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demselben die baldige Reparirung dieses Thurmes aufzutragen, damit nicht etwa mit längerem Zuwarten der Schaden und Kostenaufwand grösser werde.co

Das in Sachen der Pfarreierrichtung in Mähren und Schlesien erlassene Hofdecret vom 26. Juni 1784, Z. 1386, enthielt nämlich hierüber folgende Bestim mung: Die Herstellung der nöthigen Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäude hat an jenen Orten, wo den Stiftern die Exponirung ihrer Geistlichen und damit das Präsentationsrecht eingeräumt wird, von ihnen als Patronis nach der allgemeinen Regel zu geschehen. Bei den übrigen sind von den betreffenden Obrigkeiten die Erklärungen vorläufig abzufordern, ob sie sich hiezu in der Betrachtung, dass diese Ausgabe mit dem Wohl ihrer Unterthanen so enge verbunden sei, und ihnen der fortwährige Unterhalt des Seelsorgers nicht zur Last falle, sondern solcher von dem Religionsfundo bestritten werde, freiwillig gegen dem herbeilassen wollten, dass man ihnen das jus Patronatus auf die neuen Pfarren- oder Localcaplaneien einräumte. Würden nun hiezu einige sich nicht einverstehen, so hat das jus Patronatus bei dem Religiosfonde zu verbleiben und die diessfälligen Unkosten sind von daher zu bestreiten.«

Durch das Patent vom 27. April 1750 war für Mähren angeordnet worden, dass in erster Linie das zugängliche Kirchenpeculium, bei dessen Unzulänglichkeit aber die Pfarrer oder Rectores Ecclesiarum, deren Einkünfte die portionem canonicam ultra victum et amictum übersteigen, alle Reparationen an den Pfarrgebäuden ohne Unterschied allein zu bestreiten haben. Im Jahre 1770 entspann sich eine Verhandlung darüber, ob eine gleiche ausschliessende Verpflichtung zú Gunsten der sonst in Anspruch zu nehmenden Patrone auch den Pfarrern in Böhmen aufzuerlegen sei. Das erzbischöfliche Consistorium zu Prag verfocht die Ansicht, dass die Pfarrer in Böhmen von dieser Verpflichtung frei zu bleiben hätten, und in den Fällen, wo weder eine Erectionsurkunde noch ein anderer Vertrag etwas Anderes feststellt, die Patrone zur unentgeltlichen Abreichung der Baumaterialien, die l'farrkinder zur Leistung der Fuhren und Handarbeiten zu verhalten, die baaren Auslagen aber aus dem Peculio der Kirchen, und in dessen Ermanglung um so mehr von den Patronen zu bestreiten wären, als diese nach einem althergebrachten, durch Synodal-Constitutionen bestätigten Rechte bei den Intestatverlassenschaften, der Patronatsgeistlichkeit in tertia parte bonorum succedirten, Auch von anderen Seiten ward darauf hingewiesen, dass nach der buchstäblichen Auslegung der Vorschrift des Conciliums von Trient (Sess. 21. de res form. cap. 7.) bei der Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens Alle, welche von der Kirche einen Nutzen ziehen; also nicht der Pfarrer allein, sondern dieser und der Patron mit Zuziehung der Pfarrgemeinde,, zu Folge des diese drei Concurrenten umschlingenden Gesellschaftsbandes zu dem ihnen gemeinsamen onus reparationis verpflichtet seien, wobei es jedoch bei dem allgemeinen Landesbrauche zu belassen wäre, nach welchem die Pfarrkinder, um sie in ihrem Nahrungs- und Contributionsstande nicht zu schwächen, nur zur unentgeltlichen Verrichtung der benöthigten Fuhren und Handarbeiten verhalten werden.,

Hierüber ist unter dem 25. Mai 1770 nachstehende Allerhöchste Verfügung an das königlich böhmische Gubernium und auf Grund derselben das Patent yom 11. Juni 1770 erlassen worden:..

