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Basel, Zürich, St. Gallen und Schaffhausen die Verwaltung des Postwesens, sowohl der Briefpost als der Messagerie und allem dem, was hierauf Bezug hat, in ihren Arrondissements einstweilen überlassen, jedoch so, dass jeder integrirende Kanton dieser Arrondissements sich sowohl in Hinsicht auf die Benutzung als Verwaltung des Postwesens von denen mit integrirenden Kantonen zu trennen und dies Recht selber auszuüben befugt ist; sofern sie sich nicht gütlich miteinander vereinigen können; mit dem ausdrücklichen Vorbehalt aber, dass durch diese Trennung weder an den Postrouten noch Taxen irgend etwas zum Nachteil der andern Kantone geändert werde.

4. Die Postarrondissements sind daher befugt, die mit den angrenzenden fremden Staaten sowohl als mit den einheimischen Kantonen bestehenden Tractate und Vorkommnisse fortdauern zu lassen, oder nötigenfalls wieder zu erneuern, jedoch dass sie keinem Kanton nachteilig seien, zu welchem Ende sie der Tagsatzung vorgelegt werden. Auch mögen sie ihr seit der Revolution hin und wieder abgeändertes Interesse nach den Grundsätzen der Billigkeit und vormals bestandenem Verhältnis freundschaftlich auseinandersetzen.

5. Zur Erzielung eines, wo nicht überall, so doch annähernd gleichförmigen Posttarifs für die ganze Schweiz sollen von den neu aufzustellenden Postverwaltungen gutachtliche Vorschläge der nächstkünftigen Tagsatzung eingereicht werden.

6. Obrigkeitliche offizielle Briefe sollen durchaus frei sein; von Posten und Messagerien sollen keine Weggelder noch Zölle bezogen werden.

7. Die Kantone garantieren sich wechselseitig die Sicherheit des Postgeheimnisses und werden die Postbeamten darüber in Eid und Pflicht nehmen.

8. Sie leisten den Kurieren und Messagerien allen Schutz und verpflichten sich wechselseitig gegen einander, unter keinem Vorwand den Postenlauf weder hemmen, noch verspäten zu lassen.

9. Alle Postbureaux sind für den Wert des ihnen Anvertrauten verantwortlich unter Gewährleistung des betreffenden Kantons, jedoch unter Vorbehalt der Uebermacht und Gottes Gewalt.

10. Bei Beschwerden über die Post soll in jedem Kanton dem Fremden, wie den Einheimischen auf Vorlegung der Tatsachen unentgeltlich und summarisch Recht gehalten werden.

Man sieht, wie wenig lang auch die Zentralisation gedauert hat, so tiefe Wurzeln hat sie dennoch geschlagen, um die Gesetzgeber der neuen Epoche zu veranlassen, die Postanstalten mit zahlreichen Schutz- und Sicherheitsmassregeln zu umgeben. Man gewinnt aus dem Tagsatzungsbeschluss den Eindruck, dass die Verfasser eher mit Bedauern, denn mit Freudigkeit die Axt an den jungen vielversprechenden Baum gelegt, den die Helvetik gepflanzt hatte. Die Kantone nützten nun ihre neue Macht im Gebiete des Postwesens auf die manigfaltigste Art und Weise aus.1)

In Zürich verzichtete die Vorsteherschaft der Kaufleute zu Gunsten des Staates freiwillig auf ihre frühere Stellung. Das Postwesen wurde nun unter die Aufsicht der Finanzkommission gestellt und die Spezialadministration einer aus den Vorstehern der zürcherischen Kaufmannsschaft und aus Regierungsmitgliedern bestehenden Postkommission übertragen.2) Eine rastlose Tätigkeit entwickelte Zürich im Postwesen insbesondere in den 1830er Jahren. Es kam nicht nur denjenigen Kantonen, welche sich für die Verbesserung des Postverkehrs eifrig bemühten, an Einsicht und Willenskraft gleich, sondern ging in 1) Cf. darüber Bavier, 1. c. p. 136-140. 2) Meyer von Knonau, 1. c. p. 345-346.

zeitgemässen und ausgedehnten Einrichtungen denselben voran.1) Das zürcherische Postarrondissement umfasste zu dieser Zeit ausser dem eigenen Kanton noch den Thurgau, der seine Posten um die jährliche Summe von 1500 Fl. an Zürich verpachtet hatte, und sodann die Gebiete von Zug, Ob- und Nidwalden und Schwyz.

Glarus verpachtete sein Regal bis 1832 dem Meistbietenden und bezog dafür jährlich 1200-1600 Fl. an Pachtzins.2) Im Jahr 1832 übernahm der Staat das Postwesen; es wurde in der Person des Stabshpt. Blumer ein Postdirektor angestellt, der unter der Oberaufsicht einer besondern Postkommission und von 1837 an unter derjenigen der Standeskommission das glarnerische Postwesen mit grosser Umsicht und Pünktlichkeit leitete.

