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Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig-Lü-
neburg:

Höchst Ihren Ministerresidenten am Königlich
Preussischen Hofe und Geheimen Rath
Dr. Friedrich August von Liebe, und
Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Olden-
burg:

den Herzoglich Braunschweigischen Minister-
residenten am Königlich Preussischen Hofe
und Geheimen Rath Dr. Friedrich August
v. Liebe,

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden ist:

Artikel 1.

Der Artikel 10 des Vertrages vom 16. Mai 1865, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, wird aufgehoben und im ganzen Umfang des Zollvereins freier Verkehr mit Salz hergestellt. Artikel 2.

Das im Zollvereinsgebiet gewonnene, sowie das aus dem Auslande eingeführte Salz unterliegt einer Abgabe von zwei Thalern (Drei Gulden Dreissig Kreuzern) für den Zollcentner Nettogewicht.

Neben dieser Abgabe darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem Salz, weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Communen oder Corporationen erhoben werden.

Unter Salz (Kochsalz) sind ausser dem Siede-, Stein- und Seesalz alle Stoffe begriffen, aus welchen Salz ansgeschieden zu werden pflegt.

Artikel 3.

Der Ertrag der Abgabe ist gemeinschaftlich. Derselbe wird nach Abzug derjenigen Kosten der Erhebung und Controlirung der Abgabe, welche zur Besoldung der damit auf den Salzwerken (Salinen, Salzbergwerken, Raffinerien) beauftragten Beamten aufgewendet werden, sowie nach Abzug der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, zwischen sämmtlichen Vereinsmitgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesammtverein sich befinden, vertheilt. Im Uebrigen findet die Abrechnung über den Ertrag dieser Abgabe nach den für die Zolleinnahmen verabredeten Grundsätzen statt.

Artikel 4.

Die Erhebung und Controlirung der Abgabe von dem im Zollvereinsgebiete gewonnenen Salz erfolgt nach Massgabe der hierüber zwischen den vertragenden Regierungen verabredeten besonderen Bestimmungen, die Erhebung und Controlirung der Abgabe von dem aus dem Auslande eingeführten Salz nach der Zollgesetzgebung.

Artikel 5.

Abgabenfrei kann Salz, vorbehaltlich der Sicherungsmassregeln gegen Missbrauch, verabfolgt werden:

A. auf Vereinsrechnung

1. zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande, 2. zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes, sowie zur Düngung,

3. zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und ausgeführt werden,

4. zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken, jedoch mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungs- und Genussmittel für Menschen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme des Salzes für die Herstellung von Tabacksfabrikaten, Mineralwassern und Bädern.

Salz, welches zu den unter 2. und 4. bezeichneten Zwecken verwendet werden soll, muss vor der abgabenfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht denaturirt, d. h. zum menschlichen Genusse unbrauchbar gemacht werden. In den Fällen zu 3. muss die Menge des verbrauchten Salzes unter stehender steuerlicher Controle vollständig nachgewiesen werden. Lässt sich ein solcher Nachweis nicht vollständig führen, so kann die abgabenfreie Verabfolgung von Salz, beziehungsweise die Erstattung der erlegten Steuer nur auf privative Rechnung stattfinden.

B. Auf privative Rechnung kann ausser dem vorstehend gedachten Falle Salz abgabenfrei verabfolgt werden:

1. zu Unterstützungen bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeits-Anstalten,

2. zu Deputaten (Salz-Naturalabgaben), auf deren abgabenfreie Verabfolgung die Berechtigten Anspruch haben,

3. zur Nachpökelung von Häringen.

C. Zur Hälfte auf Vereinsrechnung und zur anderen Hälfte auf privative Rechnung kann Salz zur Pökelung von Häringen und ähnlichen Fischen gleichfalls abgabenfrei abgelassen werden.

Artikel 6.

Jedem Staate bleibt vorbehalten, von dem abgabenfrei verabfolgten Salze mit Ausnahme des zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande, sowie des zur Natronsulphat- und Soda-Fabrikation bestimmten Salzes eine Controlegebühr von höchstens Zwei Silbergroschen (Sieben Kreuzer) vom Zollcentner für eigene Rechnung zu erheben.

