Page images
PDF
EPUB

An Stelle des Waarenführers ist der Waarenempfänger berechtigt, die Menge und Gattung (§. 6. e. der Zollordnung) der eingegangenen Waaren selbst oder durch einen Bevollmächtigten mit der Angabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird, zu declariren, sowie eine bereits abgegebene Declaration, so lange die specielle Revision noch nicht begonnen hat, zu vervollständigen oder zu berichtigen; der Waarenempfänger haftet, wenn dies geschieht, für die Richtigkeit der von ihm ergänzten oder berichtigten Declaration."

§. 3. Der §. 41. der Zollordnung 3) hat folgenden Zusatz zu erhalten: „Die Declaration über Waaren, welche auf Begleitschein I. abgefertigt worden sind, kann von dem Waarenempfänger am Bestimmungsorte, insolange eine specielle Revision noch nicht stattgefunden hat, hinsichtlich der Gattung und des Nettogewichts der Waaren ergänzt und berichtigt werden. Der Waarenempfänger haftet in diesem Falle für die Richtigkeit der von ihm ergänzten oder berichtigten Declaration."

§. 4. Die im §. 60. der Zollordnung) bestimmte Lagerfrist für die in öffentliche Niederlagen aufgenommenen fremden unverzollten Waaren wird auf fünf Jahre verlängert

[ocr errors]

§. 5. An die Stelle des zweiten Absatzes im §. 64 der Zollordnung) treten folgende Bestimmungen: Ebenso wird von dem Mindergewicht, welches sich bei der Abfertigung der aus der Niederlage zur Eingangsverzollung oder zur Versendung mit Begleitschein abgemeldeten Waaren gegen das im Niederlageregister angeschriebene Gewicht ergiebt, der Eingangszoll nicht erhoben, sofern anzunehmen ist, dass das Mindergewicht lediglich durch Eintrocknen, Einzehren, Verstauben, Verdunsten oder gewöhnliche Leckage entstanden sei, namentlich kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, dass ein Theil der Waaren heimlich aus der Niederlage entfernt worden."

§. 6. Die Bestimmung des §. 5 findet auch Anwendung bei der Abfertigung von Waaren aus

3) Siehe S. 75. 4) Siehe S. 78.

*) Siehe S. 79.

Privatlagern, welche unter Mitverschluss der Zollverwaltung stehen (§. 72. der Zollordnung).®)

§. 7. Auch in denjenigen Fällen, in welchen Gewerbetreibende und Frachtführer bei der Anmeldung an der Zollstätte verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände gar nicht oder in zu geringer Menge oder in einer Beschaffenheit, die eine geringere Abgabe würde begründet haben, declariren, und deshalb die Contrebande oder Zolldefraudation als vollbracht angenommen wird, ist dem Angeschuldigten der Nachweis zu gestatten, dass eine Contrebande oder Zolldefraudation nicht habe verübt werden können oder nicht beabsichtigt gewesen sei. Wird dieser Nachweis geführt, so tritt nur eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern (1 bis 15 Gulden) ein.")

§. 8. Der gleiche Nachweis ist fortan überall auch in dem Falle gestattet, wenn über verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände, welche aus dem Auslande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zollstätte, oder wenn über derartige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer öffentlichen Niederlageanstalt declarirte oder sonst unter Zollcontrole befindliche Gegenstände auf dem Transport eigenmächtig verfügt wird. Wird der Nachweis geführt, so tritt nur eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern (1 bis 15 Gulden) ein.")

§. 9. Mit den aus den §§. 7. und 8. sich ergebenden Maassgaben tritt das in dem Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen erlassene Gesetz, die Bestrafung der Zollvergehen betreffend, vom 6. März 1840 auch für das Fürstenthum HohenzollernHechingen vom 1. Juli 1868 ab in Wirksamkeit.

§. 10. Ueber die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen wird von dem Bundesrath des Zollvereins Beschluss gefasst werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 18. Mai 1868. (L. S.)

Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

*) Siehe S. 80. Vergl. S. 117-118.

Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend.*)

[blocks in formation]

er im Zollvereinsgebiet erzeugte Taback unterliegt einer Steuer nach Maassgabe der Grösse der jährlich mit Taback bepflanzten Grundstücke.

Die Steuer beträgt von je sechs Quadratruthen (Preussisch) mit Taback bepflanzten Bodens 6 Sgr. (21 kr.) jährlich.

Wo die Quadratruthenzahl der von einem und demselben Pflanzer mit Taback bepflanzten Gesammtfläche durch 6 nicht theilbar ist, bleibt das unter sechs Ruthen betragende Maass bei der Steuer unberücksichtigt.

§. 2.

Befreiung von der Steuer (§. 1) tritt ein, wenn die von einem Pflanzer, oder von mehreren zu einem Hausstande gehörigen Pflanzern, mit Taback bebaute Gesammtfläche weniger als sechs Quadratruthen beträgt.

§. 3.

Jeder Inhaber einer mit Taback bepflanzten nach §. 1. steuerpflichtigen Grundfläche ist verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks vor Ablauf des Monats Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Grösse im Landesmaasse genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Bescheinigung.

§. 4.

Die Angaben (§. 3.) werden Seitens der Steuerbehörde geprüft, welche dabei von den Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen hierdurch dem Tabackspflanzer nicht erwachsen.

§. 5.

Nach geschehener Prüfung (§. 4.) wird die von dem Tabackspflanzer zu entrichtende Steuer berechnet und demselben von der Steuerbehörde bekannt gemacht.

Die festgestellten Steuerbeträge sind nach der Ernte zur einen Hälfte im Monate Dezember, zur anderen Hälfte im Monate April fällig.

§. 6.

Der Inhaber (§. 3.) eines mit Taback bepflanzten Grundstücks ist zu der im §. 3. vorgeschriebenen Angabe verpflichtet und haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Taback gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen Andern anpflanzen oder behandeln lässt.

§. 7.

Ein Erlass an der Steuer soll eintreten, wenn durch Misswachs oder andere Unglücksfälle, welche ausserhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem grösseren Theile verdorben ist.

Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlass werden vom Bundesrathe des Zollvereins festgestellt.

Die Bestimmungen über die Höhe der zu gewährenden Steuererlasse dürfen nicht ungünstiger sein, als die dafür bisher in Preussen (nach dem Remissions - Reglement vom 29. December 1828.) geltend gewesenen Vorschriften.

§. 8.

Die Steuer für den in das Ausland in Mengen von mindestens 50 Pfd. versendeten Taback wird vergütet werden, wenn die von der Zollbehörde vorgeschriebenen Controle-Bedingungen erfüllt worden sind. Der geringste Vergütungssatz beträgt für den Centner Rohtaback und Schnupftaback 15 Sgr., für den Centner entrippte Blätter und Tabacksfabrikate (mit Ausnahme des Schnupftabacks) 20 Sgr. Der Bundesrath des Zollvereins ist jedoch ermächtigt, die Ausfuhrvergütung zeitweise oder dauernd bis zum Betrage von beziehungsweise 20 Sgr. und 25 Sgr. für den Centner zu erhöhen. Für sogenannten Geiz, grüne Tabacksblätter, Tabacksstengel und Abfälle wird keine Vergütung gewährt.

§. 9.

Die Steuer wird zum ersten Male für die im Jahre 1869 mit Taback bebauten Grundstücke erhoben.

§. 10.

1. Wer es unterlässt, die im §. 3. vorgeschriebene Angabe hinsichtlich aller oder einzelner mit Taback bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu machen, hat das Vierfache desjenigen Steuerbetrages, um welchen die Staatskasse dadurch hätte verkürzt werden können, als Strafe verwirkt. Die Steuer selbst ist unabhängig von der Strafe zu entrichten.

