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inficiren oder vollständig zu vernichten, wenn sie sich im Zu- 1901 stande einer schädlichen Veränderung befinden;

3. dass Maassnahmen zu treffen sind, um die Pilger zu verhindern, bei ihrer Abfahrt von Djebel-Tor Schläuche mitzunehmen, welche durch Gefässe aus Steingut oder Kannen aus Metall zu ersetzen sind;

4. dass jede Abtheilung mit einem Arzte versehen sein

muss;

5. dass ein Hafen capitän in El-Tor ernannt werden muss, um die Landungen zu leiten und darauf zu achten, dass die Reglements von den Schiffscapitänen und Samboukdjis befolgt werden;

6. dass während der Zeit der Pilgerfahrten in DjebelTor nur die Pilger der Beobachtung unterworfen werden; 7. dass das Dorf Kouroum geräumt wird;

8. dass ein Telegraphendraht in das Lager von DjebelTor mit der Sanitätsstation in Suez verbindet.

Reglement, welches für die arabischen Häfen des Rothen Meeres zur Zeit
der Pilgerfahrt Anwendung findet.

Sanitäre Behandlung der von Norden kommenden
Pilgerschiffe.

I. Hinfahrt.

Wenn weder im Abgangshafen, noch in dessen Umgegend Pest festgestellt worden, und kein Pestfall während der Fahrt vorgekommen ist, so wird das Schiff sofort zum freien Verkehre zugelassen.

Wenn Pest im Abgangshafen oder in dessen Umgegend festgestellt worden, oder wenn ein Pestfall während der Fahrt vorgekommen ist, so unterliegt das in Djebel-Tor denjenigen Maassnahmen, welche für aus dem Süden kommende und in Camaran haltende Schiffe angeordnet sind.

II. Rückfahrt.
Artikel 1.

Jedes aus einem pestverseuchten Hafen des Hedjaz oder aus irgend einem anderen pestverseuchten Hafen der arabischen Küste des Rothen Meeres kommende Schiff, welches Pilgertransporte oder ähnliche Massentransporte an Bord hat und nach Suez oder einem Hafen des Mittelländischen Meeres bestimmt ist, hat sich nach El-Tor zu begeben, um dort der weiter unten bezeichneten reglementsmässigen Beobachtung unterworfen zu werden.

Es wird dort zur Ausschiffung der Passagiere, des Gepäckes und jener Waaren, welche Träger des Ansteckungs

1901 stoffes sein können, geschritten, sowie zu deren Desinfection und zur Desinfection der Gebrauchseffecten und des Schiffes.

Artikel 2.

Die Schiffe, welche die Pilger zurückbringen, dürfen den Canal nur in Quarantäne durchfahren.

Die ägyptischen Pilger sind, nachdem sie El-Tor verlassen haben, in Ras Mallap oder irgend einem anderen von dem Sanitätsconseil bezeichneten Orte auszuschiffen, um sich dort der dreitägigen Beobachtung und einer ärztlichen Visite zu unterziehen, bevor sie zum freien Verkehre zugelassen werden.

Ist während der Fahrt von El-Tor nach Suez ein verdächtiger Fall an Bord vorgekommen, so werden diese Schiffe nach El-Tor zurückgewiesen.

Artikel 3.

Die Agenten der Schifffahrtsgesellschaften und die Capitäne werden davon in Kenntnis gesetzt, dass nur die ägyptischen Pilger nach Beendigung ihrer Beobachtung in der Sanitätsstation von El-Tor und in Ras Mallap berechtigt sind, das Schiff definitiv zu verlassen, um alsdann in ihr Heim zurückzukehren. Es werden als Aegypter oder in Aegypten wohnhaft nur die Pilger angesehen, welche im Besitz einer von einer ägyptischen Behörde ausgestellten und der vorgeschriebenen Form entsprechenden Aufenthaltskarte sind. Exemplare dieser Karte werden bei den Consular- und Sanitätsbehörden in Djeddah und Yambo niedergelegt, wo die Agenten und Schiffscapitäne sie einsehen können.

Die nichtägyptischen Pilger, wie Türken, Russen, Perser, Tunesier, Algerier, Marokkaner etc. dürfen, nachdem sie El-Tor verlassen haben, nicht in einem ägyptischen Hafen landen.