Artikel 7.

Die Functionen der Zollvereins-Bevollmächtigten und Stations - Controleure erstrecken sich auch auf die Abgabe von dem im Zollvereinsgebiete gewonnenen Salze.

Ebenso findet das Zollcartel vom 11. Mai 1833 auf diese Abgabe Anwendung.

Artikel S.

Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1868 in Wirksamkeit.

Dieselbe soll alsbald zur Ratification der vertragenden Regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden spätestens binnen

sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 8. Mai 1867.
Scheele.

Moser. Gerbig. v. Thümmel. Riecke.
Regenauer. Ewald. v. Liebe.

Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers.

Vom 16. Mai 1865.

(Vgl. „Rübenzucker" in der Gesammtübersicht am Schlusse des Heftes.)

Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden:

Artikel 1.

Die Uebereinkünfte

vom 4. April 1853 wegen Besteuerung des Rübenzuckers,

vom 16. Februar 1858 wegen Besteuerung des Rübenzuckers und wegen Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrups, und vom 25. April 1861 wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrups

nebst den zu ihnen gehörenden Separat-Artikeln bleiben, soweit sie noch in Wirksamkeit sind, zwischen den contrahirenden Staaten auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen, in Kraft.

Artikel 2.

Der Ertrag der Rübenzucker-Steuer bleibt gemeinschaftlich.

Er wird, vom 1. Januar 1866 ab, nach Abzug: a) der Vergütung, welche, nach den jeweiligen

Verabredungen, den einzelnen Vereinsregierungen für die Kosten der Verwaltung der Rübenzucker-Steuer zu gewähren ist, b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, c) der auf dem Grunde der jeweiligen Verabredungen erfolgten Steuervergütungen zwischen sämmtlichen Vereinsstaaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.

Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der contrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile an dem gemeinschaftlichen Ertrage der Rübenzucker-Steuer zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten sind, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.

Der Stand der Bevölkerung wird durch die von drei zu drei Jahren stattfindenden Zählungen festgestellt.

Der Artikel 5 der Uebereinkunft vom 4. April 1853 tritt ausser Kraft. Hinsichtlich des Antheils der freien Stadt Frankfurt verbleibt es jedoch bei den bestehenden Verabredungen.

Artikel 3.

Die Herauszahlungen, welche auf Grund der Ab

rechnungen für die vier Monate vom 1. September bis letzten Dezember zu leisten sind, werden am ersten September des folgenden Jahres fällig.

Auf die Herauszahlungen aus der Abrechnung für die letzten vier Monate des Jahres 1865 findet diese Bestimmung keine Anwendung.

So geschehen Berlin, den 16. Mai 1865. v. Pommer-Esche. Philipsborn. Delbrück. Berks. v. Thümmel. Albrecht. Frhr. v. Valois. Schmidt. Cramer. Ewald. Thon. v. Thielau. Meyer. Schellenberg. Mettenius.

Schlussprotokoll

zu der

Uebereinkunft wegen Besteuerung des
Rübenzuckers.

Berlin, den 16. Mai 1865. Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um die in Vollmacht ihrer hohen Committenten vereinbarte Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers, nach nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende, der Schlussverhandlung vorbehaltene Verabredungen in gegenwärtiges Schlussprotokoll niedergelegt wurden.

1) Zum Artikel 1 der Uebereinkunft.

Wie die im Art. 1 aufgeführten Uebereinkünfte, so sollen auch die näheren Bestimmungen und Abreden, welche in den zu den ersteren gehörigen Schlussprotokollen enthalten sind, sowie überhaupt alle, auf den Gegenstand derselben bezüglichen Vereinbarungen zwischen den contrahirenden Staaten in Kraft bleiben, soweit sie bisher noch in Kraft waren und nicht durch die nachfolgende Bestimmung abgeändert worden sind.

2) Zum Artikel 1 der Uebereinkunft
vom 25. April 1861.

