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Uebersicht über Anpflanzung, Ertrag und Preis des Tabacks in den Staaten des Zollvereins für das Jahr 1866.

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1) Morgenzahl vom Jahre 1863. Die Uebersicht vom Jahre 1866 ist nicht vollständig ausgefüllt. 2) Nicht angegeben. 3) Grösse des Ackerlandes in den Regierungsbezirken überhaupt. 4) Gesammtfläche des Ackerfeldes, der Gärten und Länder der Ober-Amtsbezirke in den Tabackbauenden Gemeinden. 5) Ackerfeld der Tabackbauenden Gemeinden der Amtsbezirke. ) Ackerland der Kreise, in welchen Taback gebaut wird. 1) Ackerland der Gemeinde-Feldmarken überhaupt. 8) Nicht angegeben. Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc.

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Ueber die Rentabilität des Tabackbaues im Zollverein entnehmen wir der Schrift von Maehrlen einige interessante Ausführungen. „Die Tabackspflanze," heisst es dort, „erfordert unter allen in Deutschland angebauten Handelsgewächsen die meiste Arbeit, welche in mehr als ein Dutzend Theilarbeiten zerfällt. Die Bemessung des richtigen Zeitpunkts der Reife, die Schonung der Blätter bei der Feldarbeit, bei der Ernte, beim Anstecken an Fäden, beim Auf- und Abhängen etc., die Wahl der geeigneten Trockenräume und des speciellen Ortes in einem und demselben Trockenraume etc., die Herstellung der richtigen Ventilation und dgl., alles dies erfordert grosse Sorgfalt und unausgesetzte Ueberwachung.

„Der Tabackbau empfiehlt sich daher mehr den kleinen Landwirthen, da er diesen Gelegenheit giebt, ihre auf dem kleinen Grundstück nicht vollständig ausgenutzte Arbeitskraft durch die vielen und mannigfachen Theilarbeiten, welche der Anbau, die Pflege und Behandlung der Pflanze beansprucht, zu verwerthen. Der kleine Mann kann die gesammte Kraft seiner Familie einlegen; der grösste Theil der Arbeiten kann von Kindern und Frauenspersonen verrichtet werden. Auf diese Weise setzt der Tabackbau in dicht bevölkerten Gegenden eine Masse unvollständig genützter Arbeitskraft in Activität.

,Aus denselben Gründen, aus welchen der Taback in den durch Klima und Boden begünstigten Gegenden Süddeutschlands, namentlich in der Badischen und Bayerischen Pfalz die Lieblingspflanze des kleinen Landwirths geworden ist, kann sich der grosse und grössere Grundbesitzer nur in sehr seltenen Fällen mit demselben befassen. Wenn es dem letztern auch nicht an Dünger fehlt, so ist doch die Arbeit zu theuer, da er sie durch fremde Leute verrichten lassen muss. Nur da, wo er im Stande ist, die besten und werthvollsten Qualitäten zu erzielen, und wo ihm mit dem Anbau vollkommen vertraute Pflanzer zu Gebote stehen, die im Contract das Feld bestellen und das Erzeugniss richtig zu behandeln wissen, kann es ihm lohnen, Tabackbau zu treiben. Es werden dies aber immer Ausnahmen sein. Der Taback ist eine Specialität, welche für den landwirthschaftlichen Grossbetrieb in der Regel so wenig taugt, als ein ausgedehnter Anbau von Garten- oder Handelsgewächsen, welche viel Aufsicht und Arbeit verlangen. Nichts hat aber der grosse Landwirth in Süddeutschland mehr zu scheuen als einen grossen Lohnconto. Seitdem Ungarisches Getreide und Mehl in immer grösseren Mengen auf die Süddeutschen Märkte vordringt, bereitet sich wenigstens in Süddeutschland ein Umschwung im Betrieb vor, welcher auf Einschränkung des Körner- und auf Ausdehnung des mit der geringsten Arbeit zu bestreitenden Futterbaues, also auf Vermehrung der Fleisch- und Käseproduction abzielt. Es ist daher ein Irrthum, wenn man, wie schon geschehen, annehmen wollte, dass der Tabackbau, falls er in Folge einer drückenden Besteuerung vom kleinen Mann aufgegeben werden müsste, von den grösseren Grundbesitzern würde aufgenommen werden. Es liegen hierüber die bestimmtesten Er

fahrungen von misslungenen Versuchen vor, in Süddeutschland wie in Oesterreich.

