemerkt, die vormals incorporirten Pfarreien nicht mit dem allgemeinen Kirchengut in Verbindung stehend anzusehen sind, sondern

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deren Salarirung als eine Verpflichtung des betreffenden partiellen Gutscomplexes erscheint, bezüglich dessen der Staat Nachfolger des betreffenden Stifts oder Klosters geworden und daher in dessen Verpflichtungen eingetreten istit

Waren diese beiden Punkte hinweggefallen, soiltrat dagegen ein anderer hervor, nämlich die Entschädigung der durch die Ablösungsgesetze in ihrem Einkommen geschmälerten Kirchenstellen aus der Staatskasse und ist denn auch diese Forderung der auf die Kirchengutsausscheidung gerichteten angereiht worden tid p

Für den Fall, dass der Ausscheidung des Kirchengutes unübersteigliche Hindernisse entgegenstehen sollten, wurden zum mindesten in Anspruch genommen

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grundgesetzliche Gewährleistung der Bisthumsdotation und der übrigen auf das Kirchengut fallenden Anstalten und Einrichtungen

sowie

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Verweisung der auf Rechnung des allgemeinen Kirchengutes fundirten, desgleichen der vormals incorporirten Pfarreien an die Einkünfte bestimmter Cameralämter und Behandlung der Salarirung derselben als Elementaraufwand, so dass solche aus den Revenuen der vormaligen Klostergüter vornweg zu bestreiten wären, nicht aber je und je der ständischen Verwilligung unterstellt werden sollten.

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In dieser letzteren Beziehung ist noch zu bemerken, dass das General vicariat schon im Jahre 1823 dieselbe Forderung gestellt hat und der betreffende Antrag auch Seitens des Kirchenraths sowohl als des' Ministeriums des Innern unterstützt wurde, letzteres aber bezüglich der abweichenden Ansicht des Finanzministeriums eine höchste Entscheidung um deswillen nicht herbeiführte, weil auch bei Beibehaltung der seitherigen Einrichtung für die katholische Kirche kein Nachtheil erwachse.

Die gedachten' Forderungen stellte das bischöfliche Ordinariat im Januar 1849. Eine Erwiederung des königlichen Cultministeriums, welche die einzelnen Ansprüche zum Gegenstand gehabt hätte, erfolgte nicht, es wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass zunächst die Revision der Bestimmungen der Verfassungsurkunde von dem Verhältniss der Kirche zum Staate abzuwarten sei, um sodann nach der gewonnenen neuen Grundlage zur Auseinandersetzung des Einzelnen zu schreiten.' v,『, ·༑ ༈༄』ཚོ,w.t¢

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Eine Revision der Verfassung durch die in den Jahren 1849 und 1850 einberufenen sogenannten Landesversammlungen kam bekanntlich nicht zu Stande; es wird daher genügen, in Kürze zu con

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statiren, dass das bischöfliche Ordinariat, wie in einer zu Berathung der auf die kirchlichen Verhältnisse. Bezug habenden Paragraphen des revidirten Verfassungsentwurfs.. im September 1849 von der Staatsregierung berufenen Commission durch den Domcapitular Dr. v. Oehler, so auch während den Landesversammlungen selbst, dem königlichen Ministerium gegenüber das Interesse der katholischen Kirche in allen einschlägigen Beziehungen auf das Kräftigste wahrte. Der Entwurf hatte in Art. 54. die Bestimmung in sich aufgenommen, dass zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, die in der Verfassung, von. 1829 gegen die evangelische und katholische Kirche übernommen werden, diesen beiden Kirchen eine nach den dermaligen Leistungen des Staates und mit Rücksicht auf etwaige weitere bereits vorhandene kirchliche Bedürfnisse. zu bemessende auf dem Staatskammergut ruhende unabänderliche jährliche Rente ausgeworfen werden solle. Diese Bestimmung wurde einlässlich erörtert und in Betracht, dass dermalen der Intercalarfond manches bestreite, was dem auszuscheidenden Kirchengut rechtlich obliegen würde, dass bei dem Gange, den die Gesetzgebung Privatrechten gegenüber eingeschlagen, eine nach den jetzigen Bedürfnissen bemessene Rente künftig ganz ungenügend werden könnte, dass sonach durch die Fassung des Entwurfs der reichsgesetzlichen Verpflichtung und der Verfassungsurkunde, von 1819 keineswegs Genüge geschehen würde, eine entsprechende Aenderung dieses Artikels beantragt. J

