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P) aus anderen Ländern

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24. Literarische und Kunstgegenstände: a) Papier, beschriebenes (Acten und Manuscripte); Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien; geographische und Seekarten; Musicalien frei. b) Gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier frei. c) Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor und anderen Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Grösse; Medaillen frei. 25. Material- und Spezerei-, auch Conditorwaaren und andere Consumtibilien: a) Bier aller Art, auch Meth

pro Ctr. 20 Sgr. (1. 10.) b) Branntwein aller Art, auch Arrac, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen pro Ctr. 6 Thlr. (10. 30.) (Tara: 24 in Kisten, 16 in Körben [beide nur bei dem Eingange in Flaschen], 11 in Ueberfässern.) c) Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhefe: 1. künstliche pro Ctr. 7 Thlr. (12. 15.) (Tara: 24 in Kisten, 11 in Ueberfässern, 7 in Körben.) 2. andere pro Ctr. 11 (19. 15.) (Tara: 24 in Kisten, 11 in Ueberfässern, 7 in Körben.) d) Essig aller Art in Fässern

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pro Ctr. 1 Thlr. 10 Sgr. (2. 20.)

(Keine Tara)

e) 1. Wein und Most, auch Cider in Fässern und Flaschen:

«) aus Ländern, welche den Zollverein nicht
gleich dem meistbegünstigten Lande be-
handeln
pro Ctr. 4 Thlr. (7.)

pro Ctr. 2 Thlr. 20 Sgr. (4. 40.) Anmerkung zu e) 1. c) Diese Bestimmung findet zur Zeit nur auf Portugal Anwendung. Bei Feststellung der Herkunft von anscheinend aus jenem Lande stammendem Weine haben die Zollabfertigungsstellen die Schiffs papiere, Facturen, kaufmännischen Correspondenzen etc., sowie sonstige zum Nachweis geeignete Papiere zum Grunde zu legen, bei entstehendem Zweifel aber, wegen Anwendung des niedrigeren für Weine aus anderen Ländern bestimmten Zollsatzes, den Fall der Directivbehörde zur Entscheidung vorzulegen. 2. Essig in Flaschen oder Kruken

pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara für No. 25. e): 24 in Kisten, 16 in Körben [beide nur bei dem Eingange in Flaschen], 11 in Ueberfassern.) f) Butter pro Ctr. 1 Thlr. 10 Sgr. (2. 20.) (Tara: 16 in Fässern und Töpfen, sowie in Kübeln von hartem Holz, 11 in Kübeln von weichem Holz.)

Anmerkungen zu f)

1. Frische, ungesalzene Butter auf der Linie von Lindau bis Hemmenhofen eingehend pro Ctr. (1. 45.) 2. Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als drei Pfund, vorbehaltlich der im Falle eines Missbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung

frei

g) Fleisch, ausgeschlachtetes; frisches und zubereitetes; Schinken, Speck, Würste, desgleichen grosses Wild pro Ctr. 15 Sgr. (52%) h) Früchte (Südfrüchte), auch Blätter:

1. frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pommeranzen, Granaten und dergleichen

pro Ctr. 2 Thlr. (3. 30.) (Tara: 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen.) Verlangt der Steuerpflichtige die Auszählung, so zahlt er für hundert Stück

20 Sgr. (1. 10.) Im Falle der Auszählung bleiben verdorbene unversteuert, wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden. 2. «) getrocknete Datteln, Feigen, Korinthen, Mandeln, Pfirsichkerne, Rosinen, Lorbeerblätter, Pommeranzen, Pommeranzenschalen und dergl. pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 13 in Fässern, 16 in Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen)

kerne.

P) Kastanien, Maronen, Johannisbrot, Pinienpro Ctr. 15 Sgr. (52%) i) Gewürze aller Art, nicht besonders genannt pro Ctr. 6 Thlr. 15 Sgr. (11. 224.) (Tara: 16 in Fässern, 18 in Kisten, 13 in Körben, 4 in Ballen.) k) Heringe pro Tonne 1 Thlr. (1. 45.) 1) Honig. pro Ctr. 10 Sgr. (35.) m) 1. Kaffee, roher, und nicht unter 3. genannte Kaffee-Surrogate pro Ctr. 5 Thlr. (S. 45.)

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(Tara: 12 in Fässern mit Dauben von Eichen- und anderem harten Holze und in Kisten, 8 in anderen Fässern, 9 in Körben, 2 in Ballen oder Säcken.)

