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Berlin, den 25. April 1868.

Für die Zwecke der Bundes-Kriegs-Marine müssen bei Zusammenstellung der Ergebnisse der letzten Volkszählung, aus der die Angaben über Stand und Beruf enthaltenden Spalte der Zählungslisten besonders extrahirt und zusammengestellt werden alle im 20. bis 32. Lebensjahr stehenden

a) Seeleute von Beruf (d. h. Führer und Mannschaften von Norddeutschen Handels-, See- und Küstenfahrzeugen),

b) See- und Küstenfischer,

c) Maschinisten und Applicanten von Dampfschiffen und Locomotiven,

d) Heizer von Dampfschiffen und Locomotiven, e) Schiffs handwerker (Schiffszimmerleute, Schiffsseiler, Ketten- und Ankerschmiede, Segelmacher u. s. w.)

rücksichtlich der unter a. und b. genannten Kategorien jedoch, soweit möglich, unter Weglassung derjenigen, welche noch nicht ein Jahr auf einem Norddeutschen Schiffe gedient, oder den Beruf als See- oder Küstenfischer ausgeübt haben.

Die Königliche Regierung wird demgemäss beauftragt, aus den Volkszählungslisten einen vollständigen Extract derjenigen Personen anfertigen zu lassen, welche den bezeichneten Kategorien angehören und zwar unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Alters (d. h. des Kalenderjahres der Geburt, der Religion, des Familienstandes, des Gewerbes, nach den oben bezeichneten Classen, und der Staatsangehörigkeit, sowie mit Hinzufügung der Angabe, ob die betreffenden Personen als Anwesende oder als Abwesende in die Zählungslisten anfgenommen sind.

Damit die Aufstellung dieses Extractes nach möglichst gleichmässigen Grundsätzen erfolgt, und um Zweifel darüber, welche Personen in denselben aufzunehmen seien, möglichst vorzubeugen, sind folgende Bestimmungen zu beachten.

1) In Ansehung des Alters ergeben die Volkszählungslisten nicht das laufende Lebensjahr, sondern nur das Kalenderjahr der Geburt. Für die in Rede stehende Liste kommen alle diejenigen Männer in Betracht, welche sich im laufenden Jahre im marine- und seewehrpflichtigen Alter befinden.

Dies trifft bei denjenigen zu, welche in den zwölf Kalenderjahren 1837 bis 1848 geboren sind (§. 6 alin. 1 des Gesetzes betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. November v. J. und §. 13 ad 7 desselben Gesetzes). 2) In Ansehung des Gewerbes enthalten die Volkszählungslisten nicht genügendes Material, da die betreffenden Angaben bei der Volkszählung so speciell nicht erfordert worden sind, auch nach der besonderen Beschaffenheit derselben nicht erfordert werden konnten. In Betreff der sub a bis e oben aufgeführten fünf Ketegorien

wird daher, sobald der Aufnahmebehörde die besonderen Berufsverhältnisse des betreffenden Individuums nicht schon anderweit ausreichend bekannt sind, besonders festzustellen sein, welcher Kategorie der Betreffende angehört.

Hierbei ist für deu Termin, seit welchem zu a und b Schiffer und Fischer ihr Gewerbe bereits getrieben haben müssen, um in die Nachweisung aufgenommen zu werden, der Anfang des Kalenderjahres 1867 maassgebend. Ob noch andere als die sub e speciell aufgeführten Classen zu den Schiffshandwerkern zu rechnen sind, ist nach den besonderen Localverhältnissen zu beurtheilen; unzweifelhaft werden hierhin auch noch die Blockmacher gehören.

3) In Ansehung der Staatsangehörigkeit können selbstverständlich nur Bundesangehörige in Betracht kommen; bei den Angehörigen des Grossherzogthums Hessen bleibt also die Zugehörigkeit nach dem Heimathsort zu beachten. 4) Sämmtliche als zur Zählungszeit anwesend in den Zählungslisten verzeichnete Personen, welche den vorbemerkten Kategorien angehören, sind in vorliegende Nachweisung aufzunehmen; dagegen werden von den zur Zählungszeit als abwesend in den Nachträgen zur Volkszählungsliste vermerkten Personen nur solche aufgenommen, welche sich zur Zählungszeit ausserhalb der Grenzen des Norddeutschen Bundesgebiets befunden haben, da diese in den Zählungslisten eines anderen Norddeutschen Staates nicht bereits als Anwesende sich eingetragen finden.