In Folge dessen werden die Schifffahrtsagenten und die Capitäne davon in Kenntnis gesetzt, dass das Umsteigen von in Aegypten nicht heimischen Pilgern, sei es in Tor, Suez, Port-Said oder Alexandrien verboten ist.

Die Behandlung von Schiffen, welche Pilger der vorstehend aufgeführten Nationalitäten an Bord haben, richtet sich nach den Grundsätzen für die Behandlung dieser Pilger und sie werden in keinem ägyptischen Hafen des Mittelländischen Meeres zugelassen.

Artikel 4.

Wenn Pest nicht im Hedjaz festgestellt wird und während der Pilgerfahrt nicht festgestellt worden ist, so unterliegen die Schiffe in Djebel-Tor den in Camaran für unverdächtige Schiffe angeordneten Bestimmungen.

Die Pilger werden ausgeschifft; sie nehmen ein Douche- 1901 oder Seebad, ihre schmutzige Wäsche und was von ihren Gebrauchseffecten und ihrem Gepäcke nach Ansicht der Sanitätsbehörde verdächtig sein könnte, wird desinficirt; die Dauer dieser Maassnahmen, einschliesslich der Aus- und Einschiffung, darf 72 Stunden nicht übersteigen.

Wenn Pest im Hedjaz festgestellt wird oder während der Pilgerfahrt festgestellt worden ist, so unterliegen diese Schiffe in Djebel-Tor den in Camaran für verseuchte Schiffe angeordneten Bestimmungen.

Die von Pest befallenen Personen werden ausgeschifft und im Spital isolirt. Die Desinfection wird vollständig durchgeführt. Die übrigen Passagiere werden ausgeschifft und in möglichst kleinen Gruppen isolirt, so dass die Gesammtheit nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn die Pest in einer einzelnen Gruppe ausbrechen sollte.

Die schmutzige Wäsche, Gebrauchsgegenstände und die Kleidung der Schiffsmannschaft und der Passagiere, sowie das Schiff werden desinficirt.

Die locale Sanitätsbehörde hat darüber zu entscheiden, ob das Ausladen des grossen Gepäckes und der Waaren nothwendig und ob das ganze Schiff oder nur ein Theil desselben zu desinficiren ist.

Alle Pilger unterliegen einer Beobachtung von vollen 12 Tagen, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Desinfectionsmaassnahmen beendigt worden sind. Wenn ein Pestfall in einer Abtheilung vorgekommen ist, so beginnt die 12tägige Frist für diese Abtheilung erst mit dem Tage, an welchem der letzte Fall festgestellt worden ist.

Artikel 5.

Die aus einem pestverseuchten Hafen des Hedjaz oder irgend einem anderen Hafen der arabischen Küste des Rothen Meeres kommenden Schiffe, welche dort keine Pilger oder ähnliche Massentransporte eingeschifft haben, und auf denen während der Fahrt kein verdächtiger Fall an Bord vorgekommen ist, werden zu den gewöhnlichen verdächtigen Schiffen gerechnet. Sie unterliegen den Vorbeugungsmaassregeln und der Behandlung, die für diese Schiffe vorgeschrieben sind.

Sind sie nach Aegypten bestimmt, so unterliegen sie an den Mosesquellen einer zehntägigen Beobachtung von dem Zeitpunkte der Abfahrt an gerechnet; ausserdem werden sie sämmtlichen für verdächtige Schiffe vorgeschriebenen Maassnahmen (Desinfection etc.) unterworfen und erst nach einem befriedigenden Ergebnisse der ärztlichen Visite zum freien Verkehre zugelassen.

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Sind während der Fahrt verdächtige Fälle auf diese Schiffen vorgekommen, so dauert die Beobachtung an de Mosesquellen 12 Tage.

Artikel 6.

Die aus ägyptischen Pilgern bestehenden Karawane müssen sich, bevor sie sich nach Aegypten begeben, eine strengen Quarantäne von 12 Tagen in El-Tor unterwerfer sie werden darauf nach Ras Mallap geleitet, um dort eine fünftägigen Beobachtung zu unterliegen, worauf sie erst nac günstig ausgefallener ärztlicher Visite und Desinfection ihre Effecten zum freien Verkehre zugelassen werden.