2. Cacao in Bohnen und Cacaoschalen

pro Ctr. 6 Thlr. 15 Sgr. (11. 22.) (Tara: 13 in Fässern mit Dauben von Eichen- und anderem harten Holze und in Kisten, 10 in anderen Fässern, 9 in Körben, 3 in Ballen.)

3. Cichorien, gebrannte oder gemahlene pro Ctr. 20 Sgr. (1. 10.) n) Gebrannter Kaffee, Caviar und Caviar-Surrogate (eingesalzener Fischrogen)

pro Ctr. 11 Thlr. (19. 15.) (Tara: 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen.) o) Käse aller Art pro Ctr. 1 Thlr. 20 Sgr. (2. 55.) (Tara: 20 in Kisten von 1 Ctr. und darüber, 16 in Kisten unter 1 Ctr., 11 in Fässern, 8 in Körben, 6 in Ballen, 12 in Kübeln von 3 Ctr. und darunter, 8 in schwereren Kübeln.)

p) 1. c) Confitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; Oliven, Capern, Pasteten; Tafelbouillon, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusses; Cacaomasse, gemahlener Cacao, Chocolade und Chocolade-Surrogate

pro Ctr. 7 Thlr. (12. 15.) $) mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Consumtibilien (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); zubereitete Fische; zubereiteter Senf*) pro Ctr. 5 Thlr. (8. 45.) (Tara zu p) 1. a) und B): 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen.)

2. Fische, nicht anderweit genannt

pro Ctr. 15 Sgr. (52%). 3. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, blos eingekocht, oder gesalzen, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; Nüsse, trockene; Säfte von Obst, Beeren und Rüben zum Genuss, ohne Zucker eingekocht; Cichorien, **) getrocknete frei.

q) 1. Kraftmehl, Puder, Stärke, Arrowroot, Tapioka pro Ctr. 15 Sgr. (52%) 2. Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, Backwerk, gewöhnliches (Bäckerwaare); Nudeln, ***) Sago und Sago-Surrogate, Stärkegummi frei. r) Muschel- oder Schaalthiere aus der See, als: Austern, Hummern, ausgeschälte Muscheln, Schildkröten und dergleichen

s) Reis: 1. Geschälter.

pro Ctr. 2 Thlr. (3. 30.) (Keine Tara)

pro Ctr. 1 Thlr. (1. 45.) 2. Ungeschälter pro Ctr. 20 Sgr. (1. 10.) t) Salz (Kochsalz, Steinsalz): Gegenwärtig ist die Einfuhr gegen einen Zoll von 2 Thlr. pro Ctr. im ganzen Zollverein gestattet (in Preussen durch Gesetz vom 9. August 1867).

(Verzollung nach dem Nettogewicht; bei Säcken Tara von 1%.) u) Syrup. Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind durch die Verordnung vom 2. Juli 1861 bestimmt und betragen von

1. Zucker:

a) Brod- und Hut-, Candis-, Bruch- oder Lumpen- und weisser gestossener Zucker

pro Ctr. 7 Thlr. 10 Sgr. (12. 50.) (Tara: 14 in Fässern mit Dauben von Eichen- und anderem harten Holze, 10 in anderen Fässern, 13 in Kisten, 7 in Körben.) P) Rohzucker und Farin (Zuckermehl)

pro Ctr. 6 Thlr. (10. 30.)

(Tara: 13 in Fässern mit Dauben von Eichen- und anderem harten Holze, 10 in anderen Fässern, 13 in Kisten, 8 in aussereuropäischen Rohrgeflechten [Kanessers, Kranjans], 7 in anderen Körben, 4 in Ballen.)

*) Auch Senfpulver oder gemahlener Senf in Blasen, verschlossenen Büchsen, Flaschen, Krügen oder Stanniol.

**) Cichorien, gedörrte, gehören gleichfalls zu 25. p) 3. ***) Nicht gebackene, den Nudeln gleichartige Erzeugnisse aus Mehl gleichfalls nach No. 25. q) 2.

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7) Rohzucker für inländische Siedereien zum Raffiniren unter den besonders vorzuschreibenden Bedingungen und Controlen

pro Ctr. 4 Thlr. 71⁄2 Sgr. (7. 264.) (Tara: wie zu p.)

2. Syrup: pro Ctr. 2 Thlr. 15 Sgr. (4. 225.) (Tara: 11 in Fässern.)

Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt erkannt werden, unterliegen dem vorstehend zu 1 «) angeführten Eingangszolle für Zucker.

v) Taback:

1. Tabacksblätter, unbearbeitete und Stengel pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 22 in Kisten, 12 in Fässern, Seronen [nicht von Thierhänten] und Kanasserkörben, 9 in Körben, 8 in Thier hauten, 4 in Ballen aus Schilf, Bast und Binsen, 2 in Ballen anderer Art.) 2. Tabacksfabrikate:

a) Rauchtaback in Rollen, abgerollten oder entrippten Blättern, oder

geschnitten; Carotten oder Stangen zu Schnupftaback, auch Tabacksmehl und Abfälle

pro Ctr. 11 Thlr. (19. 15.) (Tara: 16 in Fässern, 13 in Körben, 12 in Kanasserkörben, 6 in Ballen.)

