Das Bundes-Gesetz über das Post-Regal vom 5. April 1894

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E. Gull, 1901 - 241 pages
Post-Regal ; Geschichtliche Einleitung mit Römische Posteinrichtungen in Helvetien, kantonales Postwesen, Schweizerische Post im 19. Jahrhundert, Schöpfung Eidgenössisches Postrecht, Postregel, postalische Rechtsgeschäfte, Haftpflicht ; im Anhang: Bundesgesetz über das Postregal vom 5. April 1894, Entwurf Bundesgesetz betr. Eisenbahnhaftpflicht vom 1. März 1901

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Page 230 - Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 191 - Die Gesellschaft ist zum Ersatz verpflichtet für allen Schaden, welcher bei der Beförderung auf der Bahn, an den auf derselben beförderten Personen und Gütern, oder auch an anderen Personen und deren Sachen entsteht und sie kann sich von dieser Verpflichtung nur durch den Beweis befreien, daß der Schade entweder durch die eigene Schuld des Beschädigten oder durch einen unabwendbaren äußeren Zufall bewirkt worden ist.
Page 218 - Schloss versehen oder sonst in ihrem Umschlag verwahrt sind, dass deren Inhalt nicht ohne Aufbrechen, Aufschneiden oder Anwendung von Schlüsseln oder andern Instrumenten herausgenommen werden kann.
Page 43 - Die Kantone erhalten jährlich die Durchschnittssumme des reinen Ertrages, den sie in den drei Jahren 1844, 1845 und 1846 vom Postwesen auf ihrem Kantonalgebiete bezogen haben. Wenn jedoch der reine Ertrag , welchen der Bund vom Postwesen bezieht , für Bestreitung dieser Entschädigung nicht hinreicht, so wird den Kantonen das Mangelnde nach Verhältniss der festgesetzten Durchschnittssummen in Abzug gebracht.
Page 232 - Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch getödtet oder körperlich verletzt wird, so haftet der Betriebsunternehmer für den dadurch entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getödteten oder Verletzten verursacht ist.
Page 43 - Art. 33. Das Postwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft wird vom Bunde übernommen unter folgenden Vorschriften: 1) Die gegenwärtig bestehenden Postverbindungen dürfen im Ganzen ohne Zustimmung der betheiligten Cantone nicht vermindert werden. 2) Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen möglichst billigen Grundsätzen bestimmt.
Page 45 - Art. 36. Das Post- und Telegraphenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft ist Bundessache. Der Ertrag der Post- und Telegraphenverwaltung fällt in die eidgenössische Kasse. Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen, möglichst billigen Grundsätzen bestimmt. Die Unverletzlichkeit des Post- und Telegraphengeheimnisses ist gewährleistet.
Page 236 - Bundesgesetz betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, vom 15.
Page 233 - Bei Körperverletzung oder Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der besondern Umstände, namentlich in Fällen von Arglist oder grober Fahrlässigkeit, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten auch abgesehen von dem Ersatz erweislichen Schadens eine angemessene Geldsumme zusprechen.
Page 223 - Wenn beim Postbetrieb ein Mensch getötet oder körperlich verletzt wird, so ist die Postanstalt für den dadurch entstandenen Schaden in gleicher Weise ersatzpflichtig wie die Eisenbahn- und Dampfschiffahrtunternehmungen.

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