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Die Lebensversicherung im Norddeutschen Bunde.

Die Lebensversicherung hat sich durch ihre vielfache Nutzbarkeit, durch den ihr innewohnenden Anreiz des Sparsamkeitstriebs und ihren langsamen, aber mit zuversichtlicher Siegesgewissheit geführten Kampf gegen den Pauperismus eine geachtete Stellung auf dem Gebiete der Volkswirthschaft zu erobern gewusst. Voll Interesse wenden wir daher den Blick auf die Berichte, welche alljährlich im Bremer Handelsblatte" Kunde geben über das Fortschreiten der Lebensversicherung im Deutschen Vaterlande. Der Verfasser dieser Berichte hat diesmal bei Zusammenstellung der Geschäftsergebnisse der heimischen Lebensversicherungsanstalten der Umgestaltung Deutschlands, wie sie in Folge der neueren politischen Ereignisse eingetreten ist, Rechnung getragen und die am Jahresschlusse 1867 in den Deutschen Ländern befindlichen Lebensversicherungsanstalten in vier Kategorien:

,I. Norddeutscher Bund, II. Süddeutschland,

Territorium.

III. Deutsch-Oesterreich,
IV. Deutsche Schweiz"

geschieden.

es

Wenn es dem Angehörigen des Norddeutschen Bundes zur Befriedigung gereicht, zu erfahren, wie das neugeschaffene Band staatlicher Zusammengliederung dem Deutschen Namen im Auslande einen guten Klang erworben, statt des geographischen Begriffs Deutschland" durch den neuen Staatenkörper Norddeutscher Bund" etwas Reales, Achtung gebietendes geschaffen hat: so muss ihn auch mit Freude erfüllen, gewahren zu können, welch' wichtigen, ja wesentlich hervorragenden Platz der Norddeutsche Bund auf dem, friedreicher Arbeit bedürftigen Felde der Lebensversicherung einnimmt. Wir glauben daher den Lesern der „Annalen“ keinen unerwünschten Dienst zu leisten, wenn wir nach jenen Daten folgende besondere Zusammenstellungen construiren und ihnen vor

legen.

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gewachsen sind, zeigen dagegen folgende nach den jetzigen und früheren

Wie die Zahl der Lebensversicherungsanstalten und deren Geschäfte in den letzten 5 Jahren

blatts zusammengestellte Tabellen:

Angaben

des

Bremer Handels

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Von Ende 1863 bis Ende 1867 ist daher die Versicherungssumme gestiegen:

a) im Norddeutschen Bunde von 144,250570 Thlr. auf 236,897599 Thlr. oder um 64,23 Procent b) in Süddeutschland

c) in Deutsch-Oesterreich

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16,484181 67,736224 15,204213

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62,23

52,07

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249,40

Die grösste Anstalt in jedem dieser Ländergebiete ist:

a) im Norddeutschen Bunde:

die Lebensversicherungsbank für Deutschland zu Gotha mit 56,431800 Thlr. Versicherungs-Summe und

14,647256 Thlr. Geschäftsfonds;

b) in Süddeutschland:

die Lebensversicherungs- und Ersparnissbank in Stuttgart mit 11,651989 Thlr. Versicherungs-Summe und 1,679514 Thlr. Geschäftsfonds;

c) in Deutsch-Oestereich:

die „Allgemeine Assecuranz" in Triest mit ca. 25 Millionen Thlr. Versicherungs-Summe;

d) in der Deutschen Schweiz:

die Schweizerische Renten- (und Lebensversicherungs-) Anstalt in Zürich mit 8,610535 Thlr. Versicherungs-Summe und 480000 Thlr. Fonds.

Es lässt sich zwar nicht behaupten, dass der weit grössere Umfang, den die im Norddeutschen Bunde domicilirten Lebensversicherungs-Anstalten ihrer Zahl und ihrem Geschäftsbestande nach vor ihren Schwesteranstalten in den benachbarten Deutschen Ländern erreicht haben, einen völlig sicheren Massstab für die Betheiligung der Insassen der einzelnen Ländercomplexe bei der Lebensversicherung abgebe, weil ja die Norddeutschen Gesellschaften auch in Süddeutschland, Oesterreich und der Deutschen Schweiz Versicherungen abschliessen, während umgekehrt wieder die dort heimischen Versicherungs

Institute ihre Wirksamkeit auf Norddeutschland miterstrecken: immerhin trägt jedoch das Emporblühen so vieler Lebensversicherungsanstalten innerhalb des Norddeutschen Bundesgebietes den sprechendsten Beweis in sich, dass die Lebensversicherung hier einen vorzugsweise gedeihlichen Boden gefunden, dass man hier in erhöhtem Maasse ihre Segnungen verstanden, ihren wohlthätigen Einfluss auf Volksund Familienwohlfahrt würdigen gelernt hat.