„Man streitet sich, ob der Tabackbau einen Reinertrag gewähre. Ertragsermittelungen," heisst es in der Schrift: „Der Zollverein und das Tabacksmonopol" (Berlin 1857), welche auf den Angaben der Producenten beruhen, bleiben in der Regel hinter der Wahrheit zurück, wenn sie unter Verhältnissen vorgenommen werden, welche den Betheiligten keinen Zweifel darüber lassen, dass die Auflegung einer neuen Steuer in Frage steht." Die in verschiedenen Flugschriften über die Folgen der jetzt projectirten Tabackbesteuerung aufgestellten Rentabilitätsberechnungen sind daher mit Vorsicht aufzunehmen. In Zeitpunkten der Agitation gegen Maassregeln, deren eventuelle Wirkungen im Voraus schwer zu berechnen sind, ist man, wie die Erfah rung lehrt, zu Uebertreibungen geneigt und schlägt die möglichen Nachtheile lieber etwas zu hoch als zu niedrig an. Wenn der Tabackbau, wie die Gegner einer Tabacksteuer behaupten, wirklich schlecht rentirte, dass er nur einen Tagelohn abwirft, der zum Hungerssterben zu gross, zum Leben zu klein ist, wenn man sogar ein Deficit nachweist, so sollte man consequenterweise nicht für seine Erhaltung plaidiren, sondern jede gesetzliche Maassregel willkommen heissen, welche sein Auf hören zur Folge haben, oder ihn auf solche Culturbedingungen beschränken, unter welchen er dem Unternehmer wenigstens noch einen erspriesslichen Tagelohn gewährleistet.

SO

Wovon lebt der Producent? Diese Frage wird in einigen neueren Berechnungen*) aus den Arbeitslöhnen berechnet: Unter den Bestellungskosten sind 6 Mann mit je 4 Arbeitstagen à 10 Sgr. im Betrag von 8 Thlrn. aufgeführt. Diese 6 Arbeitskräfte muss der Grundbesitzer aus seiner Familie und seiner eigenen Person rekrutiren. Er selbst und seine Kinder, gross und klein, müssen Hand anlegen, um den berechneten Lohn von 10 Sgr. zu verdienen. Gewinnt nun, heisst es, der Producent auf solche Weise 4 Arbeitskräfte, also pro Morgen 4 X 4 = 16 Tage à 10 Sgr. mit 5 Thlr. 10 Sgr., so bleiben ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bei durchschnittlich 15 Morgen bestellten Bodens mit Familie im Ganzen 80 Thlr., also pro Tag ca 6% Sgr. bei einer Familie von durchschnittlich 4 männlichen Mitgliedern. Dieser geringe Betrag würde dieselbe nicht vor dem Verhungern schützen, wenn ihr nicht 15 weitere Morgen mit Roggen und Kartoffeln bestellbares Feld zur Verfügung ständen, welche einen Theil des Nahrungsbedarfs lieferten.

Nach Ertragsberechnungen, welche in einem vorurtheilsfreien wissenschaftlichen Interesse und in Zeitpunkten aufgestellt sind, wo keine Nebenrücksichten das Urtheil trüben, ist ein Reingewinn vom Tabackbau nicht zu bestreiten, obgleich derselbe in der Regel und im grossen Durchschnitt nur in der Gestalt eines höheren als des anderweitigen ländlichen Arbeitslohns auftreten wird.

