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Erster Abschnitt.

Von der Erhebung der Zölle und der WaarenAbfertigung, soweit solche an der Grenze Statt finden.

§. 1. Wer aus dem Auslande kommt, und zollpflichtige Waaren, oder zollfreie Gegenstände, letztere im verpackten Zustande, mit sich führt, darf solche, den im §. 29. und §. 30. des Zollgesetzes enthaltenen Bestimmungen zufolge, nur während der Tageszeit (§. 86.) und nur auf einer Zollstrasse in das Land bringen. Er darf von der Zolllinie ab die Zollstrasse nicht verlassen, sondern muss sich auf derselben, ohne Abweichung und willkührlichen Aufenthalt und ohne eine Veränderung an der Ladung vorzunehmen, mit dieser zum Grenzzollamte begeben. Auf Gewässern, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, darf, Fälle dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausgenommen, nur an den dazu bezeichneten Landungsplätzen gelandet und ausgeladen werden.

Was Seeschiffer beim Einlaufen auf den Rheden und in den Häfen und Binnengewässern zu beobachten haben, bestimmen die Hafenordnungen und die vom Finanzminister für den Waareneingang seewärts erlassenen Regulative.

An der Seeseite leidet die Bestimmung (§. 29. des Zollgesetzes), wonach Waaren nur in Häfen (Zollstrassen) einzuführen sind, Ausnahme:

a) bei Fischerfahrzeugen, welche blos frische Erzeugnisse des Meeres einführen;

b) bei der Bergung des Strandgutes.

§. 2. Bei dem Grenzzollamte hat der Waarenführer seine sämmtlichen, die Ladung betreffenden Papiere zu übergeben.

§. 3. Wo das Grenzzollamt entfernter von der Grenze gelegen und deshalb näher an der Grenze ein Ansageposten errichtet ist, hat der Waarenführer seine Papiere über die Ladung bei letzterem abzugeben und überdies die Zahl der Wagen und Pferde und, wo möglich, auch die der geladenen Stücke anzumelden.

Die von dem Waarenführer übergebenen Papiere werden in seiner Gegenwart eingesiegelt, an das Grenzzollamt adressirt und einem Grenzaufseher überliefert, welcher das Fuhrwerk oder Schiffsgefäss zum Grenzzollamte begleitet.

Diese Begleitung soll regelmässig und so oft geschehen, als es die Beschaffenheit des Verkehrs erfordert und die Stärke des Personals, sowie die Entfernung des Grenzzollamtes zulassen.

Bei jedem Ansageposten wird an der Thür des Abfertigungszimmers eine Bekanntmachung angeheftet sein, aus der zu ersehen ist, zu welchen Stunden täglich die Begleitung der bis dahin eingetroffenen Waarentransporte zum Zollamte erfolgt.

§. 4. Reisende, welche Gepäck bei sich führen, und weder mit der gewöhnlichen Post, noch mit Extrapost reisen, sind zur Anmeldung nach den Vorschriften der §§. 2. und 3. verpflichtet, mit dem Unterschiede, dass sie dem Ansageposten nur ihren Namen, Stand und Wohnort, sowie den Namen und Wohnort des Fuhrmanns anzeigen und einen Schein darüber erhalten, mit dem sie sich bis zum Grenzzollamte ausweisen, bei welchem derselbe abgeliefert Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc.

wird. In besonderen Fällen kann der Ansageposten,' wenn er es nöthig erachtet, Reisende begleiten lassen, jedoch ohne Aufenthalt.

§. 5. Nach Ablieferung der über die Ladung sprechenden Papiere an das Zollamt, fordert dieses den Waarenführer zur Declaration der Ladung auf, welche, mit Einschluss des Reise- oder Schiffsgeräths und etwaniger Mundvorräthe so lange völlig unberührt bleiben muss, bis das Zollamt die Anweisung zum Ab- oder Ausladen ertheilt.

§. 6. Die Declaration muss, dem darüber vorgeschriebenen Formulare gemäss, enthalten: a) die Zahl der Wagen und Pferde, aus welchen der Transport besteht;

b) den Namen des Fuhrmanns, bei Schiffen den Namen oder die Nummer des Schiffsgefässes und den Namen des Schiffsführers;

c) Namen und Wohnort der Waarenempfänger (nach den Frachtbriefen);

d) die Zahl der Colli und deren Zeichen und Nummern im Einzelnen;

e) die Menge und Gattung der Waaren, für jedes Collo nach den Benennungen und Massstäben des Tarifs;

f) die Abfertigungsweise, welche der Waarenführer für die ganze Ladung oder für einzelne Theile derselben begehrt;

g) die Versicherung des Waarenführers, dass die Declaration richtig sei und seine Unterschrift. Die Declaration muss sich auf alle Theile der Ladung, nichts davon ausgeschlossen, erstrecken, mithin, wenn zollpflichtige Waaren mit zollfreien Gegenständen zusammengeladen sind, auch letztere enthalten.

