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15. Zu Artikel 23. des Vertrages. Ungeachtet der Bestimmung im Artikel 23. des Vertrages sollen die aus Zollausschlüssen des einen vertragenden Theiles in das Zollgebiet des anderen eingehenden Waaren in dem letzteren keinen höheren Zöllen unterliegen, als wenn sie aus dem Zollgebiete des ersteren eingeführt würden.

16. Zu Artikel 25. des Vertrages. Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, dass das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragenden Theilen vorgelegt werden soll, und dass im Falle der Ratification des letzteren auch die in ersterem enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratification derselben als genehmigt angesehen werden sollen.

Es wurde hierauf der Vertrag in zwei Exemplaren unterzeichnet und untersiegelt und das gegenwärtige Protokoll gleichfalls in doppelter Ausfertigung vollzogen.

Geschehen wie oben. (gez.) v. Bismarck. Delbrück. v. Philipsborn. Weber. Eggensberger. v. Thümmel. Wimpffen. Pretis.

Formular A.

Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Producten) die Messen und Jahrmärkte in (Oesterreich, Zollverein, Preussen u. s. w.) zu besuchen beabsichtigt, wird Behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hierdurch bezeugt, dass er zu N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten habe. Gegenwärtiges Zeugniss ist gültig für den Zeitraum von X Monaten.

(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der aus-
stellenden Behörde.)

Personal - Beschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden.

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Dem N., welcher in N. N. wohnhaft ist, und für Rechnung

1. seiner eigenen Drogueriewaaren-Handlung daselbst, 2. der Drogueriewauren - Handlung N. N. daselbst,

bei welcher er als Handlungscommis im Dienste steht, 3. nachstehender Handlungs- (Fabrik-)häuser als: im Zollverein und in Oesterreich Waaren-Bestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu machen beabsichtigt, wird hierdurch Behufs seiner Gewerbelegitimation, bescheinigt, dass für den Gewerbebetrieb de vorgedachten Geschäftshauses im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten sind. Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, nur Proben, aufgekaufte Waaren aber nur Behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen.

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häuser

Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer als genannten Geschäfts Waaren-Bestellun

hauses häuser

de gen aufzusuchen oder Waaren - Ankäufe zu machen. Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei Waarenankäufen hat er die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten.

(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ansstellenden Behörde.)

Personalbeschreibung und Unterschrift des Reisenden.

Anlage A.

Zollsätze

für die

Einfuhr aus dem Zollverein nach Oesterreich. (Wo nichts Anderes bemerkt ist, bildet der Centner den Maassstab der Verzollung; der Zollbetrag ist in Gulden und Kreuzern Oesterr. Währung ausgedrückt.)

I. Landwirthschaftliche Erzeugnisse. 1. Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und Mahlproducte:

a) Weizen, Spelz (Dinkel), Halbgetreide, Heidekorn oder Buchweizen, Hirse, Mais, (türkischer Weizen, Kukurutz), Roggen, Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, Zuckererbsen (Zizern), Gerste und Malz, dann Hafer frei. b) Mehl und Mahlproducte (gerollte, geschrotete und geschälte Körner, Graupen, Grütze, Gries) frei.

c) Stärkegummi (Dextrin, Leogomme). frei. 2. Gemüse, Obst und andere Garten- und Feldfrüchte:

a Gartengewächse, frische, d. i. Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, essbare Wurzeln, Pilze, Schwämme, einschliesslich der Trüffeln, Knoblauch, Schnittlauch, Porri, Zwiebeln, auch Blumen- und Meerzwiebeln.

Obst, frisches, als: Aepfel, Ananas, Aprikosen, Birnen, Johannisbeeren, Kirschen, Kürbisse, Melonen, Mirabellen, Mispeln, Hasel- und welsche Nüsse, frische, grüne, unausgeschälte, Pfirsiche, Pflaumen, Quitten, Schlehen, Stachelbeeren, dann Waldbeeren aller Art, z. B. Berberitz-, Brom-, Erd- und Heidelbeeren.

Bast, roher, Binsen, Schilfe, Rohre (Dachund Weberrohr, auch gespalten, geschnitten und gespitzt zu Weberkämmen), Schachtelhalm, Flechten, Moose, Feuerschwamm, roher, Holzzunder (d. i. vermodertes Holz von Buchen, Fichten etc.).

