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Zolltarif des Deutschen Zollvereins.

Vom 1. Juni 1868 ab gültig.*)

Da wo der Tarif,

(Die in Parenthese stehenden Zahlen gelen den Zoll nach Gulden und Kreuzern an. obschon der Zollsatz 1 Thlr. pro Ctr. übersteigt, keine Tara gewährt, ist dies besonders bemerklich gemacht.)

1. Abfälle:

a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne), von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Salzsiedereien die Mutterlauge; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle. . . . . frei. b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thierflechsen; Treber; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Steinkohlenasche; Dünger, thierischer, und andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde Anmerkung zu b. Künstliche Düngungsmittel und Düngesalz werden auf besondere Erlaubniss, und etzteres nur unter Controle der Verwendung zollfrei zugelassen. c) Lumpen aller Art; ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen oder anderen Materialien, für die Papierfabrikation; Papierspäne; Maculatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie frei. Anmerkung. Abfalle, welche nicht besonders genannt sind werden wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, behandelt.

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frei.

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pro Ctr. 1 Thlr. 15 Sgr. (2. 375) (Tara: 18 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 7 in Ballen.) b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren: 1. Ein- und zweidrähtges a) Rohes

pro Ctr. 2. Thlr. (3. 30.) (Tara: 18 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 7 in Ballen.) B) Gebleichtes oder gefärbtes pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 18 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 7 in Ballen.) 2. Drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht oder gefärbt.. pro Ctr. 6 Thlr. (10. 30.) (Tara: 18 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 7 in Ballen.) c) Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbindung mit Leinen- oder Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter No. 41. genannten Thierhaaren:

1. Rohe (aus rohem Garn verfertigte) und ge

bleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit
Ausschluss der sammetartigen Gewebe
pro Ctr. 10 Thlr. (17. 30.)

(Tara: 18 in Fässern und Kisten, 7 in Ballen.)
2. Alle nicht unter No. 1. und 3. begriffene
dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn ver-
fertigte) undichte Gewebe; Strumpfwaaren;
Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch
Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden.
pro Ctr. 16 Thlr. (28.)

(Tara: 18 in Fässern und Kisten, 7 in Ballen.)

3. Alle undichte Gewebe, wie Jaconnet, Musselin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter No. 2. begriffen sind:

a) gebleicht, auch appretirt

pro Ctr. 26 Thlr. 20 Sgr. (46. 40.) P) alle anderen; dann Spitzen und Stickereien. pro Ctr. 30 Thlr. (52. 30.)

(Tara: 18 in Fässern und Kisten, 7 in Ballen.)

3. Blei und Bleiwaaren, auch mit Spiessglanz legirt:

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a) 1. Rohes Blei in Blöcken, Mulden etc., altes Bruchblei frei. 2. Blei-, Silber- und Goldglätte; Mennige pro Ctr. 7 Sgr. (26.) b) Gewalztes Blei; Buchdruckerschriften

pro Ctr. 15 Sgr. (524.) c) Grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schroot, Draht etc., auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack

pro Ctr. 1 Thlr. (1. 45.) d) Feine, auch lackirte Bleiwaaren, ingleichen Bleiwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20. fallen. pro Ctr. 4 Thlr. (7.)

(Tara: 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben.) 4. Bürstenbinder- u. Siebmacherwaaren: a) Grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack) pro Ctr 20 Sgr. (1. 10.) b) Feine, in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20. fallen pro Ctr. 4 Thlr. (7.)

(Tara: 20 in Fässern und Kisten.)

) Augh Federbesen 'Abstauber) aus ungefärbten Federn.

