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a) Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene frei. b) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschliesslich der Baumwolle, gemischt:

1. einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes, ungefärbt; Watten pro Ctr. 15 Sgr. (52%) 2. dublirtes, gefärbt; drei-oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt oder gefärbt pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 16 in Fässern und Kisten, 6 in Ballen.) c) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden:

1. Stickereien, Spitzen und Tülle. . . . pro Ctr. 30 Thlr. (52. 30.) (Tara: 20 in Kisten, 7 in Ballen.) 2. bedruckte Waaren aller Art pro Ctr. 25 Thlr. (43. 45.) (Tara: 20 in Kisten, 7 in Ballen.) 3. unbedruckte, ungewalkte Waaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden pro Ctr. 20 Thlr. (35.) (Tara: 20 in Kisten, 7 in Ballen.) 4. unbedruckte gewalkte Tuch-, Zeug- und FilzWaaren; Strumpfwaaren; Fussteppiche

pro Ctr. 10 Thlr. (17. 30.) (Tara: 20 in Kisten, 7 in Ballen.) 5. Tuchleisten. .

frei.

42. Zink und Zinkwaaren:

frei.

a) Rohes Zink; altes Bruchzink b) Zinkbleche

. . pro Ctr. 15 Sgr. (52%) c) Grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack; Draht pro Ctr. 1 Thlr. (1. 45.) d) Feine, auch lackirte Zinkwaaren, ingleichen Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20 fallen pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben.) 43. Zinn und Zinnwaaren, auch mit Spiessglanz legirt:

b) Zinn, gewalztes.

a) Zinn in Blöcken, Stangen etc.; altes Bruchzinn frei. pro Ctr. 15 Sgr. (52%1⁄2.) c) Grobe Zinnwaaren, als: Draht, Röhren, Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefässe, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack . . pro Ctr. 1 Thlr. (1. 45.) d) Feine, auch lack irte Zinnwaaren, ingleichen Zinnwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20. fallen... pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben.) 44. Artikel, welche unter keiner der vorstehenden Nummern begriffen, sind frei.

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Zweite Abtheilung.

Bestimmungen über die Ausfuhr.

Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen: ,,Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation" und zwar:

1. nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Maculatur und Papierspäne, mit 1 Thlr. oder 2 Fl. 55 Kr. vom Centner;

2. altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheert, mit Thlr. oder 35 Kr. vom Centner.

Dritte Abtheilung.

Allgemeine Bestimmungen.

I.

Der Eingangs- und Ausgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem

1. die zum Eingange bestimmten Waaren bei der competenten Zollstelle zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II.,

2. die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolls befugten Abfertigungstelle angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. II.

Der dem Tarife zu Grunde liegende Zoll-Centner ist in hundert Pfunde getheilt. Er stimmt mit dem im Zollvereine, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, als allgemeines Landesgewicht bestehenden Centner überein. Es sind

1120 Zollpfunde 1000 Bayerischen Pfunden, 2000 1000 Rheinbayerischen Kilo

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grammen. Demnach sind gleich zu achten: 28 Zollpfunde = 25 Bayerischen Pfunden,

2

1 Rheinbayer. Kilogramm und 25 Bayerischen Centnern zu

"

28 Zoll-Centner =

100 Pfunden,

2 Zoll-Centner = 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen.

III.

Werden Waaren unter Begleitschein-Controle versandt, oder bedarf es zu dem Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben:

für einen Begleitschein 2 Sgr. oder 7 Kr., für ein angelegtes Blei 1 Sgr. oder 3 Kr. Wegen der Messgebühren (Messunkosten) ist das Nöthige in den Messordnungen enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig.

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Bei Waaren, für welche der Tarif eine zwei Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über acht Centner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für acht Centner zu begnügen, oder auf Ermittelung des NettoGewichtes durch Verwiegung anzutragen.

Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung I. 2. c. und 41. c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über sechs Centner angemeldet werden, dergestalt, dass dabei nur von sechs Centnern eine Tara bewilligt wird.

3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gelten, oder das NettoGewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will.

Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet, und der ZollStaatshandbuch des Nordd. Bundes. etc.

pflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.

4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen Tarasatze bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen.

V.

Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muss bei der Declaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen etc. ohne Beimischung von Wolle gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren declarirt werden. Besteht eine Waare (mit Ausschluss der Gold- und Silberstoffe) aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die Declaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zollclassification ausser Betracht.

VI.

Sind in einem und demselben Collo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so muss bei der Declaration zugleich die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden.

Geschieht dies nicht, so muss entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs der speciellen Revision bei dem Grenz-Zollamte auspacken, oder es wird, Falls er das letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, in dem Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Collo der Abgabesatz erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, in dem Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluss gestattet.

VII.