§. 7. Es steht dem Waarenführer frei, ob er über seine ganze Ladung nur eine Declaration, oder mehrere Theildeclarationen übergeben will. Im letzteren Falle muss er solche aber selbst besorgen, wenn auch sonst die Fertigung der Declaration durch das Zollamt nach den Bestimmungen der folgenden §§. 8. und 9. zulässig wäre; auch muss er den einzelnen Declarationen noch eine besondere Generaldeclaration beifügen und in derselben die Versicherung abgeben, dass der ganze Inhalt der Ladung richtig declarirt sei.

Die Declarationen müssen in Deutscher Sprache abgefasst, leserlich und besonders, was die Zahlen betrifft, deutlich geschrieben sein, und dürfen weder Abänderungen noch Rasuren enthalten. Declarationen, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.

Jede Declaration über Ladungen, von welchen der Eingangszoll mehr als 10 Thaler beträgt, muss zweifach ausgefertigt werden. Bei Ladungen, von welchen der Eingangszoll nicht über 10 Thaler und nicht unter 3 Thaler beträgt, ist nur eine einfache Ausfertigung der Declaration nothwendig. Bei Ladungen, von welchen der Eingangszoll weniger als 3 Thaler beträgt,*) kann der Zollpflichtige verlan

*) Diese Beschränkung ist hinsichtlich der Declaration der durch Reisende auf Dampfschiffen und Eisenbahnen eingeführten zollpflichtigen Gegenstände erweitert durch eine Verfügung des Königlichen Finanzministeriums vom 5. Juli 1846, so lautend:

,,Nach §. 7. der Zoll-Ordnung vom 23. Januar 1838 ist eine schriftliche Declaration über die vom Auslande eingehenden Gegen

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gen, dass an die Stelle der Ausfertigung einer förmlichen Declaration die Eintragung der Gegenstände nach seiner mündlichen Angabe in das für die Zollquittung vorgeschriebene Formular trete.

§. 8. Die Ausfertigung der Declaration muss in der Regel der Waarenführer selbst besorgen, oder durch eine sich hiermit beschäftigende Privatperson (Commissionair, Zollabrechner) besorgen lassen, welcher Letztere dann, sofern der Waarenführer des Schreibens unkundig ist, die Declaration im Namen und aus Auftrag des Declaranten unterzeichnet. Ist der Waarenführer des Schreibens unkundig und befindet sich kein Commissionair am Orte, so erfolgt die Ausfertigung der Declaration durch das Zollamt, welches dieselbe unentgeltlich auf den Grund der übergebenen Papiere oder der mündlichen Anzeige bewirkt. Gleiches geschieht, wenn der Eingangszoll von der ganzen Ladung nicht über 10 Thaler beträgt und der Waarenführer in diesem Falle die Ausfertigung von dem Zollamte verlangt.

Der vom Zollamte angefertigten Declaration muss, nach vorheriger Vorlesung, der Declarant seine Unterschrift oder sein gewöhnliches Handzeichen beifügen, dessen Richtigkeit von zwei Beamten oder Zeugen zu bescheinigen ist.

Der Declarant haftet für die Richtigkeit der Declaration, ohne Unterschied, ob diese von ihm selbst oder für ihn von einem Dritten oder dem Zollamte ausgefertigt worden ist.

§. 9. Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine Ladung sprechenden Papiere, oder nur solche, die zur Anfertigung einer vollständigen Declaration unzureichend sind, und ist ihm sonst die Ladung nicht genug bekannt, um die vorgeschriebene Declaration zu fertigen oder fertigen zu lassen, so muss er, wenn er nicht den höchsten Eingangszoll zu entrichten erbötig ist, die Versicherung zu Protokoll abgeben, dass er gar keine, oder keine anderen als die vorgelegten Papiere besitze, und auch sonst die Ladung nicht vollständig kenne. Es tritt alsdann die Anfertigung der Declaration durch das Zollamt ein, welches solche nach vorheriger specieller Revision der Ladung, in Gegenwart des Waarenführers, auf den Grund einer darüber aufzunehmenden Verhandlung bewirkt. Die vom Zollamte aufgenommene Declaration muss von dem Waarenführer, welcher für die richtige Stellung der Ladung zur Revision haftet, unterschrieben, oder, wenn derselbe des Schrei

