Page images
PDF
EPUB
[blocks in formation]

Nach der am 8. Mai 1867 zwischen den Regierungen der Zollvereinsstaaten geschlossenen Uebereinkunft (cfr. Seite 121) tritt an die Stelle des bisherigen Salzmonopols vom 1. Januar 1868 eine Salzabgabe von 2 Thlr. für den Centner (7,2 Pf. für das Pfund), welche sowohl für ausländisches als für inländisches Salz erhoben und unter sämmtliche Zollvereinsstaaten nach Massgabe der Bevölkerung vertheilt wird. Es ist anzunehmen, dass der Verbrauch an Speisesalz im Jahre 1868 dem Verbrauch in früheren Jahren gleichkommen wird, da von der Einführung der Salzabgabe, welche hinter dem in Preussen bisher in Monopolform erhobenen Steuersatze nur um etwa 7 Sgr. für den Centner zurückbleibt, in der Mehrzahl der andern Länder aber den Monopolgewinn übersteigt, ein wesentlicher Einfluss auf die Durchschnittspreise des Salzes beim Verkauf im Kleinen wenigstens vorerst nicht zu erwarten ist. Es kann demnach der Berechnung des Ertrages der Salzabgabe der frühere Absatz zu Grunde gelegt werden.

An Speisesalz wurden nach den stattgehabten Ermittelungen im Zollverein abgesetzt:

im Jahre 1861

.

Steinsalz

5,445,910 Ctr. Siedsalz
248,666
5,694,576 Ctr.

[merged small][ocr errors]

5,392,536 Ctr. Siedsalz

[blocks in formation]

Die Bevölkerung betrug bei der Zählung im Dezember 1861 34,670,277 Köpfe, mithin sind durchschnittlich abgesetzt auf den Kopf 16,41 Pfd.

Die Ermittelungen des Gesammtabsatzes an Speisesalz in den Jahren 1864-1866 liegen zwar noch nicht vollständig, indess bereits für den überwiegenden Theil des Zollvereins vor, und es lässt sich danach schon jetzt übersehen, dass der Absatz durchschnittlich ebenfalls zwischen 16 und 17 Pfd. auf den Kopf der Bevölkerung betragen hat.

Mit Rücksicht darauf, dass künftig für alle gewerblichen Zwecke, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, bei welchen es sich um Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln für Menschen handelt, das Salz steuerfrei verabfolgt wird, erscheint es übrigens räthlich, die Menge des zu versteuernden Salzes nicht über 16 Pfd. auf den Kopf anzunehmen. Wird dieser Satz der Berechnung des Steueraufkommens zu Grunde gelegt, so ergiebt sich eine Brutto-Einnahme an Salzabgabe von 9 Sgr. 7,2 Pf. auf den Kopf, also für die Gesammtbevölkerung des Zollvereins, welche bei der Zählung im Dezember 1864, ausschliesslich des in den Bundesfestungen stationirt gewesenen Oesterreichischen Militairs, 35,878,288 Köpfe betrug, jetzt aber zu mindestens 36,759,349 Köpfen veranschlagt werden kann, von

11,762,991 Thlr. 20 Sgr. 5 Pf. oder rund

Ein Theil dieser Einnahme wird als Eingangsabgabe für ausländisches Salz zur Erhebung kommen, und zwar, wenn man annimmt, dass die Einfuhr von ausländischem Salz den bisherigen Bezug von dergleichen Salz nicht erheblich übersteigen wird, etwa, rund

[ocr errors]

Es verbleibt demnach an Brutto-Einnahme für zollvereinsländisches Salz Von dieser Brutto-Einnahme sind nach Art. 38 der Verfassung des Norddeutschen Bundes und Art. 11 des Vertrages vom 8. Juli 1867, betreffend die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, die auf den Salzwerken erwachsenden Erhebungs- und Aufsichtskosten abzusetzen, welche, da es vorerst an einem bestimmten Anhalte dafür fehlt, zu etwa Procent veranschlagt werden

Nach Abzug dieser, den betreffenden Staaten zu vergütenden Verwaltungs

kosten berechnet sich der Netto-Ertrag der Salzsteuer zu
Davon fallen nach Massgabe der Bevölkerung

a) auf die Süddeutschen Staaten und Luxemburg (8,880,839 Köpfe)
b) auf die dem Zollvereine angehörigen Theile des Norddeutschen Bundes,
excl. Schleswig-Holstein (27,878,510 Köpfe)

Die letztere Summe erhöht sich durch den Zutritt von Schleswig-
Holstein zum Zollverein nach der folgenden Berechnung um etwa .

