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Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fliessen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem in Art. 49 enthaltenen Grundsatz der Bundeskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Bundespräsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

[Vorlage Art. 49. Special-Disc. Const. Reichstag: St. B. Sitz. 25, S. 520].

IX. Marine und Schifffahrt. [General-Disc. über Abschnitt IX u. X Constit. Reichstag: St. Ber. Sitz. 25, S. 520—528]. Artikel 53.

Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preussischem Oberbefehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät dem Könige von Preussen ob, welcher die Officiere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.

Der Kieler Hafen und der Jade-Hafen sind Bundeskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundeskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschliesslich des Maschinenpersonals und der Schiffs handwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet.

Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maassgabe der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.

[Vorlage Art. 50. Const. Reichstag: St. Ber. Sitz. 25 S. 528-530].

In Betreff dr für Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte bewilligten ausserordentlichen Mittel vergl. Anmerk. zu Art. 73 d. Verf.

Artikel 54.

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Messbriefe, sowie der Schiffscertificate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniss zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstrassen der einzelnen BundesStaatshandbuch des Nordd Bundes etc.

staaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmässig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf allen natürlichen Wasserstrassen dürfen Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstrassen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flösserei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstrassen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu.

[Vorlage Art. 51. Const. Reichstag: St. Ber. Sitz. 25 S. 532, 233].

cf auch: Gesetz, betr. d. Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniss zur Führung der Bundesflagge, v. 25. Octbr. 1867 (B.-G.-BI. S. 35 u. flgde., Annalen S. 930—934), vergl. auch Art. 3 No. 7 d. Verf.

Artikel 55.

Die Flagge der Kriegs- und Handels-Marine ist. schwarz-weiss-roth.

[Vorlage Art. 51. Special-Disc. Const. Reichstag: St. Ber. Sitz. 25 S. 533] cf. Verordn., betr. die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe, v 25. Octbr. 1867 (B.-G.-Bl. S. 39, Annalen S. 934). Die Flagge der Kriegsmarine des Nordd. Bundes ist durch Allerh. Ordre v. 4. Juli 1867 dahin festgestellt:

Der ein längliches Rechteck bildende weisse Grund der Flagge wird durch ein schwarzes Kreuz mit schmaler schwarzer Einfassung in 4 gleich grosse Felder getheilt. Die Arme des Kreuzes stossen in der Mitte nicht zusammen, sondern umschliessen medaillonartig mit der schmalen schwarzen Einfassung ein rundes weisses Feld, welches den Preussischen Adler trägt. Drei der erst erwähnten Felder bleiben weiss, während dasjenige, welches sich in der linken oberen Ecke befindet, durch die horizontal laufenden Bundesfarben schwarz-weiss-roth ausgefüllt wird und in der Mitte das eiserne Kreuz enthält.

Ueber die besonderen Abzeichen der Flaggen der höheren Befehlshaber und der verschiedenen Regierungs-Fahrzeuge, Last-, Zoll-, Post-, Lootsen- und sonstigen Fahrzeuge cf. das unter dem

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Das gesammte Norddeutsche Consulatwesen steht unter der Aufsicht des Bundespräsidiums, welches die Consuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Bundesconsuln dürfen neue Landesconsulate nicht errichtet werden. Die Bundesconsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Functionen eines Landesconsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landesconsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundesconsulate dergestalt vollendet ist, dass die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Bundesconsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

[Vorlage Art. 52. Special-Disc. Const. Reichstag: St. Ber. Sitz. 25 S. 533].

cf. ausserdem: Gesetz, betr. die Organisation der Bundesconsulate sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundesconsuln, v. 8. November 1867 (B.-G.-Bl. S. 137-144, Annalen S. 935-940) u. Pr. Gesetz über die Gerichtsbarkeit der Consuln v. 29. Juni 1865 (B.-G.-Bl. S. 144-156, Annalen S. 941-949); Bekanntmachung, betr. den provisorischen Gebühren-Tarif für die Consuln des Nordd. Bundes, v. 15. März 1868 (B.-Ges.-Bl. S. 21-24, Annalen S. 949-951); Allgemeine Dienstinstruction für die Consuln des Nordd. Bundes (Berlin, R. v. Decker).