In allen Productionszweigen wechseln die Selbstkosten nach den örtlichen Bedingungen, unter welche

*) Vergl. u. A. die Verhandlungen der ersten Versammlung des Vereins Deutscher Tabacksinteressenten in Cassel, S. 33 u. 39.

anzu

jene gestellt sind. Die Producenten jeder Art, in der Landwirthschaft, wie in der Industrie, arbeiten mit den verschiedensten Kosten der Capitalanlage, des Haupt- und Hilfsstoffs, der Arbeit, des Transportes etc. und concurriren doch auf einem und demselben Markte infolge der eigenthümlichen Vortheile, welche der eine vor dem andern in der einen oder andern Productionsbedingung besitzt. Der Tabackbau macht hievon keine Ausnahme. Er müsste längst aufgehört haben, wenn er gar keinen Reinertrag oder nicht wenigstens einen Arbeitslohn gewährte, bei welchem sich die Grundbesitzer einer bestimmten Gegend besser stellen, als sie sich bei anderen Erwerbsarten stellen würden. Millionen von Menschen leben übrigens allein von der Arbeitsrente und Tausende von kleinen Grundbesitzern haben, wenn sie die Zahl der Arbeitstage in den Erlös ihres Jahreserzeugnisses dividiren, nicht mehr als einen grössern oder kleineren Taglohn verdient. Auch unter den Kleingewerbtreibenden gibt es gar Viele, welche sich als Unternehmer nicht höher als ein Lohnarbeiter ihrer Kategorie stellen. Der Vortheil aber, den beide vor dem blossen Lohnarbeiter geniessen, ist die grössere Unabhängigkeit und die grössere Sicherheit des Unterhalts, die sichere Arbeitsgelegenheit nicht gering schlagende Grundlagen der bürgerlichen Existenz. ,Da nun der Tabackbau nur von kleinen Grundbesitzern getrieben werden kann, und die wenigen Morgen Bauland, die ihm zu Gebot stehen, im Durchschnitt der guten und schlechten Jahre der grossen Mehrzahl nur einen kleinen Reinertrag gewähren, der die aufgewendeten Culturkosten abwechselnd nur in einem höhern oder niedrigeren Lohne vergilt, so afficirt jede Productionssteuer im Grunde nicht den Gewinn, sondern den Arbeitslohn also diejenige Rente, welche die empfindlichste ist und am wenigsten getroffen werden sollte. „Unter solchen Verhältnissen erscheint die volkswirthschaftliche Bedeutung des Tabackbaus ziemlich problematisch, und wirklich giebt es Landwirthe, welche die Abnahme des inländischen, Tabackbaus für kein Unglück halten würden, indem sie zugleich verschiedene Nachtheile aufzählen, welche derselbe mit sich führe. Sie rechnen dahin, dass er die Bodenkraft übermässig anstrenge, weil der Tabackbauer in der Regel nicht über viel Land zu gebieten habe, daher nicht oft, zuweilen gar nicht wechseln könne, wodurch grosse Massen von Dünger verbraucht und anderen Culturen entzogen werden; dass er den Kauf- und Pachtpreis der Güter zu einer Höhe steigere, bei welcher anderer landwirthschaftlicher Betrieb nicht bestehen könne; dass er die Cultur von Getreide und Futterkräutern, dadurch die Fleisch-, Milch- und Butterproduction vertreibe. Sie halten es endlich nicht für nöthig, Taback im Inlande zu ziehen, da das Ausland genug und bessere Waare liefern könne.

Vor der Hand steht gleichwohl fest, dass der Taback für den kleinen Mann in vielen Gegenden eine Quelle des Wohlstandes bildet, oder ein besseres Auskommen als durch andere Culturen gewährt, dass er auch armem Sandlande durch gute Bodenbearbeitung und reichlichen Dünger einen früher nicht geahnten Ertrag abgewinnen lässt, und dass

seine durch gesetzliche Maassregeln erzwungene Einschränkung oder sein gänzliches Schwinden einen beachtenswerthen Theil der Bevölkerung in grosse Bedrängnisse versetzen müsste.

