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Surtaxe 156., Zollerhöhung. Syrup, s. Zucker.

Talack, der im Umfange des Vereins gewonnene oder zubereitete T. soll einer übereinstimmenden Besteuerung unterworfen werden 10. 18., Uebergangsabgabe vom Taback 43. 44., Vertrag zwischen Preussen etc. über den Verkehr mit T. und Wein vom 28. Juni 1864 s. Verträge, Gesetzgebung des Nordd. Bundes 49., Besteuerung des T. in Wiesbaden, Kassel, Hannover, Schleswig-Holstein durch Verordnung vom 11. Mai 1867 (Pr. H. 67. I. 524), Vgl. der Position der Zolltarife im Zollverein, Grossbritannien, Frankreich 155., einverzollte Quantitäten 175., in Schleswig-Holstein 189., Production, Verbrauch 207. Als Nachtrag zu 207. ff. theilen wir hier den Ertrag der Tabacksproduction des Zollvereins in 1866 mit: Von der Totalsumme von 663,418 Centnern kommen auf

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Tara 69. 112.

Tarif, s. Zolltarif.

Thalerwährung 130.

Thee, Vergleich der Zolltarife im Zollverein, Grossbritannien, Frankreich 157., einverzollte Quantitäten 175., T. in Schleswig-Holstein 189. Theilung der gemeinschaftlichen Aufkünfte 13. 31. 32. Thüringischer Zoll- und Hundelsverein 44. Dazu

gehört Preussen bezüglich des Stadt- und Landkreises Erfurt nebst den Kreisen Schleusingen und Ziegenrück, sowie dem kurhessischen Kreise Schmalkalden. Gegründet am 10. Mai 1833. Anschluss an den Zollverein durch Vertrag vom 11. Mai 1833, s. Verträge. Vertrag wegen Fortdauer des Th. Zoll- und Handelsvereins vom 27. Juni 1864 (Pr. H. 64. II. 35.), gemeinschaftlicher General-Inspector 33.

Tralles, Joh. Georg, geb. 15. Oct. 1763 in Hamburg, studirte 1782-85 in Göttingen, wurde 1785 Professor der Mathematik und Physik in Bern, 1810 Professor in Berlin und starb 18. Nov. 1822 in London. Er ist namentlich bekannt durch Erfindung und Verbesserung des Alkoholometers (Tralles'sche Waage), welcher den Alkoholgehalt einer spirituösen Flüssigkeit nicht nach Gewichtsprocenten, sondern nach Volumenprocenten (bei +12,50 R.) bestimmt; Spiritus von 80 Procent T. bedeutet demnach, dass 100 Volumentheile des zu messenden Spiritus 80 Volumentheile absoluten Alkohols (bei 12.5° R.) enthalten. Transitlager 81.

Transportcontrole 83. ff.

Türkei, s. Handelsverträge. Uebergangsabgaben sind Steuern, welche in denjenigen Vereinsstaaten, wo innere Steuern auf die

Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc.

Uebergangsabgaben.

Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen erhoben werden 38. 43-46. Gemeinschaftliche Uebergangsabgaben von Taback, Bier, Branntwein, die in Vereinsstaaten mit gleichen Steuer-Einrichtungen vertheilt werden 44. 46. Uebergangsabgabe von Wein und Traubenmost wird im Norddeutschen Bunde nicht erhoben 11. 21. Ursprungszeugnisse, Beseitigung derselben bei der Einfuhr nach Frankreich vom 1. Juli 1865 an, als dem Tage des Vollzuges der Verträge mit dem Zollverein, der Schweiz und den Hansestädten; Bekanntmachung des Ministers für Handel etc. an sämmtliche Königl. Regier. vom 16. Juni 1865. Uebergangsverkehr, s. zollamtliche Abfertigung. Uruguay, s. Handelsverträge.

Veredelungsverkehr, zollfreie oder begünstigte Zulassung von Waaren zur Verarbeitung und Wiederausfuhr 83.

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Vergünstigungen für Gewerbetreibende 29. 30. Verjährung der Abgabe 55. Vgl. Preuss. Gesetz vom 18. Juni 1840 in Gesetz-S. 1840 p. 140. (Nach §. 7 kann bei indirecten Steuern der Betrag dessen, was zu wenig oder gar nicht erhoben worden ist, nur binnen einem Jahre, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, erhoben werden; nach §. 8 verjähren zur Hebung gestellte Steuern, welche im Rückstande verblieben oder creditirt sind, in vier Jahren, von dem Ablaufe des Jahres an gerechnet, in welches ihr Zahlungstermin fällt, doch wird die Verjährung durch erneute Aufforderung, Verfügung der Execution oder Stundung unterbrochen.)

