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a) astronomische, chirurgische, mathematische, optische (mit Ausnahme der gefassten Augengläser und Operngucker), physikalische und für Laboratorien auch chemische

.

frei. b) musikalische. pro Ctr. 3 Fl. 45. Maschinen u. Maschinenbestandtheile aus unedlen nicht vergoldeten oder versilberten Metallen, allein oder in Verbindung mit Nebenbestandtheilen aus anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren fallen, je nachdem der dem Gewichte nach überwiegende Bestandtheil besteht: a) aus Gusseisen pro Ctr. 1 Fl. 33 Xr. b) aus Schmiedeeisen oder Stahl. pro Ctr. 2 Fl. c) aus anderen unedlen Metallen pro Ctr. 4 Fl. Anmerkung: Unter Maschinen sind auch Locomotiven, Tender und Dampfkessel begriffen.

46. Kurze Waaren, d. i. alle Waaren aus Gold, Silber und anderen edlen Metallen, Edelsteinen, echten und unechten Perlen und Corallen, Bernstein, Gagat, Schildpatt, Menschenhaaren, bossirtem Wachse, unedlen Metallen, die echt vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber belegt sind, mit Ausnahme der plattirten Drähte, Bleche und Platten aus Kupfer und Messing, Verbindungen aus diesen Stoffen untereinander und mit anderen Materialien (insoweit sie nicht zu den Kleidungen und Putzwaaren gehören) und ähnliche dieser Nummer ausdrücklich eingereihte Waaren:

a) 1. Waaren, ganz oder theilweise aus edlen

Metallen, echten und unechten Perlen, echten und unechten Corallen, gefassten Edelsteinen;

2. Taschenuhren, echtes Blattgold und Blattsilber,

3. Echte Gold- und Silbergespinnste, sowie Arbeiten aus denselben oder aus echt vergoldeten oder versilberten leonischen Gespinnsten (Tressenwaaren);

4. Herren- und Frauenschmuck, Nippes- und Toilette-Gegenstände aus unedlen Metallen,

echt vergoldet oder versilbert oder mit Gold oder Silber belegt;

5. Zubereitete Schmuckfedern, sowie Arbeiten aus denselben oder aus Menschenhaaren. Alle diese (Ziffer 4. und 5.) genannten Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien.

6. Verbindungen der Seiden-, höchst belegten Baumwoll-, Leinen- und Wollenwaaren mit was immer für Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die Kleidungen und Putzwaaren gehören. pro Ctr. 75 Fl. b) 1. Waaren aus unedlen Metallen (mit Ausnahme der unter a) Ziffer 4. enthaltenen Gegenstände, dann der Metallperlen und der unter Nr. 42. c) ausnahmsweise eingereihten Drähte, Bleche und Platten), echt vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber belegt; 2. Waaren aus gefassten Halbedelsteinen, Schildpatt, Bernstein, Gagat.

Alle diese (Ziffer 1. und 2.) angeführten Waaren auch in Verbindung mit anderen Stoffen, insoweit diese Verbindungen nicht unter a) begriffen sind.

3. Unechte Perlen, künstliche Zähne aller Art, Stickereien auf anderen Stoffen, als Webeund Wirkwaaren pro Ctr. 50 Fl. Anmerkung. Die unter b) Ziffer 1. aufgeführten Waaren vom 1. Januar 1872 an

pro Ctr. 25 Fl.

c) 1. Feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck, Nippes- und Toilette-Gegenstände) aus unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder vernirt (unecht vergoldet oder versilbert), oder in Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, nachgeahmten Edelsteinen (Glasflüssen), Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguss u. s. W.;

2. Arbeiten aus uncchten leonischen Gespinnsten und Drähten (Tressenwaaren);

3. Waaren aus bossirtem Wachse.

Alle diese (Ziffer 1. und 3.) genannten Waaren auch in Verbindung mit andern Stoffen, insoweit diese Verbindungen nicht unter a) oder b) begriffen sind.

