Page images
PDF
EPUB

der Zollsätze nach dem Ursprung der Ware gemacht würde, kann ausnahmsweise die Vorweisung von Ursprungszeugnissen verlangt werden. || Diese Zeugnisse können von der Ortsbehörde des Ortes der Versendung, von der zuständigen Handels- und Gewerbekammer oder vom Zollamte der Absendung, sei es im Innern des Landes oder an der Grenze gelegen, oder von einem Konsularamte ausgestellt sein und können erforderlichenfalls auch durch die Faktura ersetzt werden, wenn die betreffenden Regierungen es für angezeigt erachten. || Die von den Ortsbehörden, Handels- und Gewerbekammern oder Zollämtern ausgestellten Ursprungszeugnisse bedürfen keines Konsularvisums. Die Ausstellung und das allfällig doch erteilte Visum der Ursprungszeugnisse erfolgt gebührenfrei. Es herrscht darüber Einverständnis, daß in Bezug auf die Zuckergesetzgebung keiner der vertragschließenden Teile durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages an der Erfüllung der ihm aus der Brüsseler Konvention vom 5. März 1902 erwachsenden Verpflichtungen behindert werden kann.

Artikel 3.

Von Waren aller Art, welche aus den Gebieten eines der vertragschließenden Teile kommen oder nach den Gebieten des anderen Teiles gehen, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden, gleichviel ob diese Waren unmittelbar transitieren oder während des Transites abgeladen, niedergelegt und wieder verladen werden.

Artikel 4.

I. Zur Erleichterung des besonderen Verkehres, welcher sich zwischen den benachbarten Gebieten entwickelt hat, wird gegen Verpflichtung der Wiederausfuhr und unter Beobachtung der Zollvorschriften, welche die vertragschließenden Teile im gemeinsamen Einverständnisse festzustellen für gut finden werden, die zeitweilig zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden: || a) Für alle Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehre in den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile in die Gebiete des anderen auf Messen oder Märkte gebracht werden, oder welche unabhängig vom Meß- und Marktverkehr auf ungewissen Verkauf in die Gebiete des anderen Teiles versendet werden, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden österreichischer, ungarischer, beziehungsweise schweizerischer Häuser eingebracht werden, alle diese Waren und Muster, wenn sie binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft wieder ausgeführt werden; | für leere gebrauchte signierte Säcke jeder Art, sowie für leere signierte

Fässer, welche aus den Gebieten des anderen Teiles eingehen, um gefüllt wieder auszutreten oder wieder eintreten, nachdem sie vorher gefüllt ausgetreten waren, wenn die Rückkehr solcher Umschließungen binnen 12 Monaten stattfindet; || b) für Arbeitsvieh sowie für Vieh, welches auf Märkte, zur Überwinterung, Fütterung, Mästung oder auf Weiden in die Gebiete des anderen Teiles getrieben wird; | c) für Gegenstände zur Reparatur. In diesen Fällen muß die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände nachgewiesen sein, und zu diesem Zwecke werden die zuständigen Behörden das Recht haben, dieselben auf Rechnung dessen, den es angeht, mit gewissen Kennzeichen zu versehen.

II. Der bisher für Vorarlberg und das Fürstentum Liechtenstein gewährleistete Stickereiveredelungsverkehr wird für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages im bisherigen Umfange gültig bleiben. Er wird für die Kettenstichstickerei ausgedehnt auf Tirol. Unter diesen Stickereiveredelungsverkehr fällt lediglich die in Tirol, Vorarlberg und dem Fürstentume Liechtenstein selbst veredelte Ware. || Zu diesem Stickereiveredlungsverkehre sind die in der Schweiz, in Tirol, Vorarlberg und dem Fürstentum Liechtenstein etablierten oder ansässigen Geschäftshäuser und Personen unter den gleichen Bedingungen zugelassen, und es begründet insbesondere auch hinsichtlich der Zulassung zu den zollamtlichen Deklarationen der Umstand keinen Unterschied, ob die betreffenden Personen Angehörige des einen oder des anderen vertragschließenden Teiles seien und ob dieselben als Vollmachtträger von Auftraggebern in der Schweiz, in Tirol, Vorarlberg und dem Fürstentume Liechtenstein handeln. || Unverwendet zurückkehrendes, aus der Schweiz im Stickereiveredlungsverkehre zum Versticken ausgeführtes Garn wird von den schweizerischen Zollämtern zollfrei wieder eingelassen werden. Separate Nachbezüge von Garn zum Sticken sind im Bedürfnisfalle beiderseits zollfrei gestattet. || Ganze oder halbe Sticketen (Coupons), welche wegen fehlerhafter Ausführung nochmals nach Tirol, Vorarlberg oder nach dem Fürstentum Liechtenstein zum Nachsticken versendet werden, sollen vom Stickereiveredlungsverkehre nicht ausgeschlossen sein. || Die im Stickereiveredlungsverkehre ein- und wieder ausgeführten, zu den Stickstücken gehörenden Stickmusterblätter (Kartons) werden beiderseits zollfrei abgefertigt werden.

Artikel 5.

Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt werden, daß beim unmittelbaren Übergange solcher Waren aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile in die

Gebiete des anderen die Vorschußabnahme, die Anlage eines anderweitigen Verschlusses und die Auspackung der Waren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Regeln genügt ist. || Überhaupt soll jede Behinderung durch Förmlichkeiten des Zolldienstes möglichst hintangehalten und die Abfertigung beschleunigt werden. Die vorbezeichneten Erleichterungen sind an nachstehende Bedingungen geknüpft: || a) Die Waren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit Begleitschein angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergibt, daß und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluß gelegt worden sind || b) Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden werden. c) Die Deklaration muß vorschriftsmäßig erfolgen, und es muß jede Unregelmäßigkeit oder Mangelhaftigkeit vermieden sein, damit die spezielle Revision nicht erforderlich werde, und zum Verdachte eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliege. | Läßt sich ohne Abladung der Waren die vollständige Überzeugung gewinnen, daß der im anderen Staate angelegte Verschluß unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waren unterbleiben.

Artikel 6.

Innere Abgaben, welche in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kantonen, Ländern, Kommunen oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen möchten, dürfen Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen Erzeugnisse der eigenen Gebiete. || Keiner der vertragschließenden Teile wird Gegenstände, welche in den eigenen Gebieten nicht erzeugt werden und welche in den Tarifen zum gegenwärtigen Vertrage begriffen sind, unter dem Vorwande der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen. || Wenn einer der vertragschließenden Teile es nötig findet, auf einen in den Tarifen zum gegenwärtigen Vertrage begriffenen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder Akzisegebühr oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einem gleichen Zolle oder Zollzuschlage bei der Einfuhr belegt werden können. || Erzeugnisse, welche Staatsmonopole eines der vertragschließenden Teile bilden, sowie Gegenstände, welche zur Erzeugung von solchen monopolisierten Waren dienen, können bei ihrer Einfuhr

einer zur Sicherung des Monopols bestimmten Zuschlagsabgabe auch in dem Falle unterworfen werden, wenn die gleichartigen Erzeugnisse oder Gegenstände des Inlandes dieser Abgabe nicht unterliegen. || Die vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, diejenigen Produkte, zu deren Herstellung Alkohol verwendet wird, unter Wahrung des im Absatze 1 dieses Artikels enthaltenen Grundsatzes, bei der Einfuhr außer mit dem tarifmäßig etwa entfallenden Zolle noch mit einer Gebühr zu belegen, deren Betrag der auf den verwendeten Alkohol entfallenden inneren fiskalischen Belastung gleichkommt.

Artikel 7.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch eine von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigte Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetriebe berechtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Abgaben hierfür entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Waren produzieren, Warenankäufe zu machen, oder bei Kaufleuten oder Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen auch unter Mitführung von Mustern zu suchen, ohne hierfür eine weitere Abgabe entrichten zu müssen. Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen wohl Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen. || Die Ausfertigung der Gewerbelegitimationskarte soll nach dem unter Anlage C anliegenden Muster erfolgen. || Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbelegitimationskarten befugt sein sollen und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karte bei Ausübung des Gewerbebetriebs zu beachten sind. | Beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatz eigener Erzeugnisse in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile, sowie in Ansehung der von dem Meß- und Marksverkehre zu entrichtenden Abgaben sollen die Angehörigen des anderen Teiles wie die eigenen behandelt werden. || Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile, welche das Frachfuhrgewerbe (einschließlich des Personentransportes auf Landwegen) oder die Schiffahrt zwischen verschiedenen Plätzen der beiderseitigen Gebiete betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in den Gebieten des anderen Teiles irgend einer Gewerbesteuer nicht unter

worfen werden. Hinsichtlich des Gewerbebetriebes im Umherziehen, einschließlich des Hausierhandels und des Aufsuchens von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden, behalten sich die vertragschließenden Teile, unbeschadet der Meistbegünstigung, volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

Artikel 8.

Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften, einschließlich der Versicherungsgesellschaften, welche in den Gebieten des einen vertragschließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des andern Teiles gegen Beobachtung der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen. Die Frage, ob und inwieweit solche Gesellschaften in den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles Grundstücke und sonstiges Vermögen erwerben können, ist nach den in diesen Gebieten geltenden Gesetzen zu bestimmen. Betreffs der Zulassung zum Betriebe ihrer Geschäfte in den Gebieten des andern Teiles haben die daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen Anwendung zu finden. In jedem Falle sollen die gedachten Gesellschaften in den Gebieten des andern Teiles dieselben Rechte genießen, welche den als rechtlich bestehend anerkannten gleichartigen Gesellschaften irgend eines dritten Landes zustehen oder künftig zugestanden werden.

Artikel 9.

Die Regelung des gegenseitigen Schutzes der Erfindungen, Handelsund Fabriksmarken, Muster und Modelle, Namen und Firmen der Angehörigen der vertragschließenden Teile bleibt einem besonderen Übereinkommen vorbehalten. || Bis zum Zustandekommen eines solchen Übereinkommens haben die bisher für den gegenseitigen Schutz dieser Rechte maßgebenden Bestimmungen (Vereinbarung vom 22. Juni 1885) in Geltung zu bleiben.

Artikel 10.

Stapel- und Umschlagsrechte sind in den Gebieten der vertragschließenden Teile unzulässig, und es darf, vorbehaltlich schiffahrts- und gesundheitspolizeilicher, sowie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Warenführer gezwungen werden, an einem bestimmten Orte anzuhalten, aus- oder umzuladen. Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragschließenden Teile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem

« PreviousContinue »