Vereinsbeamte, Vereinsbevollmächtigte 6. 33. Verkehr, freier, innerhalb des Zollvereins 18. 52. ff. Davon sind ausgeschlossen die mit einer nicht gemeinschaftlichen Steuer belegten inländischen Erzeugnisse 19. ff. In Absicht der einer innern Steuer unterliegenden Gegenstände Branntwein, Bier und Taback findet zwischen den zum Nordd. Bunde gehörigen Zollvereinsstaaten, mit Ausnahme des nördlich vom Main belegenen Theiles des Grossherzogthums Hessen, ein völlig freier Verkehr Statt, 43. ff., 49. Durch die Bekanntmachung vom 2. Juli 1867 (Pr. G. 67. II. 445.) sind vom 15. Juli 1867 ab die Vorschriften ausser Wirksamkeit gesetzt, nach welchen bei dem Uebergange von Branntwein, Bier, Tabacksblättern und Tabacksfabrikaten von oder nach den älteren Preussischen Landestheilen, nach oder von zu den Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel, so wie zum ehemaligen Königreiche Hannover gehörigen oder mit den letzteren in näherer Verbindung stehenden Braunschweigischen, Schaumburg-Lippeschen und Bremischen

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Verkehr.

Verträge.

Gebietstheilen, ferner beim V. zwischen diesen Gebietstheilen und beim Uebergange nach und von Oldenburg und dem Jadegebiet Uebergangsabgaben erhoben oder Abgabenbeträge erstattet werden. Dagegen werden beim Uebergange von Branntwein, Bier, Tabacksblättern und Tabacksfabrikaten aus Bayern, Württemberg, Baden und dem Grossherzogthum Hessen nach Preussen (mit Ausschluss der Hohenzollernschen Lande), aber mit Einschluss derjenigen Gebietstheile, welche dem Steuersysteme Preussens angeschlossen sind, ferner nach Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten, Braunschweig und Oldenburg Uebergangsabgaben erhoben, die durch die Bekanntmachung vom 2. Juli 1867 festgestellt worden sind 43. ff. Ausdehnung des V. mit Bier, Branntwein, Taback im Nordd. Bunde 52. Ausdehnung des V. mit Taback, Rübenzucker, Salz auf den Zollverein, vgl. Taback, Rübenzucker, Salz. Vgl. Verträge über gemeinsame Besteuerung, Steuern. Verkehrserleichterungen 35. 81., Zusammenstellung der auf Preussen Anwendung findenden Verkehrserleichterungen nach dem mit der Schweiz unterm 30. Juni 1864 abgeschlossenen Handelsvertrage in Frankreich (Berlin, Bekanntmachung des Ministeriums für Handel etc. an sämmtliche Handelskammern und kaufmännische Corporationen). Verschlussgelder 54., s. Bleie.

Vertheilung des Ertrages der Zölle und der in die
Gemeinschaft fallenden Abgaben 29. 32., V. der
Zölle in den Jahren 1864 1866 167. ff.
Verträge, s. Handelsverträge.
Verträge zur Bildung des deutschen Zoll- und
Handelsvereins (vergl. 1. 16. 17.)

1. V. wegen Bildung eines Gesammt-Zollvereins zwischen Preussen, Kurhessen und dem Grossherzogthum Hessen einerseits und Bayern und Württemberg andererseits, vom 22. März 1833; dem Gesammtvercine treten bei: Königreich Sachsen, V. vom 30. März 1833, die zum Thüringischen Zoll- und Handelsverein verbundenen Staaten, V. vom 11. Mai 1833, Baden, V. vom 12. Mai 1835, Nassau, V. vom 10. Dez. 1835, freie Stadt Frankfurt a. M., V. vom 2. Jan. 1836. (Ges.-Samml. 1833. 21., 1835 17., 1836 6. 7.).