„Leider enthalten die statistischen Aufzeichnungen keine Angaben weder über die Zahl der bäuerlichen Familien, welche sich mit Tabackbau beschäftigen, beziehungsweise einen grösseren oder kleineren Theil ihres Unterhalts davon ziehen, noch über die Vertheilung der Taback ländereien unter die Pflanzer.

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Die Preussische Denkschrift, die höhere Besteuerung des Tabacks betreffend, Seite 10, gibt die Zahl derjenigen Pflanzer, welche in Preussen unter 6 Quadratruthen Tabackfeld steuerfrei bebauen, auf 120,000 Grundbesitzer, Unternehmer, an. Da im Durchschnitt 15-1600 Morgen steuerfrei bepflanzt werden, so würden auf einen Pflanzer 2,25-2,4 Ruthen entfallen. Es kann also ein solcher Betrag nicht als Anhalt für den steuerpflichtigen Anbau weder in Süddeutschland noch viel weniger in Preussen genommen werden. Der grössere Grundbesitz in Preussen lässt eine grössere Baufläche des einzelnen Pflanzers als in Süddeutschland mit ungleich mehr getheiltem Grundbesitz voraussetzen. In Vierroden (Regierungsbezirk Potsdam) sollen sogar 15 Morgen auf einen Tabackbauer kommen. Als Durchschnitt ist diese Ziffer ebensowenig für Preussen giltig, als aus der Durchschnitt - Baufläche eines Preussischen auf diejenige eines Süddeutschen Pflanzers geschlossen werden darf. Nimmt man für rund 30,000 Morgen Tabackfeld in Norddeutschland 3 Morgen, für 60,000 Morgen in Süddeutschland 1% Morgen als Durchschnitt pro Pflanzer an, so ergeben sich 50,000 Pflanzer - Familien à 5 Köpfen, oder 250,000 Personen, welche Taback bauen, wobei die gemietheten Arbeiter nur bei der Ernte in Betracht kommen.

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Die volkswirthschaftliche Bedeutung dieser Ziffern wird aber dadurch erhöht, dass die Pflanzerfamilien in der Regel sich in einzelnen Districten concentriren, so dass in manchen Gemeinden oft die Hälfte der Landwirthe ihren Lebensunterhalt vom Taback zieht, der wie in anderen Gegenden der Wein, auf einem Boden erzeugt wird, auf welchem jede andere Cultur eine ungleich geringere Rente abwerfen würde. Man denke sich die Tabackfelder der Mark, der Badischen und Bayerischen Pfalz, Mittelfrankens etc. mit jeder andern Culturpflanze bebaut, so werden 90,000 Morgen nicht einen gleich hohen durchschnittlichen Bruttoertrag von 5 Millioneu

Thalern abwerfen und den Bebauern eine gleich kräftige Stütze ihres Fortkommens gewähren.

„Der Geldwerth des vereinsländischen Tabackerzeugnisses von 90,000 Morgen mit 698,000, rund 700,000 Centner ist oben auf rund 5 Millionen Thaler berechnet worden. Nimmt man mit Babo die Arbeit zu 4, sämmtlicher Culturkosten an, so entfallen dafür 2,142,858 Thlr., welche sich auf circa 50,000 Familien vertheilen, so dass auf jede durchschnittlich 42-43 Thlr. Arbeitsrente kommen, welche sich in günstigen Jahren durch eine Gewinnrente erhöhen, in ungünstigen unter jenen Betrag herabsinken kann.“

Wir wenden uns nun zur Betrachtung des Tabackbaues und der Besteuerung desselben in den einzelnen Ländern des Zollvereingebietes.