11,763,000 Thlr.

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors]

Berechnung des Ertrages der Salzsteuer in den Preussischen Herzogthümern Schleswig und Holstein,

Die Gesammtmenge des in den Herzogthümern Schleswig und Holstein zum Verbrauch gelangten Speisesalzes betrug nach den statistischen Anschreibungen:

[merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small]

152,506 Centner
177,152
158,858

[ocr errors]

488,516 Centner

162,839 Centner

An diesem Verbrauch haben 924,309 Einwohner Theil genommen, es sind also durchschnittlich consumirt pro Kopf 17,6 Pfd.

Da von dem Speisesalze ein Theil zu gewerblichen Zwecken benutzt worden ist, so kann angenommen werden, dass nach Einführung der Salzabgabe von 2 Thlr. für den Centner in den Herzogthümern Schleswig und Holstein ebenso wie in den übrigen Theilen des Zollvereinsgebiets nur etwa 16 Pfd. auf den Kopf zur Versteuerung gelangen werden. Nach Massgabe der Bevölkerung, welche sich durch den Hinzutritt von Altona") zum Zollverbande der Herzogthümer auf 977,371 Köpfe und durch den Zuschlag von 2 pCt. um fernere 19,547 Einwohner, also auf 996,918 Köpfe erhöht, wird demnach die Brutto-Einnahme an Salzabgabe voraussichtlich betragen 319,014 Thlr.

[ocr errors]

Hiervon sind abzusetzen mit Rücksicht darauf, dass in den Herzogthümern noch erhebliche Salzbestände lagern, auch ein Theil des Salzes künftig vom Auslande bezogen wird.

bleibt Brutto-Einnahme für zollvereinsländisches Salz

Von dieser Summe gehen noch die durch die Beaufsichtigung der Salzraffinerien erwachsenden Kosten ab, welche veranschlagt werden zu (rund)

Es verbleibt demnach als Reinertrag der Salzsteuer

[ocr errors][merged small][merged small]

rund

[blocks in formation]

Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe von Branntwein in der Branntwein-Steuergemeinschaft.

Hinsichtlich der Branntweinsteuer und der Uebergangs-Abgabe von Branntwein bestand bis zum Jahre 1865 eine Steuergemeinschaft zwischen Preussen, Sachsen, dem Thüringischen Vereine und einigen mit Preussen im engeren Vereine stehenden Ländern und Landestheilen, welcher vom 1. Januar 1866 ab auch Braunschweig beigetreten ist. Die zur Theilung gelangte Einnahme betrug in diesem Vereine: Davon ab Bonificationen.

[merged small][ocr errors][ocr errors][merged small]

Brutto. 11,631,518 Thlr 11,563,355 11,830,880

[ocr errors][ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[merged small][ocr errors][ocr errors]

Netto. 8,942,089 Thlr. 9,146,084

[ocr errors]
[merged small][ocr errors]
[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors]

23,062,996

[blocks in formation]

7,199,005 Thlr.
2,399,668 Thlr.

22,135,686 Köpfe

23,326,948

27,826,748 Thlr. 9,275,583 Thlr.

durchschnittlich

68,525,630 Köpfe
22,841,877 Köpfe

Werden von der obigen durchschnittlichen Brutto-Einnahme 15 Procent Erhebungs- und Verwaltungskosten für die betheiligten Staaten berechnet und von der Netto-Einnahme in Abzug gebracht mit

so verbleibt ein Reinertrag von

mithin auf den Kopf der Bevölkerung 9 Sgr. 10,6 Pf.

*) Ist inzwischen nicht zu Stande gekommen.

1,751,287 Thlr. 7,524,296 Thlr.

Dieser Satz kann der Berechnung des Steueraufkommens in den zum Zollvereine gehörigen Staaten des Norddeutschen Bundes für 1868 um so mehr zu Grunde gelegt werden, als vom 15. Juli 1867 ab auch die vormaligen Hannoverschen Lande (einschliesslich Schaumburg-Lippe), die Gebiete des ehemaligen Herzogthums Nassau, der Stadt Frankfurt a. M. und des Amts Homburg, die von Preussen erworbenen früher Bayerischen und Hessischen Gebietstheile und das Herzogthum Oldenburg dem bisherigen Steuerverein beigetreten sind, und der Beitritt des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen vom 1. Juli 1868 ab bereits verfügt ist. Es wird sich zwar in Folge der Erweiterung der Steuergemeinschaft der Ertrag der Uebergangs-Abgabe etwas niedriger als bisher stellen; der dadurch entstehende Ausfall gleicht sich aber durch den Wegfall eines grossen Theils der bisher für ausgeführten Branntwein gezahlten Bonificationen wieder aus.