Die Steuervergütung für die im Artikel 1 der Uebereinkunft vom 25. April 1861 bezeichneten Erzeugnisse der Zuckerfabrikation soll, vom 1. September 1866 ab, an Stelle der unter No. I. A. a. des Schlussprotokolls vom 25. April 1861 festgestellten, mit folgenden Beträgen gewährt werden, und zwar:

für Rohzucker und Farin mit 2 Rthlr. 26 Gr. oder 5 fl. 1 kr.,

für Brot-, Hut- und Candiszucker, sowie für gestossenen (gemahlenen) Brot- und Hutzucker mit 3 Rthlr. 15 Gr. oder 6 fl. 71⁄21⁄2 kr. für den Centner. G. W.

0.

Zollcartel

zwischen Preussen, Kurhessen und dem Grossherzogthum Hessen, Bayern und Württemberg, sodann Sachsen einerseits, und den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsverein verbundenen Staaten andererseits.

Artikel 1.

Vom 11. Mai 1833.

Die sämmtlichen contrahirenden Staaten verpflichten sich, gegenseitig auf die Verhinderung und Unterdrückung des Schleichhandels, ohne Unterschied, ob derselbe zum Nachtheile der contrahirenden Staaten in ihrer Gesammtheit, oder einzelner unter ihnen unternommen wird, durch alle ihrer Verfassung angemessene Massregeln gemeinschaftlich hinzuwirken.

Artikel 2.

Es sollen auf ihrem Gebiete Rottirungen, imgleichen solche Waaren-Niederlagen, oder sonstige Anstalten nicht geduldet werden, welche den Verdacht begründen, dass sie zum Zwecke haben, Waaren, welche in den anderen contrahirenden Staaten verboten oder beim Eingange in dieselben mit einer Abgabe belegt sind, dorthin einzuschwärzen.

Artikel 3.

Die Behörden, Beamten oder Bediensteten aller contrahirenden Staaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Massregeln leisten, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der ZollContraventionen dienlich sind, die gegen irgend einen der contrahirenden Staaten unternommen worden oder begangen sind.

Unter Zoll-Contraventionen werden hier und in allen folgenden Artikeln dieses Vertrages auch die Verletzung der von den einzelnen Regierungen erlassenen Einfuhr- oder Ausfuhrverbote, insbesondere auch der Verbote solcher Gegenstände, deren ausschliesslichen Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben, sowie ferner auch diejenigen Contraventionen begriffen, durch welche die Abgaben beeinträchtigt werden, welche, nach der besonderen Verfassung einzelner Staaten, für den Uebergang von Waaren aus einem Staate in einen anderen vertragsmässig angeordnet sind.

Artikel 4.

Auch ohne besondere Aufforderung sind die Behörden, Beamten oder Bediensteten der contrahirenden Staaten verbunden, alle gesetzliche Mittel anzuwenden, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der gegen irgend einen der gedachten Staaten beabsichtigten oder ausgeführten Zoll-Contraventionen dienen können, und jedenfalls die betreffenden Behörden dieses Staates von demjenigen in Kenntniss zu setzen, was sie in dieser Beziehung in Erfahrung bringen.

Artikel 5.

Den Zollbeamten und anderen zur Wahrnehmung des Zoll-Interesse verpflichteten Bediensteten sämmt

licher contrahirenden Staaten wird hierdurch gestattet, die Spuren begangener Zoll-Contraventionen auch in das Gebiet der angrenzenden mitcontrahirenden Staaten, ohne Beschränkung auf eine gewisse Strecke, zu verfolgen, und es sollen, je nach der bestehenden Verfassung, die Orts-Obrigkeiten, Polizei- oder Gerichtsbehörden in solchen Fällen auf mündlichen oder schriftlichen Antrag dieser Beamten oder Bediensteten, und unter deren Zuziehung, durch Haussuchungen, Beschlagnahmen oder andere gesetzliche Massregeln des Thatbestandes sich gehörig versichern.

Auch soll auf den Antrag der requirirenden Beamten oder Bediensteten bei dergleichen Visitationen, Beschlagnahmen, oder sonstigen Vorkehrungen ein Zoll-, Steuer- oder Gefällsbeamter oder Bediensteter desjenigen Staates, in dessen Gebiete Massregeln dieser Art zur Ausführung kommen, zugezogen werden, falls ein solcher im Orte anwesend ist.

