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Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation bereits getroffen worden ist oder noch getroffen werden würde.

Der Zollverein hat in solcher Weise eine eingreifende Tarifreform mit dem 1. Juli 1865 durchgeführt; was der vorliegende Vertrag über dieselbe hinaus neu gewährt, stellt sich im Wesentlichen als eine folgerichtige Weiterbildung jener Reform in der Richtung auf Erleichterung des Verkehrs überhaupt dar.

In dem Oesterreichischen Kaiserstaat dagegen geschieht jetzt eben mit dem Vertrage vom 9. März 1868 vollends der entscheidende Schritt, um die durch die Verträge mit Grossbritannien, Frankreich und Italien gleichfalls begonnene Reform seines Zolltarifs zu einem vorläufigen Abschlusse zu bringen.

Zu Gewährung einer besseren Uebersicht über den Umfang und die Bedeutung der nach dem Vertrag in den beiderseitigen Tarifen zahlreich eintretenden Aenderungen sind dem gegenwärtigen Berichte vier Beilagen angehängt, welche enthalten: 1. eine Zusammenstellung der durch den Handelsund Zollvertrag zwischen dem Zollverein und Oesterreich vom 9. März 1868 zugestandenen Zollermässigungen

A. bei der Einfuhr in Oesterreich, 1) B. bei der Einfuhr in den Zollverein, 2) welche sich als wirkliche Concessionen darstellen; 2. eine Uebersicht der Zollermässigungen, welche in Folge der Handelsverträge von Oesterreich mit England, Frankreich und Italien dem Zollverein für dessen Einfuhr nach Oesterreich zugefallen sind und in dem Vertrage vom 9. März 1868 ohne Aenderung für die nächste Zeit Aufnahme gefunden haben; 3)

3. ein Verzeichniss derjenigen Artikel, welche bei dem Eingange nach Oesterreich durch den Zwischenzolltarif von 1853 befreit oder ermässigt waren und entweder durch den Vertrag von 1865 oder durch den Vertrag von 1868 eine Aenderung dieser Begünstigung erfahren haben;4) 4. eine Uebersicht der Zollausfälle im Zollverein, welche in Folge der in dem Handels- und Zollvertrage mit Oesterreich für gewisse Artikel zugestandenen Zollbefreiungen und Zollermässigungen werden herbeigeführt werden. 5) Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken: Die Vertragsanlage A. 6) enthält die Zollsätze, welche für die Einfuhr aus dem Zollverein nach Oesterreich künftig platzgreifen werden.

In dieselbe ist zunächst eine grössere Zahl der Zollerleichterungen mit eingereiht worden, welche Oesterreich durch seine Verträge mit England, Frankreich und Italien bereits zugestanden hat, soweit nämlich für den Zollverein ein besonderes Interesse vorliegt, sich die Theilnahme an jenen Erleichterungen nicht blos kraft seines Anspruchs auf Behandlung gleich der meistbegünstigten Nation, sondern direct zu sichern. Die betreffenden Er

1) Siehe S. 557.

2) Siehe S. 567.

a) Siehe S. 571.

*) Siehe S. 575.

") Siehe S. 583.

*) Siehe S. 613.

mässigungen sind in der bereits erwähnten Beilage 2. des gegenwärtigen Berichts einzeln aufgeführt. Besonders hervorzuheben möchten sein die Zollerleichterungen für gröbere Gewebe aus Jute, für Seide, Seiden- und Halbseidenwaaren, für Strohgeflechte und Sparterie, für Seifen, Blei- und Zinkweiss etc., sowie die durch den Vertrag vom 9. März noch erweiterte Zollermässigung für Papiertapeten.

Von erheblich grösserem Umfange sind diejenigen Aenderungen in dem Oesterreichischen Einfuhrtarife, welche jetzt bei den Verhandlungen über den vorliegenden Vertrag mit dem Zollverein nachgegeben worden sind. Sie finden sich in der Beilage 1. unter Lit. A. zusammengestellt.

Es ist von Interesse, den Oesterreichischen Einfuhrtarif, wie derselbe sich hiernach gestaltet, zunächst zu vergleichen mit dem seiner Zeit dem Vertrage vom 19. Februar 1853 angehängten Zwischentarif und ist zu dem Behufe die Beilage 3 aufgestellt worden.