Bäume, Sträuche, Reben, Schösslinge, Setzlinge, Stauden zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Töpfen oder Kübeln, frische Blumen, Blätter (auch Maulbeerblätter) und Knospen.

Gras, Grassamen, Heu, Häckerling, Stroh, auch Strohabschnitte und Strohähren (natürliche zu Putzarbeiten).

Futterkräuter, Heidekraut und Heidekrautwurzeln, Stengel und Blätter der Heidelbeeren. Getreide in Garben, Hülsenfrüchte im Kraut, Maisstroh, d. i. Maiskolben (leere), Stengel und Blätter der Maispflanze, Mohnsamenkapseln, leere, Kardendisteln, Streulaub, Nadeln und Zapfen von Nadelhölzern.

Asphodillknollen (Goldwurzeln), sowohl frisch als trocken, Kalmus, frischer, Krappwurzeln,

frische, Cichorien, frische, getrocknete und gedörrte, Bucheckern (Buchkerne), Erdnüsse, Flohsamen, Rosskastanien, Wachholderbeeren.

Oelsaat, als: Raps-, Hanf-, Lein- und Mohnsamen, gelber Raps oder Lein- und Vogeldotter, Sesam, der Samen des Ricinus (semen catapuciae majoris), der Mad- und Sonnenblumensamen, dann die Kerne der Marillen (Aprikosen), Pfirsiche und Pflaumen. frei.

b) 1. Kleesaat und Sämereien, d. i. Samen zum Garten- und Feldbaue (beispielsweise gehören hierher Angelika-, Dill-, Gichtrosen- [Pãonien-], Kohl- und Runkelrübensamen, Moorhirse, Gurken-, Kürbis-, Quitten- und Melonenkerne, Tabacksamen),

2. Samen von Waldbäumen, dann Runkelrüben,
getrocknete
. frei.

c) Gartengewächse, zubereitete, d. i. Gemüse- und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, essbare Wurzeln, Schwämme und Pilze (einschliesslich der Trüffeln), getrocknet oder comprimirt, gedörrt, zerschnitten oder sonst zerkleinert, gesalzen, in Essig eingelegt, in Fässern.

Obst, zubereitet, d. i. getrocknet, gedörrt, zerschnitten oder auf andere Weise zerkleinert, ohne Zucker gekochte Obstmusse, ingleichen Nüsse, als: welsche und Haselnüsse, trockene oder ausgeschälte . . frei.

d) Senfsaat, Senfpulver oder gemahlener Senf (nicht in Blasen, Flaschen oder Krügen verpackt), Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel e) Kastanien (Maronen)

frei. pro Ctr. 75 Xr.

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6. Thierische Producte:

a) 1. Felle und Häute, folgende: Rinds (d. i. Bison-, Büffel-, Kalbs-, Kuh-, Ochsen-, Stier- und Terzen-), Pferde-, (auch Füllen-, Maulesel- und Maulthier-), Esel-, Kameel-, Hunds-, Dachs-, Schwein-, Gems-, Hirsch-, Reh-, Elenthier-, Rennthier-, Flusspferd-, und Rhinoceroshäute, dann gemeine Schaf(auch Schöps-, Sterbling-, Lamm-), gemeine Ziegen- (auch Bock- und Kitzen-), Hasen- und Kaninchenfelle und Fischhäute, roh,

2. Felle und Häute, nicht besonders benannte, roh frei.

b) Haare aller Art, roh, und zubereitet, d. i. gehechelt, gesotten, gefärbt oder gebeizt, auch in Lockenform gelegt, Borsten, Bettfedern, Federkiele, roh und zugerichtet (Schreibfedern), und unzubereitete Schmuckfedern frei. c) Eier aller Art, Milch (auch geronnene, Rahm und Topfen)

frei.

d) Frische, gesalzene oder getrocknete Blasen und Därme, Goldschlägerhäutchen, dann Darmseile, d. i. Stricke aus groben Därmen (zum Gebrauche bei Drehbänken, Schleifrädern und dergl.); Honig pro Ctr. 75 Xr. e) Fleisch, zubereitetes, d. i. gesalzenes, geräuchertes; Speck; Fleischextract pro Ctr. 1 Fl. 50 Xr. f) Butter, frische, gesalzene und eingeschmolpro Ctr. 2 Fl. pro Ctr. 2 Fl. 50 Xr. pro Ctr. 2 Fl. 20 Xr.