Die Declaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, als:,,Kurze Waaren" (Tarif, Abtheilung I. Nr. 20) soll nicht die Verzollung derselben nach den höheren TarifSätzen für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es soll die Abgaben - Entrichtung nach dem Revisions-Befunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf specielle Ermittelung anträgt.

VIII.

a) Bei Neben-Zollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über

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5 Thaler oder 8% Gulden vom Centner betragen, in unbeschränkter Menge eingehen.

Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von 50 Thalern oder 87% Gulden nicht übersteigen.

Den Ausgangszoll können Neben - Zollämter erster Klasse ohne Beschränkung hinsichtlich des Betrages erheben.

b) Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen.

Waaren, welche mit geringeren Sätzen als 6 Thaler oder 10% Gulden vom Centner belegt sind, und Vieh dürfen über Neben-Zollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen Vieh - Transport den Betrag von 10 Thalern oder 17% Gulden nicht übersteigen.

Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von höchstens 10 Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Massgabe, dass auch die Gefälle von den in einem Transporte ein

In ähnlich geschlossener und durchgreifender Weise, wie Zollgesetz, Zollordnung und Zolltarif, ist ein Zollstrafgesetz nicht zu Stande gekommen. In einem besonderen Protokoll, dd. München den 24. August 1836, sind von den Bevollmächtigten zur ersten General-Zollconferenz ebenso gewichtige Gründe für als gegen eine gemeinsame Strafgesetzgebung niedergelegt; die Nothwendigkeit einer gleichmässigen Behandlung der gegen die zum Gemeingut gewordenen Zolleinrichtungen begangenen Vergehen wurde indessen soweit anerkannt, dass man sich sowohl materiell als formell über leitende Grundsätze verständigte, welche den einzelnen Regierungen zur möglichsten Berücksichtigung bei der Redaction der bez. Zollstrafgesetze empfohlen wurden. Die Unterlage dieser Grundsätze bildete der Preussischer Seits vorgelegte Entwurf, welcher als Gesetz schon damals eine achtzehnjährige Erfahrung für sich hatte und im Jahre 1836 bereits den im Königreich Sachsen, im Kurfürstenthum und Grossherzogthum Hessen, im Thüringischen Vereine, in Nassau und Frankfurt a. M. angenommenen Vorschriften zu Grunde lag. Die von der Conferenz am 24. August 1836 aufgestellten, vom Entwurfe mehr formell als materiell abweichenden Sätze sind in das Königlich Preussische Gesetz vom 23. Januar 1838 übergegangen, so dass das letztere jene Grundsätze im Wesentlichen repräsentirt; die Zollstrafgesetze der übrigen Staaten unterscheiden sich formell zum Theil nicht unerheblich vom Preussischen, fast alle aber werden in der Praxis von der allgemeinen Strafgesetzgebung der einzelnen Staaten beeinflusst, so dass wohl die Gleichförmigkeit des Zollstrafverfah

gehenden Waaren solcher Art den Betrag von 10 Thalern oder 17% Gulden nicht übersteigen dürfen.

Den Ausgangszoll können Neben - Zollämter zweiter Klasse bis zum Betrage von 10 Thalern oder 171⁄2 Gulden erheben.

c) Insoweit Neben-Zollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte Abfertigungs-Befugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen.

IX.

Es bleiben bei der Abgabenerhebung ausser Betracht und werden nicht versteuert: alle WaarenQuantitäten unter 14000 des Centners. Gefällebeträge von weniger als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. In beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des Missbrauchs örtliche Beschränkungen vorbehalten. X.

Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen Vereinsstaaten mit Ausnahme der Scheidemünze bei Entrichtung der Eingangs- und Ausgangsabgaben anzunehmen sind, wird, auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.

Grundsätze,

das Zollstrafgesetz betreffend.

rens in dem Masse zurückgeblieben ist, als sich die sonstigen Zolleinrichtungen consolidirt haben. Ein vollständiger officieller Abdruck der Grundsätze v. J. 1836, auf welche Art. 3. §. 7. des Vertrages vom 8. Juli 1867 Bezug nimmt, ist u. W. nicht vorhanden, auch nicht in der umfangreichen Sammlung von „Verträgen und Verhandlungen über Bildung und Ausführung des Zollvereins der Königlich Preussischen Staatsdruckerei; das oben citirte Protokoll, das sich in den äusserst seltenen und nur bei einzelnen RegierungsCentralbehörden aufbewahrten Verhandlungen der General-Zollconferenz findet, enthält in einer Anlage lediglich die von dem ursprünglichen Preussischen Entwurf abweichenden Sätze.

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tenen Zolls. Die Abgaben sind ausserdem nach dem Zolltarife zu entrichten.

§. 3.