XI. Bundes-Kriegswesen. [General-Disc. überAbschnitt XI. Const. Reichstag: St. Ber. Sitz. 26 S. 535-551].

Artikel 57.

Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

[Vorlage Art. 52. Special-Disc. Const. Reichstag: St. Ber. Sitz. 27 S. 553-557].

cf.: Gesetz, betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst, v. 9. November 1867 (B.-G.-Bl. S. 131-136) und Militair - Ersatz-Instruction f. d. Norddeutschen Bund, nebst Verordn. zur Ausführung derselben (im bes. Abdr. nebst alphabet. Sachregister 8vo XX. 236. u. 43. S. in der v. Decker'schen Geh. Ob.-Hofbuchdr. erschienen); vergl. auch: Die Bestimmungen über den Militairdienst im Nordd. Bunde. Für das Publikum zusammen gestellt auf Veranlassung des Königl. Preuss. Kriegs-Ministeriums. Berlin 1868

Artikel 58.

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmässig zu tragen, so dass weder Bevorzugungen, noch Prägravati

onen einzelner Staaten oder Classen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen lässt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

[Vorlage Art. 54. Special-Disc. Const. Reichstag: St. Ber. Sitz. 27 S. 558].

Artikel 59.

Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maasse statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundesheeres zulässt.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maassgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.

[Vorlage Art. 55. Special-Disc. Const. Reichstag: St. Ber. Sitz. 27 S. 559–566].

Artikel 60.

Die Friedens - Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. December 1871 auf ein Procent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die FriedensPräsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt.

[Vorlage Art. 56 Special-Disc. Const. Reichstag: St. Ber. Sitz. 27 S. 567-580 und Sitz. 34 S. 715-721].

Artikel 61.

Nach Publication dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die gesammte Preussische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instructionen und Rescripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmässiger Durchführung der BundesKriegsorganisation wird das Bundespräsidium ein

umfassendes Bundes-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmässigen Beschlussfassung vorlegen.

[Vorlage Art. 57. Special-Disc. Const. Reichstag: St. Ber. Sitz. 28. S. 581-586 und Sitz. 34 S. 721].

Verordn., betr. die Einführung der Preussischen Militairgesetze im ganzen Bundesgebiete, vom 7. November 1867 (B.-G.-Bl. S. 125-130), Verordn., betr die Einführung des Preuss. MilitairStrafrechts im ganzen Bundesgebiet (B.-G.-Bl. S. 185-317), und Gesetz, betr die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Mannschaften der Ersatz-Reserve v. 8. April 1868. (B.-G.-Bl. S 38).

Das dem Reichstage vorgelegte und von demselben berathene Gesetz über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens v. 25. Juni 1868 ist Ende December d. J. publicirt worden. (B.-G.-Bl. S. 523).

Cf. ausserdem folgende allgemeine Verord

nungen:

Organisation des Etappenwesens zur Zeit des Krieges vom 2. Mai 1867. Allerh. Verordn. v. 21. Juli 1867 über die Disciplinar-Bestrafung in der Armee. Servistarif u Classification für sämmtliche Ortschaften im Staatengebiete des Nordd. Bundes v. 21. Decbr. 1867 (Verl. v. R. v. Decker.) Allerh. Erl. v. 20. Febr. 1868, das Reglement über die Servis-Competenz der Truppen im Frieden betr. (Min.-Bl. f. inn. Verw. S. 166–173). Militair-Ersatz-Instruction f. d. Nordd. Bund (1. Anm. zu Art. 62 d. Verf.).

Artikel 62.

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. December 1871 dem Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60. beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Publication der Bundesverfassung.

Nach dem 31. December 1871 müssen diese Beträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Bundesheeres zu Grunde gelegt.