Gegenüber von diesem älteren Zwischentarife hat bekanntlich der Vertrag vom 11. April 1865 auf Oesterreichischer Seite, wenn auch immerhin einzelne weitergehende Zollerleichterungen, doch in der Hauptsache und namentlich für viele der withtigeren vereinsländischen Exportartikel an der Oesterreichischen Grenze Zollerschwerungen zur Folge gehabt. Der jetzt mit Oesterreich vereinbarte Vertragstarif stellt nun nicht nur bei mehreren Artikeln, darunter namentlich bei verschiedenen Arten von Papier, dann bei Hohlglas die frühere Zollfreiheit, beziehungsweise die mässigeren Zwischenzollsätze von 1853 wieder her (Beilage 3, Ziffer III.); derselbe gewährt auch für eine grosse Reihe_derjenigen Waaren, welche in dem letztgedachten Jahre günstiger, als im Jahre 1865 tarifirt worden sind, z. B. für einzelne Arten von Materialeisen, Spiegelglas, feinste Gewebe etc., noch unter die Sätze von 1853 heruntergehende Zollerleichterungen (Beilage 3, Ziffer IV.); er ermässigt ferner die im Jahre 1865 unverändert beibehaltenen Zölle von 1853 für groben Eisenguss, gemeine Lederwaaren, für einen Theil der gröberen und mittelfeinen Gewebe u. a. (Beilage 3, Ziffer VI.) und geht für die Einfuhr von Vieh, namentlich von Kühen, für die Einfuhr der feinen Lederwaaren, verschiedener Gewebe, namentlich der gemeinen und der feinen Wollenwaaren, dann der seidenen Bänder, Sammete und der gemeinen Seidenwaaren, für die Einfuhr von Fayence in den Erleichterungen so weit oder auch noch weiter, als dies schon im Jahre 1865 verglichen mit 1853 der Fall gewesen ist (Beilage 3, Ziffer V.).

Freilich verbleibt eine grössere Reihe von Artikeln mit den im Jahre 1865 aufs Neue eingeführten oder erhöhten Zöllen fortgesetzt belastet; insbesondere ist zu erwähnen, dass für rohe Baumwollgarne, für gemeines Leder, für Stearinlichte, für ungeleimtes feines Papier keinerlei Ermässigung auch nur in Annäherung an die früheren günstigeren Sätze von 1853 erwirkt wurde (Beilage 3, Ziffer I.). Indessen sind immerhin auch derjenigen Artikel nicht wenige, für welche Oesterreich, gegenüber von den Zollerhöhungen des Jahres 1865, zwar nicht die früheren Zwischenzollsätze von 1853, aber doch ermässigte Sätze hat eintreten lassen. In diese Kategorie fallen

die gewöhnlich sogenannten groben kurzen Waaren der verschiedensten Art, welche vom 1. Januar 1869 an mit einem Zoll von 6 Gulden belegt sein werden, entsprechend dem Vierthalersatze des Vereinszolltarifs. Ausserdem sind hier zu erwähnen die gefärbten baumwollenen Garne, das gefrischte und façonnirte Eisen, der raffinirte und der Gusstahl, Eisenbahnschienen, grobe Eisenwaaren, feines Leder etc (Beilage 3. Ziffer II.).

Sieht man von der Vergleichung mit dem Zwischenzolltarife von 1853 ab und auf die grosse Zahl der von Oesterreich durch den vorliegenden Vertrag vorgenommenen Tarifänderungen für sich allein, so begegnet man darunter allerdings manchen Zollerleichterungen, welche für den Verkehr von dem Zollverein nach Oesterreich nur von einer untergeordneten Bedeutung sind. Die bewilligte Zollfreiheit für Pferde, für Nudeln und Sago, die Zollherabsetzungen für Ochsen, Stiere und Jungvieh, für Wein und Obstmost, für Sensen und Sicheln, für Glasplättchen, Glasbehänge und Glasknöpfe, für musikalische Instrumente und feinere kurze Waaren werden eine erheblichere Mehreinfuhr in den genannten Artikeln aus dem Zollverein nach Oesterreich schwerlich zur Folge haben. Die meisten dieser Zollerleichterungen sind entweder aus Gründen der inneren Tarifreform Oesterreichs oder im Hinblick auf die gegenüberstehenden Sätze im Vereinszolltarif Behufs der durch den Vertrag sichtlich geförderten Gleichstellung der beiderseitigen Tarife erfolgt, was immerhin Anerkennung verdient.