Für jeden Kreis (kreiseximirte Stadt, oder dem Kreise gleichstehende Landesabtheilung) ist eine besondere Uebersicht anzufertigen, welche die Zahl der zu jeder besonderen Beschäftigungs-Kategorie gehörigen darin enthaltenen Personen angiebt, und es sind demnächst sämmtliche kreisweise aufzustellenden Nachweisungen unter Beifügung dieser Uebersicht bis zum 1. Juli c. dem Königlichen statistischen Bureau einzureichen.

Der Minister des Innern.

gez. Eulenburg. An sämmtliche Königliche Regierungen (incl. Kiel, Schleswig, Cassel, Wiesbaden) und das Königliche Polizei - Präsidium hierselbst.

Abschrift vorstehender Verfügung erhalten Euer Erlaucht zur gefälligen gleichmässigen Beachtung und gefälligen geneigten Veranlassung.

gez. Eulenburg.

An den Königlichen Ober-Präsidenten
Herrn Otto Gr. zu Stolberg-Wernige-
rode, Erlaucht zu Hannover.
I. A. 8923.

Der

territoriale Abschluss des Deutschen Zollvereins

im Jahre 1868.

Mit einer Karte des Hamburgischen Gebietes zur Uebersicht der Zollgrenzen.

Von den im Art. 6 des Vertrages vom 8. Juli 1867 als noch nicht zum Zollvereine gehörig genannten Staaten und Gebietstheilen (S. 24)*) sind der Reihe nach angeschlossen worden:

am 15. November 1867 die Provinz Schleswig-Holstein nebst Hamburgischen Enclaven,

am 5. Januar**) 1868 das Herzogthum Lauenburg nebst Enclaven von Lübeck u. Mecklenb.-Strelitz, am 11. Februar 1868 ein Theil des Hamburgischen Gebiets,

am 17. Februar 1868 der Domhof und Palmberg bei Ratzeburg (Mecklenburg-Strelitz),

am 11. August 1868 die Grossherzogthümer Mecklenburg, die freie und Hansestadt Lübeck und Exclaven der Preussischen Regierungsbezirke Potsdam und Stettin,

am 1. November 1868 abermals Hamburgische und Preussische Gebietstheile.

Die Organisation der Zollbehörden in Schleswig-Holstein und in Lauenburg hat bereits auf S. 414-415 Berücksichtigung gefunden (vgl a. S. 10, 37, 238, 729, 737); im Uebrigen verweisen wir auf das Werk Zinnow's: Die über Zoll und innere indirecte Steuern in Schleswig-Holstein gültigen Gesetze, Verordnungen und Instructionen“ (Wittenberg, 1868), wo sich auf S. 305-318 alle auf die Organisation der Zollverwaltung bezüglichen Bestimmungen zusammengestellt finden.

Bevor wir zu den Details über die seit dem 11. Februar 1868 erfolgten Anschlüsse übergehen, mögen hier wörtlich zwei den territorialen Abschluss betreffende Bekanntmachungen a) des Königl. Preussischen Finanzministers und b) des Kanzlers des Norddeutschen Bundes folgen, welche sich insofern gegenseitig ergänzen, als die erstere die neuesten Zoll anschlüsse, die letztere die nunmehrigen Zollausschlüsse aufführt. (Eine eingehende Beschreibung der Binnenlinie des Zollvereins, sowie die in der Organisation der Zollbehörden (S. 405 – 432) eingetretenen Veränderungen wird der nächste Jahrgang der „Annalen“ enthalten.)

*) Vgl. die Uebersicht der Verträge zur Bildung des Zollvereins S. 243, sowie das Verzeichniss der mittelbaren Vereinsglieder S. 233 ff.