Nachdem im Mai 1851 die Ständeversammlung wieder auf Grund der Verfassungsurkunde von 1819 einberufen worden war und demgemäss die Vertreter der Kirche ihre Sitze im Ständesaal zu Stuttgart wieder eingenommen hatten, benützte der Abgeordnete des Domcapitels, Domeapitular / von Oehler, einen sich bald ergebenden Anlass dazu, die Kirchengutsfrage nicht in Vergessenheit gerathen zu lassen. Als es sich nämlich in der Sitzung vom 14. Juni und später in der vom 28. November 1851, um die Frage wegen Uebernahme der Eisenbahnen auf das Grundstocksvermögen handelte, motivirte von Oehler seine diese Frage verneinende Abstimmung durch die Hinweisung auf das grosse Interesse, das die Kirche hiebei habe und das er zu vertreten verpflichtet sei. Zwar seien, sagte er, die von den Kirchengütern handelnden §§. 77. und 82. der Verfassungsurkunde noch nicht in Vollzug gekommen, allein es habe desshalb die Kirche ihren Anspruch darauf nicht aufgegeben und könne ihn nicht aufgeben, es sei daher, da der Grundstock zu dem Kirchenvermögen in Beziehung stehe, darauf zu halten, dass derselbe auch im Stande bleibe, volle Sicherheit zu geben; der S 102. der Ver

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fassungsurkunde spreche von Grundstücken, Gefällen und nutzbaren Rechten, die vom König neu erworben worden seien und die als zum Kammergut gehörig bezeichnet werden. Eben diese Objecte seien es, hinsichtlich welcher die Katholiken völkerrechtliche Ansprüche auf Zuscheidung eines Kirchenguts haben. Wenn es nun durch Debernahme von Staatseisenbahnen geschehen sollte, dass das Kammergut im Laufe der Zeit einen anderen Bestand erhielte, wenn diese Grundstücke, Gefälle und nutzbaren Rechte nach und nach dahinschwinden würden, dann würde eben auch der Anspruch auf das Kirchengut schwinden oder jedenfalls sehr in Zweifel gezogen werden. In der Sitzung vom 30. October, in der es sich von dem Etat des Cultdepartements und einer erfolgten und in Folge der Ablösungsgesetze noch zu gewärtigenden Steigerung desselben handelte, gab von Oehler der Befürchtung einen sehr lebhaften Ausdruck, dass die Kirchendiener mit einem sehr namhaften Theil ihrer jährlichen Bezüge von den Zufälligkeiten der Kammermajoritäten abhängen werden. Ich fürchte," bemerkte derselbe, dass es nicht daran fehlen wird, dass man den Steuerpflichtigen sagt: seht! so viel kosten Euch Euere Geistlichen, da fliesst Euer Geld hin, seht da Euere Last! Ich fürchte ferner, dass es in kommenden Zeiten nicht an solchen fehlen wird, welehe nichts Volksthümlicheres thun zu können glauben, als dass in irgend einer bewegten Zeit, vor welcher übrigens uns Gott bewah ren wolle, sie in diesen Saal den Antrag schleudern: Streicht zuerst das, was auf dem Cultdepartement steht! Dann wird man vergessen haben, welche Summen einst der Kirche entzogen worden sind. Ich kann mich gar wohl erinnern, was man vor drei Jahren sagte, Lum die Geistlichen zu trösten, dass die Ablösungen eintreten sollen: man sagte, euer Verhältniss wird jetzt zu eueren Pfarrangehörigen ohne Zweifel ein viel friedlicheres werden, der Bauer wird euch nicht mehr als diejenigen ansehen, denen er einen guten Theil seines Erndteertrags in die Scheune zu geben hat und so fort. Ist früher vielleicht in einem oder dem anderen Falle ein Geistlicher den Bauern als eine solche Last gegenüber gestanden, so werden jetzt die ganzen Kirchengesellschaften als solche den Staatsangehörigen im Ganzen entgegenstehen. Desswegen kann ich keinen grösseren Wunsch haben, als dass ich von dieser Befürchtung befreit werde, was aber nur dann geschieht, wenn einmal für die katholische Kirche der§ 82. der Verfassungsurkunde über die Ausscheidung des Kirchengutės zum Vollzug kommt. Es ist von allen Staatsmännern anerkannt, dass man der Kirche keinen ungünstigeren Standpunkt gében kann, als -wenn sie mit Demjenigen, was sie zu ihrem nöthigen Bedarf braucht,

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