>Demnach die Erfahrung bewähret, dass bisher in Unserem Erb-Königreiche Böhmen die Reparirung der Pfarrwohnungen und der dazu gehörigen Gebäude äusserst vernachlässigt und hierwegen öfters zwischen den Pfarrern und ihren Pfarrkindern oder derenselben Obrigkeiten und Patronis Ecclesiae Streitigkeiten

erregt werden: so haben Wir für nöthig befunden, hierinfalls folgende Massregeln zu bestimmen und festzusetzen, wollen und befehlen daher gnädigst, dass

1. jene Reparationes, wozu der Pfarrer eigene oder der Ihrigen Schuld, Nachlässigkeit oder Verwahrlosung Anlass gegeben, auch ihnen allein, ohne alle weitere Concurrenz des Kirchenvermögens oder des Patroni obliegen; dahinwegen

2. alle übrigen Reparationes, die wegen Länge der Zeit, steten Gebrauches oder unvorhergesehener Zufälle zur Nothwendigkeit werden, vorzüglich aus dem Kirchen-Aerario, in soweit solches zureichend ist, bestritten, wann aber dasselbe nicht hinlänglich wäre, sodann sowohl der Patronus, als der Pfarrer, Letzterer jedoch dergestalt dazu beigezogen werden solle, dass

3. jene Pfarrer, welche über die portionem canonicam und über die Unterbaltung der theils wegen Weitläufigkeit ihrer Pfarreien, theils wegen aufhabender mehrerer geistlicher Obliegenheiten oder eigener Leibesschwachheit und Gebrechlichkeit des Pfarrers zur Seelsorge gleich nothwendigen Capläne in keinem Ueberschusse stehen, von allem Beitrag zu Hersterlung der Pfarrgebäude freigelassen, folgsam

4. sothaner Beitrag nur von dem wirklichen Ueberschuss abgenommen und nach Mass der grösseren Einkünfte auch mehr erhöht, sothaner Ueberschuss jedoch nicht so genau berechnet, sondern um dem Pfarrer auf alle unvorhergesehe➡ nen Zufälle seine portionem canonicam sicher zu stellen, ein gewisses Quantum dieses Ueberschusses zum Grunde genommen, und nach Mass, als dieser ansteiget, auch der Beitrag bis zu einem gleichen Verhältniss mit dem Patrono ausgemessen werde, mithin zufolge dieser Massregel

5. zu den Reparationen der pfarrlichen Wohngebäude, in soweit solche aus dem Vermögen der Kirche nicht bestritten werden können und ausser den von den Pfarrkindern dabei unentgeltlich zu verrichten habenden Fuhren und Handarbeiten, die Pfarrer, welche über die portionem canonicam und über die Unterhaltung der nöthigen Capläne an Pfarreinkünften 100 bis 200 Gulden beziehen, den zehnten, wann aber dieser Ueberschuss 300 bis 400 Gulden beträgt, den fünften, wann solcher 500 bis 600 Gulden abwirft, den vierten, wann er sich auf 700 bis 800 Gulden beläuft, den dritten Theil, und endlich wo derselbe auf 9000 bis 1000 Gulden und darüber ansteigt, die Hälfte der sowohl für die Baumaterialien, als übrigen Auslagen erforderlichen Reparationskosten, niemals aber ein Mehreres, auch dieses nur also und mit der billig mässigen Eintheilung, dass ihnen allemal ihre Congrua und das Unterhaltsquantum für die nöthigen Capläne frei bleibe, beizutragen, sondern das Uebrige die Patroni, sowie in dem Falle, wo kein wenigstens das Quantum von 100 Gulden erreichender Ueberschuss vorhanden ist, den ganzen Aufwand, doch allemal mit Beiziehung der Pfarrkinder zu den unentgeltlichen Fuhren und Handarbeiten, zu bestreiten schuldig sein sollen. Wohingegen

6. in jenen Orten, allwo dieserhalben Particular-Conventionen und besondere von den Patronis oder Pfarrkindern übernommene Verbindlichkeiten bestehen, oder in Zukunft bei Erreichtung neuer Pfarreien mit Genehmhaltung der geistlichen und weltlichen Obrigkeit darüber eingegangen worden, es auch dabei sein Bewenden haben muss, widrigens aber, wo pro futuro hierwegen kein Einverständniss getroffen werden kann, Unserer obigen Richtschnur nachgelebt werden soll. Damit jedoch