zene.

g) Wachs (gelbes und weisses) h) Käse

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a) Brot, gemeines, d. i. sowohl schwarzes als frei. weisses, wie auch Schiffszwieback. b) Teigwerk (d. i. Nudeln und gleichartige, nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl), Sago, auch Sago-Surrogate frei. c) Senfpulver (in Blasen, Flaschen, Krügen), Senf, zubereiteter; Aale in Oel eingelegt (in Fässern) pro Ctr. 7 Fl. 50 Xr. d) Confitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk; alle in Flaschen, Büchsen (hölzerne Schachteln ausgenommen) und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene, dann alle in Zucker, Honig, Oel oder sonst eingelegte Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Consumtibilien (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere u. dgl.); ferner Pasteten, Tafelbouillons, Gelees (Sulzen), Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusses, Chokolade, Chokoladen - Surrogate und Fabrikate, dann Cacaomasse und Cacao, gemahlen pro Ctr. 10 Fl. Anmerkung: Wenn Esswaaren in Umschliessungen eingehen, die einem höheren Zolle unterliegen, als die Esswaare selbst, so sind dieselben nach dem Zollsatze für die Umschliessungen zu verzollen.

IV. Brenn, Bau- und Werkstoffe.

12. Holz, Kohlen und Torf:

a) Brennholz (d. i. alles nicht vorgearbeitete gemeine Holz in unbehauenen Stämmen und Blöcken, Scheitern und Prügeln, die nicht länger als 42 Wiener Zoll sind), auch Holzborke, Busch, Faschinen, Flechtweiden und Reisig frei. b) Werkholz, gemeines (europäisches), roh, d. i. nicht vorgearbeitet, also in unbehauenen Stämmen länger als 42 Wiener Zoll, oder in Bandstöcken, Stangen, Pfahlholz u. s. w. und zugerichtet, d. i. Sägewaaren, Fassholz (Dauben) und alles andere roh vorgearbeitete Werkholz, mit Ausnahme der Fourniere frei. c) Werkholz aussereuropäisches, in Blöcken, Brettern und Pfosten. frei. d) Holzkohlen, Torf, Torfkohlen, Braun- und Steinkohlen. frei. 13. Drechsler- und Schnitzstoffe: Bernstein (Bernsteinmasse), Gagat (schwarzer Bernstein), Hörner, Hornscheiben, Hornspitzen, Knochen, Klauen, Füsse und Hufe, Schildpatt, Meerschaum, Wallfischbarten (Fischbein, rohes), Stuhlrohr, ungespalten, ungebeizt, Stöcke und Röhre, edlere (d.i. alle mit Ausnahme des Schilfund Stuhlrohrs), Cocos- und Coquillasnüsse und Cocosnussschalen, Areca und Steinnüsse;

Elfenbein und andere Thierzähne, Perlmutterund andere Muschelschalen, roh oder blos geschnitten, in Platten und Blöcken . . . frei.

14. Mineralien: a) Steine, rohe, d. i. behauen und unbehauen, auch in Platten, doch nicht geschliffen und nicht polirt (z. B. Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Mauersteine, Mühlsteine (ohne und mit eisernen Reifen oder Metallhülsen], Schleif- und Wetzsteine aller Art, Probirsteine, Feuersteine [Flintensteine], Tufstein, rohe Granit- und Marmorblöcke u. dergl.), Lithographirsteine (sogenannte Kehlheimer Platten), auch mit Zeichnungen oder Schrift, Dach- und Mauerziegeln, Schlacken, Sand (auch farbiger Streusand, mit Ausnahme der Schmalte), Kalk und Gyps, gebrannt und ungebrannt, Mörtel, Amianth und Asbest.

Erze, z. B. Blei-, Eisen-, Kupfer-, Zink- und und Zinnerze, Gold- und Silberstufen, Kobaltund Nickelerze.