**) Auf S. 415 und 730 ist als Anschlusstermin für Lauenburg irrthümlich der 5. Februar angegeben.

a) Bekanntmachung wegen des Anschlusses Preussischer und Hamburgischer Landestheile an den Zollverein.

Berlin, den 24. October 1868. Nachdem der Bundesrath des Zollvereins auf Grund des Artikel 6 des Vertrages vom 8. Juli 1867 wegen Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handelsvereins beschlossen hat, dass die Art. 3 bis 5 und 10 bis 20 des gedachten Vertrages in verschiedenen, zum Gebiete der Preussischen Monarchie und der freien Stadt Hamburg gehörigen, bisher von der Zollgrenze ausgeschlossen gebliebenen, Landestheilen in Wirksamkeit treten sollen, und der Zeitpunkt hierzu durch Allerhöchste Bestimmung des Präsidiums auf den 1. November d. J. festgesetzt worden ist, werden die folgenden Landestheile von diesem Zeitpunkte an in den Verband des Gesammtzollvereins aufgenommen werden, nämlich:

I. Die zur Preussischen Monarchie gehörigen Elbinseln Overhaken und Finkenwärder-Blumensand, sowie die Preussischen Antheile der Landschaft Kirchwärder;

II. Die folgenden Hamburgischen Gebietstheile: 1. Im Norden von Hamburg:

Die Voigteien Langenhorn, Gross-Borstel, Fuhlsbüttel, Klein-Borstel, Ohlsdorf, die Voigtei Alsterdorf, mit Ausschluss eines südlich von dem Dorfe gleichen Namens belegenen Theils, und der nordöstliche Theil der Voigtei Barmbeck bis zur Nordseite des Dorfes gleichen Namens. 2. Im Südosten von Hamburg:

Ausser den nach der Bekanntmachung vom 26. Februar d. J. bereits seit dem 11. Februar d. J. angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen:

Die Vierlande, die Voigteien Reitbrook, Ochsenwärder, Tatenberg, Spadenland, die Voigtei Billwärder, jedoch mit Ausschluss des westlich von der Hamburgischen Acciselinie belegenen Theils und von der Voigtei Billwärder Ausschlag der östlich von Rothenburgsort und südlich von der Berlin - Hamburger Eisenbahn belegene Theil.

3. Im Süden von Hamburg:

Die Voigtei Moorburg.

4 Im Amte Ritzebüttel:

Das Amt Ritzebüttel, die Flecken Ritzebüttel und Cuxhaven, mit Ausschluss des Cuxhavener Aussendeiches.

Die zu I. erwähnte Insel Finkenwärder - Blumensand und die zu II. 3 und 4 bezeichneten Landestheile sind dem Geschäftsbezirke des ProvinzialSteuer-Directors zu Hannover, die übrigen zu I. und II. gedachten Landestheile aber dem Geschäftsbezirke des Provinzial-Steuer-Directors für SchleswigHolstein hinsichtlich der Verwaltung der Zölle und der inneren indirecten Steuern angeschlossen.

Das Vorstehende wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniss gebracht, dass die Grenzbewachung gegen die vorgedachten Gebietstheile wegen der zu erhebenden Nachsteuer einstweilen fortdauert und die Bekanntmachung des Zeitpunktes, mit welchem der vollständige freie Verkehr eintritt, noch vorbehalten bleibt.

In Absicht der einer innern indirecten Steuer unterliegenden Erzeugnisse, Branntwein, Bier und Taback, findet zwischen Preussen und den dieserhalb mit Preussen verbundenen Theilen des Norddeutschen Bundes einer Seits und den vorgedachten Landestheilen anderer Seits künftig ein völlig freier Verkehr Statt, so dass beim Uebergange der gedachten Gegenstände gegenseitig weder eine Abgabe erhoben noch erstattet wird. Bis zum Zeitpunkte des Eintritts der vollen Verkehrsfreiheit bleibt jedoch der abgabenfreie Uebergang für Branntwein und Taback, welche aus den neu angeschlossenen Landestheilen kommen, ausgesetzt.