4. Metallperlen, echt vergoldet, versilbert, oder mit Gold oder Silber belegt;

5. Wand- und Stutzuhren (mit Ausnahme jener in goldenen oder silbernen Gehäusen und der hölzernen Hängeuhren);

6. Operngucker und gefasste Augengläser (nicht mit Gestellen ganz oder theilweise aus edlen Metallen), Darmsaiten, auch mit Seide übersponnen, Arbeiten aus Goldschlägerhäutchen; 7. Verbindungen der Webe- und Wirkwaaren mit anderen Materialien, insoweit sie nicht unter a) oder b) oder unter die Kleidungen und Putzwaaren gehören. pro Ctr. 25 Fl. d) 1. Unechte leonische Gespinnste;

2. Arm- und Halsbänder aus Bein, Holz, Leder, Gummi, Glas, Papier, Stroh, Thon, unedlen (nicht echt oder unecht vergoldeten, versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten) Metallen, auf Schnüre gefasst;

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Anmerkung: Wenn die Umhüllungen, in welchen die Waare eingeht, höher belegt sind, als diese letztere, so wird dieser höhere Satz erhoben.

b) Zündwaaren, gemeine, als:

Schwefelfäden,

Schwefelhölzchen, Reibhölzchen, Reibfidibus und Zündfläschchen, Zündhölzchen, Lunten (auch Pech-, Zünd- oder Sprengschnüre), Feuerschwamm (künstlicher) und Zunder (natürlicher und künstlicher), auch Zunderpapier.

frei. c) Leim (Fisch- [Hausenblasen], Horn-, Leder- und Mundleim), Kraftmehl - Producte (Haarpuder, Stärke, Kleister, Pappe), Tapioka und Arrowroot, Albumin und Gelatin (thierische Gallerte), Schwärzen (Russ- und Kohlenschwarz aller Art, [mit Ansnahme der Knochenkohle], wie auch Kohlenpulver, Buchdrucker- und Frankfurterschwärze), Schuhwichse und Wagenschmiere, Pechfackeln pro Ctr. 75 Xr. d) Tusche, Reisskohlen, Farbstifte, nicht in Rohr oder Holz gefasst; alle Farben in Bläschen, Kapseln, Muscheln, Pasten und Kästchen; Parfümeriewaaren und Schminken, mit Ausnahme der wissen; Zündhütchen, gefüllte

pro Ctr. 12 Fl.

Anmerkung: Kommen diese Gegenstände in Umschliessungen vor, welche ihrer Beschaffenheit nach zu den kurzen Waaren gehören, so unterliegen sie dem Zolle der Umschliessung.

e) Feuerwerkskörper, Hefe, künstliche (einschliesslich der Presshefe), Fabrikate aus Gallerten, Räucherkerzchen, Siegellack, Actzkali und Actzstein, Chlorkalilauge (Eau de Javelle), Phosphor, Phosphorsäure Chloroform, Schwefeläther, Queck

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49. Abfälle:

XIII Abfälle.

a) Kleien, Spreu, Oelkuchen, Oelkuchenmehl und audere Rückstände von ausgesottenen oder ausgepressten Früchten und Samen; Lohziegel (Lohkuchen, ausgelaugte Lohe), Blut, flüssiges und eingetrocknetes, Flechsen und Sehnen, Dünger, thierischer (auch Poudrette), ausgelaugte Pflanzenasche, Torf-, Steinkohlen- und Braunkohlenasche, Kalkäscher, Knochenschaum (oder Zuckererde), Abfälle von der Wachsbereitung (Bienenerde, Bienenkeule, Bienenrob), Glasgalle, Glasschaum, Hobel- und Sägespäne, Hefe, natürliche (d. i. flüssige Bier- und Weinhefe), Blei-, Kupfer- und Zinnkrätze, Gold- und Silberkrätze (Münzkrätze), Scherben von Glasund Thonwaaren, Kehricht, Schlamm, Schlämpe, Spülicht, Treber, Trester, Malzkeime, Weinbeerenstiele (Kämme), Charpie (gezupfte Leinwand). frei.

b) Lumpen (Hadern) und andere Abfälle zur Papierfabrikation, d. i. leinene, baumwollene, seidene und wollene Lumpen, auch macerirte (Halbzeug, feste oder flüssige Papiermasse), Papierabschnitzeln (Papierspäne), Maculatur (beschriebene und bedruckte), alte Netze, altes Tauwerk und alte Stricke

frei.

c) Knochen, Klauen, Füsse, Hörner, geraspelt, zerkleinert oder gebrannt (Knochenmehl, Knochenkohle [Spodium]), Hautabschnitzel (Leimleder), Lederabschnitzel, alte zerrissene Lederstücke. frei.

Anlage B.

Zollsätze

für die

Einfuhr aus Oesterreich nach dem Zollverein.

(Wo nichts Anderes bemerkt ist, bildet der Centner den Maassstab der Verzollung; der Zollbetrag ist in Thalern und Groschen und nebenbei in Parenthese in Gulden und Kreuzern süddeut. Währung ausgedrückt.)

