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Instruction für die k. u. k. Consularämter in Betreff des Verfahrens bei der Einhebung und Nachweisung der Consular

gebühren.
§ 1.

Die Manipulation bei Einhebung der Consulargebühren umfasst:

a) die Vorschreibung der Gebühr,

b) die Abstattung des Gebührenbetrages von Seite der Partei und Empfangnahme desselben von Seite des percipirenden Amtes,

c) die Abquittirung des einbezahlten Betrages,

d) die Eintragung des eingehobenen Betrages in die vorgeschriebenen Register (Journalisirung).

§ 2.

Ad a) Vorschreibung der Gebühren.

Die Vorschreibung der einzuzahlenden Gebühr besteht in der Anwendung des entsprechenden Tarifsatzes auf die Amtshandlung, für welche die Gebühr zu entrichten ist.

Die Vorschreibung hat von Fall zu Fall zu geschehen, sowie die ämtliche Ausfertigung oder sonstige gebührenpflichtige Amts verrichtung, um die es sich handelt, stattfindet, also zum Beispiel bei der Legalisirung einer Urkunde im Augenblicke, wo die legalisirte Urkunde der Partei eingehändigt wird; bei einer Tagsatzung, nach beendigter Amtshandlung, ehe die Partei das Amtslocale verlässt u. s. w. (vide § 6 des Consulargebührenreglements).

Bei den einfacheren laufenden Amtsgeschäften, zum Beispiel bei Ausstellung der Schiffbord-Urkunden, bei Pass- und Passvisenausfertigungen, Legalisirungen u. s. w., besteht die Gebührenvorschreibung in dem mündlichen, ämtlichen Auftrage an die Partei, den tarifmässigen Gebührenbetrag zu entrichten.

In Fällen, wo die Gebühr über ämtliche Acte eingehoben wird, deren Concepte bei dem Consularamte bleiben, haben die Consularämter jedesmal die tarifmässige Gebühr mit Angabe der Tarifpost auf dem Concepte des Geschäftsstückes zu bemerken.

In den Fällen des § 8 des Consulargebührenreglements, sowie überhaupt, wo aus was immer für einer Ursache die Einzahlung der aufgelaufenen Gebühr nicht mit dem gebührenpflichtigen Acte zusammenfällt, ist von den für Rechnung des k. u. k. Ministeriums des Aeussern einhebenden

1902

1902 Aemtern über die vorgeschriebenen und einzucassirenden Gebühren ein eigenes Vormerkregister nach dem angeschlossenen Formulare (Formular I) zu führen, in welches das Datum der Vorschreibung, der Name der zahlungspflichtigen Partei, der Gegenstand der Gebührenentrichtung und der Betrag der zu entrichtenden Gebühr regelmässig von Fall zu Fall einzutragen ist.

Dieses Vormerkregister ist stets im Laufenden zu erhalten und von Zeit zu Zeit vom Amtsvorsteher durchzugehen, um die Einhebung der bereits fälligen Gebühren veranlassen zu können. Die erfolgte Einzahlung ist jedesmal in der Anmerkung mit Berufung auf die Journalpost ersichtlich zu machen.

Bei den für eigene Rechnung einhebenden Aemtern ist die Führung dieser Vormerkung nicht obligatorisch.

§ 3.

Ad b) Abstattung der Gebühren.

Sowie der mit einer Gebührenentrichtung verbundene Amtsact taxirt ist, und die Partei die Weisung zur Bezahlung des tarifmässig entfallenden Betrages erhält, ist letzterer in der Regel von derselben im Amtslocale abzustatten.

Im Falle, als die gebührenpflichtige Partei nicht persönlich im Amtslocale erscheint, oder aus was immer für einer Ursache nicht sogleich die Gebühr entrichtet, endlich in Fällen, wo es sich um die Einzahlung der nach § 8, lit. b) des Consulargebührenreglements vorgemerkten fällig gewor denen, oder um Berichtigung der im Sinne des § 9 des erwähnten Reglements sichergestellten Gebühren handelt, ist der Partei eine zu saldirende Gebührennote mit Specificirung der einzelnen Gebührenposten und Bezugnahme auf die Tarifposten durch den Amtsdiener zuzusenden.

