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P. G.:

T. 0.:

Abkürzungen.

Bundesgesetz über das Postregal vom 5. April 1894.

Transportordnung der schweizerischen Posten vom 3.
Dezember 1894.

P. T. G.: Bundesgesetz, betreffend die Posttaxen vom 26. Juni

1884.

S. O. R. Schweizerisches Obligationenrecht.

B. G. B. Deutsches bürgerliches Gesetzbuch.

H. G. B. Deutsches Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897.
Schweizerisches Bundesblatt.

B. B.

A. S.

A. E.

Amtliche Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes.

I. Geschichtliche Einleitung.

1. Abschnitt.

Römische Posteinrichtungen in Helvetien.

Bei den Römern finden wir die Keime geregelter Posteinrichtungen bald nach dem zweiten punischen Krieg. Die Stellung der Beamten in den Provinzen, sowie -- seit dem lebendigeren Verkehr des römischen Senates mit fremden Reichen die Reisen römischer Gesandten zu auswärtigen Völkern und Fürsten, veranlassten die ersten Anordnungen hinsichtlich ihrer Beförderung und dessen,

was sie dazu von den Gemeinden und Provinzen, die sie bereisen mussten, fordern durften. 1)

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Die eigentlich organisierte Postanstalt rührt indessen erst aus der Kaiserzeit her. Die Worte des Sueton: 2) ,et quo celerius ac sub manu annuntiari cognoscisque posset, quid in provincia quaque gereretur, iuvenes primo modicis intervallis per militares vias, dehinc vehicula disposuit, ut qui a loco eidem perferrent litteras, interrogari quoque si quid res exigerent, possent" geben die Grundlage zu der sichern Annahme, dass Augustus als Reformator der römischen Staatsposten anzusehen ist. Der byzantinische Historiker Procopius berichtet uns, dass es Augustus, wie überhaupt den ersten römischen Kaisern, durch diese Neuorganisation des Postwesens möglich geworden sei, alle Vorfälle in den Provinzen zu erfahren, sowohl das, was die Feinde vorhatten, als auch zufällige Ereignisse, Empörungen und Aufstände in einzelnen Gegenden; ferner was die Statthalter und die übrigen Beamten betrieben; ganz besonders aber wären die abgesandten Boten benutzt worden, um Befehle zur unverzüglichen Beitreibung von Steuern zu überbringen. 3)

Die römische Staatspost führte den Namen cursus publicus und man verstand darunter den Organismus derjenigen Anstalten, welche an bestimmten Orten längs den Staatsstrassen errichtet, dazu dienten, mittelst Beförderung von Korrespondenzen, Personen und Sachen durch eigens hiefür bestimmte Fahrzeuge und Tiere, unter Leitung besonders hiefür angestellter Beamten den Geschäftsverkehr zwischem dem Kaiser nnd seinen Regierungsorganen, so

1) Cf. über das römische Postwesen Hartmann: „Entwicklungsgeschichte der Posten". (Leipzig 1868) p. 25-122. Flegler: „Zur Geschichte der Posten" (Nürnberg 1858). Hudemann: „Das Postwesen der römischen Kaiserzeit.“ (Kiel 1866) und den Cod. Theodos., de cursu publico VIII, 5. Fischer im Handwörterbuch der Staatswissenschaften Bd. V, p. 176 ff.

2) Sueton in August. cap. 49.

3) Hartmann, 1. c. p. 42.

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