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1. Abfälle: a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne); von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle frei. b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thierflechsen; Treber und Trester; Branntweinspülig: Spreu; Kleie; Torf-, Braunkohlen- und Steinkohlen-Asche; Dünger, thierischer, auch getrocknet (Poudrette), ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde . . . frei. c) Lumpen aller Art; ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen oder anderen Materialien, für die Papierfabrikation; Papierspäne; Maculatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie frei.

d) Münzgekrätz (Silbergekrätz, Goldschmiedegekrätz, Kapellasche); Zinngekrätz . . . frei. 2. Baumwollengarn und Baumwollen

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b) Feine, in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen

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pro Ctr. 4. (7.-) 5. Droguerie-, Apotheker- und Farbe

waaren:

a) Aetherische Oele; Aetzkali und Aetzstein; Chlorkalilauge (Eau de Javelle); Chloroform; Karlsbader Salz; Phosphor und Phosphorsäure; Tinte und Tintenpulver; Tusche, Farben- und Tuschkasten; Mundlack (Oblaten), Schwefeläther; Siegellack; Quecksilberpräparate (auch Zinnober). pro Ctr. 3. 10. (5. 50.) b) Aetznatron; Bleiweiss; Bleizucker; chromsaures Bleioxyd; chromsaures Kali; gelbes blausaures Kali; Grünspan, raffinirter; Orseille und Persio; Zinkoxyd (Zinkweiss). pro Ctr. 1. (1. 45.) e) Soda, kalzinirte; doppelkohlensaures Natron pro Ctr. 20. (1. 10.) d) Albumin; arsenige Säure; Citronensaft; citronensaurer und weinsteinsaurer Kalk; Eichenholz-, Galläpfel- und Knoppern-Extrakt; Eisenbeizen; Eisenmohr; Eisensaffran; Eisenvitirol (grüner); Knochenkohle; Knochenmehl; Lakmus; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschliesslich der Flaschen und Krüge; Pott

(Waid-) Asche; Salpeter, roh und gereinigt; Salpetersäure; Schüttgelb; Schwefel (auch Schwefelblüthe); Schwefelarsenik; Schwefelsäure; schwefelsaures und salzsaures Kali; Smalte; Streuglas; Weinhefe, trockene und teigartige; Weinstein und Weinsteinsäure, Zündwaaren, nämlich: Schwefelfäden, Schwefelhölzchen, Reibhölzchen, Reibfidibus und Zündfläschchen, Zündhölzchen, Lunten (auch Pech-, Zünd- oder Sprengschnüre), Feuerschwamm (künstlicher) und Zunder (natürlicher und künstlicher), auch Zunderpapier;

Farbwurzeln, gemeine, gemahlen und ungemahlen, als: echte und falsche Alkanna, Curcumä, Krapp, dann Waid, Wau, Saflor, Färbeginster, Kermeskörner;

Berberitzenholz und Wurzeln, Gelbholz (Fustik), weisse Seeblumenwurzeln, Quercitron, Sumach, Eicheln und Eichelhülsen (Vallonea), Knoppern (Eckerdoppern), auch Knoppermehl, Galläpfel.

frei.

e) Chlorkalk; Grünspan, roher (in Broten oder Kugeln); Leim und Gelatine; Glycerin (Oelsüss); Kermes, mineralischer; Kupfervitriol, gemischter Kupfer- und Eisenvitriol; Zinkvitriol; Russ; Schuhwichse; Schwärze; Wagenschmiere; Feuerwerk und Pechfackeln; Alaun; kohlensaures und schwefelsaures Ammoniak; Salmiak; Hirschhorn- und Salmiakgeist; Wasserglas pro Ctr. 15. (-52%) f) Chlormagnesium, schwefelsaure und kohlensaure Magnesia, Rosmarin- und Wachholderöl pro Ctr. 2.. (3. 30.) g) Gemahlene Kreide; schwefelsaures Natron (Glaubersalz) pro Ctr. 5. (17%)

h) Lakritzensaft; Oxalsäure und exalsaures Kali pro Ctr. 1. 10. (2. 20.)

i) Salzsäure

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pro Ctr. 25. (-8%.)

k) Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte Soda. pro Ctr. 72. (-26%.)

6. Eisen und Stahl, Eisen- und Stahl

waaren:

a) Roheisen aller Art, altes Brucheisen

pro Ctr. 5. (- 17.) b) Geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des façonnirten); Luppeneisen; Eisenbahnschienen, Roh- und Cementstahl; Guss und raffinirter Stahl; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen u. dergl.) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln 50 Pfund und darüber wiegen 25. (1. 27%.) pro Ctr. Anmerkung: Luppereisen, noch Schlacken enthaltend, in Masseln oder Prismen; ferner roher Stahl in Blöcken oder Gussstücken.