*) Vergl. den Tarif in seiner früheren Gestalt Seite 93-116. In dem nachfolgenden neuen Abdruck des Tarifs ist auf alle durch den Handels- und Zollvertrag mit Oesterreich vom 9. März 1868 bez. das T rifgesetz vom 25. Mai 1868 herbeigeführten Aenderungen Rücksicht genommen. Die Vorbemerkungen zu den Bestimmungen über die Einfuhr", sowie die Allgemeinen Bestimmungen“ zum Tarif sind hier weggelassen, da sie sich schon S. 93 bez. 112 abgedruckt finden. Der neue Tarif ist auch separat erschienen und durch die Verlagsbuchhandlung zu beziehen.

5. Droguerie-, Apotheker- und Farbe

waaren:

a) Chemische Fab ikate für den Medicinal- und Gewerbegebrauch, auch Präparate, ätherische Oele,*) Säuren, Salze, eingedickte Säfte; desgleichen Maler-, Wasch-, Pastellfarben und Tusche, Farben- und Tuschkasten, Mundlack (Oblaten), Englisch Pflaster, Siegellack etc.; überhaupt die unter Droguerie-, Apothekerund Farbewaaren gemeiniglich begriffenen Gegenstände, sofern sie nicht besonders ausgenommen oder nachfolgend unter b) begriffen sind pro Ctr. 3 Thlr. 10 Sgr. (5. 50.) (Tara: 16 in Fässern und Kisten, 9 in Körben, 6 in Ballen. Bei Phosphor, in Blechkisten mit Wasser gefüllt, ausser der vorstehenden Tara für die assere Umschliessung, noch 20 Pfd.)

Anmerkungen zu a) Ausnahmen treten folgende ein:

1. Aetznatron; Bleiweiss; Bleizucker; gelbes blansaures Kali; Grünspan, raffinirter; Orseille und Persio; chromsaures Bleioxyd; Zinkoxyd (Zinkweiss) pro Ctr. 1 Thlr. (1. 45.) 2. Soda, calcinirte; doppeltkohlensaures Natron

pro Ctr. 20 Sgr. (1. 10.) 3 Albumin; arsenige Säure; Arsenik äure; Baryt, schwefelsaurer, gepulvert; Benzoĕsäure; Berlinerblau; blaue und grüne Kupferfarben; Borax und Borsäure; Brom; Bromkalium; Chlorcalcium; Citronensäure; Citronensaft; citronensaurer Kalk; Eisenbeizen; Éisenvitriol (grüner); Färbe- und Gerbematerialien, nicht besonders genannt: Jod; Jodkalium; Indigokarmin und Karmin aus Cochenille; Knochenkohle; Knochenmehl; Lakmus; Metalloxyde, nicht besonders genannt; Milchzucker; Mineralwas-er, künstliches und natürliches, einschliesslich der Flaschen und Krüge; Pott- (Waid-) Asche; Salpeter, roh und gereinigt; Salpetersäure Schüttelb; Schw fel; Schwefelarsenik; Schwefelsäure; schwefelsaures und salzsaures Kali; Smalte; Strenglas; Weinhefe, trockene und teigartige; Weinstein und Weinsteinsäure; Zündwaaren frei.

4. Alaun; schwefelsaures und kohl-nsaures Ammoniak; Salmiak; Hirschhorn- und Salmiakgeist; Glycerin; Wasserglas; Chlorkalk; chromsaures Kali; Farbholz- und Gerbstoff- Extracte: Grünspan, roher (in Broten oder Kugeln); Leim und Gelatine; Kermes, mineralischer: Kitte; Kupfervit iol, gemischter Kupferund Eisenvitriol; Zinkvitriol; Oelfirniss'); Russ; Schuhwichse; Schwärze; Wagenschmiere; Feuerwerk pro Ctr. 15 Sgr. (52).) 5. Chloi magnesium; schwefelsaure und kohlensaure Magnesia; Wachholderōl und Rosmarinol; Ultramarin pro Ctr. 2 Thlr. (3. 30.) (Tara: 16 in Fässern und Kisten, in Körben, 6 in Ballen.) 6. Cadmiumgelb; chromsaure Erd- und Metallsalze, mit Ausnahme von chromsaurem Bleioxyd; Casselergelb pro Ctr. 1 Thlr. 15 Sgr. (2. 371.) (Tara: 16 in Fässern und Kisten, 9 in Körben, 6 in Ballen.) 7. Gemahlene Kreide; schwefelsaures Natron (Glaubersalz); schwefligsaures und unterschwefligsaures Natron