P) Cigarren und Schnupftaback

pro Ctr. 20 Thlr. (35.) (Tara wie sub c): bei Cigarren ausser der Tara für die äussere Umschliessung noch 24 Pfd., falls die Cigarren in kleinen Kisten, und 12 Pfd., falls sie in Körbchen oder Pappkästen verpackt sind) w) Thee (Tara: 23 in Kisten.)

pro Ctr. 8 Thlr. (14.) x) Zucker. (S. oben Syrup sub u) 1.)

26.

a)

Oel, anderweit nicht genannt, und

Fette:

Oel:*)

der

1. Oel aller Art in Flaschen oder Kruke auch Baumöl in Fässern pro Ctr. 25 Sgr. (1. 271⁄2) Anmerkung zu a) 1. Baumol, in Fässern eingehend, wenn bein Abfertigung auf den Centner 1 Pfund Terpentinōl, oder achtel Pfund Rosmarinol zugesetzt worden 2. Anderes Oel in Fässern

b) Fette:

frey

pro Ctr. 15 Sgr. (52). 3. Palmöl (Palmbutter) und Cocosnussöl pro Ctr. 5 Sgr. (17.)

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zum Schleifen oder Poliren; Schieferpapier frei. 2. Fliegenpapier, Gichtpapier

pro Ctr. 15 Sgr. (52%) b) Ungeleimtes ordinäres (grobes graues, halbweisses und gefärbtes) Papier; alles ungeleimte Druckpapier; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt

pro Ctr. 20 Sgr. (1. 10.) e) 1. Gold- und Silberpapier; Papier mit Goldoder Silbermuster; durchschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen; Papiertapeten; Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, soweit sie nicht unter b) und d) begriffen ist pro Ctr. 1 Thlr. 10 Sgr. (2. 20.) (Tara: 16 in Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen.) 2. Alles andere Papier, auch lithographirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen etc. vorgerichtetes Papier; Malerpappe

pro Ctr. 1 Thlr. (!. 45.) (Keine Tara.)

d) Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20. fallen

pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 16 in Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen.)

28. Pelzwerk (Kürschnerarbeiten):

a) Ueberzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze und dergleichen pro Ctr. 22 Thlr. (38. 30)

(Tara: 16 in Fässern, 20 in Kisten, 6 in Ballen.) b) Fertige, nicht überzogene Schaafpelze, desgleichen weissgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze

pro Ctr. 3 Thlr. (5. 15.) (Tara: 13 in Fässern und Kisten, 6 in Ballen.) 29. Schiesspulver pro Ctr. 2 Thlr. (3. 30.) (Tara: 13 in Fässern.)

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pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 16 in Fässern und Kisten, 9 in Ballen) c) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden

pro Ctr. 40 Thlr. (70.) (Tara: 22 in Kisten, 13 in Ballen.) d) Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen unter No. 41. genannten Thierhaaren pro Ctr. 30 Thlr. (52. 30.) (Tara: 20 in Kisten, 11 in Ballen.)

31. Seife und Parfümerien:

a) Grüne, schwarze und andere Schmierseife

pro Ctr. 25 Sgr. (1. 274.) b) Gemeine feste Seife pro Ctr. 25 Sgr. (1. 27%.)

c) Feine, in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen etc. pro Ctr. 2 Thlr. (3. 30.) (Tara: 16 in Kisten.)

d) Parfümerien aller Art

pro Ctr. 3 Thlr. 10 Sgr. (5. 50.)

(Tara: 16 in Kisten.)

Anmerkung zu e) und d) Wenn die Umhüllungen, in welchen die Waare eingeht, für sich höher belegt sind, als die letztere, so wird dieser höhere Satz erhoben.

32. Spielkarten von jeder Gestalt und Grösse, insofern sie in einzelnen Vereinsstaaten zum Gebrauche im Lande eingeführt werden dürfen, und unter Berücksichtigung der besonderen Stempel- und Control-Vorschriften

pro Ctr. 10 Thlr. (17. 30.) (Keine Tara.)

