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Sollte das Blatt nicht geliefert werden oder vor Ablauf des Abonnements zu erscheinen aufhören, so wird in so weit eine Rückzahlung des verhältnismässigen Bezugspreises an den Abonnenten stattfinden, als sie bei dem Verleger auf gütlichem Wege erhältlich ist.“ 1)

1) Cf. Art. 4 und 9 des Uebereinkommens betreffend die postalische Besorgung von Abonnementen auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen.

7. Abschnitt.

Die Haftpflicht beim Personentransport.

I. Die Haftpflicht für Tötungen und Verletzungen.

Es ist äusserst interessant, das schweizerische Postgarantierecht mit Bezug auf den blutigen Personentransport in seiner geschichtlichen Entwicklung zu verfolgen und zu beobachten, wie der Staat, nach und nach seine rechtsnihilistischen Grundsätze verlassend, schliesslich zur Anerkennung jenes soliden Haftpflichtprinzipes gelangt ist, wie es zuerst in Preussen durch das Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 1) gesetzliche Sanktion erlangt hat. Art. 25 dieses Gesetzes lautet:

„Die Gesellschaft ist zum Ersatz verpflichtet für allen Schaden, welcher bei der Beförderung auf der Bahn an den auf derselben beförderten Personen oder Gütern oder auch andern Personen und deren Sachen entsteht, und sie kann sich von dieser Verpflichtung nur durch den Beweis befreien, dass der Schaden entweder durch die eigene Schuld des Beschädigten oder durch einen unabwendbaren äussern Zufall bewirkt worden ist."

Im helvetischen Entwurf für ein allgemeines Postreglement vom Jahre 1801 findet man noch gar keine, dem Schutze der Postreisenden dienende Vorschriften, dagegen hat das alte Regalgesetz vom Jahre 1849 das Postgaran

1) Cf. hierüber Westerkamp: „Die Haftpflicht“ in Endemanns Handbuch des deutschen Handels,- See- und Wechselrechtes, Bd. III. p. 616 ff und die dort zitierte Litteratur.

tierecht auch bezüglich des Personentransportes geregelt und zwar in einer Weise, die es ermöglichte, die Interessen der Verletzten und Getöteten, resp. ihrer Hinterlassenen auf das Empfindlichste zu schädigen. Das Gesetz bestimmte in Art. 14:

Gegenüber den Reisenden haftet die Postanstalt für die persönliche Beschädigung nur soweit es den Ersatz der Verpflegungs- und Heilungskosten betrifft."

In Art. 16 wurde dann noch ausdrücklich beigefügt, dass auch für Verspätungen beim Reisendentransport keine Gewähr geleistet werde. Um nun die harten Bestimmungen etwas abzuschwächen, wurde in Art. 14 noch ein Zusatz folgenden Inhaltes gemacht:

Der Bundesrat ist jedoch ermächtigt, weitergehende Entschädigung zu leisten, wenn durch den Unglücksfall für den Beschädigten oder seine Familie bedeutender Nachteil entstanden ist."

Zu dem prinzipiellen Ausschluss einer ernsthaften Garantieverbindlichkeit für Tötungen und Verletzungen bemerkt tröstend die bundesrätliche Botschaft:1)

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Unfällen ist der Mensch nun einmal im allgemeinen, der Reisende aber in erhöhtem Grade ausgesetzt. Alle Nachteile in Fällen persönlicher Verletzung, ja selbst des Todes, vermöchte keine Administration auf ihre Schultern zu nehmen.“

Eigentümlich und von zweifelhaftem Werte für eine Haftpflichtnormierung ist die in Art. 14 eingeführte Administrativjustiz des Bundesrates. Man hat zwar zur Verteidigung derselben gesagt, der Bundesrat sei der bessere Richter als der gesetzliche; ersterer könne die Elemente des Unglücks und des menschlichen Gefühls zur Geltung bringen, letzterer könne das nicht, denn er sei an den

