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„Zum Behufe einer Untersuchung und Revision der Posttaxen sollen in einer zu bestimmenden Zeit die frühern und die jetzt bestehenden Tarife der Tagsatzung vorgelegt werden."

Diesem dritten Konkordat traten Zürich, Bern und Schaffhausen nur unter der Bedingung bei, dass alle Kantone ihre Zustimmung geben sollten; Basel und Neuenburg versagten aber ohne Weiteres ihren Beitritt.

Eine Einigung oder gleichförmige Behandlung darüber, was als Inhalt des Postregals anzusehen sei, wurde innerhalb der Schweiz nicht erzielt; gab es doch Kantone, wie Tessin und Appenzell, die das Regal aus zwingenden Gründen überhaupt nicht prätendiren konnten; diese Kantone hatten eben noch keine oder nur ganz ungenügende Posteinrichtungen geschaffen.') Was den Betrieb des Postwesens durch die verschiedenen kantonalen Verwaltungen anbetraf, so standen sie sich, so weit die erwähnten Konkordate nichts anderes bestimmten, wie auswärtige Postanstalten gegenüber.) Jeder Kanton schloss auf eigene Faust Postverträge mit benachbarten Staaten ab; so ist es denn nicht auffallend, dass noch im Jahr 1847 16 Postverträge zwischen schweizerischen Kantonen und Oesterreich abgeschlossen wurden.

Bei der in den Jahren 1830-35 projektirten Revision der Verfassung wurde in Art. 26 vorgeschlagen, das Postwesen im Umfange der ganzen Eidgenossenschaft dem Bunde zu übertragen. Leider scheiterte diesmal noch der grosse Unifikationsgedanke. Nachdem zwei Postkonferenzen in Zürich in den Jahren 1843-44 wegen der Haltung Berns resultatlos verlaufen waren, wurde im Juli 1847 eine dritte Konferenz in Bern unter dem Vorsitz von Fi

1) Meili, 1. c. p. 10.

2) Eine Schilderung der schweizerischen Postverhältnisse vor der 1848er Verfassung gibt Baumgartner: „Die Postunterhandlungen zwischen den schweizerischen Kantonen und dem österreichischen Kaiserstaat" (St. Gallen 1847).

nanzdirektor Stämpfli abgehalten, auf welcher beschlossen wurde, die Unterhandlungen bezüglich der Umgestaltung des Postwesens auf Grund der Zürcher Konferenzbeschlüsse wieder aufzunehmen.1) Aber schon im folgenden Jahr 1848 machte die neue Bundesverfassung dem kläglichen Zustande im schweizerischen Postwesen ein Ende.

1) Meyer: „Geschichte des schweizerischen Bundesrechtes", (1875) Bd. II, p. 389.

4. Abschnitt.

Die Schöpfung eines eidgenössischen Postrechtes.

Während der Entwurf einer Bundesurkunde vom Jahr 1832 auf der Anschauung beruhte, dass die Kantone, um die Vorteile einer Zentralisation der Posten zu erlangen, ein finanzielles Opfer an den laufenden Einkünften bringen sollten, trat in der Revisionskommission, welche im Jahr 1848 über das Postwesen zu beraten hatte, mehr und mehr auch der Gesichtspunkt in den Vordergrund, es müsse den Kantonen der Reinertrag nach einer billigen Durchschnittsberechnung verbleiben, damit der Bund auf diese Weise wirklich dartue, dass eine Erleichterung des Handels, eine Förderung der Interessen des verkehrtreibenden Publikums und keineswegs eine bloss materielle fiskalische Tendenz in seiner Absicht liege. Es wurde auch offen ausgesprochen, dass man die Kantone in ihren Finanzen nicht beeinträchtigen, sondern denselben volle Entschädigung gewähren wolle.1) Ueber den Ursprung der, in der 1848er Verfassung sanktionierten Zentralisation des Postwesens sagt Blumer: 2)

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Die Revisionskommission beriet die Frage der Zentralisation des Postwesens unter dem frischen Eindruck der unerquicklichen Verhandlungen, welche zwischen Abgeordneten verschiedener Schweizerkantone und der östereichischen Regierung im Frühling 1847 in Wien stattgefunden hatten. Noch niemals war in so ärger1) Meyer: „Geschichte des schweizer Bundesrechtes," Bd. II, p. 389--90.