§ 4.

Ad c) Abquittirung der eingehobenen Gebühren. Sowie die Einzahlung der vorgeschriebenen Gebühr, beziehungsweise deren Berichtigung aus der eventuell vorhandenen Sicherstellung erfolgt ist oder der vorschussweise Erlag von Beträgen zur Sicherstellung von Nebengebühren und Taggeldern stattgefunden hat, muss diese Einzahlung sogleich von Seite des Consularamtes gehörig abquittirt werden.

In Fällen, wo die Gebühr für ämtliche Ausfertigungen zu entrichten ist, welche der Partei unmittelbar eingehändigt werden, kann die Quittirung auf dem Acte selbst stattfinden, und besteht dann in der von dem Quittirenden zu unter

schreibenden Bemerkung: „Die Consulargebühr bezahlt laut 1902 Tarifspost Abth. mit K-h."

Abgesonderte Quittungen sind auszustellen:

1. auch in den vorstehenden Fällen, wenn die Partei ausdrücklich eine abgesonderte Quittung verlangt;

2. jedesmal, wenn es sich um die Bestätigung von Gebühren handelt, welche österreichische oder ungarische Schiffsführer für Amtshandlungen, die sich auf die österreichische, beziehungsweise ungarische Handelsmarine beziehen (Abtheilung I des Tarifes), entrichten;

3. für Gebühren, die nach §§ 7, 8 lit. b) und 9 des Consulargebührenreglements sichergestellt, beziehungsweise vorgemerkt und zur Verfallszeit berichtigt worden sind.

Die abgesonderten Quittungen müssen auf eigens vorgedrucktem Papiere nach dem angeschlossenen Formulare (Form. II), welches für die Gebühren sämmtlicher Tarifabtheilungen verwendet werden kann, ausgestellt werden. Bei Quittungen, welche über Gebühren nach Tarifabtheilung III ausgestellt werden, entfällt die Berufung auf das Numero des Proventenjournals.

§ 5.

Ad d) Journalisirung der eingehobenen Gebühren.

Jede in Gemässheit der Tarifabtheilungen I und II eingehobene Gebühr muss zur Evidenthaltung und zur Sicherstellung der Parteien sogleich, wie die Einzahlung und Abquittirung erfolgt ist, in das bei jedem Consularamte zu führende Consularproventenjournal eingetragen werden.

Die im Sinne der Abtheilung III des Consulargebührentarifes eingehobenen Nebengebühren und Diäten der Consularangestellten in Parteisachen sind in das Proventenjournal nicht einzutragen.

Das Journal wird in zwei Abtheilungen geführt:

1. Die Journalabtheilung lit. A über die nach der I. Abtheilung des Consulargebührentarifes eingehobenen Gebühren, das ist über jene Gebühren, welche sich auf den Schifffahrtsbetrieb der österreichischen und ungarischen Handelsmarine beziehen, und 2. die Journalabtheilung lit. B über die nach der II. Ábtheilung des Consulargebührentarifes eingehobenen Gebühren, das ist über die Gebühren für solche Consularamtshandlungen, die nicht unter die erste Tarifabtheilung

fallen.

Die Journalabtheilung A ist genau nach dem beifolgenden Formulare III A zu führen.

1902 In dem Formulare ist für die Ziffer der eingehobenen Tonnengebühren eine eigene Rubrik eröffnet, in welche jede Tonnengebühr abgesondert einzutragen ist.

Es versteht sich von selbst, dass bei Binnenconsulaten, wo keine Amtshandlungen in Seeschifffahrts-Angelegenheiten vorkommen können, die Führung der Journalabtheilung A entfallen wird.

Die Journalabtheilung B ist nach dem angeschlossenen Formulare III B für nicht in die erste Tarifabtheilung fallende Consularamtshandlungen anzulegen und zu führen.

§ 6.