Die aus fremden Pilgern bestehenden Karawanen, welch sich auf dem Landwege nach Hause begeben müssen, unter liegen denselben Maassnahmen wie die ägyptischen Kara wanen und müssen von Sanitätswachen bis zum Wüstensaum begleitet werden.

Die aus dem Hedjaz auf dem Wege von Akaba ode Moila kommenden Karawanen unterliegen bei ihrer Ankun am Canale der ärztlichen Visite, und ihre schmutzige Wäsch und ihre Gebrauchseffecten ler Desinfection.

Artikel 7.

1. Das Umsteigen der Pilger ist in den ägyptische Häfen strengstens verboten.

2. Die mit reinem Patent aus dem Hedjaz oder aus einer Hafen der arabischen Küste des Rothen Meeres kommende Schiffe, welche keine Pilgertransporte oder ähnliche Massen transporte an Bord haben, und auf denen während der Fahr kein verdächtiger Fall vorgekommen ist, werden in Suez nach einem befriedigenden Ergebnisse der ärztlichen Visite zur freien Verkehre zugelassen.

Artikel 8.

Die mit reinem Patent aus dem Hedjaz kommende Schiffe, welche Pilger mit der Bestimmung nach einem Hafe der afrikanischen Küste des Rothen Meeres an Bord haber sind berechtigt, sich nach Souakim zu begeben, um dort de dreitägigen Beobachtung, mit Landung der Passagiere in Quarantänelager zu unterliegen.

Artikel 9.

Die auf dem Landwege eintreffenden Pilgerkarawane unterliegen an den Mosesquellen der ärztlichen Visite un der Desinfection.

Sanitäre Verkehrsmaassnahmen bei der Abfahrt der 1901 Pilger aus den Häfen des Hedjaz, wenn sie sich nach dem Süden begeben.

Es sind in den Einschiffungshäfen sanitäre Einrichtungen zu treffen, welche ausreichen, um auf die in ihre Heimat zurückkehrenden Pilger diejenigen Maassnahmen zur Anwendung zu bringen, welche in den jenseits der Meerenge von Babel-Mandeb gelegenen Häfen bei der Abfahrt dieser Pilger obligatorisch sind.

Die Anwendung dieser Maassnahmen ist facultativ, das heisst sie werden nur dann angewendet, wenn die Consularbehörde des Landes, welchem der Pilger angehört, oder der Arzt des Schiffes, auf welchem er sich einschiffen will, es für nothwendig erachtet.

B. Maassnahmen im Persischen Golfe.

I. Sanitäre Behandlung von Seeprovenienzen im
Persischen Golfe.

Als verseucht gilt ein Schiff, welches Pest an Bord hat oder auf welchem während der letzten zwölf Tage ein oder mehr Pestfälle vorgekommen sind.

Als verdächtig gilt ein Schiff, auf welchem zur Zeit der Abfahrt oder während der Reise Pestfälle vorgekommen sind, aber kein Fall während der letzten zwölf Tage.

Als unverdächtig gilt ein Schiff, wenngleich es aus einem verseuchten Hafen kommt, wenn es weder vor der Abfahrt, noch bei der Ankunft Todes- oder Krankheitsfälle an Pest an Bord gehabt hat.

Verseuchte Schiffe unterliegen folgender Behandlung:

1. Die Kranken werden sofort ausgeschifft und isolirt. 2. Die übrigen Personen müssen womöglich gleichfalls ausgeschifft und einer Beobachtung unterworfen werden, deren Dauer sich je nach dem sanitären Zustande des Schiffes und nach dem Zeitpunkte des letzten Krankheitsfalles richtet, welche jedoch den Zeitraum von zehn Tagen nicht überschreiten darf.

3. Die schmutzige Wäsche, die Gebrauchseffecten und sonstige Sachen der Schiffsmannschaft und Passagiere, welche nach Ansicht der Hafensanitätsbehörde als mit dem Ansteckungsstoffe der Pest behaftet zu erachten sind, ebenso wie das Schiff oder nur der Theil des Schiffes, welcher inficirt ist, werden desinficirt.

Eine weitergehende Desinfection kann von der localen Sanitätsbehörde angeordnet werden.

Verdächtige Schiffe unterliegen folgenden Maassnahmen: Recueil N. S. XIX.

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