Puzzuolan- und Santorinerde (auch Cement und Trass), Mergel, Lehm, gemeiner Ziegel und Töpferthon, Trippel-, Talk- und Walkererde, Bolus (auch Siegelerde), Maltheser Erde (weisser Bolus), Blutstein, Braunstein, Farberde, gelbe, grüne, rothe, Graphit (Wasserblei, Reissblei), Kolkothar, Ocker, Bimsstein und Schmirgel, Fluss- und Schwerspath, Satinober, Umbra, weisse Pfeifen- und andere Erden zur Erzeugung von Steingut oder Porzellan, alle diese Gegenstände auch gemahlen und geschlemmt, Kreide, weisse und schwarze, roh, ungeschnitten und geschlemmt, Garten- und Moorerde frei. Anmerkung: Steinmetzarbeiten, gemeine, z. B. Thür und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren, Troge u dgl., ungeschliffen, mit Ausnahme jener aus Alabaster und Marmor, werden den behauenen Steinen beigezählt.

b) Schiefertafeln (auch in Holzrahmen der No. 37. a) und c), Schiefergriffel (nicht bemalt oder angestrichen oder mit anderen Materialien in Verbindung), Schieferpapier und Tafeln daraus, ohne Verbindung mit anderen Materialien, Kreide und Rothstein, geschnitten, Bimsstein, geformt, Bimsstein-, Glas-, Sand- und Schmirgelpapier, Bimsstein- und Schmirgeltuch pro Ctr. 75 Xr.

V. Arzenei-, Parfümerie-, Farb-, Gerb- und chemische Hülfsstoffe.

15. Oele, ätherische:

a) Bernstein-, Hirschhorn-, Kautschuck-, Lorbeer-, Rosmarin- und Wachholderöl. pro Ctr. 3 Fl. b) Oele, ätherische, d. i. alle mit Ausnahme der vorstehend unter a) und der unter No. 17. genannten ätherischen Oele, danu parfümirte Essige, Fette und Oele. . pro Ctr. 5 Fl. Anmerkung: Wenn die unter a) und b) genannten Essige, Fette und Oele in Behältnissen mit Etiquetten, Gebrauchsanweisungen u. dgl. vorkommen, durch welche sie sich als Parfümeriewaaren darstellen, so sind sie als Parfümeriewaaren zu behandeln.

16. Farbwurzeln, gemeine, gemahlen und ungemahlen, als: echte und falsche Alkanna, Curcuma, Krapp, dann Waid, Wau, Saflor, Färbeginster, Kermeskörner.

Berberitzenholz und Wurzeln, Gelbholz (Fustik), weisse Seeblumenwurzeln, Quercitron, Gerberlohe und Gerberrinde (d. i. von Birken, Eichen, Fichten, Tannen, Rosscastanien, Ulmen, Weiden, Erlen), Summach, Eicheln und Eichelhülsen (Vallonea), Knoppern (Eckerdoppern), auch Knoppernmehl, Galläpfel. . frei. 17. Harz-, Theer- und Mineralöle, auch Pflanzensüfte:

a) Harz, gemeines, (als: weisses, gelbes und schwarzes von Nadelhölzern), Theer (auch Steinkohlentheer und Daggert), Colophonium, Asphalt und andere Erdharze, Bergpech, Bergtheer, Limonien- (Citronen-) Saft.

frei. b) Terpentin und Terpentinöl (auch Pech und Theerol) frei.

c) Steinkohlentheeröl (auch Benzin)

18. Chemische Hülfsstoffe:

pro Ctr. 75 Xr.

a) Schwefel (in Stücken und Stangen, auch gemahlen und Schwefelblüthe), Salpeter, roh, Ofenbruch, zinkischer (Tutia alexandrina), Pottasche, (auch alle andere unausgelaugte Holzasche und unreines kohlensaures Kali), Weinstein, roh, raffinirt und crystallisirt, auch Weinhefe, getrocknet, citronensaurer und weinsteinsaurer Kalk, Eisenvitriol, Eisenrostwasser (Eisenbeize), Eisenmoor und Eisensafran, Arsenik und arsenige Säure, Arsenikschwefel (Operment, Realgar), Mineralwässer, natürliche und künstliche, einschliesslich der Flaschen und Krüge, Spiessglanz und Spiessglanzkönig, Zaffer, Schmalte, Streuglas

frei.

b) Schwefelsäure, Salzsäure, Salpetersäure (Scheidewasser), Königswasser pro Ctr. 25 Xr. e) Soda (d. i. einfach kohlensäures Natron), Digestivsalz (salzsaures Kali), SeifensiederUnterlauge, Kali und Natron, ein- oder zweifach schwefelsaures . pro Ctr. 40 Xr. d) Alaun, Bleiglätte (Silber- und Goldglätte), Salpeter, raffinirt, d. i. crystallisirt oder in Tafeln, Admonter- (gemischter Eisen- und Kupfer-), Kupfer- und Zinkvitriol, Wasserglas.