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2. Zum Medicinalgebrauche pro Ctr. 15 Sgr. (52.) 6. Eisen und Stahl, Eisen-und Stahlwaaren: a) Roheisen aller Art, altes Brucheisen

pro Ctr. 5 Sgr. (17.) b) Geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des façonnirten); Luppeneisen; Eisenbahnschienen; Roh- und Cement - Stahl; Guss- und raffinirter Stahl; Eisen- und Stahldraht von mehr als Pr. Linie Durchmesser; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von

*) Fette Oele zum Medicinalgebrauch s. No. 26 a). **) Auch Bernsteinöl.

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pro Ctr. 15 gr. (524.)

3. Geschmiedetes und gewalztes Eisen und Stahl, von Pr. Linie und darunter S ärke oder von mehr als 7 Zoll Pr. Breite wird als Blech (Platte verzollt.

c) Façonnirtes Eisen in Stäben; Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen; Pflugschaaren-Eisen; schwarzes Eisenblech); rohes Stahlblech, rohe (unpolirte) Eisen- und Stahlplatten; Anker, sowie Anker- und Schiffsketten; Eisen- und Stahldraht von Pr. Linie und darunter Durchmesser pro Ctr. 1 Thlr. 5 Sgr. (2. 21⁄21⁄2.) (Tara: 10 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.) d) Gefirnisstes Eisenblech; polirtes Stahlblech; polirte Eisen- und Stahlplatten

pro Ctr. 1 Thlr. 224 Sgr. (3. 31.) (Tara: 10 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.) e) Weissblech; gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren. pro Ctr. 2 Thlr. 15 Sgr. (4. 22.) (Tara: 10 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.) f) Eisen- und Stahlwaaren:

1. Ganz grobe Gusswaaren in Oefen, Platten, Gittern**) etc. . . . . pro Ctr. 12 Sgr. (42.) 2. Grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguss, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendraht, auch in Verbindung mit Holz gefertigt, jedoch nicht polirt sind, und zwar:

a) Ambosse, Bratspiesse, Brecheisen, Drahtgewebe, Dreifüsse, Eggen, Fallen und Fangeisen, Dung-, Heu- und Ofengabeln, Harken, Hemmschuhe, Hufeisen, Klammern, Kellen, Kessel, Ketten (mit Ausschluss der Anker- und Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel, Drahtstifte, Gussstifte und Holzschrauben, Pfannen, Pflugschaaren, Plätteisen, grobe Ringe, Roste, Schaufeln, gepresste oder gegossene rohe Schlüssel, Schmiedehämmer, Schraubenbolzen und -Muttern, Schürhaken, Sensen, Sicheln, grosse Waagebalken, Wagen-, Thür- und Truhenbeschläge, Wagenfedern und gleichartige Gegenstände; alle diese Waaren weder vollständig abgeschliffen noch gefirnisst, verkupfert oder verzinnt

pro Ctr. 1 Thlr. 10 Sgr. (2. 20.) (Tara: 10 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.) 3) Andere, auch vollständig abgeschliffene, gefirnisste, verkupferte oder verzinnte, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffeetrommeln und -Mühlen, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerksgebrauch, Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneiderscheeren, Zangen u. dgl. m. pro Ctr. 2 Thlr. 20 Sgr. (4. 40.) (Tara: 10 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.)

*) Auch dressirtes Eisenblech (d. i. geglättetes, jedoch nicht polirtes, wie solches zur Herstellung von Weissblech verwendet wird). **) Auch Herzstücke (Eisenbahnschienen) aus Gusseisen.