7. die Pfarrgebäude allezeit bei gutem Bau erhalten und die nöthigen, oft

mit geringen Unkosten zu bewirkenden Reparationes nicht aus Nachlässigkeit der Pfarrer oder Beamten in der Zeit verabsäumt werden mögen, so verordnen Wir hiemit, dass alljährlich bei Abhörung der Kirchenrechnungen, wobei nicht allein ex parte Consistorii der Vicarius foraneus, sondern auch der Patronus oder dessen Beamte zugegen sein müssen, deren allenfalls nöthig findende Reparation nach gegenwärtig Unserer höchsten Vorschrift oder der bestehenden besonderen Convention veranstaltet, auch der Befund und Ueberschlag von ermeldeten Vicario foraneo dem Consistorio vorgelegt, von diesem aber keine unnöthigen Umtriebe und Verzögerungen veranlasst werden sollen; wie dann nicht minder

8. bei Absterben der geistlichen Beneficiat en sonderheitlich die Gebäude jedesmal genau untersucht, und das Mangelhafte, wozu des Verstorbenen oder der Seinigen Schuld, Nachlässigkeit oder Verwahrlosung Anlass gegeben, allenfalls aus dem zurückgelassenen Vermögen hergestellt, annebst auch bei den erträglichen Pfarreien, wenn es auf einen grösseren Bau ankömmt, der Kostenbetrag mit vorläufiger Einverständniss des Consistorii und Patroni, oder wo es um die a collatione regia abhängenden Pfarreien zu thun ist, mit Euerer Einverständniss aufgenommen und nach der oben angeordneten Ausmessung desjenigen Beitrages, welchen der Pfairer, doch niemals weiter als bis auf die Hälfe der Kosten, zu leisten hat, in billigem Masse auf mehr oder weniger Jahre eingetheilt werden solle, in welchem sodann dem neuen Pfarrer und so auch seinem Nachfolger die Tilgung obliegen wird.<

Hiemit waren die Bestimmungen des für Mähren erlassenen Patentes vom 27. April 1750, nach welchem in Ermanglung des Kirchenvermögens die Pfarrer ihren gesammten Congruaüberschuss zur Herstellung aller, wie immer entstandener Gebrechen der Pfarrgebäude verwenden sollten, für die Pfarrer in Böhmen gemässiget. Eine gleiche Ermässigung wurde auch für Mähren und Schlesien angestrebt und laut des an das mährisch-schlesische Gubernium unter dem 7. Jänner 1797 ergangenen Hofdecretes zugestanden. Laut dieses Hofkanzleidecretes war von dem genannten Gubernium vorgestellt worden, dass das in Mähren bestehende Patent vom 27. April 1750 die billige Grenzlinie zwischen den Reparationen und Anschaffungen, welche jeder Pfarrer und Localcaplan aus Eigenem zu bewirken, und jenen, wozu der l'atron beizutragen hat, nicht enthalte; dann dass es den Seelsorgern, welche über die Congrua dotirt sind, empfindlich fallen muss, ihren ganzen Congruaüberschuss auf die Reparationen des Pfarrgebäudes zu verwenden. Hierauf erfolgte die Allerhöchste Entschliessung, dass das für Böhmen vorgeschriebene Patent vom 11. Juni 1770, welches über diesen Gegenstand Ziel und Mass gibt, allerdings auch für Mähren und Schlesien anzuwenden sei, nur mit dem Unterschiede, dass den Seelsorgern, welche über die Congrua und über den Unterhalt für die Capläne einen Ueberschuss haben, folg. lich zu den grösseren Reparationen beitragen müssen, noch allemal ein Drittel dieses Ueberschusses ganz freizulassen sei, und sie nur von den anderen zwei Dritteln, nach den für Böhmen angeordneten Abstufungen in's Mitleid gezogen werden sollen. Mit derselben Allerhöchsten Entschliessung ist ferner erklärt worden, dass jene Seelsorger, die bloss mit der Congrua canonica dotirt sind, zu keinen anderen als solchen Baureparationen, die jedem Inwohner eines gemietheten Hauses aus Eigenem zu tragen obliegen, keineswegs aber zu der schon immer mehreren Kostenaufwand fordernden Dachbesteigung beizuziehen seien.

