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gange des Antrags auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen lässt,

in dem unter 2. erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind.

§. 18.

Zu den im §. 17. bezeichneten_Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem andern Gericht anhängig oder durch schliessliche Entscheidung beendigt ist.

§. 19.

Bei den im §. 17. bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des andern Theils dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.

§. 20.

Die Kosten eines nach Maassgabe des §. 17. eingeleiteten Strafverfahrens und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten.

Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird.

Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze Statt gefunden hätte, von jenem Staate schliesslich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (§. 21.) gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte. §. 21.

Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maassgabe des §. 17. eingeleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, dass davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodaun die dem andern Staate entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden. Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren Statt fand.

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boten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte.

Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staats, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äussern.

§. 24.

Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem andern Staate wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Staates oder in Gemässheit des §. 17. eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes:

1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirk aufhalten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten;

2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;

3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen;

4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts angetroffen werden, anzubalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.

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2. Zu Artikel 2. des Vertrages.

Die Bevollmächtigten Seiner Kaiserlich Königlichen Apostolischen Majestät bemerkten: Die in den beiderseitigen allgemeinen Zolltarifen vorgesehenen, auf Staatsverträgen nicht beruhenden Verkehrserleichterungen für gewisse Grenzstrecken oder für die Bewohner einzelner Gebietstheile seien bisher als dritten Staaten eingeräumte Begünstigungen, welche nach Artikel 2. der eine der vertragenden Theile dem andern zu gewähren hätte, nicht angeschen worden. Dieser Auffassung entsprechend, glauben sie voraussetzen zu dürfen, dass, falls es die Verhältnisse erforderlich machen sollten, die bestehenden Verkehrserleichterungen dieser Art aufrecht zu erhalten, oder künftig anderweite ähnliche Erleichterungen des Verkehrs mit Lebensbedürfnissen der Grenzbewohner für gewisse kurze Grenzstrecken zuzulassen, ein Anspruch wegen Ausdehnung derselben auf den Zollverein nicht werde erhoben werden.

Die Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes und Zollvereins erkannten diese Voraussetzung mit dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit als zutreffend an.

3. Zu Artikel 3. des Vertrages. Die Oesterreichischen Bevollmächtigten erklärten, dass Oesterreich die Zollbefreiungen und Zollermässigungen, welche es für die in Anlage A. unter No. 1. a) und b) No. 2. b) 1. und c) No. 4. a), b), c), d), e), f), g) und h), No. 11. a) und b), No. 17. b), No. 34. c), No. 38. a) und No. 40. a) genannten Gegenstände dem Zollverein zugestanden habe, lediglich als Begünstigungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs mit demselben betrachte und deshalb die zollfreie, beziehungsweise begünstigte Zulassung dieser Gegenstände auch in Zukunft von deren unmittelbarem Uebergange aus dem Zollvereinsgebiete abhängig machen müsse.

Es fand sich gegen diesen Vorbehalt nichts zu erinnern.

Man war darüber einverstanden, dass dem unmittelbaren Uebergange aus dem Zollvereins - Gebiete, unter den zu No. 6. des gegenwärtigen Protokolls bezeichneten Voraussetzungen, der Uebergang über den Bodensee gleichzuachten ist.

4. Zu Artikel 3. des Vertrages und zu den Anlagen A. und B.

1. Man war darüber einverstanden, dass Verzollungs-Stempel oder andere Bezeichnungen der Waaren zum Beweise der Verzollung derselben auf die in den Anlagen A. und B. aufgeführten Waaren in keinem der beiden Zollgebiete zur Anwendung kommen dürfen. Die etwaige Anordnung derartiger Controlen in besonderen Fällen innerhalb des Grenzbezirkes wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 2. Bei der Zollabfertigung der nach dem Werthe zu verzollenden Waaren wird von beiden Seiten das in den Artikeln 14. bis 18. des Handelsvertrages zwischen dem Zollverein und Frankreich 2. August 1862 bezeichnete Verfahren in Anwendung gebracht werden.

vom

5. Zu Artikel 6. des Vertrages. Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen über die Bedingungen und Förmlichkeiten, unter denen die im Artikel 6. unter a) bis e) gedachten Verkehrserleichterungen eintreten, bleiben auch ferner aufrecht erhalten. Es werden dabei, wie bisher, so auch künftig die nachstehenden Gesichtspunkte leitend sein.

1. Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, müssen bei Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und zur Revision gestellt werden.