A. Preussen und der Tabacksteuerverband.

Einigermassen zuverlässige Angaben über den Umfang des Tabackbaues liegen erst seit Mitte der 20er Jahre vor. Besteuert wurde der inländische Tabackbau indessen schon i. J. 1819. Das „ ,,Gesetz wegen Besteuerung des inländischen Branntweins, Braumalzes, Weinmostes und der Tabackblätter" vom 8. Februar 1819 besagt darüber:

§. 27. Wer eine Grundfläche von mehr als fünf Quadrat-Ruthen mit Taback bepflanzt hat, soll vom Centner getrockneter Tabacksblätter einen Thaler an Steuer entrichten.

§. 28. Was in Ansehung der Zahlung der Steuer vom Weinmost (§. 26) vorgeschrieben worden, findet auch bei Zahlung der Steuer von den Tabackblättern Anwendung.

Der Eigenthümer, Pächter oder andere Inhaber eines Grundstücks haftet dem Staate für den vollen Betrag der Steuer von dem darauf gewonnenen Taback, auch in dem Fall, dass er den Taback gegen einen bestimmten Antheil, oder unter sonstigen Bedingungen durch einen Andern hat anpflanzen und behandeln lassen.

§. 29. Abgesondert gelegene und solche Landestheile, welche von Entrichtung des Zolls und der Verbrauchssteuer. für fremde Gegenstände ausgeschlossen sind, können auch in Beziehung auf die durch dieses Gesetz bestimmten Gegenstände und auf den Verkehr mit dem übrigen Inlande, eigene, der Oertlichkeit angemessene Verfassungen erhalten.

§. 30. Vergütungen der Gefälle bei Versendungen in das Ausland finden in der Regel nicht Statt. Erfordern jedoch örtliche Verhätnisse zur Erhaltung des Handelsverkehrs im Grossen solche Vergütungen, so sollen diese Verhältnisse berücksichtigt und besondere Bestimmungen deshalb ertheilt werden.

§. 31. Eine Befreiung von den angeordneten Abgaben oder eine Schadloshaltung wegen behaupteter Exemtionen findet nicht Statt.

Eine besondere „Ordnung“ zu diesem Gesetze von demselben Tage bestimmt weiterhin:

§. 42. Wer eine Grundfläche über fünf Ruthen

mit Taback bepflanzt hat, ist verbunden, der Gemeinde-Behörde

1. die mit Taback bepflanzten Grundstücke, einzeln nach ihrer Lage und Grösse,

2. den Gewinn an getrockneten Tabackblättern und deren Aufbewahrungsort, genau und wahrhaft schriftlich oder mündlich anzugeben.

§. 43. Die Angabe, wo die bepflanzten Grundstücke belegen sind, und wie viel Morgen und Ruthen Preussisch sie enthalten, muss allemal vor Ablauf des Monats Juli erfolgen.

Die Angabe des Gewinns soll geschehen, durch Anzeige der erhaltenen Anzahl Bunde getrockneter Blätter und des Gewichts nach Centnern und Pfunden Preussisch, und zwar innerhalb acht Tagen, nachdem das Abnehmen der getrockneten Blätter von den Stöcken oder Fäden geschehen ist.

Ueber die angezeigten Tabackpflanzungen sowohl, als hier nächst auch über die erfolgte Anmeldung der Bunde und des Gewichts der gewonnenen Tabakblätter muss die Gemeindebehörde eine Bescheinigung ertheilen.

§. 44. Der Gemeindebehörde liegt ferner ob: a) die Ueberzeugung sich zu verschaffen, ob die mit Taback bepflanzten Grundstücke sämmtlich auch dem Augenschein nach richtig angegeben worden, und wenn Tabackpflanzungen vom Inhaber gar nicht, oder deren Grösse dem Befunde nach unrichtig angezeigt worden, solches dem Steueramte bei der Uebersendung der erfolgten Angaben, welche in der Mitte des Monats August erfolgen muss, anzuzeigen;

b) von dem Ausfall der Tabackernte, wiefern solche als vorzüglich, mittelmässig oder missrathen anzusehen sei, oder besondere Unfälle eingetreten sind, sich zu unterrichten; darnach, wiefern die Angaben über den Gewinn an getrockneten Tabackblättern mit der Wahrscheinlichkeit übereinstimmen, zu beurtheilen und von desfallsigen Wahrnehmungen dem Steueramte bei der Uebersendung der eingegangenen Angaben Nachricht zu geben, welches von 8 zu 8 Tagen geschehen muss.

