1906. Mai 26. Weltpostverein. Übereinkommen, betreffend den Post bezug von Zeitungen und Zeitschriften . Nr. Seite Juni 5. Belgien und Rumänien. Handelsvertrag 13812. 286 13793. 174 13794. 180 Juni 28. Österreich-Ungarn und die Schweiz. Erklärung betr. Juli 6 Vertragsstaaten. Abkommen zur Verbesserung des Loses Dezbr. 5. 5. 23. 1907. Januar 14. Italien und Rumänien. Handelsvertrag. 14. 13798. 203 (In diesem Bande sind aus Versehen die Zahlen 13782 und 13783 je zweimal verwendet worden). Bündnisse, Verträge, Konventionen, Nr. 13780. ÖSTERREICH-UNGARN und DIE SCHWEIZ. Handels vertrag. Wien, den 9. März 1906. Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn einerseits, I und || der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits, || von dem Wunsche beseelt, die zwischen Ihren beiderseitigen Gebieten bestehenden Handelsbeziehungen wechselseitig zu erleichtern und auszudehnen, haben beschlossen, einen Vertrag zu diesem Zwecke einzugehen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: || Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn: || Den Herrn Agenor Grafen Goluchowski v. Goluchowo, Allerhöchsten Wirklichen Geheimen Rat und Kämmerer, Ritter des Ordens vom goldenen Vlies etc. etc., Minister des k. u. k. Hauses und des Äußern; || der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: || Den Herrn Fernand H. du Martheray, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät, || den Herrn Arnold Künzli, Mitglied des Schweizerischen Nationalrates, || den Herrn Alfred Frey, Mitglied des Schweizerischen Nationalrates, || den Herrn Dr. Ernst Laur, Sekretär des Schweizerischen Bauernverbandes, || welche, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden haben, die nachstehenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben: Artikel 1. Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der vertragschließenden Teile dritte Staaten günstiger als der andere vertragschließende Teil behandelt werden. Jede, dritten Staaten in dieser Beziehung später eingeräumte Begünstigung oder Befreiung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragschließenden Teile gleich Staatsarchiv LXXIV. 1 zeitig einzuräumen. | Die vorstehenden Bestimmungen lassen jedoch unberührt: || 1. Solche Begünstigungen, welche zur Erleichterung des Grenzverkehres anderen Nachbarstaaten gegenwärtig zugestanden sind oder künftig zugestanden werden könnten, sowie jene Zollermäßigungen oder Zollbefreiungen, welche nur für gewisse Grenzen oder für die Bewohner einzelner Gebietsteile Geltung haben; || 2. diejenigen Verpflichtungen, welche einem der vertragschließenden Teile durch eine schon bestehende oder etwa künftig eintretende Zolleinigung auferlegt sind. || Die vertragschließenden Teile verpflichten sich ferner, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Gebieten durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden: || a) Bei den gegenwärtig bestehenden oder künftig etwa einzuführenden Staatsmonopolen; b) aus sicherheits-, gesundheits- und veterinärpolizeilichen Rücksichten, insbesondere im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und in Übereinstimmung mit den diesbezüglich geltenden internationalen Grundsätzen; || c) unter außerordentlichen Umständen in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse. | Der im vorstehenden Alinea b) ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch auf jene Vorsichtsmaßregeln, welche zum Schutze der Landwirtschaft gegen die Verbreitung schädlicher Insekten und Organismen ergriffen werden. || Die vertragschließenden Teile werden sich alle aus Rücksichten der Gesundheits- oder Veterinärpolizei erlassenen Verkehrsbeschränkungen gegenseitig mitteilen. Artikel 2. Die in der Anlage A bezeichneten Gegenstände österreichischen und ungarischen Ursprungs oder österreichischer und ungarischer Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in die Schweiz zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen. Die in der Anlage B bezeichneten Gegenstände schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen. || Von der Behandlung als Gewerbserzeugnis des einen der vertragschließenden Teile sind die in dessen Gebieten durch Verarbeitung ausländischer Stoffe im Veredlungsverkehr erzeugten Gegenstände nicht ausgeschlossen. || Damit eine Ware der vertragsmäßigen Behandlung teilhaftig werde, muß in der Warenerklärung die Angabe des Ursprungs enthalten sein. || Die Importeure schweizerischer sowie österreichischer oder ungarischer Waren sollen in der Regel von der Verpflichtung, Ursprungszeugnisse vorzuweisen, gegenseitig enthoben sein. || Sofern jedoch bei der Einfuhr nach Österreich-Ungarn oder nach der Schweiz ein Unterschied in der Höhe |