stände nur dann nicht erforderlich, wenn der Eingangszoll von denselben weniger als 3 Thlr. beträgt. Da es indess nicht selten vorkommt, dass Reisende auf den Dampfschiffen und Eisenbahnen unter ihren Effecten zollpflichtige Gegenstände einführen, von denen sich der Eingangszoll höher als auf 3 Thlr. beläuft, gerade hier aber die Verbindlichkeit, schriftlich zu declariren, sowohl wegen des dadurch entstehenden Aufenthalts, als wegen der bei dieser Klasse von Zollpflichtigen oftmals vorhandenen Unkenntniss der Deutschen Sprache und ihrer Unbekanntschaft mit den Bestimmungen des Tarifs, besonders lästig werden kann, so haben die Zollvereins-Regierungen sich über eine Modification des §. 7. der ZollOrdnung dahin verständigt, dass für augens cheinlich nicht zum Handel bestimmte zollpflichtige Gegenstände, welche die auf Dampfböten und Eisenbahnen vom Auslande eingehenden Reisenden mit sich führen, die mündliche Angabe (oline Beschränkung auf einen gewissen Zollbetrag) als genügend angesehen werden kann." (Centralblatt 1846. Seite 223.)

bens unkundig ist, nach Vorschrift des vorhergehenden §. unterzeichnet und bescheinigt werden.

Der Waarenführer muss in diesem Falle sich gefallen lassen, dass die gehörig declarirten Ladungen, auch wenn sie später eintreffen, in der Abfertigung ihm vorgezogen werden, und dass die Ladung inzwischen auf seine Kosten unter amtlicher Bewachung und Verschlusse gehalten wird. Ist derselbe nur Frachtführer, so ist er, wenn er jenes Verfahren nicht eintreten lassen will, und zuvor die oben vorgeschriebene Versicherung abgegeben hat, einen Zeitraum zu bestimmen befugt, innerhalb dessen er die Declaration nachträglich beibringen will. Letzteren Falls bleiben die Waaren bis dahin auf Kosten des Waarenführers in Gewahrsam des Amtes.

§. 10. Eine besondere Anleitung zur Ausfertigung der Declaration ist bei jedem Zollamte und Ansageposten zur allgemeinen Kenntnissnahme auszuhängen.

Auch wird aus den Geschäftsanweisungen für die Zollämter dasjenige, was sich auf die Abfertigung bezieht und neben den gesetzlichen Bestimmungen dem Publikum besonders zu wissen nöthig ist, zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht werden.

Die nöthigen gedruckten Formulare zu den Declarationen werden den Declaranten einzeln unentgeltlich von den Zollämtern verabreicht, von denen solche auch in beliebiger grösserer Menge gegen Erstattung der Papier- und Druckkosten entnommen werden können.

§. 11. Reisende, mit Ausschluss derjenigen, welche zur gewerbetreibenden Klasse gehören, steht es frei, bei ihrer Ankunft am Zollamte auf die Frage der Zollbeamten, ob sie verbotene oder zollpflichtige Waaren bei sich führen, statt eine bestimmte Antwort zu geben, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. In diesem Falle sind sie nur für die Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind. Ueber die vorgefundenen zollpflichtigen Waaren hat das Zollamt die Declaration zu fertigen.

§. 12. Nach Berichtigung des Declarationspunktes wird, soweit nicht ausnahmsweise das im §. 9. bezeichnete Verfahren hat eintreten müssen, zur Revision der Waaren geschritten. Vermöge derselben sollen die Beamten entweder durch den Augenschein oder durch Werkzeuge sich die Ueberzeugung verschaffen, dass die zum Eingange angemeldeten Gegenstände nach Menge und Gattung mit der Declaration übereinstimmen, und dass weder ein verbotener Gegenstand, noch ein mit einer höheren Abgabe belegter als der angemeldete, vorhanden ist.

§. 13. Es geschieht die Prüfung entweder blos nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart und Gewicht der Colli, ohne Eröffnung der Fässer, Ballen u. s. w. (allgemeine Waaren-Revision), oder es findet ausserdem noch Eröffnung statt, um die eigentliche Menge der in dem Collo enthaltenen Waaren zu ermitteln, und die Ueberzeugung zu erlangen, dass keine andere als die angemeldete Waarengattung, oder dass

diese in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit vorhanden sei (specielle Waaren-Revision).

§. 14. Es wird bei der Revision entweder blos das Bruttogewicht, oder auch das Nettogewicht ermittelt. Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung, und mit ihrer besonderen für den Transport, verstanden. Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äusseren Umgebungen wird Tara genannt.

Ist die Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung nothwendig eine und dieselbe, wie es z. B. bei Syrup etc. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.

Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschliessungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden u. dgl.) werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht, so wenig wie Unreinigkeit und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten.