33. Steine und Steinwaaren: a) Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine; Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; polirte Schieferplatten; Schleif- und Wetzsteine aller Art; grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür- und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren und Tröge u. dgl., ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Knicker) aus Marmor u. dgl. frei. b) Edelsteine, auch nachgeahmte, geschliffen, Perlen und Corallen ohne Fassung; Waaren aus Serpentinstein, Gips und Schwefel; Schiefertafeln in lackirten oder polirten Holzrahmen pro Ctr. 15 Sgr. (52%) c) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20. fallen

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pro Ctr. 8 Thlr. (14.) (Tara: 16 in Fässern und Kisten.) Waaren aus allen anderen Steinen, mit Ausnahme der Statuen:

1. ausser Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack pro Ctr. 5 Sgr. (175). 2. in Verbindung mit anderen Materialien, auch Meerschaumwaaren, alle diese Waaren, soweit sie nicht unter No. 20. fallen

pro Ctr. 4 Thlr. (7.)

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*) Nach Art. 8 des Handelsvertrages vom 22. Mai 1865 zwischen den Staaten des Deutschen Zollvereins und Belgien wurden vom 1. Juli 1865 an Belgische Steinkohlen, Coaks und geformte Kohlen zollfrei eingelassen. Da nach den abgeschlossenen Handelsvertragen die Einfuhren aus Frankreich, England und Oesterreich, als die der meist begünstigten Nation behandelt werden mussten, so waren auch die Steinkohlen u. s. w. aus den genannten Ländern zollfrei einzulassen. Eines Nachweises des Ursprungs bedurfte es nicht. Durch den neuen Oesterreichischen Vertrag, bez. das Tarifgesetz vom 25. Mai 1848 ist die ausnahmslose Zollbefreiung eingetreten.

") Auch Besen und Bürsten aus Binsen, Gras, Schilf, Heidekrautwurzeln, Stroh, Reisstroh oder feinen geschälten Ruthen, anch in Verbindung mit Holz ohne Politur und Lack.

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1. einfarbige oder weisse

pro Ctr. 1 Thlr. 20 Sgr. (2. 55) (Tara: 22 in Kisten, 13 in Körben.) 2. bemalte, bedruckte, vergoldete oder versilberte pro Ctr. 2 Thlr. (3. 30.) (Tara: 22 in Kisten, 13 in Körben.) c) Porzellan, weisses; auch dergleichen mit farbigen Streifen, pro Ctr. 1 Thlr. 20 Sgr. (2. 55.) (Tara: 22 in Kisten, 13 in Körben.)

d) Porzellan, farbiges, bemaltes oder vergoldetes, ingleichen Thonwaaren aller Art in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20. fallen, pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 22 in Kisten, 13 in Körben.)

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das Stück 20 Sgr. (1. 10.)

2. Spanferkel . . . das Stück 3 Sgr. (10%.) d) Hammel (v. Anmerk. zu b.) das Stück 5 Sgr. (17.) e) Anderes Schaafvieh und Ziegen frei.

40. Wachstuch, Wachsmousselin, Wachstafft:

a) Grobes, unbedrucktes Wachstuch (Packtuch)

.

pro Ctr. 20 Sgr. (1. 10.) b) Alles andere pro Ctr. 2 Thlr. (3. 30.) (Tara: 13 in Kisten, 9 in Körben, 6 'in Ballen. Anmerkung zu b). Waaren hieraus werden wie feine Lederwaaren behandelt.

41. Wolle, einschliesslich der Ziegen-, Hasen-, Kaninchen- und Biberhaare, sowie Waaren daraus:

a) Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene frei. by Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschliesslich der Baumwolle, gemischt:

1. einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes, ungefärbt; Watten. pro Ctr. 15 Sgr. (52%) 2. dublirtes, gefärbt; drei- oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt oder gefärbt

pro Ctr. 4 Thlr. (7.)

(Tara: 16 in Fässern und Kisten, 6 in Ballen.) c) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden:

1 Stickereien, Spitzen und Tülle

pro Ctr. 30 Thlr. (52. 30.) (Tara: 20 in Kisten, 7 in Ballen.)

2. bedruckte Waaren aller Art

pro Ctr. 25 Thlr. (43. 45.)

(Tara: 20 in Kisten, 7 in Ballen)

3. unbedruckte, ungewalkte Waaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden pro Ctr. 20 Thlr. (35.) (Tara: 20 in Kisten, 7 in Ballen.)

4. unbedruckte gewalkte Tuch-, Zeug- und FilzWaaren; Strumpfwaaren; Fussteppiche pro Ctr. 10 Thlr. (17. 30.) (Tara: 20 in Kisten, 7 in Ballen.)

frei.

frei.