Ammoniaksalze (d. i. Salmiak, kohlensaures und schwefelsaures Ammoniak), Hirschhornund Salmiakgeist, Verbindungen von Holzessig mit Eisen, Blei oder Kalk (holzessigsaures Eisen etc.)

Mineralkermes, Lakmus pro Ctr. 75 Xr. e) Blei- und Zinkweiss (Zinkoxyd), Bleizucker, Chlorkalk, blau- und chromsaures Kali, chromsaures Bleioxyd, Grünspan, Massikot, Mennig, doppeltkohlensaures Natron (Soda bicarbonata), Orseille und Persio, Eichenholz-, Galläpfelund Knoppern-Extract, Schüttgelb und Weinpro Ctr. 1 Fl. 50 Xr. f) Aetznatron, Oxalsäure, oxalsaures Kali

steinsäure

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pro Ctr. 2 Fl. VI. Metalle, roh und als Halbfabrikate. 19. Eisen:

a) Eisen, rohes, auch altes, gebrochenes Eisen, Eisenabfälle (Eisenfeile, Hammerschlag)

pro Ctr. 25 Xr.

b) 1. Eisen, gefrischtes (d. i. geschmiedetes und gewalztes), in Stäben, nicht façonnirtes, auch Luppeneisen;

2. Eisenbahnschienen, roh vorgeschmiedete. Maschinen- und Wagenbestandtheile (Achsen und dergl.), sofern dergleichen Bestandtheile einzeln 50 Pfd. und darüber wiegen, dann schmiedeeiserne Röhren;

3. Stahl (d. i. Roh- und Cement-, Guss- und raffinirter Stahl), nicht façonnirt pro Ctr. 1 Fl. 25 Xr. Anmerkung: Roher Stahl in Blöcken oder Gussstücken pro Ctr. 75 Xr.

c) Eisen und Stahl in Stäben, façonnirt (d. i. in einer für den Gebrauch vorgerichteten Form), Eck- und Winkeleisen, Radkranzeisen (Tyres), Pflugschaareisen, Anker, Anker- und Schiffsketten pro Ctr. 1 Fl. 75 Xr. d) Eisenblech, schwarzes, auch dressirtes, Stahlblech, rohes, Eisen- und Stahlplatten, rohe (unpolirte), Eisen- und Stahldraht, unpolirt pro Ctr. 2 Fl. e) Eisenblech und Eisenplatten, polirt, gefirnisst, verkupfert, verzinnt (Weissblech), verzinkt oder mit Blei überzogen, Stahlblech und Stahlplatten, polirt, Eisendraht, polirt, verkupfert, verzinkt, verzinnt oder mit Blei überzogen, Stahldraht, polirt, auch Stahlsaiten. pro Ctr. 4 FI. f) Eisenguss, grober, wie Kessel, Oefen, Platten, Räder, Röhren, Roste u. dgl. pro Ctr. 60 Xr.

20. Metalle, unedle (nicht in andern Abtheilungen enthaltene):

a) Blei, rohes (in Blöcken, Mulden etc., auch alt, gebrochen und in Abfällen, Hartblei, Schriftgiessermetall), dann Bleiasche. pro Ctr. 75 Xr. b) Blei, gegossenes (als: Kessel, Röhren, Platten, Kugeln, Schrote u. dgl.), auch gerolltes und gezogenes Blei (Bleidraht), Buchdruckerlettern, Stereotypplatten pro Ctr. 2 Fl. 50 Xr. c) Kupfer, Messing, Nickel (auch Nickelschwamm), Packfong, Tomback, Zinn, Zink und andere nicht besonders benannte unedle Metalle und Metallgemische, mit Ausnahme von Blei und Eisen, roh (in Blöcken, Rosetten, Scheiben, Spleissen, Stangen und Klumpen, auch alt, gebrochen und in Abfällen), Kupfer- und Zinnasche, Kobalt- und Nickelspeise, Quecksilber d) Zink in Stangen, Platten und Blechen