§. 15. Wie weit die Revision auszudehnen und welches Verfahren für die fernere Abfertigung in Anwendung zu bringen sei, richtet sich nach der näheren Bestimmung über die eingegangenen Waaren, und ist verschieden, je nachdem diese

1. gleich an der Grenze in den freien Verkehr treten; oder

2. bei dem Eingangsamte niedergelegt werden sollen; oder

3. nach einem anderen Orte bestimmt sind, wo sich ein Zoll- oder Steueramt mit Niederlage befindet; oder

4. zur Verzollung bei einem Zoll- oder Steueramte ohne Niederlage; oder

5. zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldet werden.

§. 16. Der Zollpflichtige muss die Waaren in solchem Zustande darlegen, dass die Beamten die Revision, wie erforderlich ist, vornehmen können; auch muss er die dazu nöthigen Handleistungen, nach der Anweisung der Beamten, auf eigene Gefahr und Kosten verrichten oder verrichten lassen.

§. 17. Sollen die eingegangenen Waaren gleich an der Grenze in den freien Verkehr übergehen, so muss die Revision, da es in diesem Falle auf die Feststellung des Zollbetrages von den angemeldeten Waaren ankommt, eine specielle sein.

Wünscht der Waarenführer, dass die Ladung, oder ein Theil derselben von der speciellen Revision befreit bleibe, so kann hierin, gegen Entrichtung des höchsten Zollsatzes im Tarif, gewillfahrt werden, insofern nicht besonderer Verdacht vorhanden ist, dass dadurch die Uebertretung anderer Landesgesetze beabsichtigt werde, z. B. die Einbringung falscher Münzen etc., in welchem Falle die Revision und, nach dem Befunde, die Beschlagnahme der betreffenden Gegenstände eintreten muss. §. 18. Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die tarifmässige Tara gelten, oder das Nettogewicht, ent

weder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will.

Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarif berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.

In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren und eine erhebliche Entfernung von den in dem Tarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen.

§. 19. Nach beendigter Revision erfolgt die Entrichtung des Eingangszolles.*)

Der Waarenführer erhält darüber eine Quittung, und zwar, wenn die Declaration zweifach ausgefertigt worden ist, auf dem einen Exemplare derselben.

Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Empfänger nur eine Declaration übergeben, so kann er verlangen, dass das Zollamt neben Ertheilung der allgemeinen Quittung auf dem Duplicate der Declaration, auf jedem Frachtbriefe den summarischen Betrag des entrichteten Eingangszolles von den darin verzeichneten Waaren anmerke.

§. 20. In dem quittirten Exemplar der Declaration, oder in der besonders ausgefertigten Quittung, wird dem Waarenführer vorgeschrieben, innerhalb welcher Frist und auf welcher Strasse er seine Ladung durch den Grenzbezirk zu führen, und ob und bei welcher Controlstelle er solche anzumelden habe. Sollen die Waaren im Grenzbezirk bleiben, so wird demgemäss das Erforderliche bemerkt.

§. 21. Hiermit ist die Abfertigung geschlossen, und der Waarenführer erhält sämmtliche Frachtbriefe und sonstige, in Bezug auf seine Ladung von ihm übergebene Papiere (§. 2.), nachdem jedes einzelne Stück derselben mit dem Zollstempel versehen worden, zurück, um sich damit gegen die Waarenempfänger über die ordnungsmässige Declaration der Waaren ausweisen zu können.

§. 22. Ist die fernere Anmeldung bei einer Controlstelle an der Binnenlinie vorgeschrieben, so müssen derselben die Quittungen oder die Duplicate der Declarationen übergeben werden. Die Ladung wird mit diesen sie begleitenden Papieren äusserlich verglichen, welche, wenn sich dabei nichts zu erinnern findet, der Waarenführer, mit der Bescheinigung über die geschehene Anmeldung versehen, zurück erhält. Die Controlstelle ist indessen

*) In Betreff der Zurückführung zollpflichtiger Waaren in das Ausland ist unterm 18. Dezember 1854 von dem Königlichen Finanzministerium eine Verfügung erlassen, so lautend:

Die angeregte Frage ist schon früher zur Erörterung und Entscheidung gekommen und dabei angenommen worden, dass die Abfertigung zur Verzollung, sowohl beim unmittelbaren Eingange an der Grenze, als von Waaren, welche in Packhofstädten mittelst Begleitscheins I. eingegangen sind, erst mit der Gefälle - Entrichtung als geschlossen anzusehen sei, und dass bis dahin und soweit die Waaren noch nicht aus der amtlichen Obhut gekommen sind, der Aenderung der ursprünglichen Anmeldung zur Verzollung in den Antrag auf Zurückführung der Waare in das Ausland nichts im Wege stehe. Hiernach kann auch ferner verfahren werden." (Centralblatt 1855, Seite 12.)

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