Bei Haussuchungen und Beschlagnahmen soll ein den ganzen Hergang vollständig darstellendes Protokoll aufgenommen und ein Exemplar desselben den requirirenden Beamten oder Bediensteten eingehändigt, ein zweites Exemplar aber zu den Acten der Behörde genommen werden, welche die Haussuchung angestellt hat.

Artikel 6.

In den Fällen, wo wegen Zoll - Contraventionen die Verhaftung gesetzlich zulässig ist, wird die Befugniss, den oder die Contravenienten anzuhalten, den verfolgenden Beamten oder Bediensteten auch auf dem Gebiete der anderen mitcontrahirenden Staaten, jedoch unter der Bedingung eingeräumt, dass der Angehaltene an die nächste Ortsbehörde desjenigen Staates überliefert werde, auf dessen Gebiete die Anhaltung stattgefunden hat.

Wenn die Person des Contravenienten dem verfolgenden Beamten oder Bediensteten bekannt und die Beweisführung hinlänglich gesichert ist, so findet eine Anhaltung auf fremdem Gebiete nicht statt.

Artikel 7.

Eine Auslieferung der Zoll-Contravenienten tritt in dem Falle nicht ein, wenn sie Unterthanen desjenigen Staates sind, in dessen Gebiete sie angehalten worden sind.

Im anderen Falle sind die Contravenienten demjenigen Staate, auf dessen Gebiete die Contravention verübt worden ist, auf dessen Requisition auszuliefern.

Nur dann, wenn dergleichen flüchtige Individuen Unterthanen eines dritten der contrahirenden Staaten sind, ist der letztere vorzugsweise berechtigt,

die Auslieferung zu verlangen, und daher zunächst von dem requirirten Staate zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes zu veranlassen.

Artikel 8.

Sämmtliche contrahirende Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen und die in ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, letztere, wenn deren Auslieferung nicht nach Art. 7 verlangt wird, wegen der auf dem Gebiete eines anderen der contrahirenden Staaten begangenen Zoll - Contraventionen oder ihrer Theilnahme an selbigen, auf die von diesem Staate ergehende Requisition eben so zur Untersuchung und Strafe zu ziehen, als ob die Contravention auf eigenem Gebiete und gegen die eigene Gesetzgebung begangen wäre.

Diese Verpflichtung erstreckt sich in gleicher Art auch auf die mit den Contraventionen concurrirenden gemeinen Verbrechen oder Vergehen, beispielsweise der Fälschung, der Widersetzlichkeit gegen die Beamten oder Bediensteten, der körperlichen Verletzung etc.

Was solche Contraventionen betrifft, welche gegen die besonderen Gesetze eines oder mehrerer Staaten begangen werden, wonach die Einfuhr gewisser Gegenstände auch aus anderen der contrahirenden Staaten entweder gar nicht, oder doch nur gegen Erlegung einer vertragsmässig bestimmten Abgabe stattfinden darf, oder die Ausfuhr gewisser Gegenstände verboten ist: so werden diejenigen Staaten, in welchen für die entsprecheude Bestrafung solcher Contraventionen etwa noch nicht vorgesehen sein sollte, veranlassen, dass

1. die Contraventionen gegen die in anderen contrahirenden Staaten bestehenden Ein- oder Ausfuhrverbote wenigstens mit einer dem zweifachen Werthe des verbotswidrig ein- oder ausgeführten Gegenstandes gleichkommenden Geldbusse; 2. die Defraudationen der vertragsmässig bestimmten Abgaben wenigstens mit einer dem vierfachen Betrage der verkürzten Steuer gleichkommenden Geldbusse

bestraft werden.

Artikel 9.

In den nach Artikel S. einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug auf die Feststellung des Thatbestandes den amtlichen Angaben der Behörden, Beamten oder Bediensteten desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Zoll-Contravention begangen worden, dieselbe Beweiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen Angaben der inländischen Behörden, Beamten oder Bediensteten für Fälle gleicher Art in den Landesgesetzen beigelegt ist.