In jede der besagten Journalabtheilungen sind die bezüglichen eingehobenen Gebühren, so wie sie eingehen, einzeln einzutragen und zugleich alle Rubriken derselben mit den betreffenden Daten genau auszufüllen. Jede der beiden Journalabtheilungen wird mit fortlaufenden Nummern der einzelnen Posten vom 1. Januar bis inclusive 30. Juni und vom 1. Juli bis inclusive 31. December eines jeden Jahres geführt, und ist mit Ende jedes Semesters ordentlich abzuschliessen, die resultirende Summe der eingegangenen Proventen in demselben mit Buchstaben anzusetzen, das Journal gehörig zu datiren und zu unterschreiben.

§ 7.

Verrichtungen und Verantwortlichkeit der Consularbeamten im Gebührenmanipulations-Geschäfte.

A. Bei den für das k. u. k. Ministerium des Aeussern einhebenden Aemtern.

Bei den für das k. u. k. Ministerium des Aeussern einhebenden Consularämtern sind mit den in den vorstehenden §§ 2 bis 6 bezeichneten Amtshandlungen die bei dem Amte befindlichen beeideten k. u. k. Consularbeamten betraut.

aa) Bei Aemtern, wo nur ein beeideter Consularbeamter fungirt.

Bei denjenigen Aemtern, wo ausser dem Amtsvorsteher kein zweiter beeideter Consularbeamter fungirt, liegt dem beeideten Amtsvorsteber die alleinige Haftung für die Gebührenvorschreibung, sowie die Vormerkung der erst später einzuhebenden Gebühren (§ 2), die Eincassierung und Quittirung derselben (§§ 3 und 4), sowie für deren Eintragung in das Journal (§§ 5 und 6) ob. Der beeidete Amtsvorsteher kann sich zwar für die Besorgung der einzelnen Gebührenmanipulirungsgeschäfte auch der Hilfeleistung des

Kanzleipersonales bedienen, doch bleibt er auch in diesem 1902 Falle sowohl gegenüber der Partei als gegenüber dem Ministerium des Aeussern für die richtige Vornahme aller vorstehenden Gebührenmanipulations acte persönlich verantwortlich. Die Unterfertigung der Quittung hat stets von dem beeideten Amtsvorsteher, beziehungsweise in seinem Namen zu geschehen.

Wenn sich in Fällen der Abwesenheit oder Dienstesverhinderung des beeideten Amtsvorstehers derselbe durch einen nicht in die Kategorie der beeideten Consularbeamten gehörigen Consularangestellten vertreten lässt, so hat letzterer zwar die Besorgung des Gebühreneinhebungsgeschäftes in der oben angeführten Weise auf sich, doch bleibt die volle Haftung und Verantwortlichkeit des Amtsvorstehers für die Gebarung des Stellvertreters aufrecht, es sei denn, dass derselbe unmittelbar von dem k. u. k. Ministerium des Aeussern bestellt werde, wo dann auf ihn die alleinige Verantwortlichkeit übergeht.

bb) Bei Aemtern, wo mehrere beeidete Consular beamte bestehen.

Sind aber bei einem Amte ausser dem Amtsvorsteher andere beeidete Consularbeamte zugetheilt, so ist das Gebührenmanipulationsgeschäft zwischen denselben in der Art zu vertheilen, dass der Amtsvorsteher zwar stets für dasselbe im ganzen und in den Einzelheiten verantwortlich bleibt, die subalternen beeideten Beamten aber die Verantwortlichkeit für die ihnen zugewiesenen Gebührengeschäfte in solidum mit dem Amtschef tragen.

Die Vertheilung des Gebührenmanipulationsgeschäftes bleibt der Anordnung des Amtsvorstehers überlassen, welcher jedem der subalternen beeideten Beamten hiebei eine bestimmte Verrichtung zuzuweisen und dafür zu sorgen haben wird, dass dieselben Geschäfte so viel als möglich von den nämlichen Individuen vorgenommen werden.

Bei grösseren Aemtern, wo ein effectiver Consularkanzleibeamter, der mit der Gebührenmanipulation betraut werden könnte, nicht vorhanden wäre, kann dieselbe unter der unmittelbaren Aufsicht und Verantwortlichkeit des beeideten Amtschefs auch einem zugetheilten Honorarbeamten übertragen werden.

§ 8.

B. Bei den für eigene Rechnung einhebenden Consularämtern. Bei Honorar-Consularämern, deren Vorstehern der Consular-Proventenbezug mit Ausnahme der vom Werthe des

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