In St. Gallen besorgte nach 1803 wie vor der Helvetik das kaufmännische Direktorium das Postwesen für Rechnung und unter Kontrolle der jeweiligen Staatsbehörden.3) Erst im Jahr 1836 wurde dann eine eigene Postverwaltung geschaffen, die vom Kleinen Rat gewählt wurde.

Schaffhausen verpachtete die Ausbeutung seines Regals wie vor der Helvetik wieder an die Fürsten von Thurn und Taxis und diese behielten die Pacht so lange als den Kantonen das Postregal überhaupt noch verblieb.4)

Das Postwesen in Graubünden wurde von Anfang an vom Kanton verwaltet und stand unter der Leitung einer Postkommission. Das bündnerische Postwesen gehörte, zwar nicht in ökonomischer Hinsicht, aber mit Bezug auf seinen vorzüglich eingerichteten Kursdienst zu den ersten der Schweiz.5)

Im Kanton Bern übernahmen wieder die alten Postpächter Fischer das Postwesen; als aber im Jahr 1832 1) Am 23. Brachmonat 1846 erliess der Grosse Rat ein besonderes

Gesetz betreffend das Postregal. Off. Slg. Bd. VII, p. 257.

2) Heer und Blumer, 1. c. p. 509.

3) Naef, 1. c. p. 451-455.

4) Im Thurn, 1. c. p. 75.

5) Bavier, 1. c. p. 138.

der Regierung von Seite der Pächter die Eidesleistung verweigert wurde, zog der Staat sein Patent zurück, übernahm von der Familie Fischer das gesamte Betriebsmaterial und alle bestehenden Posttractate um die Summe von 120,000 Fr. (a. W.), worauf das Postwesen vom 1. August 1832 an vom Kanton auf eigene Rechnung betrieben und verwaltet wurde.1)

Das Postwesen in der Waadt, das ehemals zu der Fischer'schen Postpacht gehört hatte, wurde auf Beschluss des Grossen Rates im Jahr 1804 vom Staate übernommen und von da an durch eine staatliche Postverwaltung betrieben. Dasselbe tat im gleichen Jahre der Kanton Aargau und in ähnlicher Weise gingen die übrigen Kantonen vor.

III.

Während der Geltung des Bundesvertrages von 1815, der die Souveränität der Kantone aufs neue sanktionierte, wurden zwischen den Kantonen drei Konkordate betreffend das Postwesen ins Leben gerufen:2)

a. Das Konkordat vom 9. Juli 1818, dem die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin und Genf unbedingt beitraten.3) Es lautet: 1. Das Posten wesen wird als Regal und Eigentum der Kantone in ihrem Grenzumfang anerkannt.

2. Die Kantone werden in Hinsicht der Posttaxen die Angehörigen der andern gleich ihren eigenen nach billigen Grundsätzen behandeln.

1) Schweizerische Postzeitschrift, Bd. I, p. 129.

2) Cf. Meili: „Haftpflicht der Postanstalten. Vergleichende Studie über die Gesetzgebung der Schweiz und der Nachbarstaaten. (Leipzig 1877) p.7—10.

3) Cf. den genauen Wortlaut der drei Konkordate und die denselben beigetretenen Kantone bei Snell: Handbuch des schweizeri

schen Staatsrechtes", Bd. I, p. 307–310.

3. Obrigkeitliche offizielle Briefe sollen taxfrei sein, von Posten und Messagerien keine Weggelder bezogen werden.

4. Die Kantone garantieren sich gegenseitig die Sicherheit des Postgeheimnisses und werden die Postbeamten darüber in Eid und Pflicht nehmen.

5. Sie leisten den Kurieren und Messagerien allen Schutz und verpflichten sich wechselseitig gegen einander, unter keinem Vorwand den Postenlauf weder hemmen noch verspäten zu lassen.

6. Alle Postbureaux sind für den Wert des ihnen Anvertrauten verantwortlich unter Gewährleistung des betreffenden Kantons, jedoch mit Vorbehalt der Uebermacht und Gottes Gewalt.

7. Bei Beschwerden über die Post soll in jedem Kanton, dem Fremden wie dem Einheimischen, auf Vorlegung der Tatsachen unentgeltlich und summarisch Recht gehalten werden.

Dieses Konkordat bildet eigentlich nichts anderes als eine fast wörtliche Wiederholung der allgemeinen Bestimmungen des Auflösungsdekretes vom 2. August 1803. Diejenigen Kantone, die dem Uebereinkommen nur bedingt beitraten, machten zahlreiche Klauseln; so behielt sich Basel seine Hoheitsrechte vor, Neuenburg verlangte Reziprozität u. s. w.; statt der grössern Einheit und Gleichheit entstand ein wahres Chaos!

b. Das Konkordat vom 10. Juli 1818:

„Es soll bei dem früher angenommenen Grundsatze der Unzulässigkeit irgend einer Erhöhung der Posttaxen oder Veränderung der Postrouten zum Nachteil anderer Kantone und ihrer Angehörigen sein gänzliches Verbleiben haben."

Diesem Konkordat traten alle der oben erwähnten Kantone mit Ausnahme von Tessin bei, dafür kamen neu Glarus und Zug hinzu.

c. Das Konkordat vom 10. Juli 1818:

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