Artikel 10.

Die festgesetzten Geldbussen und der Erlös aus den in Folge der Untersuchung und Verurtheilung in Beschlag genommenen und confiscirten Gegenständen verbleiben demjenigen Staate, in welchem die Verurtheilung erfolgt ist, jedoch nach Abzug des dem Denuncianten (Aufbringer, Angeber) gesetzlich zustehenden Antheils, der auch in dem Falle an letzteren verabfolgt werden soll, wenn

dieser ein Beamter oder Bediensteter eines anderen der contrahirenden Staaten ist.

Die von dem Uebertreter verkürzten Gefälle sind dagegen, so weit sie von ihm beigetrieben werden können, jedesmal an die betreffende Behörde desjenigen Staates zu übersenden, auf dessen Gebiete die Contravention begangen worden ist.

Artikel 11.

er

Den sämmtlichen contrahirenden Staaten verbleibt die Befugniss, wegen der in ihrem Gebiete verübten Zoll-Contraventionen, auch wenn die Uebertreter Unterthanen eines anderen derselben sind, selbst die Untersuchung einzuleiten, Strafen festzusetzen und solche beizutreiben, wenn der AngeJedenschuldigte in ihrem Gebiete verhaftet ist. falls sollen dem beeinträchtigten Staate, wenn von dieser Befugniss keinen Gebrauch macht, die etwa in Beschlag genommenen Effecten des Angeschuldigten so lange verbleiben, bis von dem anderen Staate, an welchen der Uebertreter ausgeliefert worden, rechtskräftige Entscheidung erfolgt sein wird. Die Auslieferung solcher Effecten kann selbst dann nur insoweit gefordert werden, als nicht auf deren Confiscation erkannt, oder der Erlös aus denselben nicht zur Berichtigung der verkürzten Abgaben und daneben entstandenen Kosten erforderlich ist.

Ganz dasselbe tritt auch dann ein, wenn ohne Verhaftung des Angeschuldigten Effecten desselben von dem Staate, in welchem er die Uebertretung begangen hat, in Beschlag genommen worden sind.

Artikel 12.

Die bisher schon dem Zollsysteme der einen oder der anderen der contrahirenden Staatsregierungen entweder mit ihrem ganzen Länderbestande oder mit einzelnen Theilen desselben beigetretenen Staaten sollen eingeladen werden, diesem Zollcartel sich anzuschliessen.

Artikel 13.

Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorläufig bis zum 1. Januar 1842 festgesetzt. Wird der Vertrag während dieser Zeit und spätestens zwei Jahre vor deren Ablaufe nicht gekündigt, so soll derselbe auf zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.

Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratification der hohen contrahirenden Höfe vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.

So geschehen Berlin, den 11. Mai 1833. Ludwig Kühne. Ernst Michaelis. Carl Friedrich v. Wilkens. Heinrich Theodor Ludwig Schwedes. Wilh. v. Kopp. Friedr. Chr. Joh. Graf v. Luxburg. Franz a Paula Friedrich Freiherr v. Linden. Carl Friedrich Ludwig v. Watzdorff. Ludwig Heinrich V. L'Estocq. Ottokar Thon. Ludwig v. Rebeur. Jacob Ignatz v. Cruickshank. Carl Aug. Friedrich Adolph v. Fischern. Carl Johann Heinrich Ernst Edler v. Braun. Otto Wilhelm Carl v. Röder. Carl Friedr. Wilhelm v. Weise. Friedr. Wilhelm v. Witzleben. Gustav Adolph v. Strauch.

Münzvertrag

vom 24. Januar 1857.*)

Nachdem das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein**) einerseits und die durch die allgemeine Münz-Convention vom 30. Juli 1838 unter sich verbundenen Deutschen Zollvereinsstaaten andererseits übereingekommen sind, zum Zwecke der Herbeiführung einer gemeinsamen Verständigung über das Münzwesen die im Artikel 19 des Handels- und Zollvertrages vom 19. Febr. 1853 vorbehaltenen besonderen Verhandlungen hierüber zu eröffnen, so haben zu solchem Ende zu Bevollmächtigten ernannt: folgen die Namen der Deutschen Fürsten und ihrer Bevollmächtigten)

von welchen Bevollmächtigten nachstehender Münzvertrag **) verhandelt und geschlossen worden ist:

Artikel 1.