Endlich wird zur öffentlichen Kenntniss gebracht, dass vom 31. d. M. ab in Hamburg ein zollvereinsländisches Hauptzollamt unter der Leitung des Provinzial-Steuer-Directors von SchleswigHolstein in Wirksamkeit tritt. Dasselbe übt als Grenz- Ein- und Ausgangsamt die Befugnisse eines Hauptzollamts mit der Maassgabe aus, dass von demselben einstweilen Abfertigungen für den Verkehr auf der Elbe nicht ertheilt werden.

Der Finanz-Minister.

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b) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Artikels 6. des Zollvereinigungs-Vertrages vom 8. Juli 1867. Vom 18. November 1868.

Nachdem das Präsidium des Norddeutschen Bundes auf Grund der Bestimmung im Artikel 6. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom S. Juli v. J. (Bundesgesetzbl. für 1867 S. 81.) die Regierungen der übrigen vertragenden Theile benachrichtigt hat, dass die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwendung dieses Vertrages auf einige der in dem gedachten Artikel genannten Preussischen Gebietstheile, auf die Grossherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, auf das Herzogthum Lauenburg, auf die Hansestadt Lübeck und auf einen Theil des Gebiets der Hansestadt Hamburg ausschlossen und nachdem die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5. und 10 bis 20. des Vertrages in diesen Staaten und Gebietstheilen an den vom Bundesrathe des Zollvereins beschlossenen Zeitpunkten in Wirksamkeit getreten sind,

gelten diese Bestimmungen nunmehr im ganzen Norddeutschen Bunde mit folgenden Ausnahmen: a) in Preussen: die Stadt Altona, ein Theil des Fleckens Wandsbeck und des Dorfes Marienthal, der Hafenort Geestemünde, das Fort Wilhelm in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finkenwärder, Kattwieck, Hohenschaar, Neuhof und Wilhelmsburg und die Dorfschaft Aumund;

b) in Oldenburg: der Hafenort Brakę; c) die freie Stadt Bremen und ihr Gebiet, ausschliesslich der Hollerländischen Ausserdeichsländereien und der am rechten Ufer der Wumme und dem linken Ufer der Ochum belegenen Gebietstheile;

d) im Gebiete der freien Stadt Hamburg: die Stadt Hamburg, die Vorstadt St. Pauli, die Voigteien Eimsbüttel, Rotherbaum, Harvestehude, Eppendorf, Winterhude, Eilbeck, Borgfelde, Hohenfelde, Hamm, Horn, die Elbinseln Finkenwärder und Moorwärder, der südlichste Theil der Voigtei Alsterdorf, der südwestliche Theil der Voigtei Barmbeck nebst Rönnhaide, der westliche Theil der Voigteien BillwärderAusschlag und Billwärder an der Bille und der Cuxhavener Aussendeich.

Varzin, den 18. November 1868.

Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

A. Hamburg.

Der Anschluss Hamburgischer Gebietstheile an den Zollverein hat sich in drei Abschnitten vollzogen. Die in Holstein enclavirten Hamburgischen Gebietstheile sind gleichzeitig mit diesem am 15. November 1867 angeschlossen, die Hamburgische Exclave Geesthacht, sowie die Stadt Bergedorf und ein Theil der Landschaft Billwärder a. d. Bille sind am 11. Februar 1868, und die in der vorstehenden Bekanntmachung des Finanz- Ministers vom 24. October d. J. unter II. aufgeführten Hamburgischen Gebietstheile sind mit dem 1. November 1868 dem Zollverein angeschlossen.

Aus den über die Begrenzung des Hamburgischen Freihafengebiets stattgehabten Verhandlungen und Vereinbarungen heben wir das Folgende hervor:

Dieselben zerfallen in zwei Hauptabtheilungen, insofern sie 1) die dem Zollverein nunmehr ange schlossenen Hamburgischen Gebietstheile und 2) die Zolleinrichtungen im Hamburgischen Freihafengebiete betreffen.

I. Zolleinrichtungen in den Hamburgischen

Zollanschlüssen.