Auf Grund dessen ist von dem mährisch-schlesischen Landesgubernium

über die Massregeln bei den Reparaturen der Pfarrgebäude unter dem 21. Jänner 1797 nachstehendes Circular erlassen worden:

In dem Allerhöchsten Patente vom 27. April 1750 sind zwar die Grundsätze vorgeschrieben, nach welchen sich bei vorkominenden Reparationen der Pfarreien zu benehmen sei, und wer zu den dazu erforderlichen Kosten nach Umständen beizutragen habe?

Da aber einestheils die billige Grenzlinie zwischen den Reparationen und Anschaffungen, welche jeder Pfarrer und Localcaplan aus Eigenem zu bewirken, und jenen, wozu der Patron beizutragen hat, darin nicht gezogen ist, und anderntheils den Seelsorgern, welche über die Congrua dotirt sind, empfindlich fallen muss, ihren ganzen Congruaüberschuss auf die Reparation des Pfarrgebäudes zu verwenden: so haben Seine Majestät sowohl für Mähren, als den diesseitigen Antheil Schlesiens Allerhöchst vorzuschretben befunden:

1. Dass jene Reparaturen, wozu der Pfarrer und Localen eigene, oder ihrer Dienstleute, Schuld, Nachlässigkeit oder Verwahrlosung Anlass gegeben hat, von ihnen allein, ohne alle weitere Concurrenz des Kirchenvermögens oder des Patrons bestritten werden sollen; ebenso sind

12. kleinere Reparaturen, die jedem Inwohner eines gemietheten Hauses aus Eigenem zu tragen obliegen, als: Einsetzung einiger Fensterscheiben, Kacheln in den Oefen, Ausbesserung der Thüren, Schlösser und theilweisen Fensterstöcke, Ausdielung einiger Bretter in den Fussböden, künftig von den Pfarrern und Localen, ohne Rücksicht, ob sie einen oder keinen Congruaüberschuss haben, ganz allein, und ohne einen anderweiten Beitrag zu bestreiten;

** 13. alle übrigen Reparationen, die wegen Länge der Zeit, steten Gebrauch, durch feuchte Lage oder unvorgesehene Záfälle zur Nothwendigkeit werden, sind vorzüglich aus dem Kirchenvermögen, welches eigentlich, in soweit es zureicht, dazu bestimmt ist, zu bestreiten; wenn dasselbe aber nicht hinreichend wäre, sollen die Pfarrer und Localen, welche von ihrem Beneficio, mehr als die Portio Canonica beträgt, geniessen, nach dein im folgenden Absatze zu bestimmenden Mass, und endlich, wenn weder das Kirchenvermögen noch das Uebermass der Congrua zulangte, auch die Kirchenpatrone mit den nöthigen Beiträgen, und die Pfarrgemeinden, welche die Kräfte hiezu haben, mit den unentgeltlichen Handund Zugarbeiten zugezogen werden;

24. jene Pfarrer, welche über die Portionem Canonicam und über Unterhaltung Itung der theils wegen Weitläufigkeit ihrer Pfarreien, theils wegen aufhabender mehrerer geistlichen Obliegenheiten nothwendigen Capläne keinen Ueberschuss haben, sind von allem Beitrage zur grösseren Reparirung und Herstellung der Pfarrgebäude frei zu lassen.

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5. Es sind demnach diese Beiträge nur von dem wirklichen Ueberschusse zu nehmen, und nach dem Verhältnisse der Einkünfte dergestalt zu leisten, dass, um dem Pfarrer auf unvorhergesehene Fälle seine Portionem Canonicam sicher zu stellen, ein gewisses Quantum des Ueberschusses zum Grunde genommen, und nach Mass, als dieser steigt, auch der Beitrag bestimmt werde; in dieser Gemässheit sind

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6. jene Pfarrer, die über ihre Congruam und das bestimmte Unterhaltungsquantum der nöthigen Capläne keinen die Summe von 100 fl. erreichenden Ueberschuss ihrer Einkünfte haben, von allem Beitrage zu entheben; jene Pfarrer aber, welche an ihren Einkünften einen die Summe von 100 f. übersteigenden Congruaüberschuss haben, sollen nach Abschlag eines Drittels von diesem Congrua