3. Feine:

a) aus feinem Eisenguss, polirtem Eisen oder Stahl, oder aus Eisen oder Stahl in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20. fallen, als: Gusswaaren (feine), lackirte Eisenwaaren, Messer, Stricknadeln, Häkelnadeln, Scheeren, Schwertfeger-Arbeit etc., jedoch mit Ausnahme der nachstehend unter ) genannten.. pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 13 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.) 8) Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und anderen unedlen Metallen; Uhrfournituren und Uhrwerke aus unedlen Metallen; Gewehre aller Art pro Ctr. 10 Thlr. (17. 30.) (Tara: 13 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.) 7. Erden, Erze und edle Metalle:

Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, ingleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle Metalle gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluss der fremden silberhaltigen Scheidemünze frei.

8. Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe, mit Ausnahme der Baumwolle: roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle. frei.

9. Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues:

a) Getreide, auch gemalzt und Hülsenfrüchte frei. b) Sämereien und Beeren:

1. Anis, Coriander, Fenchel und Kümmel frei. 2. Alle übrigen Sämereien einschliesslich der Oelsämereien; frische Beeren, ingleichen Wachholderbeeren aller Art; Erdnüsse frei. c) Garten- und Futtergewächse, frische; Blumenzwiebeln; Kartoffeln; Wurzeln, frische; Obst, frisches; lebende Gewächse, auch in Töpfen oder Kübeln; Heu; Stroh; Schilf . . frei.

10. Glas und Glaswaaren:

frei.

a) Grünes Hohlglas (Glasgeschirr) b) Weisses Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes oder nur mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern*); Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiss); Behänge zu Kronleuchtern von Glas; Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz**) pro Ctr. 20 Sgr. (1. 10.) c) Gepresstes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, massives weisses pro Ctr. 2 Thlr. 20 Sgr. (4. 40.) (Tara: 23 in Fässern und Kisten, 13 in Körben.) d) Spiegelglas:

Glas

1. Rohes, ungeschliffenes pro Ctr. 15 Sgr. (52.) 2. Geschliffenes, belegt oder unbelegt

pro Ctr. 4 Thlr. (7.)

(Tara: 17 in Kisten.)

*) Hohlglas, weisses zu Lampenbedeckungen (Lampenkugeln, Lampenschirme, Lampenschaalen), welches durch Abreiben oder Aetzen der inneren Fläche undurchsichtig gearbeitet, jedoch mit Verzierungen nicht versehen ist.

**) Glaskorallen, Glasgranaten, Glastropfen, auch farbige.

e) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20. fallen pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben.) Anmerkung zu c) und e) Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glasplättchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung. Kunstglasbläserei und Knopffabrikation gebraucht werden; Glasurmasse pro Ctr. 15 Sgr. (525)

11. Haare:

von Thieren, mit Ausnahme der unter No. 41. genannten, sowie Waaren aus solchen Thierhaaren; Menschenhaare, Federn und Borsten: a) Haare, einschliesslich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt; Schreibfedern (Federspulen), rohe und gezogene; Bettfedern und unzubereitete Schmuckfedern; Borsten

frei.

b) Haare, gesponnen, auch in Verbindung mit den unter No. 22. begriffenen Spinnstoffen; Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht vorstehend unter a) oder unter No. 18. begriffen sind.

pro Ctr. 15 Sgr. (52%.) c) Ocltücher, ingleichen ganz grobe Fussdecken, auch in Verbindung mit Werg; ganz grobe Filze. . . . pro Ctr. 15 Sgr. (525) d) Gewebe, andere, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Haaren besteht; Filze, andere. . pro Ctr. 8 Thlr. (14.) (Tara: 20 in Kisten, 7 in Ballen.) Anmerkung zu d) Gewebe aus Haaren und andern Gespinnsten, deren Kette oder Einschlag nicht ganz aus Haaren besteht, werden, wenn sie Seide enthalten, nach No. 30. d) in allen andern Fällen so verzollt, als wenn sie Haare nicht enthielten. 12. Häute und Felle:

a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm- und Ziegenfelle; rohe Hasen- und Kaninchenfelle; rohe, frische und getrocknete Seehund- und Robbenfelle frei. b) Felle zur Pelzwerk- (Rauch waaren-) Bereitung pro Centner 20 Sgr. (1. 10.) 13. Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus, mit Ausnahme der Waaren von Schildpatt:

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a) Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen: Holzborke oder Gerberlohe; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial). frei. b) Bau- und Nutzholz aller Art, auch gesägt oder auf andere Weise vorgearbeitet, ingleichen andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, nicht besonders genannt . . . . . frei. c) Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und blos gehobelte Holzwaaren und Wagner-Arbeiten; grobe Böttcherwaaren mit eisernen Reifen, gebrauchte; Besen von Reisig: grobe Korbflechterwaaren; Hornplatten und rohe, blos geschnittene Knochenplatten frei. d) Holz in geschnittenen Fournieren; Kork platten, Korkscheiben, Korksohlen, Korkstöpsel, Stuhlrohr, gebeiztes oder gespaltenes pro Ctr. 15 Sgr. (52%) e) Hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere

Tischler, Drechsler- und Böttcherwaaren und Wagner-Arbeiten, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder oder Glas verarbeitet sind*); auch gerissenes Fischbein pro Ctr. 1 Thlr. (1. 45.) f) Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit)**), feine Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter c), d) und e) nicht begriffenen Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen, mit Ausnahme von Schildpatt; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20. fallen; Holzbronze: Bleistifte, Rothstifte und ähnliche. pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 9 in Bailen.) g) Gepolsterte, auch überzogene Möbel aller Art pro Ctr. 3 Thlr. 10 Sgr. (5. 50.) (Tara: 16 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen.) 14. Hopfen: . pro Ctr. 1 Thlr. 20 Sgr. (2. 55.) (Keine Tara.)

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pro Ctr. 1 Thlr. 15 Sgr. (2. 37%.) (Keine Tara.)

2. andere, und zwar, je nachdem der, nach dem Gewichte überwiegende Bestandtheil besteht: «) aus Holz. . . . . pro Ctr. 15 Sgr. (525) p) aus Gusseisen. pro Ctr. 15 Sgr. (52%) 7) aus Schmiedeeisen oder Stahl

pro Ctr. 25 Sgr. (1. 274.) 5) aus anderen unedlen Metallen pro Ctr. 1 Thlr. 10 Sgr. (2. 20.) (Tara zu ): 13 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.) 3. Walzen aus unedlen Metallen zum Druck und zur Appretur von Geweben:

a) gravirt.

pro Ctr. 2 Thlr. (3. 30.) (Tara: 13 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.) ) nicht gravirt pro Ctr. 15 Sgr. (52%) 4. Kratzen und Kratzenbeschläge

pro Ctr. 6 Thlr. (10. 30.) (Tara: 13 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.) c) Wagen und Schlitten:

1. Eisenbahnfahrzeuge vom Werth zehn Procent. 2. Andere Wagen und Schlitten mit Leder oder Polsterarbeit. pro Stück 50 Thlr. (87. 30.) d) See- und Flussschiffe:

1. hölzerne

2. eiserne

vom Werth fünf Procent. vom Werth acht Procent.

*) Möbel, hölzerne in Verbindung mit Bast, Binsen-, Schilf, Stuhlrohr-, Stroh- und Korbgeflechten wie hölzerne Hausgeräthe nach No. 13. e).

**) Fächer aus Holz, auch durchgeschlagen oder mit Schnitzwerk, durchbrochener oder ausgelegter Arbeit oder mit Malerei oder Bildwork versehen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie dadurch nicht unter die No. 20. fallen.

Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc.

Anmerkung zu d) 1 und 2.