Von den hierüber noch in namhafter Menge verbleibenden weiteren Ermässigungen in dem Oesterreichischen Einfuhrzolltarife aber darf man sich versprechen, dass hierdurch der vereinsländischen Eisenindustrie und Maschinenfabrikation, den Glasund Fayencefabriken, dann der Seidenindustrie und der Türkischrothfärberei, der Wachstuchbereitung, den Papiertapeten- und Papierfabriken des Zollvereins, sowie der in dem letzteren weit verbreiteten Industrie, welche die feineren Waaren aus Holz, Bein und anderen Schnitzstoffen, aus Papier und Pappe, die feineren Glas-, Thon-, Stein- und Metallwaaren, alle diese auch in Verbindung mit anderen Stoffen, überhaupt die gewöhnlich sogenannten groben kurzen Waaren anfertigt, ein gegen bisher wesentlich erleichterter Absatzweg nach dem weiten Oesterreichischen Markt eröffnet wird. Doch darf man sich in dieser Hinsicht, wenn man sich der mit dem Differentialtarif von 1853 gemachten Erfahrungen erinnern will, auch nicht zu grossen Hoffnungen hingeben, darf ferner nicht übersehen, dass die durch den vorliegenden Vertrag vollzogene Reform des Einfuhrtarifs in Oesterreich, namentlich vom Standpunkte des Zollvereins aus betrachtet, in so lange eine lückenhafte bleibt, als nicht in der Ermässigung der Zölle auf die mittleren und feinen Gewebe weiter gegangen wird und noch andere wichtige Artikel, z. B. die rohen Baumwollengarne, mit hereingezogen werden.

Auch in dem Oesterreichischen Ausfuhrzolltarif (Art. 4. des Vertrages) sind einige Aenderungen zu bemerken. Nachdem die Ausgangsabgabe von Lumpen und anderen Abfällen zur Papierfabrikation schon durch den Vertrag Oesterreichs mit England

von 3 fl. auf 2 fl. Oester. W. vom Zollcentner ermässigt und in diesem Betrage auch in den vorliegenden Vertrag übernommen worden, ist jetzt der Ausfuhrzoll auf Knochen, Klauen, Füsse, Hautabschnitzel, bis jetzt 75 kr. Oester. W. vom Centner, in Wegfall gekommen und hierdurch einer häufigen Beschwerde der Landwirthschaft Rechnung getragen worden. Der im Interesse der vereinsländischen Gerbereien wünschenswerthen Beseitigung des Oesterreichischen Ausfuhrzolls von 2 fl. 50 kr. Oester. W. auf Felle und Häute stehen dort zur Zeit noch erhebliche finanzielle Gründe entgegen.

Man wird wohl zu der Zukunft vertrauen dürfen, dass, nachdem das Werk der Tarifreform jetzt in Oesterreich so ernstlich, wie nach dem Vorgetragenen in dem vorliegenden Vertrage, in Angriff genommen worden ist, die Macht der Verhältnisse über kurz oder lang zu einer Fortsetzung des Reformwerks und dann zur Modificirung der noch beibehaltenen Reste eines früheren Systems von selbst drängen muss.

Weniger in das Zollsystem eingreifend, wenngleich ebenfalls nicht unerheblich und in ihren Folgen nicht los auf den Verkehr mit Oesterreich allein sich beschränkend, sind die Aenderungen im Vereinszolltarif, welche die Vertragsanlage B. enthält und welche in der Beilage 1. des gegenwärtigen Berichts unter Lit. B. übersichtlich zusammengestellt sind.

Von denselben können zunächst als besondere Concessionen an Oesterreich folgende bezeichnet werden: die Aufhebung des Eingangszolls für Pferde, ferner die Zollermässigungen für Schlachtvieh, Wein, Hopfen, Kraftmehl, Stärke, getrocknete Cichorien, Wachholder- und Rosmarinöl, Rohstahl, Sensen, Sicheln, für Linnengarne, Papiere, eingemachte Früchte, Presshefe.

Mehrere dieser Tarifänderungen konnten sodann gleichzeitig auch Frankreich gegenüber in der Verständigung vom 27. Januar d. J. wegen der Entlassung Mecklenburgs aus den Verpflichtungen des Artikels 18. des Vertrages vom 9. Juni 1865 verwerthet werden.