§. 45. Die Steuer wird nach dem angezeigten Gewinn getrockneter Blätter berechnet und Summen unter Centner bleiben bei der Steuer unbeachtet, sowie nachherige Gewichtsveränderungen, welche durch Anziehen von Feuchtigkeit, oder durch Austrocknen etc. entstehen möchten; auch kann wegen Verderbens oder Entwendung kein Steuererlass Statt finden.

§. 56. Die Behörden sind befugt, innerhalb vier Wochen nach geschehener Einreichung der Eingaben sich von deren Richtigkeit durch Revision und Nachwiegung zu überzeugen. §. 47. Um solche bewerkstelligen zu können, dürfen bis zum Ablauf dieses Zeitpunkts keine Versendungen von Tabackblättern, sie mögen ungetrocknet oder getrocknet sein, ausserhalb der Gemeine Statt finden, ohne zuvor der Steuerbehörde, oder wenn solche über eine Meile entfernt ist, der Gemeinebehörde davon Anzeige zu machen und deren Anordnung abzuwarten, damit die Steuer gehörig sicher gestellt werde.

§. 48. Das Verfahren bei Versteuerung der Tabackblätter §. 42 bis 47 gilt als die Regel. Wo die

Verhältnisse der Steuer unbeschadet eine andere Erhebungsweise gestatten, kann solche auf Antrag einer Kreisbehörde oder eines Magistrats der Minister der Finanzen genehmigen.

Diese Besteuerung nach dem Gewichte liess indessen vielfache Beschwerden über die Höhe des Steuersatzes im Vergleich zu den Preisen der Tabackblätter, sodann über die Belästigung der Declaration und Beaufsichtigung laut werden; auch war die Controle für das Steuerinteresse unsicher und ungenügend. Mittelst Cabinetsordre vom 29. März 1828 wurde die Steuer vom Tabackbau von der Ernte des Jahres 1828 ab auf zwei Drittheile des durch das Gesetz vom 8. Februar 1819 festgestellten Satzes von einem Thaler für den Centner getrockneter Blätter, also auf 20 Sgr. pro Centner, ermässigt und solche auf die mit Taback bepflanzte Grundfläche gelegt. Mit Rücksicht auf die klimatischen und Bodenverschiedenheiten wurden für die Besteuerung des Tabacklandes vier Classen festgestellt, und bei der Annahme, dass in guten Mitteljahren von dem Tabacklande

1. Classe 9 Centner,

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normirt. Das Gesetz*) bestimmt dann weiter: §. 3. Nach welchem dieser Sätze die Steuer zu entrichten ist, soll auf erstattetes Gutachten der Provinzial-Verwaltungs- und Steuerbehörden durch den Finanzminister im Einverständniss mit dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zeitweise festgesetzt werden.

§. 4. Wo die Quadratruthenzahl der Gesammtfläche, von welcher die Steuer erhoben wird, durch sechs nicht theilbar ist, bleibt das unter sechs Ruthen betragende Maass bei der Steuer unberücksichtigt.

§. 5. Der Inhaber einer mit Taback bepflanzten Grundfläche von sechs und mehr Quadratruthen ist verbunden, vor Ablauf des Monats Juli der Steuerbehörde die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Grösse in Morgen und Quadratruthen Preussisch genau und wahrhaft, schriftlich oder auch mündlich anzugeben und erhält darüber von derselben eine Bescheinigung.

