4 62/2 52 2 62/2 2 11426 15 2129 2 11888 50 40 50 50 frei 50 50 50 frei 2444 50 50 50 50 50 frei 50 | | | |g | | g| | | £°་ྲ་ྲ་ྲ་ྲ ་ྲ| ྱ| g| 50 50 50 frei 50 50 50 50 25 50 welche in Folge der in dem Handels- und Zollvertrage mit Oesterreich für gewisse Artikel zugestandenen Zollbefreiungen und Zollermässigungen im Durchschnitt pro Jahr herbeigeführt werden. (Zusammengestellt unter Zugrundelegung der [durchschnittlich auf ein Jahr berechneten] Einfuhrmengen. in den officiellen statistischen Nachweisungen für das II. Semester 1865, für das Jahr 1866 und für die drei ersten Quartale des Jahres 1867.) Seine Der Vertrag vom 9. März 1868. Majestät der König von Preussen, im Namen des Norddeutschen Bundes und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des Grossherzogthums Baden und des Grossherzogthums Hessen, für dessen südlich des Main belegenen Theile, sowie in Vertretung des Ihrem Zoll- und Steuersysteme angeschlossenen Grossherzogthums Luxemburg, einerseits, und Seine Kaiserlich Königliche Apostolische Majestät zugleich in Vertretung des souverainen Fürstenthums Lichtenstein, andererseits von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten durch ausgedehnte Zollbefreiungen und Zollermässigungen, durch vereinfachte und gleichförmige Zollbehandlung und durch erleichterte Benutzung aller VerkehrsAnstalten in umfassender Weise zu fördern, und in der Absicht, Ihre Zolleinnahmen zu sichern, haben über die Abänderung und Erweiterung des Handels- und Zollvertrages vom 11. April 1865 Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preussen: den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen ferner den von Seiner Majestät dem Könige von Bayern bezeichneten Königlich Bayerischen Staatsrath Wilhelm v. Weber und Königlich Bayerischen Ober-Zoll-Assessor Max Joseph Eggensberger, und den von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen bezeichneten Königlich Sächsischen Geheimen Finanzrath Julius Hans v. Thummel, Artikel 1. Die vertragenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen hiervon dürfen nur Statt finden: a) bei Taback, Salz und Schiesspulver; b) aus Gesundheitspolizei - Rücksichten; c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter ausserordentlichen Umständen. Artikel 2. (Vergl. Schlussprotokoll ad 1. und 2.) Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangs - Abgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden vertragenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragenden Theile gleichzeitig einzuräumen. Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem der vertragenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten geniessen, sowie solche Begünstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende Verträge zugestanden sind und ausdrücklich von der Anwendung obiger Bestimmung ausgeschlossen werden. Diese Begünstigungen können denselben Staaten für die nämlichen Gegenstände in nicht höherem Maasse auch nach Ablauf dieser Verträge zugestanden werden. Artikel 3. (Vergl. Schlussprotokoll ad 3. und 4.) Die vertragenden Theile wollen gegenseitige Verkehrserleichterungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Natur - Erzeugnisse und des gegen ermässigte Zollsätze zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ihrer Länder eintreten lassen. Demgemäss sind sie übereingekommen, dass bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des andern Theils in den Staaten der Oesterreichischen Monarchie von den in der Anlage A.*) und im Zollvereine von den in der Anlage B.**) bezeichneten Waaren keine, beziehungsweise keine höheren, als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangs - Abgaben erhoben werden sollen. Sollte einer der vertragenden Theile es nöthig finden, auf einen, in diesen Anlagen verzeichneten *) Seite 613. Der vollständige Oesterreichische Zolltarif wird später in den Annalen“ zum Abdruck gelangen. Wir verweisen auch auf die Zusammenstellung der bei der Einfuhr in Oesterreich zugestandenen Zollermässigungen S. 557 bis 566. **) Seite 635. Siehe den vollständigen Tarif in seiner neuen Gestalt S. 651 bis 670, sowie die Zusammenstellung der zugestandenen Zollermässigungen S. 567 bis 570. |