frei. pro Ctr. 75 Xr. e) Zink in Drähten und Röhren, dann Zinkguss, roher, d. i. nicht weiter bearbeitet, auch in Verbindung mit Holzarbeiten der No. 37. a) und b) und Stangen oder Platten von Eisen pro Ctr. 1 Fl. 50 Xr. f) Zinn, gezogen, gestreckt (d. i. in Stangen, Platten, Blechen, Drähten), dann Röhren, und Zinnguss, roher, d. i. nicht weiter bearbeitet, auch in Verbindung mit Holzarbeiten der No. 37. a) und b) und Stangen oder Platten von Eisen pro Ctr. 2 FI. g) Kupfer, Messing, Nickel, Packfong, Tomback und andere nicht besonders benannte unedle Metalle und Metallgemische, gezogen, gestreckt

(d. i. in Stangen, Tafeln, Platten, Blechen, Drähten, [mit Ausnahme der Messingsaiten]), und in groben Gussstücken (d. i. in Glocken und Röhren, das Stück im Gewichte von mehr als 10 Pfd., und in anderen Gegenständen, das Stück im Gewichte von mehr als 25 Pfd.). pro Ctr. 3 Fl. VII. Webe- und Wirkstoffe und Garne. 21. Flachs, auch Flachsbaumwolle (d. i. chemisch präparirter Flachs), Hanf, Jute und andere vegetabilische Spinnstoffe, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch in Abfällen (Werg, Heede), dann Waldwolle und Seegras frei. 22. Schafwolle, roh und gekämmt, gefärbt, gefrei. bleicht, gemahlen und in Abfällen.

23. Seide:

a) 1. Seide, abgehaspelt (unfilirt, Grezze), oder gesponnen (filirt),

2. Floretseide (Seidenabfälle), gesponnen, beide (Ziffer 1. und 2.) ungefärbt und ohne Verbindung mit anderen Spinnmaterialien. frei. b) 1. Seide, weiss gemacht oder gefärbt, oder in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien,und 2. Floretseide, gefärbt oder in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien .... 6 Fl. 24. Baumwollgarne (ungemischt oder gemischt mit Leinen oder Wolle):

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a) Roh, d. i. nicht gebleicht, nicht gefärbt und nicht drei- oder mehrdrähtig gezwirnt. 4 Fl. b) Gebleicht oder gefärbt, (jedoch nicht drei- oder mehrdrähtig gezwirnt), dann ungewebte Dochte, ohne oder mit Wachsüberzug. . . 6 Fl. c) Gezwirnt, d. i. drei- oder mehrdrähtig gezwirnt 9 Fl.

25. Leinengarne, d. i. Garne aus Flachs, Hanf, Werg oder anderen vegetabilischen Spinustoffen, mit Ausnahme der Baumwolle:

a) Handgespinnst, roh, d. i. weder gebleicht, noch gefärbt oder gezwirnt frei.

b) Maschinengespinnst, roh, d. i. weder gebleicht, noch gefärbt oder gezwirnt. pro Ctr. 75 Xr. c) Gebleicht (auch blos abgekocht), geäschert, (gebükt) oder gefärbt (jedoch nicht gezwirnt) pro Ctr. 2 Fl. 50 Xr. d) Gezwirnt pro Ctr. 6 Fl. 26. Wollengarne (d. i. Garne aus Wolle oder anderen Thierhaaren):

a) 1. Streichgarn,

2. Kammgarn, hartes (Weftgarn),

beide, (Ziffer 1. und 2.), roh, d. i. weder gefärbt, noch drei- oder mehrdrähtig gezwirnt pro Ctr. 75 Xr. b) Kammgarn, weiches, roh, d. i. weder gefärbt, noch drei- oder mehrdrähtig gezwirnt

pro Ctr. 4 Fl. c) Wollengarn, gefärbt oder drei- oder mehrdrähtig gezwirnt . 6 FI. VIII. Webe und Wirkwaaren, Kleidungen und Putzwaaren.

27. Baumwollenwaaren, d. i. Webe- und Wirkwaaren aus Baumwolle, oder aus Baumwolle und

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