2. Die Abfertigung der ausgeführten und wieder eingeführten, beziehungsweise eingeführten und wieder ausgeführten Gegenstände muss bei denselben Zollstellen erfolgen, mögen diese an der Grenze oder im Innern sich befinden.

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die im Artikel 6. Lit. d) erwähnten Gegenstände, welche zur Bearbeitung oder Veredelung aus dem Gebiete des einen Theils in das Gebiet des andern ausgeführt sind. Die zollfreie Wiedereinlassung derselben kann bei einer jeden mit ausreichenden Amtsbefugnissen versehenen Zollstelle des Gebiets der Versendung in Anspruch genommen werden. Ebenso findet die gegenseitige Zollbefreiung für Muster, welche von Handlungsreisenden eingebracht werden, auch dann Anwendung, wenn dieselben bei einem anderen Amte, als demjenigen, über welches die Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr erfolgte, zur Wiedereingangs-, beziehungsweise Wiederausgangs-Abfertigung gestellt werden.

3. Es kann die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr an die Beobachtung angemessener Fristen geknüpft und die Erhebung der gesetzlichen Abgaben dann verfügt werden, wenn die Fristen unbeachtet bleiben.

4. Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch Hinterlegung des Betrages derselben oder in anderer entsprechender Weise zu verlangen.

5. Gewichtsdifferenzen, welche durch Reparaturen, durch die Bearbeitung oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben.

6. Es wird beiderseits für eine möglichst erleichterte Zollabfertigung Sorge getragen werden.

Uebrigens war man darüber einverstanden, dass durch die Verabredungen im Artikel 6. eine Be

schränkung in den nach den beiderseitigen Zollgesetzen und Verwaltungsvorschriften, sowie nach früheren Uebereinkünften bestehenden Erleichterungen im gegenseitigen Grenzverkehr nicht beabsichtigt sei, dass also die vorliegenden Vertragsbestimmungen und die zur Ausführung derselben zu treffenden besonderen Verabredungen auf den gegenseitigen Grenzverkehr nur insoweit Anwendung zu finden haben, als sie weitergehende Verkehrserleichterungen herbeiführen. Demgemäss werden die, über die Erleichterung des Grenzverkehrs mit leinenen Garnen und roher ungebleichter Leinwand und über anderweite Erleichterungen in dem nachbarlichen Grenzverkehr zwischen den vertragenden Staaten bestehenden Uebereinkünfte während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages nicht gekündigt werden. Die zwischen ihnen wegen Ausführung jener Uebereinkünfte getroffenen Verabredungen bleiben gleichfalls in Wirksamkeit.

6. Zu Artikel 6. und 7. des Vertrages. Die in den Artikeln 6. und 7. verabredeten Verkehrserleichterungen finden unter den in der Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und Baden vom 20. Februar 1854 festgesetzten Controlen auch auf den Verkehr über den Bodensee Anwendung.

7. Zu Artikel 7. des Vertrages.

1. Die im Artikel 7. bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Umstände bedingt: a) Die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit einem Begleitschein No. I. (nicht zur schliesslichen Abfertigung) angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, dass und wie sie am Versendungsort unter amtlichen Verschluss gesetzt worden sind.

b) Dieser Verschluss muss bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden werden. c) Die Declaration muss vorschriftsmässig und dergestalt erfolgen, dass wegen mangelhafter Anwendung die specielle Revision nicht erforderlich wird, und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung voegen.

Lässt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung gewinnen, dass der in dem andern Staate angelegte Verschluss unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben.

2. Soweit an einzelnen Orten im Gebiete des Zollvereins ein Bedürfniss sich geltend macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benutzung der öffentlichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung wird Oesterreichischer Seits zugestanden.

8. Zu Artikel 8. des Vertrages.

1. Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzollämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung zurückzuziehen.

Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständi

gung zwischen Oesterreich und den betheiligten Zollvereinsstaaten vorbehalten.

2. Zur weiteren Erleichterung des Verkehrs wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden.

3. Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grundsätze geeinigt:

a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält den Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Standorts. b) Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf welchem sie stehen; das Amtsschild wird mit den Farben und Wappen des Landes, welchem das Amt angehört, versehen.

c) Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Territorialamtes ob.

d) Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, dass die auf ihr Gebiet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Geschäfte nicht gestört werden, und dass namentlich die Sicherheit ihrer Dienstpapiere und Gelder keinem Anstand unterliege.

e) Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welche sich aus irgend einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der vorschriftsmässigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat begeben, sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden Wege-, Brücken- und Fährgelde, ebenso wie die eigenen Beamten und Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Communicationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Corporationen, Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nul in so weit zu beanspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarif begründet erscheint.