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pro Ctr. 15 (— 52%1⁄2.) c) Façonnirtes Eisen in Stäben; Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen; Pflugschaaren-Eisen; schwarzes Eisenblech; rohes Stahlblech; rohe (unpolirte) Eisen- und Stahlplatten; Anker, sowie Anker- und Schiffsketten; Eisen- und Stahldraht, auch Stahlsaiten pro Ctr. 1. 5. (2. 2%.) d) Gefirnisstes Eiscablech; polirtes Stahlblech; polirte Eisen- und Stahlplatten

pro Ctr. 1. 221⁄21⁄2. (3. 3.)

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1. Ganz grobe Gusswaaren in Oefen, Platten, Gittern etc.. pro Ctr. 12. (-42.) 2. Grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguss, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendraht, auch in Verbindung mit Holz gefertigt, jedoch nicht polirt sind, und zwar:

a Ambosse, Bratspiesse, Brecheisen, Drahtgewebe, Dreifüsse, Eggen, Fallen und Fangeisen, Dung-, Heu- und Ofengabeln, Harken, Hemmschuhe, Hufeisen, Klammern, Kellen, Kessel, Ketten (mit Ausschluss der Anker- und Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel, Drahtstifte, Gussstifte und Holzschrauben, Pfaunen, Pflugschaaren, Plätteisen, grobe Ringe, Roste, Schaufeln, gepresste oder gegossene rohe Schlüssel, Schmiedehämmer, Schraubenbolzen und Muttern, Schürhaken, grosse Waagebalken, Wagen-, Thür- und Truhenbeschläge, Wagenfedern und gleichartige Gegenstände, alle diese Waaren weder vollständig abgeschliffen noch gefirnisst, verkupfert oder verzinnt; ferner Futterklingen (Strohmesser), Sensen und Sicheln

pro Ctr. 1. 10. (2. 20.) Andere, auch vollständig abgeschliffene, gefirnisste, verkupferte oder verzinnte, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffeetrommeln und Mühlen, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerksgebrauch, Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacherund Schneiderscheeren, Zangen u. dgl. m. pro Ctr. 2. 20. (4. 40.)

3. Feine: a) Aus feinem Eisenguss, polirtem Eisen oder Stahl, oder aus Eisen oder Stahl in Verbindung mit anderen Materialen, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen, als: Gusswaaren (feine), lackirte Eisenwaaren, Messer, metallene Stricknadeln, metallene Häkelnadeln, Scheeren, Schwertfeger-Arbeit etc., jedoch mit Ausnahme der nachstehend unter genannten pro Ctr. 4. - (7. —) B) Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und anderen unedlen Metallen; Uhrfournituren und Uhrwerke aus unedlen Metallen; Gcwehre aller Art pro Ctr. 10. (17. 30.)

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7. Erden und Erze:
Erden und rohe mineralische Stoffe, als:

Kalk und Gyps, gebrannt und ungebrannt;
Mörtel, Amianth und Asbest;

Erze, z. B. Blei-, Eisen-, Kupfer-, Zink- und Zinn-Erze, Gold- und Silberstufen, Kobalt- und Nickel-Erze;

Puzzuolan- und Santorinerde (auch Cement und Trass), Mergel, Lehm, gemeiner Ziegelund Töpferthon, Trippel, Talk- und Walkererde (alle diese Erden auch gemahlen und ge

schlemmt), Garten- und Moorerde; Sand und Schlacken;

Bolus (auch Siegelerde), Maltheser Erde (weisser Bolus), Blutstein, Bimsstein und Schmirgel, Fluss- und Schwerspath, auch gemahlen und geschlemmt; Bimsstein, geformt; Braunstein, Ofenbruch, zinkischer (Tutia alexandrina); Farberde, gelbe, grüne, rothe; Graphit (Wasserblei, Reissblei); Kreide (rohe ungeschnittene), weisse und schwarze; Kolkothar, Ocker; Satinober, Umbra; weisse Pleifen- und andere Erden zur Erzeugung von Steingut und Porzellan; Lithographirsteine frei. 8. Flachsund andere vegetabilische Spinnstoffe, mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle, ingleichen Waldwolle frei. 9. Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues:

a) Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte frei. b) Sämereien und Beeren:

1. Anis, Coriander, Fenchel und Kümmel frei. 2. Alle übrigen Sämereien einschliesslich der Oelsämereien; frische Beeren, ingleichen Wachholderbeeren aller Art; Erdnüsse frei. c) Garten- und Futtergewächse, frische; Blumenzwiebeln; Meerzwiebeln; Kartoffeln; Rüben; Wurzeln; frische; Schwämme und Pilze (einschliesslich der Trüffeln); Obst, frisches; lebende Gewächse, auch in Töpfen oder Kübeln; Heu; Stroh; Getreide in Garben; Hülsenfrüchte im Kraut; Gras; Seegras; Karden (Weberdisteln); Bäume, Sträucher, Reben, Schösslinge, Setzlinge, Stauden zum Verpflanzen; Rosskastanien, Maulbecrblätter; Feuerschwamm, roher; Holzzunder; Heidekraut und Heidekrautwurzeln; Kalmus, frischer; Flechten und Moose: Schachtelhalm; Binsen, Schilfe und Rohre (Dach- und Weberrohre), gespalten, geschnitten und zugespitzt; Bast, roher; Streulaub und Häckerling (Häcksel); Nadeln und Zapfen von Nadelhölzern frei. d) Hopfen pro Ctr. 1. 20. (2. 55.)

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10. Glas und Glaswaaren:

a) Grünes, schwarzes und gelbes Hohlglas (Glasgeschirr) in seiner natürlichen Farbe, weder gepresst, geschliffen noch abgerieben frei. b) Weisses Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes oder nur mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern; Fenster und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiss); Glasbehänge zu Kronleuchtern, Glasknöpfe, Glaskorallen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt

pro Ctr. 20. (1. 10.) c) Gepresstes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, massives weisses Glas pro Ctr. 2. 20. (4. 40.)

d) Spiegelglas:

1. Rohes, ungeschliffenes pro Ctr. 15. (52%) 2. Geschliffenes, belegt oder unbelegt pro Ctr. 4.

(7. —) e) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie da

durch nicht unter die kurzen Waaren fallen pro Ctr. 4. (7. —) Anmerkung. Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glasplättchen ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung, Kunstglasbläserei und Knopffabrikation gebraucht werden; Glasurmasse pro Ctr. 15. (- 52%) 11. Haare von Thieren, mit Ausnahme der Wolle; Menschenhaare; Federn und Borsten:

a) Haare, einschliesslich der Menschenhaare, roh, gehächelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt; Bettfedern und unzubereitete Schmuckfedern; Schreibfedern (Federspulen), rohe und gezogene; Borsten.

frei.

b) Haare, gesponnen; Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht vorstehend unter a) begriffen sind, oder zu den Kleidern oder Putzwaaren gehören 15 (52) pro Ctr. 12. Häute und Felle: a) Rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm- und Ziegenfelle; rohe Haasen- und Kaninchenfelle

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b) Bau- und Nutzholz aller Art, auch gesägt oder auf andere Weise vorgearbeitet; ingleichen andere vegetabilische und animalische Drechslerund Schnitzstoffe;

1. Bernstein (Bernsteinmasse), Gagat (schwarzer Bernstein); Hobel- und Sägespäne; Hörner, Hornspitzen, Hornscheiben und Hornspäne; Knochen, ganz oder in Stücken, Klauen, Füsse und Hufe; Schildpatt, Meerschaum Wallfischbarten (Fischbein, rohes); Stuhlrohr, ungespalten, ungebeizt; Stöcke und Röhre, mit Ausnahme des Schilf- und Stuhlrohrs; Cocos- und Coquillasnüsse und Cocosnuss-Schaalen; Areka- und Steinnüsse frei. 2. Elfenbein und andere Thierzähne; Perlmutter und andere Muschelschaalen, roh oder blos geschnitten, in Platten und Blöcken frei. c) Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechslerund Tischlerarbeiten aus Holz, auch blos gehobelte Holzwaaren, und Wagner - Arbeiten; grobe ungefärbte hölzerne Maschinen (auch Drehbänke, Mangeln, Mühlen, Pressen, Spinnräder und Webestühle), auch uneingelegte Parquetten, rohe ungefärbte; grobe Böttcherwaaren mit eisernen Reifen, gebrauchte; Besen von Reisig; grobe Korbflechterwaaren frei. d. Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten, Korkscheiben, Korksohlen, Korkstöpsel; Stuhlrohr, gebeiztes, gefärbtes oder gespaltenes pro Ctr. 15. (- 52%) e) Hölzerne Hausgeräthe (Möbel), eingelegte Parquetten und andere Tischler-, Drechsler-, und Böttcherwaaren, sowie Wagnerarbeiten, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt oder auch in

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