2. V. zwischen Preussen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, den zum Thür. Zoll- und Handelsverein verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins, vom 8. Mai 1841. Demselben treten ferner bei: das Fürstenthum Lippe, V. vom 18. Oct. 1841, Braunschweig, V. vom 19. Oct. 1841, Kurhessen, rücksichtlich der Grafschaft Schaumburg, V. vom 13. Nov. 1841, Waldeck, rücksichtlich des Fürstenthum Pyrmont, V. vom 11. Dez. 1841, Luxemburg, V. vom 8. Febr. 1842. (Gesetz-Samml. 1841. 14. 23. 24. 25., 1842. 9.)

3. V. zwischen Preussen und Hannover wegen Vereinigung des Steuervereins mit dem Zollverein, vom 7. Sept. 1851. Demselben V.

treten bei: Schaumburg-Lippe, V. vom 25. Sept. 1851, Oldenburg, V. vom 1. März 1852. (Pr. H. 51. II. 161. ff.).

4. V. zwischen Preussen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, den zum Thür. Zoll- und Handelsverein gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handelsvereins, vom 4. April 1853. (Pr. H. 53. I. 308. ff.).

5. Uebereinkunft zwischen Preussen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits, wegen des Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein, vom 26. Jan. 1856. (Pr. II. 56. I. 285. ff.).

6. V. zwischen Preussen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den bei dem Thür. Zoll- und Handelsverein betheiligten Staaten, Braunschweig und der freien Stadt Frankfurt, betr. die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins, vom 28. Juni 1864 (Pr. H. 64. II. Beilage zu 35.).

7. V. mit Hannover und Oldenburg wegen Beitritts zu dem Zollvereinsvertrage vom 28. Juni 1864, 11. Juli 1864 (Pr. H. 64. II. Beilage zu 35.).

8. V. mit Bayern, Württemberg, Grossherzogthum Hessen und Nassau wegen Beitritts zu dem Zollvereinsvertrage vom 28. Juni 1864, 12. Oct. 1864 (Pr. H. 64. II. Beilage zu 43.). 9. V. vom 16. Mai 1865 10. (oben). (Pr. H. 65. Beilage zu 52.).

10. V. zwischen dem Nordd. Bunde und den Südstaaten vom 8. Juli 1867 (1. 15 ff.). (Vgl. a. „Mittelbare" Zollvereinsmitglieder). Verträge unter einzelnen Zollvereinsstaaten rücksichtlich der inneren Besteuerung:

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1. V. zwischen Preussen und Sachsen wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse, vom 30. März 1833, desgleichen zwischen Preussen, Sachsen und den zum Thür. Zoll- und Handelsverein verbundenen Staaten, vom 11. Mai 1833, Fortsetzung dieses V., V. vom 8. Mai 1841, Fernere Fortsetzung und Modification des V., V. vom 4. April 1853 (Pr. H. 53. I. 376. ff.). Besonderer Artikel zwischen Preussen und den ausser Preussen beim Thür. Zollund Handelsverein betheiligten Regierungen wegen des Aufkommens von der Besteuerung des Branntweins, vom 8. Mai 1841, tritt mit dem 1. Jan. 1854 ausser Kraft, bes. Art. vom 4. April 1853.

2. V. zwischen Preussen, Sachsen und den Thür. Staaten einerseits und Kurhessen andererseits wegen Fortsetzung des gegenseitigen freien Verkehrs mit Wein und Taback und der Gemeinschaftlichkeit der Ausgleichungs - Abgaben von diesen Artikeln, vom 8. Mai 1841. - Desgl. zwischen Preussen, Sachsen, Hannover, Kurhessen etc., die gleiche Besteuerung von Wein und Taback, so wie den gegenseitigen freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangs-Abgaben von denselben betreffend, vom 4. April 1853.

Verträge.

3. Uebereinkunft zwischen Preussen und Braunschweig wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse, vom 19. Oct. 1841.

4. V. zwischen Preussen und Kurhessen wegen Besteuerung des Branntweins und des Runkelrübenzuckers in der Grafschaft Schaumburg vom 13. Nov. 1841;

5. V. zwischen Preussen und Lippe wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse im Fürstenthum Lippe, vom 18. Oct. 1841.

6. V. zwischen Preussen und Waldeck wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse und wegen des Salzdebits im Fürstenthum Pyrmont, vom 11. Dez. 1841.

7. Uebereinkunft zwischen Hannover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits und Bremen andererseits wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen vom 26. Jan. 1856. (Pr. H. 56. I. 287.).