[Vorlage Art. 58. Special-Disc. Const. Reichstag: St. Ber. Sitz. 28. S. 586–613 und Sitz. 34 S. 721-725].

Die in diesem Artikel festgesetzten PauschalBeiträge von 225 Thalern pro Kopf der Friedensstärke werden zunächst nur von dem Königreich Sachsen, dem Grossherzogth. Hessen, den beiden Grossherzogthümern Mecklenburg, dem Herzogthum Braunschweig und den Hausestädten Hamburg und Bremen gezahlt.

Mit den andern Staaten des Nordd. Bundes sind, um ihnen den Uebergang in das Kriegswesen desselben zu erleichtern, besondere Conventionen abgeschlossen, durch welche Nachlässe an dem verfassungsmässigen Pauschal-Beitrage bewilligt worden sind.

Diese Conventionen sind (cf. Reichstag 1867, Drucksachen und Anl. z. d. stenograph. Berichten Nr. 93):

1) die Verträge vom 4. und 22. Febr. 1867 mit dem Grossherzogthum Sachsen-Weimar, welchen demnächst Sachsen - Meiningen, Sachsen-Altenburg, Anhalt, SchwarzburgRudolstadt, Schwarzburg - Sondershausen, Reuss ältere und jüngere Linie, Lippe, und Schaumburg-Lippe beigetreten sind,

2) der Vertrag mit Lübeck vom 3. Mai 1867, 3) der mit Sachsen-Coburg-Gotha v. 6. Juni 1867, 4) der mit Oldenburg v. 15. Juli 1867 und 5) der mit Waldeck v. 6. August 1867. Für die ad 1-3 bezeichneten Staaten ist für das erste Jahr der Beitrag zur Bestreitung des Aufwandes für das Bundesheer auf 162 Thlr. und für jedes folgende Jahr eine Steigerung desselben um je 9 Thlr. pro Kopf festgesetzt, so dass vom 1. Juli 1867 ab gerechnet, mit dem 1. Juli 1874 die volle Kopfquote von 225 Thlrn. eintritt.

Das Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha geniesst aber in Folge der früheren, unter dem 1. Juni 1861 mit Preussen abgeschlossenen Militair-Convention noch den Vortheil, dass es bis zum Ablauf derselben, 1. Juli 1872, nur für die Hälfte seines Contingents den durch die Convention v. 6. Juni 1867 festgesetzten Beitrag, für die andere Hälfte aber lediglich die in der früheren Convention festgesetzte Aversionalsumme von 80,000 Thlr. jährlich zahlt.

Für Oldenburg ist die Beitragspflicht im ersten Jahre auf 165 Thlr. und eine successive Steigerung der jährlichen Beiträge um je 12 Thlr pro Kopf festgesetzt, so dass schon vom 1. Juli 1872 ab die volle Summe von 225 Thlrn. einzuzahlen ist.

Waldeck hat wie Coburg-Gotha bereits früher und zwar unter dem 23. Februar 1862 eine besondere Militair-Convention mit Preussen abgeschlossen, wonach es für die Erhaltung seines bundesmässigen Contingents eine Aversionalsumme von 45,000 Thlrn. an Letzteres zahlte. Nach der Convention vom 6. August hat Waldeck für die Zeit vom 1. October 1867 bis ersten Januar 1868 für die Unterhaltung des Contingents in seiner bisherigen Kopfstärke (372 Köpfe incl. Officiere

etc.) die durch die frühere Convention festgesetzte jährliche Pauschsumme von 45,000 Thlrn. pro rata temporis, dagegen für die, zur Erreichung des verfassungsmässigen Einen Procents der Bevölkerung über jene Kopfstärke hinaus präsent zu haltenden Mannschaften einen jährlichen Kopfbeitrag von 162 Thlrn. ebenfalls pro rata temporis zu zahlen gehabt. Vom 1. Januar 1868 ab, ist die Pflicht zur Bestreitung der Kosten für die Unterhaltung des Waldeck'schen Contingents, sowie der für Waldeck zur Bundesmilitair-Casse einzuzahlenden, sonstigen Geldbeiträge in Gemässheit des am 18. Juli 1867 abgeschlossenen, die Uebertragung der inneren Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont an Preussen betreffenden Vertrages auf Letzteres übergegangen.