2) Morels Ausgabe von Blumers, Handbuch des schweizerischen Bundesstaatsrechtes," Bd. I, p. 538.

licher Weise die tiefe Zerrissenheit der Schweiz dem Auslande gegenüber zur Schau gestellt worden, noch niemals hatten die Schweizer im Auslande eine kläglichere Rolle gespielt als an diesen Postkonferenzen." Die Bundesverfassung von 1848 enthielt in Art. 33 die folgenden Bestimmungen:

Das Postwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft wird vom Bunde übernommen unter folgenden Vorschriften:

1. Die gegenwärtig bestehenden Postverbindungen dürfen im Ganzen ohne Zustimmung der beteiligten Kantone nicht vermindert werden.

2. Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen möglichst billigen Grundsätzen bestimmt.

3. Die Unverletzlichkeit des Postgeheimnisses ist gewährleistet.

4. Für Abtretung des Postregals leistet der Bund Entschädigung und zwar nach folgenden näheren Bestimmungen:

a. Die Kantone erhalten jährlich die Durchschnittssumme des reinen Ertrages, den sie in den drei Jahren 1844, 1845 und 1846 vom Postwesen auf ihrem Kantonalgebiete bezogen haben.

Wenn jedoch der reine Ertrag, welchen der Bund vom Postwesen bezieht, für Bestreitung dieser Entschädigung nicht hinreicht, so wird den Kantonen das Mangelnde nach Verhältnis der festgesetzten Durchschnittssumme in Abzug gebracht.

b. Wenn ein Kanton vom Postwesen unmittelbar noch gar nichts oder in Folge eines mit einem andern Kanton abgeschlossenen Pachtvertrages bedeutend weniger bezogen hat, als die Ausübung des Postregals auf seinem Gebiete demjenigen Kanton, der dasselbe gepachtet hatte, erweislichermassen rein ertragen hat, so sollen solche Verhält

nisse bei Ausmittlung der Entschädigungssumme billige Berücksichtigung finden.

c. Wo die Ausübung des Postregals an Private abgetreten worden ist, übernimmt der Bund die diesfällige Entschädigung.

d. Der Bund ist berechtigt und verpflichtet, das zum Postwesen gehörige Material, soweit dasselbe zum Gebrauche tauglich und erforderlich ist, gegen eine den Eigentümern abzureichende billige Entschädigung zu übernehmen.

c. Die eidgenössische Verwaltung ist berechtigt, die gegenwärtig für das Postwesen bestimmten Gebäulichkeiten gegen Entschädigung entweder als Eigentum oder aber nur mietweise zur Benutzung zu übernehmen.

Nachdem die Bundesverfassung in Kraft getreten war, beschloss die Bundesversammlung am 28. November 1848, dass vom 1. Januar 1849 an der Bund alle schweizerischen Posten übernehme, dass die in den Kantonen bei der Postverwaltung bestehenden Einrichtungen provisorisch in Kraft bleiben und dass die Postverwaltungen der Kantone unter die Autorität des Bundesrates gestellt werden sollen.1) In Ausführung zu Art. 33 der Bundesverfassung wurden sodann von der Bundesversammlung die auf das Postwesen bezüglichen Gesetze beraten, über das Postregal, über die Organisation der Postverwaltung und über die Posttaxen. Alle drei Entwürfe wurden am 4. Brachmonat 1849 publizirt und sofort in Kraft erklärt.2)

Gemäss Art. 33 der Bundesverfassung und einem Bundesbeschluss vom 24. Juli 1852 wurden die an die Kantone zu bezahlenden Beiträge auf 1,486,560 Fr. festgesetzt.3) Am 20. Januar 1860 beschloss sodann die Bundesversamm

1) A. S. Bd. I, p. 97-98.

2) A. S. Bd. I, p. 98-117; cf. dazu die Botschaft des Bundesrates: B. B. 1848-49, Bd. I, Beilage zu No. 5, 7 und 13.

3) A. S. Bd. III, p. 237.

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