f) Es wird ausdrücklich anerkannt, dass durch die Zusammenlegung der gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen, keineswegs aber eine Abfertigungsgemeinschaft beabsichtigt sei, dass demnach jedes der beiden Aemter nur die ihm als Ein- oder Ausgangsamt seines Staates obliegenden Functionen zu vollziehen, an den gleichen Functionen des anderen Amtes sich aber nicht zu betheiligen habe. g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen:

zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter,

über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates verlegten Aemter des anderen Staates und die hierfür anzurechnenden Miethszinse,

über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammengelegten Aemter,

über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung,

das Schliessen und Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern,

über die Portofreiheit für Briefe und Fahrpostsendungen beim amtlichen Verkehr dieser Aemter mit ihren vorgesetzten Behörden oder mit anderen Zollämtern ihres Staates, über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in einem Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden, über die Zollabfertigungen an Sonn- und Feiertagen, endlich

über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamtenuniform- und Armaturstücke, werden hierdurch aufrecht erhalten.

Ferner wird unter den bisherigen Bedingungen die am 6. Mai 1857 Oesterreichischer seits erlassene Grenzpassanten-Dienstinstruction für die auf das Gebiet des Zollvereins verlegten Oesterreichischen Zollämter in Kraft bleiben.

9. Zu Artikel 10. des Vertrages und zum Zollcartel.

1. Zu §. 5. des Zollcartels.

Es wird zwar als unbedenklich anerkannt, dass die Grenzaufseher (Finanz-Wachmannschaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleich handels sich gegenseitig unterstützen und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, dass die zur Verständigung über zweckmässiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen vorzunehmenden Berathungen zunächst nur unter den beiderseitigen oberen Zollund Steuerbeamten Statt zu finden haben.

2. Zu §. 6 des Zollcartels.

Es wird anerkannt, dass die beiderseitigen Zollund Steuerbeamten, wenn dieselben bei Verfolgung eines Schleichhändlers, oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates in das Gebiet des anderen Staates sich begeben, sich lediglich darauf zu beschränken haben, bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maassregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen, dass die genannten Beamten dagegen auf fremdem Gebiete weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände der Uebertretung anhalten, noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen. Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche Angriffe auf ihre Person in die Nothwendigkeit versetzt werden, zu ihrer Selbstvertheidigung auf fremdem Territorium von ihren Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem einzelnen Falle die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen, nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur

Abwehr der thätlichen Angriffe erforderlich gewesen ist.

3. Zu §§. 6. und 11. des Zollcartels.

Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu den in den §§. 6. und 11. des Zollcartels bezeichneten Zwecken in das Gebiet des andern Theils begeben, dabei eben so bewaffnet sein, wie es für die Ausübung des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist.

4. Zu §. 8. des Zollcartels.

Nach den bestehenden Bestimmungen dürfen im gegenüberliegenden Grenzbezirke beider Zollgebiete fremde unverzollte Waaren nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer, gegen missbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Controle niedergelegt werden.

Man war darüber einverstanden, dass es, so lange diese Bestimmungen in Kraft sind, zur Ausführung der im §. 8. enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten Art, sowie Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirks mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des andern Theils in der gesetzlich zulässigen Weise zu controliren.

5. Zu §. 11. des Zollcartels.

Die Verständigung über die im §. 11. erwähnten Punkte bleibt der Verhandlung zwischen Oesterreich und den angrenzenden Staaten des Zollvereins vorbehalten.

6. Zu §. 21. des Zollcartels.

Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle einzuziehen.

7. Zu §. 22. des Zollcartels.

Die Bestimmung im Alinea 3. des §. 20. wegen Tragung der Kosten findet auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung Anwendung.

10. Zu Artikel 12. des Vertrages.

1. Man war darüber einverstanden, dass der Artikel 12. sich nicht auf Kriegsschiffe bezieht. 2. Die verabredete Gleichstellung der Seeschiffe und deren Ladungen in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht:

a) auf Prämien, welche für neuerbaute Seeschiffe ertheilt werden oder ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung von Hafen- oder Zollgebühren oder in der Ermässigung solcher Gebühren bestehen;

b) auf die Privilegien für sogenannte Yachtclubs, welche dritten Staaten angehören;

c) auf die Privilegien, welche in Oesterreich vertragsmässig den Türkischen Unterthanen vor den eigenen zustehen.

11. Zu Artikel 17. des Vertrages. 1. Die im Artikel 17. enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich auch auf den Fall, wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nöthig wird.

Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahn - Transporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, dass, wo durch sehr grosse Entfernung der Auf- und Abladungsorte eine Umladung nöthig wird, die Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig beaufsichtigte Umladung Statt findet, nicht auszuschliessen sei.

2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des anderen durchgeführt werden, sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschliessbaren Behältnissen erfolgt, und die Zahl, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den der Zollbehörde zugänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der Declaration und Revision sowohl im Innern als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen Verschluss der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum Zwecke des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden.

Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueberlandspost beförderten Gegenstände unterbleiben.

3. Man ist darüber einverstanden, dass durch die im dritten Alinea des Artikels 17. und die vorstehend unter 2. vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen transitirenden Güter und Postsendungen von der zollamtlichen Revision, die Ausführung einer solchen Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn Anzeigen oder begründete Vermuthungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen.

12. Zu Artikel 17, des Vertrages.

Man war darüber einverstanden, dass, wo auf einzelnen den Zollverein mit Oesterreich verbindenden Eisenbahnen weitere als die im Artikel 17. und vorstehend unter No. 11. Ziffer 1. und 2. verabredeten Erleichterungen im Sinne der Bestimmungen dieses Vertrages zulässig erscheinen, die Verständigung über die dazu erforderlichen Einrichtungen zwischen Oesterreich und dem betheiligten Zollvereinsstaate erfolgen könne, soweit jene Erleichterungen mit den im Zollvereine bestehenden Verabredungen vereinbar sind.

13. Zu Artikel 18. des Vertrages.

1. Die Verabredung im ersten Alinea des Artikels 18. über die Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen in Bezug auf den Antritt und den Betrieb von Handel und Gewerbe soll in denjenigen Deutschen Staaten, deren Gesetzgebungen in diesen Beziehungen zwischen Inländern und Ausländern unterscheidet, erst vom 1. Januar 1869 ab in Wirksamkeit treten.

2. Was den Mess- und Marktverkehr anlangt, so sind, nach dem ersten Alinea des Artikels, die Angehörigen des anderen vertragenden Theils sowohl hinsichtlich des Rechts zum Beziehen der Messen und Märkte, als auch hinsichtlich der von dem Messund Marktverkehr zu entrichtenden Abgaben den eigenen Angehörigen völlig gleichgestellt. Ueber die Form der Legitimation, welche von den Angehörigen des andern Theils, die dieser Begünstigung theil

Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc.

haftig werden wollen, beizubringen ist, hat man sich nach Inhalt der Anlage A.*) verständigt. Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 3. genannten Behörden befugt sein.

3. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen vertragenden Theils Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigt sind.

Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter B.**) anliegenden Muster erfolgen.

Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Passkarten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem vertragenden Staate bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mässige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben.

Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für alle Zollvereinsstaaten und Oesterreich gleichmässig herzustellenden Karten nach Format und Farbe von den Passkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen, in einem Format hergestellt werden, welches die bequeme Mitführung in der Tasche möglich macht, und in der Ueberschrift in gleicher Weise, wie die Passkarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher das Wappen und den Namen des Staates, in welchem die Ausfertigung erfolgte, ersichtlich macht.

Jedem Gewerbetreibenden, welchem eine GewerbeLegitimationskarte ertheilt wird, soll von der betreffenden Behörde eine Zusammenstellung derjenigen Vorschriften ausgehändigt werden, welche von den betheiligten Gewerbetreibenden, ausser den in Bezug auf den Ankauf und Verkauf einzelner Waarenartikel etwa bestehenden Beschränkungen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theils zu beachten sind.

Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihrem Dienste stehenden Reisenden dürfen keine Waaren zum Verkauf mit sich führen, jedoch ist denjenigen von ihnen, welche Waarenankäufe machen, gestattet, die aufgekauften Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Sie dürfen nur im Umherreisen Bestellungen suchen oder Ankäufe machen; der ständige Betrieb dieser Geschäfte an einem Orte ausserhalb ihres Wohnorts unterliegt lediglich den in dem ersteren geltenden Gesetzen.

14. Zu Artikel 20. und 21. des Vertrages. Unter Consuln sind alle mit Consulargeschäften Beauftragte verstanden.

Jeder der vertragenden Theile, dessen Angehörigen der Consul des anderen Theiles nach Maassgabe des Artikels 21. Schutz und Beistand gewährt hat, ist verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grundsätzen zu erstatten, wie dies von dem Staate, welcher den Consul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.

*) Seite 611. **) Seite 612.

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