Durch diese den einzelnen vorangeführten Staaten bewilligten Nachlässe an der verfassungsmässigen Pauschal-Summe wird übrigens Nichts an dem in der Verfassung des Nordd. Bundes normirten Maassstabe der Vertheilung der gemeinsamen Bundes-Einnahmen (cf. Art. 52.) geändert, und participiren dieselben an diesen so, als wenn sie den vollen Betrag der Pauschal-Summe zahlten.

Artikel 63.

Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs von Preussen als Bundesfeldherrn steht.

Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes-Armee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preussichen Armee maassgebend. Dem betreffenden Contingentsherrn bleibt es überlassen, die äusseren Abzeichen (Cocarden etc.) zu bestimmen.

Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und dass Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Commando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualification der Officiere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit durch Inspectionen von der Verfassung der einzelnen Contingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Contingente der Bundes-Armee, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der Bundesarmee anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheeres sind die bezüglichen künftig ergehenden

Anordnungen für die Preussische Armee den Commandeuren der übrigen Bundescontingente, durch den Art. 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuss für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.

[Vorlage Art. 59. Special-Disc. Const. Reichstag: St. Ber. Sitz. 29. S. 615-616].

Ausser der gesammten Landmacht des Nordd. Bundes stehen unter dem Oberbefehl Sr. Majestät des Königs von Preussen im Krieg und Frieden zufolge Convention v. 7. April 1867 zwischen Preussen u. dem Grossherzogthum Hessen die gesammten Grossh. Hessischen Truppen. Für den Fall eines Krieges haben aber auch die Süddeutschen Souveraine durch Bündnissverträge mit Preussen, und zwar der König von Württemberg unterm 13. August 1866, der Grossherzog von Baden unterm 17. August 1866, der König von Bayern unterm 22. August 1866 alle ihre resp. Truppen dem Oberbefehle Sr. Majestät des Königs von Preussen unterstellt.

Zur Mittheilung aller, zur allgemeinen Publication bestimmten Allerh. Cabin. - Ordres über Armee- und Marine-Angelegenheiten, sowie aller, ihrem Inhalte nach dazu geeigneten, generellen Erlasse des Kriegs-Ministeriums, seiner Departements und Abtheilungen an die Armee, dient das seit dem 1. April 1867 in unbestimmten Fristen erscheinende Armee Verordnungsblatt(Berlin, Mittler u. Sohn).

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In Betreff der Bestimmungen dieses Artikels sind ergangen:

Nachweisung der Eintheilung u. Dislocation der Armee des Nordd. Bundes, sowie der Grossherzogl. Hessischen Division cf. Armee-Verordn. Bl. 1868 Verordn. Nr. 12., 104., 172., 182., 194., 213. Allerh. Verordn. v. 20. Febr. 1868 über die Organisation des Sanitäts-Corps Reglement über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden v 30. April Landwehr-Be1868. (Verl. R. v. Decker.) zirks-Eintheilung für den Nordd. Bund und d. Grossherzogth. Hessen. Armee - Verordn. - Bl. 1867. Verordn. Nr. 25 u. 1868. Verordn. Nr. 22Verordn., betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden u. die Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes v. 5. Septbr. 1867. Verordn. v. 4. Juli 1868, betr. die Dienstverhältnisse der Officiere des Beurlaubtenstandes, u. Bekanntmachung, betr. die höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualification zum einjährigen freiwilligen Militairdienst berechtigt sind, v. 2. Sept. 1868 (B. G.-Bl. 1868, S. 497-512).

Artikel 64.

Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstcommandirende eines Contingents, sowie alle Officiere, welche Truppen mehr als

eines Contingents befehligen, und alle Festungscommandanten werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von Demselben ernannten Officiere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Officieren innerhalb des Bundes - Contingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des BundesFeldherrn abhängig zu machen.