Bis solches hinsichtlich der Ermässigung des Weinzolles von 4 auf 2 Thlr. erreicht worden war, musste sogar der völlige Abschluss des vorliegenden Vertrages mit Oesterreich ausgesetzt bleiben. Die kleine Zollherabsetzung des Eingangszolles für gebleichte undichte baumwollene Gewebe ist vorzugsweise als ein Zugeständni-s an Frankreich zu betrachten.

Von allgemeiner volkswirthschaftlicher Bedeutung für den Zollverein stellt sich von dem in dessen Tarif durch den Vertrag bewirkten Aenderungen namentlich die Herabsetzung des vereinsländischen Eingangszolles für Roheisen von 7 Sgr. auf 5 Sgr. pro Centner dar. Sodann sind hervorzuheben die Zollermässigungen für Leinengarne, für verschiedene Chemikalien, die Zollbefreiungen von Eisenvitriol und getrockneten Cichorien. Bei der für Sensen, Sicheln und Strohmesser zugestandenen Zollherabsetzung wäre nur dem Wunsche Ausdruck zu geben, dass für diese Artikel gleichzeitig die Einfuhr nach Frankreich noch mehr hätte erleichtert werden können. Wichtig für eine, namentlich in den Rhein

landen vertretene Industrie ist die Zollermässigung der Glasplättchen zur Knopffabrikation.

Mehr eine finanzielle Tragweite ist, neben der auch in dieser Hinsicht vorzugsweise bedeutsamen Herabsetzung des Roheisenzolles, der Ermässigung der Eingangsabgaben für Wein, Hopfen, Schlachtvieh und der Aufhebung der Zölle für Pferde, getrocknete Cichorien und grünen Eisenvitriol beizulegen.

Einen finanziellen Grund hat auch die Weglassung der Mineralöle aus den Vertragstarifen, sofern die Wiedereinführung eines Eingangszolles auf letztere im Zollverein in Frage ist.

Eine Berechnung der Gesammtwirkung der durch den Vertrag mit Oesterreich vereinbarten Aenderungen in dem Vereinszolltarif auf die Finanzen des Zollvereins ist in der Beilage 4. aufzustellen versucht worden. Danach würde der Ausfall von dem Zollertrage unter der Voraussetzung, dass die Zollermässigungen eine Mehreinfuhr nicht herbeiführen würden, 1,253,174 Thlr. betragen.

Sicher ist jedenfalls, dass die im Zolle frei werdenden Artikel zuletzt einen Ertrag von jährlich 105,002 Thlrn abgeworfen haben, auf welchen in Zukunft verzichtet werden muss. Wie viel von den übrigen in der Anlage 4. auf Grund der seitherigen Einfuhrmengen berechneten Ausfällen in Folge der vereinbarten Zollermässigungen durch etwaige Mehr einfuhren bei dem einen oder andern

der betroffenen Artikel sich ausgleichen wird, lässt sich im Voraus auch nur mit einiger Sicherheit kaum ermessen. Wahrscheinlich ist indessen, dass mindestens die Zollerleichterungen bei den unter B. I. zusammengestellten Artikeln sofort erhebliche Mehreinfuhren und im Zusammenhang damit auch wesentlich niedrigere Ausfälle als die berechneten bewirken werden.

Die Ausgangs abgaben des Zollvereins auf Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation lässt der Vertrag ungeändert.

Auf Grund des Vorgetragenen beehren sich die Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr zu beantragen:

der Bundesrath des Zollvereins wolle dem am 9. März 1868 in Berlin abgeschlossenen Handels- und Zollvertrag zwischen dem Zollverein und Oesterreich nebst Schlussprotokoll und Vollzugsprotokoll von demselben Tage die Zustimmung ertheilen.

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I.

Zusammenstellung

der

durch den Handels- und Zollvertrag zwischen dem Zollverein und Oesterreich vom 9. März 1868

zugestandenen Zollermässigungen

A. bei der Einfuhr in Oesterreich,

B. bei der Einfuhr in den Zollverein,

welche sich als wirkliche Concessionen darstellen.

Tarif A.

Zollermässigungen bei der Einfuhr nach Oesterreich zufolge Bestimmungen des Vertrages vom 9. März 1868, verglichen mit den bisherigen Zollsätzen.

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