8. V. zwischen Preussen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsverein verbundenen Staaten und Braunschweig über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864. (Pr. H. 64. II. Beilage zu Nr. 35).

9. V. zwischen Preussen, Sachsen, Kurhessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsverein verbundenen Staaten und Braunschweig über den Verkehr mit Taback und Wein vom 28. Juni 1864 S. 52. (Pr. H. 64. II. Nr. 35.)

10. V. zwischen Preussen, Sachsen, Kurhessen, den bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsverein betheiligten Staaten, Braunschweig und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Hannover, sowie Oldenburg andererseits, betr. den Beitritt Hannovers und Oldenburgs zu dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Taback und Wein von demselben Tage, vom 11. Juli 1864 (Pr. II. 64. II. Nr. 35. Beilage). Vgl. Oldenburg.

11. Beitritt Oldenburgs zu dem Vertrage vom 28. Juni 1864 durch Uebereinkunft vom 27. April 1867 (Pr. H. 67. II. 1). Diese Uebereinkunft soll sich zugleich auf die von Preussen seit dem Abschluss des Vertrages vom 28. Juni 1864 erworbenen Gebiete und auf das Herzogthum Lauenburg erstrecken.

Verhältniss der Bundesverfassung zu diesen Verträgen. vgl. 52.

Verwaltungskosten, 29. ff.

Vieh, ausländisches, Steuern davon 19.
Visitationen, Haus- und körperliche 58. 59. 88.
Waaren, welche als fremde anzusehen 53., Haftung

der W. 54., deren Ein-, Durch- und Ausfuhr 56., Abfertigung beim Eingange 65., beim Ausgange 73., Revision 68.

Waarencontrole, s. Controle.

Waareneingang, Vorschriften beim, 65. ff.
Waarenführer, deren Verpflichtungen, 57. 76.
Waarenlager, Revisionen derselben, 58.
Waarenverschluss 77. 112.
Waarenverzeichniss, amtliches, 54.
Währung 130.

Waldeck, Stimme im Bundesrath des Zollvereins 25., dem Preussischen Steuersystem angeschlossen 43. Wasserzölle 35. 55., s. Schifffahrt; nicht gemeinschaftlich 28.

Wegegeldgebühren 35.

Wein, Maximum der Steuer 20., Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Communen und Corporationen 23., Aufhebung der Steuer von dem im Lande (Preussen) erzeugten Wein durch Gesetz vom 15. April 1865 (Pr. H. 65. I. 441.), Wegfall der Uebergangs-Abgabe für Traubenmost und für Wein durch Erlass vom S. Mai 1865 (Pr. H. 65. I. 535). Vertrag zwischen Preussen u. s. w. über den Verkehr mit Wein und Taback vom 28. Juni 1864 s. Verträge. Vgl. Spirituosen. Weserzölle, s. Schifffahrt.

Württemberg, Stimmen im Bundesrath des Zollvereins 25., Bevölkerung 151, Uebergangsabgaben

45. 46.

Zoll, Verpflichtung zur Entrichtung desselben 54., Abgabe von ein-, durch- oder ausgehenden Waaren 53. ff.; Erhebung der Zölle 65. ff.; Anstalten zur Erhebung und Sicherung 74. ff. Vgl. Einund Ausgangsabgaben, Durchfuhrzölle. Zollamter 88. ff.

Zollamtliche Abfertigung (Uebergangsverkehr) 65. 69. Zollausschlüsse 11. 24.

Zollbeamte 6. 31. SS. ff.

Zollbehörden 5. 56.

Zollcartel von 1833 18., Abdruck desselben 126. Zolldirectionen 33.

Zollerträge im Zollverein, Grossbritannien u. Frankreich 173. ff., in Schleswig-Holstein 189 ff. Zollfreiheit des Durchgangs 53., ausnahmsweise 60. zollfreie Gegenstände 93. ff.

Zollgesetz 18., Abdruck desselben 51. ff., Vgl. Generalconferenz, Prot. v. 1836.

Zollgesetzgebung 51., s. Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr, Niederlageverkehr, Tara, Waarencontrole, zollamtliche Abfertigung, Uebergangsverkehr, Veredelungsverkehr, Zolltarif, Verträge etc. Zollgewicht 17. 112. Zolllager 80.

Zolllinie 56. 65.