Das Bremer Handelsblatt" fasst am Schlusse seines ausführlichen und eingehenden Berichts die Fortschritte des gesammten Deutschen Lebensver

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Verfassung des Norddeutschen Bundes.

Mit Anmerkungen vom Bureau-Director des Reichstages

Geh. Regierungs-Rath Dr. L. Metzel.

Vorbemerkung. Neben dem Hinweis auf die stenographischen Protokolle der über die Bundesverfassung im constituirenden Keichstage des Norddeutschen Bundes stattgehabten Verhandlungen sind die bisher auf Grund der Bundesverfassung erlassenen Gesetze, Verordnungen und abgeschlossenen Verträge angeführt. Wo hierbei das Bundes-Gesetzblatt (abgekürzt B.-G.-Bl.) citirt ist, ist in der Regel der dem Jahre der Gesetzesemanirung entsprechende Jahrgang gemeint, der Hinweis auf die „Annalen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zoll-Vereins" dagegen bezieht sich nur auf den Jahrgang 1868 derselben. Wo in den die stenographischen Protokolle des const. Reichstags betreffenden Anmerkungen nicht besonders auf die Numern der Artikel der Vorlage hingewiesen ist, stimmt die Zahl der Artikel der Verfassung mit denen der Vorlage überein.

[General-Disc.: Constit. Reichstag: St. Ber. Sitz. 9-12, S. 101-193, und Sitz. 33, S. 695–702.]

Seine Majestät der König von Preussen, Seine

Majestät der König von Sachsen, Seine Königliche
Hoheit der Grossherzog von Mecklenburg-Schwerin,
Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von
Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Königliche Hoheit
der Grossherzog von Mecklenburg-Strelitz, Seine
Königliche Hoheit der Grossherzog von Oldenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und
Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-
Meiningen und Hildburghausen, Seine Hoheit der
Herzog zu Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der
Herzog zu Sachsen-Coburg und Gotha, Seine
Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht
der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durch-
laucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und zu
Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuss
älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Reuss

jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen, der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres StaatsGebietes, und Seine Königliche Hoheit der GrossHerzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich vom Main belegenen Theile des Grossherzogthums Hessen, schliessen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des Norddeutschen führen und wird nachstehende

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Innerhalb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Maassgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, dass die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publicirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Ausgenommen von dem hier bezeichneten Bereiche der Bundes - Gesetzgebung sind für die Dauer der Gültigkeit des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betr., v. 8. Juli 1867, diejenigen Gegenstände, welche durch diesen Vertrag der Gesetzgebung des Zollvereins vorbehalten sind (vergl. Annalen S. 1-48, B.-G.-Bl. S. 81—124, und die Anmerkungen zu Art. 4 Nr. 2 und zu Abschn. VI. dieser Verfassung).

[Special-Disc. Constit. Reichstag: St. Ber. Sitz. 15, S. 239-243].

cf: Verordn., betr. die Einführung des BundesGesetzblattes für den Norddeutschen Bund, vom 26. Juli 1867. (B.-G.-Bl. S. 24).

Artikel 3.

Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, dass der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäss zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe,

zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

In der Ausübung dieser Befugniss darf der Bundesangehörige weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines andern Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den localen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniss zu dem Heimathslande wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmässig Anspruch auf den Bundesschutz.

[Special-Disc. Constit. Reichstag: St. Ber. Sitz. 15, S. 244-267]. - Vergl. auch Anmerk. zu Art. 4. ad 1., und Annalen S. 471.

Artikel 4.

Der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

[cf. constit. Reichstag: St. Ber. Sitz. 17, S. 315, 316].

1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimathsund Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Passwesen und Fremden-Polizei und über den Gewerbebetrieb, einschliesslich des . Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3. dieser Verfassung erledigt sind, desgleichen über die Colonisation und die Auswanderung nach ausserdeutschen Ländern;

[Special-Disc. über No. 1. Constit. Reichs tag: St. Ber. Sitz. 16, S. 270-273].

cf.: Gesetz über das Passwesen, v. 12. October 1867 (B.-G.-Bl. S. 33-35, Annalen S. 903912); Gesetz über die Freizügigkeit, v. 1. Novbr. 1867 (B.-G.-Bl. S. 55—58, Ann. S. 467 ff.); Ges. über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschliessung, v. 4. Mai 1868 (B.-G.-Bl. S. 149, 150, Annalen S. 901 ff.); Gesetz, betr. den Betrieb stehender Gewerbe, v. 8. Juli 1868 (B.-G.-Bl. S. 406, 407, Annalen S. 849 ff.); Gesetz betr. die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirth

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