Die Zolllinie, wie sie definitiv von der Vollzugs -Commission in Hamburg festgestellt ist, ist aus der anliegenden Karte ersichtlich. Diese Linie tritt jedoch erst mit der Eröffnung der Abfertigungsstellen für den Elbverkehr im Hamburgischen Freihafengebiete im Frühjahr 1869 (s weiter unten) in Wirksamkeit und unterscheidet sich von der seit dem 1. November d. J. bestehenden Zolllinie dadurch, dass sie die Elbe bei Hamburg überschreitet und diese schon von hierab dem Zollverein an

schliesst, während die jetzige Linie bis Wittenberge zu beiden Seiten der Elbe fortläuft, mithin die Elbe bis Wittenberge vom Zollgebiet ausschliesst.

Der am 11. Februar 1868 erfolgte Anschluss der Gebietstheile Geesthacht, Stadt Bergedorf und eines Theils von Billwärder a. d. Bille wurde veranlasst durch Eintritt Lauenburg's in den Zollverein, welcher den sofortigen Anschluss auch dieser Gebietstheile dringend wünschenswerth erscheinen liess, weil der rege Localverkehr zwischen Geest

hacht und Bergedorf durch das dazwischen liegende Lauenburgische Zollgebiet fast abgeschnitten war. Dieser Anschluss machte die Errichtung von NebenZollämtern I. Classe zu Geesthacht, Bergedorf und zu Billwärder erforderlich, von welchen das erstere Amt dem Haupt- Amt Lauenburg, die beiden letzteren dem Haupt-Amt Wandsbeck unterstellt wurden.

Eine Uebersicht der in Folge des Zollanschlusses vom 1. November 1868 neu-errichteten und in Wegfall gekommenen Zollämter gewährt das nachfolgende

Verzeichniss der Zollstellen, welche in Folge des Zollanschlusses Hamburgischer Gebietstheile

a. neu errichtet werden resp. bestehen bleiben,
b. aufgehoben werden,

mit der Angabe, welchen von den erstbezeichneten Aemtern in Bezug auf Begleitschein-Ausfertigung oder Erledigung erweiterte Befugnisse beigelegt sind.

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8.

Sämmtliche Nebenzollämter I. sind zur Revision der über dieselben etwa eingehenden Extraposten befugt, und geschieht zutreffenden Falles deren Revision an der Amtsstelle.

Ausserdem besitzen sie durchweg unbeschränkte Hebebefugniss. Zu Spalte 6 Nr. 1. Das Nebenzollamt I. Eppendorf hat die Befugniss zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen. Zu Spalte 6 Nr. 3. Das Nebenzollamt I. Billwärder-Billdeich besteht seit dem 11. Februar 1868. Zu Spalte 4 Nr. 1. Das bisherige Nebenzollamt I. Bergedorf ist in ein Steueramt umgewandelt, hat aber die Befugniss zur Begleitschein-Ausfertigung und Erledigung sowie zur Abfertigung der auf der Eisenbahn im Ansageverfahren eingehenden Waaren beibehalten.

Zu Spalte 6 Nr. 5. Dem Nebenzollamt I. Moorfleth ist die Befugniss zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen beigelegt.

Zu Spalte 6 Nr. 7. Das Nebenzollamt I. Geesthacht besteht bereits seit dem 11. Februar 1868.

Geestemünde Zu Spalte 6 Nr. 9. Das Nebenzollamt I. Cuxhaven hat die Befugniss zur Ausferfigung und Erledigung von Begleitscheinen; mit demselben ist auch eine detachirte Zollabfertigungsstelle in Ritzebüttel

Wandsbeck

verbunden.

Gestemünde Zu Spalte 6 Nr. 4: cfr. Abtheilung A Spalte 4 Nr. 1.