§. 6. Die Steuerbehörde prüft diese Angaben auf dem einfachsten und zuverlässigsten Wege, ohne dass dadurch jedoch dem Tabackpflanzer besondere Vermessungskosten verursacht werden dürfen. Gemeindebeamten sind verpflichtet, sie bei dieser Prüfung zu unterstützen.

Die

§. 7. Wer bei einem auf einer Grundfläche von sechs oder mehr Quadratruthen betriebenen Tabackbau die vorschriftsmässige Anzeige ganz unterlässt,

*) Vergl. auch die Verordnung wegen Erhebung der Steuer vom inländischen Taback in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Cassel, sowie in Hannover und Schleswig Holstein vom 11. Mai 1867 (Gesetz-Sammlung 1867 No. 42).

macht sich einer Steuerdefraudation schuldig und wird nach den weiter unten folgenden Bestimmungen (§§. 17 ff.) bestraft. Wer dagegen diese Anzeige zwar macht, dabei aber die Grundfläche dergestalt unrichtig angiebt, dass das verschwiegene Flächenmass bei einer 120 Quadratruthen erreichenden oder übersteigenden Ausdehnung der mit Taback bepflanzten Grundfläche mehr als den zwanzigsten Theil der letzteren, oder bei einer geringeren Ausdehnung des mit Taback bepflanzten Bodens 6 Quadratruthen oder mehr ausmacht, verfällt nur in eine Ordnungsstrafe, welche bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem verschwiegenen Flächenmaass festgesetzt werden kann. Ist der Unterschied zwischen der Angabe und dem Befunde geringer, so wird die gesetzliche Steuer ohne weitere Strafe nacherhoben.

§. 8. Der Eigenthümer, Pächter oder andere Inhaber eines mit Taback bepflanzten Grundstücks haften für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Taback gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen Andern hat anpflanzen und behandeln lassen.

§. 9. Nach geschehener Prüfung der Angaben wird dem Tabackpflanzer die zu entrichtende Steuer berechnet und bekannt gemacht. Die Zahlung muss zu Ende Julius des nach der Erndte folgenden Jahres erfolgen.

§. 10. Eine Vergütung der Steuer für den ins Ausland verkauften Taback findet nicht statt. Treten dagegen gänzlicher Misswachs oder andere Unfälle ein, die ausserhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, und die Ernte ganz oder zum grössten Theil verderben, so soll die Steuer nach dem Umfange des Schadens erlassen werden können. Ueber die Bedingungen und das Verfahren bei dieser Remission wird durch den Finanzminister das Nähere besonders angeordnet und bekannt gemacht werden.

§. 11. So lange der Steuerbetrag noch nicht fällig ist, kann die Steuerbehörde die vorhandenen Bestände an Tabackblättern insoweit nachsehen, wie erforderlich ist, um sich von der Grösse des Vorraths in Beziehung auf die Sicherheit der verschuldeten Steuer zu überzeugen. U. s. w.

Diese gegen 1819 um ein Drittheil ermässigte Steuer besteht in Preussen seit vierzig Jahren und ist am 1. Juli 1867 auch in den neuerworbenen Landestheilen in Kraft getreten. Seit der Bildung des Zollvereins im Jahre 1833 vereinigten sich mehrere Staaten Norddeutschlands zu derselben Besteuerungsweise, ohne indessen eine Gemeinschaft der Steuererträge zu vereinbaren. Diesem,,Tabacksteuerverband" gehören zur Zeit an:

1. Preussen mit den neuerworbenen Landestheilen und (seit 5. Januar 1868) Lauenburg, aber ausschliesslich der Hohenzollernschen Lande. Ausserdem im engeren Vereine mit Preussen (nach der Zeitfolge der Verträge):

a) von Schwarzburg - Sondershausen: die Unterherrschaft, Schwarzburg - Rudolstadt:

b) von

die Unterherrschaft,

c) vom Grossherzogthum Sachsen:

das Amt Allstedt mit Oldisleben,

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