1) B. B. 1849 Bd. I. Beilage zu No. 7, p. 14.

starren Buchstaben des Gesetzes gebunden. Zutreffend hat aber Meili dieses Raisonnement widerlegt;1) er führt aus, dass der Geschädigte nicht auf die Gnade oder den guten Willen oder das gute Herz einer Exekutivbehörde angewiesen sein sollte, wenn er durch eine Schädigung beim Postbetrieb ein Recht auf Ersatz erlangt habe.2)

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Nachdem am 1. Heumonat 1875 das Eisenbahnhaftpflichtgesetz, 3) das in so treffender Weise die Interessen der Getöteten und Verletzten berücksichtigt, in Kraft getreten war, fühlte man erst recht, welche unbilligen und wahrhaft traurigen Bestimmungen das alte Gesetz zu Ungunsten der Postreisenden statuiert hatte. Im ursprünglichen Entwurf des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes war auch vorgeschlagen, alle Garantie vorschriften desselben auf die Postanstalten auszudehnen, allein hiergegen erhob der Bundesrat heftige Einsprache und so kam es, dass in dem Postregalentwurfe von 1874 besondere Normen aufgestellt wurden. Wenn hier auch der veraltete Standpunkt des Gesetzes von 1849 verlassen wurde, so blieb der Entwurf mit Bezug auf die Haftpflicht beim Personentransport doch weit zurück hinter den radikalen Bestimmungen des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes.

In Art. 24 schlug der Bundesrat vor, die Postanstalt solle für Verschulden haften:4)

1. Im Falle von Tötung

a. für die ordentlichen Kosten der ärztlichen Be-
handlung und Pflege, sowie der Beerdigung;
b. für die während der Krankheit eingetretene
völlige Erwerbsunfähigkeit oder sehr wesentliche

1) Meili, Reflexionen p. 57-58.

2) Und doch hat derselbe Autor in seiner Haftpflicht der Postanstalten p. 96 eine ähnliche Fixierung betreffend die Ersatzpflicht bei den Paketen ohne Valorangabe vorgeschlagen.

3) Vide oben p. 50/51

) Meili, Haftpflicht, p. 107/108.

Verminderung der Erwerbsfähigkeit nach einem mittleren Betrage des nachgewiesenen Erwerbes.

2. Im Falle von Körperverletzungen

a. für die ordentlichen Heilungskosten (ärztliche Behandlung und Pflege);

b. für eingetretene Erwerbsunfähigkeit oder sehr wesentliche Verminderung der Erwerbsfähigkeit nach dem mittleren Masstabe des nachgewiesenen Erwerbes und insofern der Verletzte oder derjenige, zu dessen Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, für seinen Lebensunterhalt auf diese Erwerbsfähigkeit ganz oder wesentlich angewiesen ist.

Schliesslich wurde noch beigefügt, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle 12,000 Fr. oder eine diesem Betrag entsprechende Rente übersteigen dürfe.

Im neuen Entwurfe vom 14. Januar 1893 acceptierte der Bundesrat, um den Postreisenden einen möglichst weitgehenden Schutz angedeihen zu lassen, die für die Haftpflicht der konzedierten Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen (Art. 16 bis 19) massgebenden Vorschriften. Dagegen schlug e in Art. 20 des Entwurfes, wie schon in demjenigen von 1874, vor, das Maximum der Entschädigung auf 12,000 Fr. festzusetzen. In Anlehnung an diese Maximallimite führt die Botschaft aus: 1)

وو

Es scheint uns diese einzige Besserstellung gegenüber den Eisenbahnen ein sehr bescheidenes Aequivalent zu sein für die hiervor näher beleuchtete Tatsache, dass die Betriebsverhältnisse der Post viel ungünstiger sind als diejenigen der Eisenbahnen und dass der Bund, im allgemeinen Interesse des Landes, mit der Uebernahme des Personentransports durch die Post sich schwere Opfer auferlegt."

1) B. B. 1893, Bd. I, p. 85.

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