Die Kosten für die Besetzung der neu-errichteten Zollstellen und für die Grenzbewachung an der neuen Zolllinie, soweit sie vom Zollverein vergütet werden (der Bauschsummen-Etat) betragen bei der jetzigen provisorischen Zolllinie 36,643 Thlr., verringern sich aber, sobald die an der Ober-Elbe errichteten Zollämter aufgehoben werden können, also mit Herstellung der definitiven Zolllinie im Frühjahr 1869, auf 26,230 Thlr Die in Folge der neuen Zolllinie in Wegfall gekommenen Ausgaben für Zollbewachung betragen 42,000 Thlr., mithin beläuft sich die jährliche Ersparniss des Zollvereins auf 15,830 Thlr., wozu jedoch noch diejenigen beträchtlichen Kosten kommen, welche zur Zeit für die Bewachung der beiden Elbufer von der Lauenburgischen Grenze resp. von Harburg ab bis Wittenberge verausgabt werden, welche bisher noch nicht haben festgestellt werden können.

Die Kosten für die Baulichkeiten werden nach einer Vereinbarung zur Hälfte von Hamburg, zur Hälfte vom Zollverein getragen; jedoch giebt Hamburg den Baugrund ausschliesslich her und zwar ohne Unterschied ob derselbe Staatsgrund ist oder erst von Ilamburg zu diesem Zwecke erworben werden muss.

Die Baukosten sind veranschlagt, ausser 4000 Thlr. für provisorische Einrichtungen, auf 65,000 Thlr. Die Kosten, welche Hamburg allein für Grunderwerbungen zum Zweck der Zollbauten aufzuwenden haben wird, werden erst nach beendigtem Expropriationsverfahren übersehen werden können. Die Bevölkerung (factische) der dem Zollverein nunmehr angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheile beträgt, einschliesslich der mit Eröffnung

der definitiven Zolllinie noch anzuschliessenden Insel Moorwärder (509 Köpfe) 32,792 Köpfe auf 5,855 geogr. Meilen, wovon angeschlossen sind:

am 15. November

(mit SchleswigHolsein)

am 11. Februar

1868.

am 1. November 1868 (incl. Moor.

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wärder) .... 25,140

.

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1) zur unbeschränkten Erhebung des Eingangszolles für Güter, sowie für Effecten und Waaren, welche Passagiere der Eisenbahnen und der oberelbischen Dampfschiffe mit sich führen; 2) zur Erhebung des Ausgangszolles; 3) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr;

4) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I. und Uebergangsscheinen, zur Ausfertigung von Begleitscheinen II. und zur Ausfertigung und Erledigung von Declarationsscheinen für den Verkehr mittelst Berührung des Auslandes, und

5) für den Eisenbahnverkehr zur Ausfertigung und Erledigung von Ansagezetteln. Ferner ist dasselbe ermächtigt:

6) Postgüter, einschliesslich der Passagier-Effecten, zum Eingange zu verzollen, diejenigen Postgüter aber, welche zu Hamburg nicht verzollt werden sollen, nach Maassgabe des Regulativs und der Anweisung über die mit den Posten ein-, aus- und durchgehenden Waaren ebenso zu behandeln, wie es sonst am ersten Grenz-Zollamte, resp. am ersten Umspannungsorte im Zollvereinsgebiete geschieht. Endlich sind 7) für den Verkehr von und über Hamburg nach dem Zollvereinsgebiete auf andern Wegen, als auf den Eisenbahnen und der Ober-Elbe, die vorstehend unter 4 erwähnten Abfertigungsbefugnisse dem Haupt-Zollamte unter den dieser halb erforderlichen Controlen ebenfalls übertragen.

Das Büreau des Haupt-Zollamtes befindet sich Deichthorstrasse Nr. 2. Die Abfertigung der mit der Berlin-Hamburger und der Lübeck-Hamburger Eisenbahn von nnd nach Hamburg zu versendenden Güter und Passagier-Effecten erfolgt in den der Zollverwaltung bereits überwiesenen und ferner zu überweisenden Räumen auf den resp. Eisenbahnhöfen. Die Abfertigung der mit der Post nach dem Zollverein zu versendenden Güter erfolgt durch die Zollabfertigungsstelle auf dem HauptFahr-Postamte am Valentinskamp.

Der Personalbedarf und Etat für das Haupt-Zollamt ist vorläufig auf 175 Beamte und 92,005 festgestellt resp. veranschlagt, nämlich: für das Haupt- Zoll - Amt selbst 7 Beamte mit 7,175

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