Die Anker, Anker- und sonstigen Ketten, ingleichen alle, nicht zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien gehörige beweglicho Inventarienstücke, sowie bei den Dampfschiffen die Dampfmaschinen, unterliegen den für diese Gegenstände festgesetzten Zollsätzen.

16. Kalender ·

werden nach den, der Stempelabgabe halber gegebenen besonderen Vorschriften behandelt. 17. Kautschuck und Guitapercha, sowie Waaren daraus:

a) Kautschuck in der ursprünglichen Form von Schuhen, Flaschen etc.; Guttapercha, roh, ungereinigt oder gereinigt frei. b) Kautschuckfäden ausser Verbindung mit anderen Materialien, oder mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohem (nicht gebleichtem oder gefärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen. umflochten oder umwickelt, dass sie ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können; Kautschuckplatten; aufgelöstes Kautschuck

pro Ctr. 15 Sgr. (52%) c) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus unlackirtem, ungefärbtem, unbedrucktem Kautschuck, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20. fallen; übersponnene Kautschuckfäden. pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 16 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen.) d) Waaren aus lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kautschuck, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20. fallen; feine Schuhe

pro Ctr. 7 Thlr. (12. 15.) (Tara: 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen.) e) Gewebe aller Art, mit Kautschuck überzogen oder getränkt. pro Ctr. 15 Thlr. (26. 15.)

(Tara: 13 in Kisten, 9 in Körben, 6 in Ballen.) Anmerkung zu e) Kantschuck-Drucktücher für Fabriken und Kratzenleder, künstliches, für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnissscheine unter Controle pro Ctr. 2 Thlr. (3. 30.) (Tara: 16 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen.) f) Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien

pro Ctr. 15 Thlr. (26. 15.) (Tara: 13 in Kisten, 9 in Körben, 6 in Ballen.) Anmerkung zu b) bis f) Waaren aus Guttapercha werden wie Waaren aus Kautschuck behandelt.

18. Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren:

a) Von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden pro Ctr. 40 Thlr. (70.) (Tara: 20 in Kisten, 11 in Körben, 9 in Ballen.) b) Andere, soweit sie nicht nachstehend unter c) und e) genannt sind; Herrenhüte von Seide, unstaffirt, staffirt oder garnirt; künstliche Blumen; zugerichtete Schmuckfedern

pro Ctr. 30 Thlr. (52. 30.) (Tara: 20 in Kisten, 11 in Körben, 9 in Ballen.) c) Von Geweben mit Kautschuck oder Guttapercha überzogen oder getränkt, sowie aus Gummifäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien. pro Ctr. 15 Thlr. (26. 15.)

(Tara: 13 in Ki-ten, 9 in Körben, 6 in Ballen.) d) Herrenhüte von Filz, aus Wolle oder anderen Thierhaaren, unstaffirt, staffirt oder garnirt

pro Ctr. 15 Thlr. (26. 15.)

(Tara: 20 in Kisten, 11 in Körben, 9 in Ballen.)

42

.

e) Leinene Leibwäsche pro Ctr. 10 Thlr. (17. 30.) (Tara: 13 in Kisten, 9 in Körben, 6 in Ballen.) Anmerkung) Kleider und Leibwäsche, getragene, wenn sie nicht zum Verkauf eingehen. pro Ctr. 15 Sgr. (524.) 19. Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle und Legirungen aus unedlen Metallen, sowie Waaren daraus:

a) In rohem Zustande oder als alter Bruch; auch Kupfer- und andere Scheidemünzen, insofern sie in einzelnen Vereinsstaaten eingeführt werden dürfen frei. b) Geschmiedet oder gewalzt, in Stangen oder Blechen, auch Draht