2. Wer zwar alle mit Taback bepflanzten Grundstücke rechtzeitig angiebt, dabei jedoch die Fläche eines Grundstücks dergestalt unrichtig bezeichnet, dass das verschwiegene Flächenmaass mehr als den zwanzigsten Theil der Fläche des mit Taback bepflanzten Grundstückes beträgt, verfällt in eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem verschwiegenen Flächenmaasse. Daneben ist die einfache Steuer zu erlegen.

3. Nur diese wird erhoben, wenn der Unterschied zwischen der Angabe und dem Befunde nur den vorbezeichneten zwanzigsten Theil oder weniger beträgt.

*) Vergl. die Materialien zur Tabacksteuerfrage Seite 357 bis 404.

[blocks in formation]

die Besteuerung des Tabacks betreffend. Vorlage des Präsidiums des Deutschen Zollvereins an das Zollparlament.

Vom 7. Mai 1868.

§. 1. Der im Zollvereinsgebiet erzeugte Taback unterliegt einer Steuer nach Maassgabe der Grösse der jährlich mit Taback bepflanzten Grundstücke.

Die Steuer beträgt von je drei Quadratruthen (Preussisch) mit Taback bepflanzten Bodens 6 Sgr. (21 Kr.) jährlich. Flächen unter drei Quadratruthen sind steuerfrei, wenn sie in der Nähe bewohnter Gebäude liegen.

Wo die Quadratruthenzahl der von einem und demselben Pflanzer mit Taback bepflanzten Gesammtfläche durch drei nicht theilbar ist, bleibt das unter drei Ruthen betragende Maass bei der Steuer unberücksichtigt.

§. 2. Jeder Inhaber einer mit Taback bepflanzten nach §. 1. steuerpflichtigen Grundfläche ist verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks vor Ablauf des Monats Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Grösse im Landesmasse genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Bescheinigung.

Die für eine Fläche unter drei Quadratruthen (§. 1.) zugelassene Steuerfreiheit kann von den zu einem Hausstande gehörigen Personen nur einmal in Anspruch genommen werden.

§. 3. Die Angaben (§. 2.) werden Seitens der Steuerbehörde geprüft, welche dabei von den Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen hierdurch dem Tabackspflanzer nicht erwachsen.

§. 4. Nach geschehener Prüfung (§. 3.) wird die von dem Tabackspflanzer zu entrichtende Steuer berechnet und demselben von der Steuerbehörde bekannt gemacht.

Die festgestellten Steuerbeträge sind nach der Ernte zur einen Hälfte im Monate Dezember, anderen Hälfte im Monate April fällig.

zur

§. 5. Der Inhaber (§. 2.) eines mit Taback be pflanzten Grundstückes ist zu der im §. 2. vorge schriebenen Angabe verpflichtet und haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Taback gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen Anderen anpflanzen oder behandeln lässt.

§. 6. Ein Erlass an der Steuer soll eintreten, wenn durch Misswachs oder andere Unglücksfälle, welche ausserhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem grösseren Theile verdorben ist.

Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlass werden vom Bundesrathe des Zollvereins festgestellt.

§. 7. Die Steuer für den in das Ausland in Mengen von mindestens 50 Pfd. versendeten Taback wird vergütet werden, wenn die von der Zollbehörde vorgeschriebenen Controle-Bedingungen erfüllt worden sind. Der geringste Vergütungssatz beträgt für den Centner Rohtaback und Schnupftaback Einen Thaler 5 Sgr., für den Centner entrippte Blätter und Tabacksfabrikate (mit Ausnahme des Schnupftabacks) Einen Thaler 10 Sgr. Der Bundesrath des Zollvereins ist jedoch ermächtigt, die Ausfuhrvergütung zeitweise oder dauernd bis zum Betrage von beziehungsweise Einem Thaler 15 Sgr. und Einem Thaler 25 Sgr. für den Centner zu erhöhen. Für sog. Geiz, grüne Tabacksblätter, Tabacksstengel und Abfälle wird keine Vergütung gewährt.