Das Pfund, in der Schwere von 500 Grammen, wie solches bereits bei der Erhebung der Zölle zur Anwendung kommt, soll in den vertragenden Staaten der Ausmünzung zur Grundlage dienen und auf deren Münzstätten als ausschliessliches Münzgewicht eingeführt werden, auch zu diesem Zwecke eine selbstständige Eintheilung in Tausendtheile mit weiterer decimaler Abstufung erhalten.

Artikel 2.

Mit Festhaltung der reinen Silberwährung und auf der Grundlage, des neuen Pfundes soll die Münzverfassung der vertragenden Staaten in der Art geordnet werden, dass, je nachdem in denselben die Thaler- und Groschen- oder die GuldenRechnung mit Hunderttheilung oder die Guldenund Kreuzer - Rechnung den Verhältnissen entsprechend ist oder eingeführt wird,

entweder der Dreissig - Thalerfuss (an Stelle des bisherigen Vierzehn-Thalerfusses) zu 30 Thalern aus dem Pfunde feinen Silbers, oder der Fünfund vierzig - Guldenfuss zu 45 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers, oder der Zweiundfunfzig-und-einhalb Guldenfuss (an Stelle des bisherigen 24% - Fl. - Fusses) zu 52% Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers, als Landesmünzfuss zu gelten hat.

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*) Vergl. Art. 12. des Vertrages vom 8. Juli 1867, Seite 29.

c) in den Königreichen Bayern und Württemberg, in den Grossherzogthümern Baden und Hessen, im Herzogthume Sachsen - Meiningen, im Fürstenthume Sachsen-Coburg, in den Hohenzollernschen Landen Preussens, im Herzogthume Nassau, in der Oberherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, in der Landgrafschaft Hessen-Homburg und in der freien Stadt Frankfurt:

der Zweiundfunfzig-und-einhalb-Guldenfuss als Landesmünzfuss und Grundlage der gesetzlichen Landeswährung daselbst angesehen und bez. eingeführt werden.

Demgemäss sollen unter Münzen:

der,,Thalerwährung": die des 30 Thalerfusses bez. des 14 Thalerfasses,

,,Oesterreichischer Währung": die des 45 Fl.Fusses,

,,Süddeutscher Währung": die des 52% Fl.Fusses bez. des 24% Fl.-Fusses

verstanden werden.

Artikel 4.

Die Münzstücke des 30 Thaler- und 52% Fl.Fusses sollen völlig gleiche Geltung mit den im bisherigen bez. 14 Thaler- und 24% Fl.-Fusse ausgeprägten gleichnamigen Münzen haben, dergestalt, dass bei allen Zahlungen und Verbindlichkeiten, sofern nicht die am Schlusse des Artikelk 8. vorgesehene besondere Verabredung getroffen ist, ein Unterschied zwischen den alten Münzen des 14 Thalerund 24% Fl.-Fusses und den neuen Münzen des 30 Thaler- und 52% Fl.-Fusses nicht gemacht werden darf.

Artikel 5.

Ein jeder der vertragenden Staaten wird seine Ausmünzungen auf solche Stücke beschränken, welche der dem vereinbarten Münzfusse (Artikel 2 und 3) entsprechenden Rechnungsweise gemäss sind.

Ausnahmsweise bleibt es Oesterreich vorbehalten, noch ferner sogenannte „Levantiner Thaler" mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia und mit der Jahrzahl 1780 im damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze auszuprägen.

Als zulässige kleinste in dem Landesmünzfusse auszuprägende Theilstücke der Hauptmünzen werden anerkannt:

**) Der Austritt Oesterreichs und Liechtensteins aus dem Münzverein erfolgte durch Staatsvertrag am 13. Juni 1867. Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc.

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