Zollordnung 18., Abdruck derselben 61. ff., Vgl. Generalconferenz v. 1836.

Zollparlament 6., Einrichtung u. Competenz dessel

ben 27. ff.

Zollquittung 70. Zollregister 30.

Zollstrafgesetz 18., Grundsätze, betr. das Z. 115. ff., Vergl. Generalconferenz, Prot. 1836, Einführung in Kassel, Wiesbaden, Hannover durch Verordnung vom 29. Juli 1867 (Pr. H. 67. II. 214.), Z. in Schleswig-Holstein, s. Schleswig-Holstein. Zollstrassen 56.

Zollstunden 85.

Zolltarif 17. 18., Abdruck desselben 93. ff., Berichtigung des Z. 54., Vgl. von Positionen der Zolltarife im Zollverein, Grossbritannien, Frankreich 155. ff., Anwendung des OesterreichischFranzösischen Handelsvertrages auf den Zollverein für die Einfuhr in Frankreich, wie für die Einfuhr in Oesterreich, Vgl. Oesterreich.

Zollverein, Geschichte desselben 1. ff., Bevölkerung 149. ff., Uebersicht der im Z. einverzollten Quantitäten derjenigen Artikel, die einer Eingangsgabe unterliegen 181. ff., Vgl. einiger Positionen der Zolltarife im Z., Grossbritannien und in Frankreich 155. ff., Ein- und Ausgangsabgaben 1864 bis 1866 und berechnet für 1868 165. ff., Berechnung der 1864 bis 1866 zur Vertheilung gekommenen Ein- und Ausgangsabgaben 167. ff., Uebersicht der einverzollten Quantitäten einiger hauptsächlichen Verzehrungsgegenstände 173. ff. Zollvergütung, s. Steuervergütung. Zollverwaltungskosten 13. 29. 30.

Zucker, Colonialzucker, indischer Zucker, Uebereinkunft wegen des Eingangszolles vom 4. April 1853 (Pr. H. 53. I. 332.), vom 16. Febr. 1858 (Pr. H. I. 772.), vom 25. April 1861 (Pr. H. 61. I. 429.). Durch den letztgenannten Vertrag ist

Zucker.

der im Tarif 94. ff. verzeichnete Eingangszoll für a. Brod-, Hut-, Kandis- etc. Zucker; b. Rohzucker und Farin; c. Rohzucker für inländische Siedereien zum raffiniren; d. Syrup festgesetzt. Vgl. der Zölle auf Zucker und Syrup im Zollverein, Grossbritannien, Frankreich 155 ff., Uebersicht der einverzollten Quantitäten von Zucker und Syrup im Zollverein, Grossbritannien, Frankreich 173. ff., Einverzollung und Zollertrag in Schleswig-Holstein 190. ff., s. Rübenzucker. Zuckerconvention (sog. „internationale") vom 8. November 1864 zwischen Frankreich, Belgien, Grossbritannien und den Niederlanden wegen Besteuerung des Zuckers. Pr. Handelsarch. 1864. II. 581. Zurückerstattung innerer Steuern 21., für unrichtige Erhebungen 28., s. Steuervergütung.

P. S. Es war beabsichtigt, diesem ersten Hefte der „Annalen die vom bleibenden Ausschusse des Deutschen Handelstages verfassten Vorschläge, betr. die Reform der Gesetzgebung des Zollvereins, beizufügen; unvorausgesehene Schwierigkeiten verzögerten leider den Abschluss der Denkschrift, deren event. Wiedergabe, wenn auch nur im Auszuge, wir uns demnach für später vorbehalten müssen. Der Herausgeber.

Berlin, den 4. März 1868.

Ende März 1868 erscheint (im Verlage von Fr. Duncker in Berlin):

Hirth's Parlaments - Almanach

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für die Berathungen des ersten Deutschen

des ersten Deutschen Zollparlaments.

(Taschenformat, ca. 16 Bogen.)

Inhalt:

Statistik des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins; Finanzen.

Gesetze und Actenstücke; Geschäftsordnung des Reichstags etc.

Biographische Notizen über sämmtliche Mitglieder des Zollparlaments bez. des Reichstags U. s. w.

Druck von Ernst Kühn in Berlin.

Materialien

zu den

Berathungen des Zollparlaments.

(Fortsetzung.)