§. 8. Die Steuer wird zum ersten Male für die im Jahre 1869 mit Taback bebauten Grundstücke erhoben.

§. 9. 1. Wer es unterlässt, die im §. 2. vorgeschriebene Angabe hinsichtlich aller oder einzelner mit Taback bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu machen, hat das Vierfache desjenigen Steuerbetrages, um welchen die Staatskasse dadurch hätte verkürzt werden können, als Strafe verwirkt. Die Steuer selbst ist unabhängig von der Strafe zu entrichten.

Im Wiederholungsfalle nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurtheilung wird die nach dem Vorstehenden eintretende Geldbusse verdoppelt. Jeder fernere Rückfall wird mit dem Doppelten der für den ersten Wiederholungsfall bestimmten Geldbusse geahndet.

2. Wer zwar alle mit Taback bepflanzten Grundstücke rechtzeitig angiebt, dabei jedoch die Fläche eines Grundstücks dergestalt unrichtig bezeichnet, dass das verschwiegene Flächenmaass mehr als den zwanzigsten Theil der Fläche des mit Taback bepflanzten Grundstückes beträgt, verfällt in eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem verschwiegenen Flächenmaasse. Daneben ist die einfache Steuer zu erlegen.

3. Nur diese wird erhoben, wenn der Unterschied

zwischen der Angabe und dem Befunde nur den vorbezeichneten zwanzigsten Theil oder weniger beträgt.

§. 10. Wenn eine Geldbusse von dem Verurtheilten wegen seines Unvermögens nicht beizutreiben ist, erfolgt ihre Verwandlung in Freiheitsstrafe nach den Bestimmungen der Zollstrafgesetze. §. 11. Die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen das gegenwärtige Gesetz erfolgt nach den Bestimmungen über Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze.

Die durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschriebenen Strafen verjähren in fünf Jahren.

§. 12. Der Zoll von den vom Auslande einge

henden unbearbeiteten Tabacksblättern und Tabacksstengeln beträgt vom 1. October 1868 ab für den Centner 6 Thlr. (10 Fl. 30 Xr.)

§. 13. Für die aus ausländischem Taback ganz oder theilweise angefertigten Fabrikate soll bei der Ausfuhr nach dem Auslande eine Zollvergütung nach den vom Bundesrathe des Zollvereins zu ertheilenden näheren Bestimmungen gewährt werden. §. 14. Die übrigen zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden Bundesrathe des Zollvereins festgestellt.

vom

Bier- und Branntwein-Besteuerung

im

Norddeutschen Bunde.

Vorbemerkung. Nach Art. 35. der Verfassung des Norddeutschen Bundes (s. Seite 50, Heft I.) stand dem Bunde ausschliesslich die Gesetzgebung über das gesammie Zollwesen, ferner über die Besteuerung des Verbrauchs von einheimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Taback zu. Durch den ZollvereinsVertrag vom 8. Juli 1867 ist die legislatorische Competenz in Betreff der Zucker-, Salz- und Tabackbesteuerung förmlich auf den Zollverein übergegangen (s. Art. 3 des Vertrages, Seite 17. ff.); und Art. 5 (Seite 20.) des genannten Vertrags dessen Bestimmungen den Bundesgesetzen prärogiren macht die inländischen bez. vereinsländischen Erzeugnisse namhaft, welche ausser Zucker, Salz und Taback von den einzelnen Vereinsgliedern für Staatsrechnung überhaupt mit Abgaben belegt werden dürfen, nämlich Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most (Obstwein), Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett; endlich steht dem Zollverein das Recht zu, für diese einer innern Steuer nnterworfenen Erzeugnisse bestimmte Sätze festzustellen, deren Betrag bei Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll (wie dies in Art. 5, II, §. 2 des Vertrags für Branntwein, Bier und Wein bereits geschehen ist), sowie sonstige gegenseitige Gleichmässigkeit der Behandlung der inneren Besteuerung von den Vereinsgliedern zu fordern (Art. 5, II, §. 3, Seite 21).