Im ersten Rückfalle nach vorhergegangenen rechtskräftigen Urtheilen tritt neben der Confiscation das Doppelte der §§. 1 und 2 bemerkten Geldstrafe, oder im Falle dieselbe nicht beigetrieben werden kann, verhältnissmässige Freiheitsstrafe nicht über 2 Jahre ein, welche im Gesetze entweder alternativ mit der Geldstrafe ausgesprochen, oder auch im Wege des Umwandlung verhängt werden kann.

§. 4.

Ein fernerer Rückfall nach früherer rechtskräftiger Verurtheilung zieht ausser der Confiscation der Gegenstände der Uebertretung die Verdoppelung der §. 3 bezeichneten Geldbusse, anstatt derselben aber eine verhältnissmässige Freiheitsstrafe, die vier Jahre nicht übersteigen darf, und den Verlust des Gewerbes, bei welchem die Contrebande oder Zolldefraudation begangen ward, bis zu fünf Jahren nach sich.

Doch kann ausnahmsweise nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls und der vorausgegangenen Fälle auf die oben bezeichnete Geldstrafe dann erkannt, auch von der Entziehung des Gewerbe-Betriebes Umgang genommen werden, wenn der Uebertreter die Contrebande oder Defraudation nicht erwerbsmässig betreibt, oder wenn derselbe nicht eine der früheren oder die letzte Uebertretung unter_erschwerenden oder überhaupt unter solchen Umständen begangen hat, unter welchen die betrügliche Absicht bestimmt vorgelegen hat oder vorliegt. Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, findet statt derselben verhältnissmässige Freiheitsstrafe innerhalb des oben bezeichneten Maximums statt.

§. 5.

Die Contrebande oder Zolldefraudation wird als vollbracht angenommen:

1. wenn bei der Anmeldung an der Zollstätte a) Gewerbtreibende und Frachtführer verbotene

oder abgabepflichtige Gegenstände gar nicht, oder in zu geringer Menge, oder in einer Beschaffenheit, die eine geringere Abgabe würde begründet haben, declariren, oder b) andere Personen dergleichen Gegenstände wider besseres Wissen unrichtig declariren, oder bei der Revision verheimlichen; 2. wenn beim Transport verbotener oder abgabepflichtiger Gegenstände im Grenzbezirke a) die Zollstätte, bei welcher dieselben bei dem Ein- oder Ausgange hätten angemeldet oder gestellt werden sollen, ohne solche Anmeldung überschritten oder ganz umgangen, b) die vorgeschriebene Zollstrasse oder der im Zollausweise bezeichnete Weg nicht inne gehalten,

c) der Transport ohne Erlaubniss der Behörde ausser der gesetzlichen Tageszeit bewirkt wird, oder

d) Gegenstände ohne den vorschriftsmässigen Zollausweis betroffen werden, oder mit diesem nicht übereinstimmen;

3. wenn über verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände, welche aus dem Auslande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zollstätte, oder wenn über derartige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer öffentlichen Niederlageanstalt declarirte oder sonst unter Zollcontrole befindliche [bezüglich unter Begleitschein gehende] Gegenstände auf dem Transporte eigenmächtig verfügt wird; 4. wenn Gewerbetreibende im Grenzbezirke sich nicht, in Gemässheit der nach §. 35. des Zollgesetzes getroffenen Anordnungen, über die erfolgte Versteuerung oder die steuerfreie Abstammung der vorgefundenen Gegenstände ausweisen können;

5. wenn unverzollte Waaren aus einer Anstalt zur Niederlage derselben ohne vorschriftsmässige Declaration (Abmeldung) entfernt werden. Das Dasein der in Rede stehenden Vergehen und die Anwendung der Strafe derselben wird in den vorstehend unter 1 bis 5 angefürten Fällen lediglich durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.

Kann jedoch in den unter 2, 3, 4 angeführten Fällen der Angeschuldigte vollständig nachweisen, dass er eine Contrebande oder Zolldefraudation nicht habe verüben können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thlr. bez. 1 bis 15 fl. Statt

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u. s. w.

Weitere §§. handeln von der Bestrafung Gewerbtreibender, welche die ihnen zur Förderung ihres Gewerbes verstattete Abgabenfreiheit missbrauchen; ferner solcher Personen, welche gemeinschaftlich; solcher, welche unter dem Schutze einer Versicherung defraudirt haben; solcher, wel he bei der Defraudation bewaffnet betroffen worden; ferner von der Srafe der Theilnehmer; von der Strafe der Contravention; von der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen; von den Bestimmungen wegen der Confiscation; von dem Zusammentreffen mit anderen Verbrechen; von der Strafe der Bestechung und der Widersetzlichkeit (cfr. das Kgl. Preuss. Zollstrafgesetz §§. 12—26.) Bei Bemessung der §§. 3. und 4. ausgesprochenen verhältnissmässigen Freiheitsstrafe resp. der Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafe wurde angenommen, dass 1 Tag Gefängniss 20 Sgr. bis 1 Thlr. oder 1 fl. 30 kr. gleichzusetzen sei.

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