Denkschrift

über

Reform des Zolltarifs und des Zollverfahrens.
Vom bleibenden Ausschusse des Deutschen Handelstages.

März 1868.

An den Hohen Bundesrath des Deutschen Zollvereins und das Hohe Zollparlament in Berlin.

Nachdem in Uebereinstimmung mit den Wünschen

des Deutschen Handelsstandes diejenigen Institute geschaffen waren, durch welche eine raschere und energischere Förderung seiner Interessen ermöglicht werden soll, beschäftigte alsbald die durch die Verhandlungen mit Oesterreich, Frankreich und Mecklenburg in Anregung gekommene Veränderung und Revision des Zolltarifs die allgemeine Aufmerksamkeit in hohem Maasse.. Allseitig gab sich das Bedürfniss kund, die Wünsche zum Ausdrucke zu bringen, welche sich hier in der Richtung auf einen schnelleren Uebergang zum Finanzsystem, dort auf eine mehr allmälige Vollziehung desselben, endlich auch auf Erhaltung des Bestehenden geltend machten.

Der gehorsamst unterzeichnete bleibende Ausschuss des Deutschen Handelstages ersuchte deshalb die Handelskammern, kaufmännischen Corporationen und Vereine, welche in Nord- und Süddeutschland die Mitglieder des Handelstages bilden, ihre Ansichten und speciellen Anliegen ihm als ihrem gemeinsamen Organe mitzutheilen. Das so gewonnene Material stellten wir zusammen und bemühten uns, dasselbe durch besondere Enquêten vielfältig zu ergänzen; aus wiederholter Berathung gingen darauf diejenigen Vorschläge hervor, welche wir dem Hohen Zoll-Bundesrathe und Zollparlamente nachstehend zu unterbreiten uns erlauben.

Bei unseren Berathungen von dem Wunsche geleitet, nach bestmöglicher Prüfung einen Ausgleich differirender Ansichten zu schaffen, sind wir der Ueberzeugung, damit im Sinne der Majorität unserer Comittenten zu handeln, welche zu einem directen Ausspruch im versammelten Handelstage zu veranlassen leider jetzt die Beschränktheit der Zeit verbot.

Die uns vorliegenden Berichte verbreiteten sich neben den speciellen Vorschlägen zu den Tarif

Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc.

positionen auch über gewisse allgemeinere Gesichtspunkte, welche wir nicht unerwähnt lassen dürfen. Zunächst scheint darüber eine fast allseitige Uebereinstimmung zu herrschen, dass die moderne wirthschaftliche Entwickelung, insbesondere die stets wachsende Massenhaftigkeit der Production und Consumtion, die ebenso zunehmende Beschleunigung des Verkehrs, sowie die nothwendige Zunahme drr internationalen Handelsbeziehungen unaufhaltsam auf Verminderung und Beseitigung der Schutzzölle hindrängen, und dass auf die Dauer nur die Beibehaltung einträglicher Finanzzölle gerechtfertigt ist. Demungeachtet wird nicht mit Unrecht darauf hingewiesen, dass die Ermässigung oder Beseitigung bestehender wirksamer Schutzzölle, namentlich wenn sie mehr oder minder plötzlich oder schroff eintritt die davon betroffenen Industrieen erheblich zu schädigen und dem Auslande ein bedenkliches Uebergewicht zu geben vermag; die Lage derselben würde eine bemitleidenswerthe sein, wenn sie, in Folge der abgeschlossenen Handelsverträge für eine Reihe von Jahren an eine Maximal-Grenze der Zölle gebunden, in jedem Augenblicke durch Verminderung derselben eine Erschütterung ihrer Productionsbedingungen und einen Capitalverlust zu gewärtigen hätten. Aber deshalb kann eine gesetzliche oder verfassungsmässige Beschränkung der Reformbefugniss den Bundesgewalten nicht auferlegt werden; es würde dies ein Widerspruch gegen alle auf Herbeiführung der heutigen Verfassung gerichteten Bestrebungen der Nation, ein Widerspruch gegen die Souveränetät dieser Gewalten und gegen dic absolute_und praktische Berechtigung der Reform und des Fortschrittes sein. Die Forderungen dieses letzteren in verständigem Verhältnisse zu der für grosse Industrieen nothwendigen Stabilität zu erhalten, kann nur Gegenstand handelspolitischer Fürsorge

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