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1. Drahtgewebe . . pro Ctr. 3 Thlr. (5. 15.)
(Tara: 13 in Fässern, 6 in Körben, 4 in Ballen.)
2. Kupferschmiede- und Gelbgiesser - Waaren,
als: Blasen, Bügeleisen, Eimer, Gewichte,
Gewinde, Haken, Hähne, Kellen, Lampen,
Leuchter, Lichtputzen, Mörser, Riegel, Röh-
ren, Schlösser, Schraubenbolzen und -Mut-
tern, Schüsseln, Thür-, Fenster-, Truhen- und
Wagenbeschläge, Waageschalen und ähnliche
grobe Waaren, auch in Verbindung mit Holz
oder Eisen, ohne Politur und Lack

pro Ctr. 2 Thlr. 20 Sgr. (4. 40.) (Tara: 13 in Fässern, 6 in Körben, 4 in Ballen.) 3. Andere, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20. fallen. pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 13 in Fässern, 6 in Körben, 4 in Ballen) 20. Kurze Waaren, Quincaillerien etc.: a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold und Blattsilber pro Ctr. 50 Thlr (87. 30.) (Tara: 20 in Fâssern und Kisten, 13 in Körben, 9 in Ballen.) b) Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt,

aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten Metallen gefertigt; Stutz- und Wanduhren, fetztere mit Ausnahme der hölzernen Hängeuhren; unechtes Blattgold und Blattsilber; feine Galanterieund Quincaillerie-Waaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.) ganz oder theilweise aus Aluminium; ferner dergleichen Waaren aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger vergoldet oder versilbert oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, Halbedelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen, Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguss und dergleichen: Brillen und Operngucker; Fächer; feine bossirte Wachswaaren; Perrückenmacherarbeit; Regen- und Sonnenschirme; Wachsperlen; ingleichen Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen

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a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b) genannten; Pergament; Stiefelschäfte pro Ctr. 2 Thlr. (3. 30.) (Tara: 16 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen.)

b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch Korduan, Marokin, Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder. pro Ctr. 5 Thlr. (8. 45.) (Tara: 16 in Fässern und Kisten, 13 in Kõrben, 6 in Ballen.) Anmerkung zu b). Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegen- und Schaaffelle pro Ctr. 15 Sgr. (524.) c) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leder, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20. fallen pro Ctr. 4 Thlr. (7.)

(Tara: 16 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen.) Anmerkung zu c). Grobe Schuhmacher- und Täschnerwaaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, rober Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem unbedrucktem Wachstuch werden wie Waaren aus Leder behandelt.

d) Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dänischem Leder, von sämisch- und weissgarem Leder, von gefärbtem oder lackirtem Leder und Pergament, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20. fallen; feine Schuhe aller Art. pro Ctr. 7 Thlr. (12. 15.) (Tara: 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen.) e) Handschuhe pro Ctr. 13 Thlr. 10 Sgr. (23. 20.) (Tara: 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen.) 22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle: a) Roles Garn:

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2. von Jute oder anderen nicht besonders genannten vegetabilischen Spinnstoffen pro Ctr. 15 Sgr. (52%) b) Gebleichtes, desgleichen blos abgekochtes oder gebüktes (geschertes) Garn, ferner gefärbtes Garn. pro Ctr. 1 Thlr. 20 Sgr. (2. 55.) (Tara: 13 in Kisten, 6 in Ballen.) c) Zwirn, roh, gebleicht oder gefärbt

pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 13 in Kisten, 6 in Ballen.) d) Seilerwaaren, ungebleichte; Decken aus losen Fasern; gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, Tragbänder und Schläuche pro Ctr. 15 Sgr. (52%) e) Graue Packleinwand") und Segeltuch

pro Ctr. 20 Sgr. (1. 10.)

*) Unter Packleinwand wird ein ungebleichtes, grobes, glattes, auch einfach gekōpertes Gewebe (ohne Muster) verstanden, welches nicht über 30 Fäden in der Kette auf einen Preussischen Zoll enthält. Fäden, welche durch das ganze Stück hindurch parallel nebeneinander laufen, ohne von einander abgebunden zu sein, zählen für einen Faden.

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