Braumalzsteuer und Uebergangs-Abgabe von Bier
in der Braumalz-Steuergemeinschaft.

Eine Braumalzsteuer-Gemeinschaft hat bisher nur zwischen Preussen und einigen mit ihm im engsten Vereine stehenden Ländern und Landestheilen bestanden, dagegen ist in Sachsen, Braunschweig und Luxemburg das Braumalz in derselben Weise wie in Preussen besteuert worden, und seit dem 1. Juli 1867 ist die Steuer von 20 . für den Centner Braumalzschroot auch in den von Preussen neu erworbenen Landestheilen, sowie im Grossherzogthum Oldenburg und in Schaumburg-Lippe eingeführt. In den Ländern, in welchen die Braumalzsteuer bisher gleich war und in welchen in Folge dessen eine zur gemeinschaftlichen Theilung gelangende Uebergangs-Abgabe für das aus andern Zollvereinsstaaten eingehende Bier zur Erhebung kommt, sowie in Thüringen, woselbst nirgends eine geringere Steuer als in Preussen erhoben wird, sind aufgekommen: an Braumalzsteuer

an Uebergangsabgabe von Bier

1864

[blocks in formation]

2,513,958

[merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors]

405,189 2,296,072 R

83,492 R
98,323
94,634

[ocr errors]
[ocr errors]

276,449 R
92,150 R

13,822

78,328

Nach den Abrechnungen über die gemeinschaftliche Uebergangs-Abgabe betrug die Bevölkerung der dabei betheiligten Staaten:

[merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small]

22,552,507 Köpfe

23,494,994
23,497,705

[ocr errors]
[ocr errors]

69,545,206 Köpfe
23,181,735 Köpfe

Es berechnet sich also auf den Kopf ein Ueberschuss:

[merged small][merged small][ocr errors][merged small]

Steuer vom inländischen Tabacksbau

und

Uebergangsabgabe für Tabacksblätter und Tabacksfabrikate.

Die in Preussen gesetzlich bestehende Besteuerung des inländischen Tabacksbaues (vgl. Seite 209) kommt vertragsmässig auch in Sachsen, Thüringen und Braunschweig zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 1867 ist dieselbe zugleich auf sämmtliche von Preussen neu erworbene Landestheile, mit Ausschluss von Lauenburg,*) ausgedehnt. Der Ertrag der Steuer ist nicht gemeinschaftlich.

Es findet jedoch eine Gemeinschaft der Uebergangs-Abgabe statt, welche in den genannten Ländern, im Grossherzogthum Oldenburg und in Luxemburg für die aus andern Zollvereinsstaaten übergehenden Tabacksblätter und Tabacksfabrikate erhoben wird. Der Brutto-Ertrag der Uebergangsabgabe belief sich:

im Jahre 1864 auf

[merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors]

114,026 R
120,372
126,372

[ocr errors]
[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small]

im Durchschnitt jährlich

[ocr errors]

360,770 R
120,257 R
18,039

102,218 R

25,402,038 Köpfe
26,391,936
26,392,314

[ocr errors]
[ocr errors]

78,186,288 Köpfe
26,062,096 Köpfe.

Es fällt mithin auf den Kopf der Bevölkerung ein Antheil von 1, K.

Production, Verbrauch und Steuerertrag

einiger mit ausländischen Artikeln concurrirender Verzehrungsgegenstände im Zollverein, in Grossbritannien und Frankreich.

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small]

Der Verbrauch von Taback betrug demnach, unter Berücksichtigung der ausgeführten Quantitäten, pr. Kopf der Bevölkerung im Durchschnitt der Jahre

[merged small][ocr errors][merged small]

1850/1853
1,48 .
1,16
2,64 tb.

"

[blocks in formation]

*) Seit dem 5. Januar 1868 besteht diese Besteuerung des inländischen Tabacksbaues auch in Lauenburg.

Steuer-Ertrag vom inländischen Taback im Tabacksteuerverband. *)

Die Steuer wird erhoben von dem mit Taback bepflanzten Land, welches nach seiner Ertragsfähigkeit in 4 Classen eingetheilt ist. Die Steuer beträgt pr. Preuss. Morgen 1ster Classe (ca. 9 Centner Ertrag): 6, 2ter Classe (ca. 7% Centner Ertrag): 5, 3ter Classe (ca. 6 Centner Ertrag): 4 Pg, 4ter Classe (ca. 45 Centner Ertrag): 3, was einer Belastung von per Centner trockene Blätter gleichkommt. Von dem aus dem übrigen Zollverein eingeführten Taback wird eine Uebergangsabgabe von per Centner erhoben.