5. Tuchleisten 42. Zink und Zinkwaaren: a) Rohes Zink; altes Bruchzink. b) Zinkbleche pro Ctr. 15 Sgr. (52%) c) Grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack; Draht pro Ctr. 1 Thlr. (1. 45.) (Keine Tara)

d) Feine, auch lackirte Zinkwaaren, ingleichen Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20 fallen. pro Ctr. 4 Thlr. (7'

(Tara: 20 in Fassern und Kisten, 13 in Körben.)

43. Zinn und Zinnwaaren, auch mit Spiessglanz legirt:

a) Zinn in Blöcken, Stangen etc.; altes Bruchzinn frei. b) Zinn, gewalztes . pro Ctr. 15 Sgr. (524) e) Grobe Zinnwaaren, als: Draht, Röhren, Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefässe, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack pro Ctr. 1 Thlr. (1. 45.) (Keine Tara.) d) Feine, auch lackirte Zinnwaaren, ingleichen Zinnwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20. fallen pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 20 in Fássern und Kisten, 13 in Körben.)

44. Artikel, welche unter keiner der vorstehenden Nummern begriffen sind frei. Bestimmungen über die Ausfuhr. Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen: ,,Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation" und zwar: 1. nicht von reiner Scide, auch zu Halbzeug vermahlen, Maculatur und Papierspäne mit 1 Thlr. oder 2 Fl. 55 Kr. vom Centuer; 2. altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheert mit Thlr. oder 35 Kr. vom Centner.

Handels- und Schifffahrts-Vertrag

zwischen dem

Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitgliedern des Deutschen Zoll- und Handels-Vereins einerseits

und

Spanien andererseits.

Vom 30. März 1868.

Seine Majestät der König von Preussen, im Na

men des Norddeutschen Bundes nnd der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des Grossherzogthums Baden und des Grossherzogthums Hessen, für dessen südlich des Main belegenen Theile, sowie in Vertretung des Ihrem Zoll- und Steuersysteme angeschlossenen Grossherzogthums Luxemburg, einerseits, und Ihre Majestät die Königin von Spanien, andererseits, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Entwickelung der Handels- und Schifffahrtsbeziehungen zwischen Deutschland und Spanien zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschliessen und zu diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar:

Seine Majestät der König von Preussen:

den Freiherrn Karl August Ernst Konstantin Heinrich Julius ron Canitz und Dallwitz, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes bei Ihrer Katholischen Majestät u. s. w.; Ihre Majestät die Königin von Spanien:

Don Lorenzo Arrazola, Grosskreuz des Königlichen und Hohen Ordens Karls III., des Königlichen Ordens Isabella's der Katholischen, des Ordens von der Empfängniss von Villaviçosa, des Portugiesischen Christus-Ordens, des Päpstlichen Ordens des heiligen Gregorius des Grossen, Senator des Königreichs, vormaligen Ministerpräsidenten, vormaligen Justizminister, vormaligen Königlichen Rath, vormaligen Abgeordneten zu den Kortes und vormaligen

Präsidenten des obersten Gerichtshofes, Präsidenten der Königlichen Academie der moralischen und politischen Wissenschaften, Vice-Präsidenten der Archäologischen Gesellschaft des Prinzen Alfons, Allerhöchstihren ersten Staatssecretair im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten u. s. w., welche, nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind.

Artikel 1.

Zwischen allen Staaten der beiden Hohen vertragenden Theile soll volle und gänzliche Freiheit des Handels und der Schiffahrt bestehen. Die Angehörigen eines jeden der vertragenden Theile sollen in dem Gebiete des andern dieselben Rechte, Privilegien, Begünstigungen, Befreiungen und Ausnahmen in Ansehung des Handels und der Schifffahrt geniessen, welche die Angehörigen der meist begünstigten Nation geniessen oder geniessen werden.

Artikel 2.

Die Angehörigen jedes der beiden vertragenden Theile sollen gegenseitig in den Staaten und Besitzungen des andern in gleichem Masse, wie die Einheimischen befugt sein, in alle Häfen und Flüsse, welche der Schifffahrt aller Nationen geöffnet sind oder geöffnet werden, mit ihren Fahrzeugen und Ladungen einzulaufen, zu reisen, sich aufzuhalten, im Grossen und im Einzelnen Handel zu treiben, Häuser, Magazine und Läden zu miethen oder zu besitzen, Waaren oder Gelder zur See oder zu Lande zu versenden und sowohl vom Inlande, wie vom Auslande in Consignation zu nehmen. Alles dieses nur gegen Zahlung derjenigen Abgaben,

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