Der Bundesfeldherr ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Bundesdienste, sei es im Preussischen Heere, oder in anderen Contingenten zu besetzenden Stellen aus den Officieren aller Contingente des Bundesheeres zu wählen.

[Vorl Art. 60. Sp.-Disc. Constit. Reichstag St. Ber. Sitz. 29. S. 616].

Artikel 65

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt.

[Vorl. Art. 61, Sp.-Disc. Constit. Reichstag: St. B Sitz. 29, S. 617].

Artikel 66.

Wo nicht besondere Conventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Officiere ihrer Contingente, mit der Einschränkung des Art. 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und geniessen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspicirung zu jeder Zeit und erhalten, ausser den regelmässigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publication, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile der Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.

[Vorl. Art. 62, Sp.-Disc. Constit. Reichstag: St. Ber. Sitz. 29, S. 617].

Ausser den bei Art. 62 aufgeführten MilitairConventionen sind noch eine Reihe anderer geschlossen worden, durch welche Vereinbarungen über die Ausführung der im Art. 63-66 der Verf. u. Art. 59-63 des Entwurfs zu dieser enthaltenen Bestimmungen getroffen sind. Neben einigen in allen Conventionen gemeinsam vorkommenden Festsetzungen u. Uebergangsbestimmungen sind darin im Besondern solche enthalten, welche die in der Verfassung vorbehaltenen Rechte der Contingentsherrn u das Verhältniss der einzelnen Contingente zur Preussischen Armee genauer regeln.

Diese Conventionen sind aus dem Jahre 1867: die v. 7. Febr. mit dem Königreich Sachsen, die vom 7. April mit dem Grossherzogthum Hessen,

die vom 26. Juni mit den Thüringischen Staaaten (in einer gemeinsamen Convention mit Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen - Coburg - Gotha, SachsenAltenburg, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuss älterer u. jüngerer Linie), und mit LippeDetmold.

die vom 27. Juni mit Bremen und Lübeck, die vom 28. Juni mit Schwarzburg-Sondershausen und mit Anhalt,

die vom 30. Juni mit Schaumburg-Lippe, die vom 23. Juli mit Hamburg. Ausserdem ist mit Baden unter dem 15. März 1867 eine Convention abgeschlossen, wonach, um die Wehrhaftigkeit des Grossherzoglich Badischen Armee-Corps möglichst zu steigern, die Vorbildung der Grossherzogl. Officier - Aspiranten und die Ausbildung der Badenschen Officiere so weit als möglich auf Preussischen Militair-Unterrichtsund Bildungs-Anstalten gegen einen nach der Zahl der Theilnehmer pro Kopf zu berechnenden Antheil an den Gesammt - Unterhaltungskosten dieser letztern stattfinden soll.

Im Jahre 1868 ist unter dem 24. Juli noch eine Convention mit dem Grossherzoge v. Mecklenburg-Schwerin Behufs näherer Feststellung des Verhältnisses der Grossherzoglich MecklenburgSchwerin'schen Officiere zur Königl. Preussischen Armee abgeschlossen.

(Cf. Mil.-Wochenbl.: 1867, S. 480-483 und 489-91 und 1868, S. 551-552.)

Artikel 67.

Ersparnisse an dem Militairetat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu.

[Vorl. Art. 63. Sp.-Disc. Constit. Reichstag: St. Ber. Sitz. 29, S. 617].

Artikel 68.

Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlass eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Bundesgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preussischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesetz-Samml. 1851, S. 451 ff.)

[Vorl. Art. 64. Sp.-Disc. Constit. Reichstag: St. Ber. Sitz. 29, S. 618-620].

(S. das Gesetz v. 4. Juni 185', S. 1053).

XII. Bundes-Finanzen. [General-Disc. über Abschnitt XII. Constit. Reichstag: St. Ber. Sitz. 29, S. 621–636].

Artikel 69.

Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den

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