Nach der Berechnung auf S. 195-198 sind im Zollverein in den Jahren 1864-1866 nach Abzug der Verwaltungskosten durchschnittlich jährlich zur Vertheilung gekommen Von diesem Betrage haben erhalten: a) die Süddeutschen Staaten und Luxemburg nach Massgabe ihrer Bevölkerung b) die c) diese Beträge, von denen auf den Kopf der Bevölkerung S Sgr. 2,03 Pf. 9,770,604 Thlr. 2,371,065 7,399,539 251,700 so dass der Nettoertrag der Rübenzuckersteuer für 1868 veranschlagt werden kann zu 10,022,304 Thlr. (Hierzu die Tabelle S. 195–198.) *) An Bonification für ausgeführten Rübenzucker wurden vergütet: 1864: 365,447 Thlr., 1865: 362,991 Thlr., Ertrag der Eingangszölle und der Rübenzuckersteuer in Grossbritannien und in Frankreich 1854-1865. *) Bei Grossbritannien ergiebt sich der Bruttoertrag im Ganzen einfach durch Addition der Erhebungskosten und des Nettoertrags. **) Bei Frankreich sind die Stenern von Tabacksverbrauch (Monopol) wie vom Spirituosen- und Weinverbrauch (Getränkesteuer) in den Eingangszöllen nicht mit enthalten. |