[ocr errors]

Der Ertrag der Morgensteuer belief sich 1858/1860 auf ca. 130,000 R, 1864 auf ca. 150,000 Rε; die Uebergangsabgabe lieferte 1860: 72,000 R, 1864: 114,000 R. Die Gesammt-Einnahme vom inländischen Taback betrug demnach im Tabackssteuerverband: 1860: 202,000 R, 1864: 264,000 ; oder per Kopf der Bevölkerung 1860: 0,25 gr, 1864: 0,31 gr

Die Eingangssteuer von fremdem Taback lieferte im ganzen Zollverein einen Ertrag von 1860: 2,36 per Kopf, 1864: 2,34 gr per Kopf.

Grossbritannien.

In Grossbritannien ist der Tabacksbau seit 200 Jahren verboten. Der Verbrauch von fremdem Taback betrug per Kopf der Bevölkerung 1855: 0,99 th, 1860: 1,117, 1864: 1,176, im Durchschnitt der Jahre 1860/1864: 1,12 6. Der Ertrag der Eingangsteuer von Taback und Tabacksfabrikaten belief sich per Kopf der Bevölkerung 1855 auf 35,92 ; 1860: 38,86 gr.; 1864: 41,09 gr

Frankreich.

Der Verkauf von Taback ist Monopol der Regierung. Die Production von Taback ist durch Gesetz auf gewisse Districte beschränkt und darf auch in diesen nur auf besondere Erlaubniss des Finanz-Ministers Taback gepflanzt werden. Im Dictionnaire du Commerce (S. 1587) giebt Mangin den Gesammt-Ertrag des französischen Tabacksbaues auf 15 bis 16 Millionen Kilo an. (300,000 Centner bis 320,000 Centner.)

[blocks in formation]

Die Brutto-Einnahme betrug 33,759,000 40,853,000 R 52,087,000
Die Verwaltungskosten be-

1864

599,000 Ctr.

im Durchschnitt

1860/1864

583.000 Ctr.

62,463,000 R 58,347,000 K

1851 400,000 Ctr. R

1860 592,000 Ctr. P

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small]

Nur über den Ertrag der Branntweinsteuer in dem Norddeutschen Branntweinsteuerverband (Preussen, Sachsen, Thüringen) liegen zuverlässige Nachrichten vor.

Der Ertrag der Brennsteuer betrug nach Abzug der gezahlten
Ausfuhr-Bonification

[ocr errors]

Ertrag der Uebergangsabgabe für aus dem übrigen Zollverein eingef. inländ. Branntwein .

1860

1864

8,057,000 R 8,929,000 R

1855 6,404,000

[merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small]

im Ganzen vom inländischen Branntwein oder per Kopf der Bevölkerung Da die Steuer nach dem Rauminhalt des Maischbotticks resp. vom Material erhoben wird, so ist nicht zu constatiren, wie hoch die Gesammtproduction und der Verbrauch von inländischem Branntwein sich belaufen; nimmt man mit der officiellen Statistik der Branntweinbrennerei an, dass das Quart geniessbaren Branntweins mit 2 Sgr. belastet sei, so weist die Einnahme als Consum pro Kopf nach für 1855: 4,73 Quart; für 1860: 5,68 Quart; für 1864: 6,04 Quart. Es ist jedoch notorisch, dass schon seit langer Zeit in den grösseren Brennereien in Folge der Verdickung der Maische erheblich mehr Alkohol auf 20 Quart Bottich-Inhalt gewonnen wird, als vor 20 Jahren, zu welcher Zeit schon Dieteric; die Annahme einer Belastung von 2 Sgr. pro Quart Branntwein von 50 pCt. als eine zu hohe bezeichnet. Nimmt man an, dass die Ausfuhr-Bonification von der wirklichen Belastung des Quart Branntwein ein nahezu richtiges Bild giebt, und schätzt diese demnach auf etwa 1 Sgr, pro Quart von 50 pCt., so würde, der obigen Einnahme nach, der Verbrauch von inländischem Brauntwein pro Kopf der Bevöl kerung betragen haben 1855: 91⁄21⁄2 Quart; 1860: 11% Quart; 1864: 12 Quart.

*) Zum Tabacksteuerverband gehören: Preussen mit Hannover und Kurhessen, Sachsen, Thüringen, Braunschweig und Oldenburg. Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc. 14

« PreviousContinue »