überschusse, welches ihnen ganz frei zu lassen ist, mithin nur von zwei Dritteln dergestalt in's Mitleiden, gezogen werden, dass sie von dem Ueberschusse von 100 bis 200 . den zehnten, von 300 bis 400 fl. den fünften, von 500. bis. 600 fl. den vierten, von 700 bis 800 fl. den dritten, und endlich von 900 bis 1000 fl. und darüber die Hälfte der sowohl auf die Baumaterialien als übrigen Auslagen erforderlichen Reparationskosten, niemals aber ein Mehreres beizutragen schuldig sind.

7. Wenn jedoch an einigen Orten dieserwegen schon Particularconventionen und besonders von den Patronen oder Pfarrkindern übernommene Verbindlichkeiten bestünden, oder in Zukunft bei Errichtung neuer Pfarreien mit Genehmhaltung der Behörden eingegangen würden, so soll es auch dabei sein Bewenden haben; ausserdem aber sich bloss nach obbemeldeter Richtschnur geachtet werden.

8. Soll kein Pfarrer oder Localcaplan sich unterfangen. éigenmächtig und ohne vorläufige Anmeldung und erhaltene Genehmigung der Landesstelle einige grössere, und ihnen nicht selbst durch den zweiten Absatz zugewiesene Reparatur und Baulichkeit vorzunehmen, oder das Kirchenvermögen dazu zu verwenden. Sollte aber gleichwohl eine solche Reparatursvornehmung oder Geldverwendung ohne erhaltene vorläufige Genehmigung geschehen, so soti sie Demjeni gen allein zur Last fallen, der sie ohne Bewilligung, folglich auf eigene Gefahr und Rechnung unternommen hat.

9. Damit jedoch die Pfarrgebäude allzeit in gutem Baustande erhalten, und die röthigen oft mit geringen Kosten zu bewirkenden Reparationen nicht aus Nachlässigkeit der Pfarrer und Localen oder der Beamten in der Zeit verabsäumt werden mögen: wird hiemit verordnet, dass alle Jahre bei den Visitationen und Untersuchungen der Kirchenrechnungen, bei welchen nicht allein der Landdechant,' den es betrifft, sondern auch der Patron oder dessen repräsentirender Beamte gegenwärtig sein muss, sich pünktlich nach den bestehenden Generalien benommen, somit die Pfarrgebäude ordentlich beaugenscheiniget, und deren nöthigfindende nach dieser gegenwärtigen Ausmass oder den, bestehenden besonderen Conventionen zu veranstaltende Reparationen, sowohl von dem Landdechant als dem den Patron repräsentirenden Wirthschaftsbeamten ihrer Behörde, und von dieser der Landesstelle, um so gewisser binnen acht Wochen nach erhobenem Befund angezeigt werden sollen, als im widrigen, und wenn durch die längere Verzögerung den Gebäuden ein grösserer Schaden zugeht, die Untersuchenden und der Patron dafür zu haften haben werden.

10. Ebenso sollen bei Absterben der Pfarrer und Localen die Gebäude jedesmal insbesondere genau untersucht, und das Mangelhafte, wozu des Verstorbenen oder der Seinigen Nachlässigkeit, Schuld oder Verwahrlosung, erwiesenermassen Anlass gegeben hat, allenfalls aus dem zurückgelassenen Vermögen bergestellt werden.

11. Damit jedoch diese hier angeordnete Beaugenscheinigung der Gebäude desto sicherer und verlässlicher vorgenommen, auch der Befund. in was für einem1 Stande sie sich befinden, dann ob und was für Reparationen zu veranstalten' sein, ordentlich erhoben und zur Abhilfe vorgelegt werden könne, wird in der Anlage das Formular des Inventarii, nach welchem die ursprüngliche Untersuchung und Beschreibung der Pfarrgebäude angeordnet worden ist, zu dem Ende beigeschlossen, damit bei den vorgeschriebenen Kirchenyisitationen und den nach Absterben eines Pfarrers oder Locals vorzunehmenden Untersuchungen nach einem

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