Die Gesetzgebung des Zollvereins in Betreff der Besteuerung innerer Erzeugnisse (Zucker, Salz und Taback) ist ausser im Vertrage vom 8. Juli 1867 noch niedergelegt

1) für Zucker in der Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 16. Mai 1865 (Seite 123 ff., vgl. auch Seite 236 und 305 ff.); ferner in dem Gesetz, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend (in Preussen publicirt durch Verordnung vom 7. August 1846, Ges.-Samml. S. 335) und in dem Gesetz, die Vergütung für ausgeführten Rübenzucker betreffend (vergl. Preuss. Verordnung vom 2. Juli 1861, Ges. Samml. S. 417);

2) für Salz in der Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz vom 8. Mai 1867 (Seite 119 f., vgl. auch das bez. Bundesgesetz vom 12. October 1867, Seite 141 ff.);

3) für Taback in dem Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend, vom 26. Mai 1868 (Seite 683 ff.). Nach Art. 10. des Vertrags vom 8. Juli 1867 ist der Ertrag der Salz-, Rübenzucker- und Tabackssteuer im Zollverein gemeinschaftlich und wird zwischen den vertragenden Theilen nach dem Verhältnisse der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung unterworfenen Gebiete vertheilt.

Die ausschliessliche Gesetzgebung und Ertragsgemein

Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc.

schaft des Norddeutschen Bundes erstreckt sich sonach nur noch auf die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres. In der 1868er Session der I. Legislaturperiode des Reichstages nun sind zur Regelung dieser Besteuerung bez. zur Ausdehnung auf sämmtliche Bundesgebiete eine Reihe wichtiger Gesetze zu Stande gekommen, welche später die Sanction des Bundesrathes und des Präsidiums erhalten haben, nämlich: A. Für Bier :

1) das Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 4. Juli 1868;

2) das Gesetz, betreffend die subsidiarische Haftung des Brauerei-Unternehmers für Zuwiderhandlungen gegen die Braumalzsteuergesetze durch Verwalter, Gewerbsgehülfen und Hausgenossen, vom 8. Juli 1868.

B. Für Branntwein:

1) das Gesetz, betreffend die Erhebung einer Ab-
gabe von der Branntweinbereitung in den Ho-
henzollern'schen Landen, vom 4. Mai 1868;
2) das Gesetz, betreffend die Besteuerung des
Branntweins in verschiedenen zum Norddeut-
schen Bunde gehörenden Staaten und Gebiets-
theilen, vom 8. Juli 1868;

3) das Gesetz, betreffend die subsidiarische Haf-
tung des Brennerei-Unternehmers für Zuwider-
handlungen gegen die Branntweinsteuergesetze
durch Verwalter, Gewerbsgehülfen und Haus-
genossen, vom 8. Juli 1868.

Ueberdies ist unterm 9. April 1868 zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Grossherzogthum Hessen ein Vertrag, die Besteuerung des Branntweins und Biers in dem nicht zum Norddeutechen Bunde gehörigen Theile des Grossherzogthums Hessen betreffend, abgeschlossen worden.

Die oben unter A. 1) und B. 2) aufgeführten Gesetze sind am 11. August 1868 in den beiden Mecklenburg, in Lauenburg, in Lübeck, in den bis dahin vom Zollverein ausgeschlossenen Theilen der Regierungsbezirke Potsdam und Stettin und in dem am 11. Februar 1868 dem Zollverein angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheile in Wirksamkeit getreten (Präsidial-Verordnung vom 29. Juli 1868, Bundes-Gesetzbl. Nr: 27.). Das unter B. 2) genannte Gesetz wird in dem zum Norddeutschen Bunde gehörenden Theile des Grossherzogthums Hessen erst mit dem 1. Juli 1869 in Kruft treten.

Die unter A. 1) und B. 2) genannten Gesetze stimmen fast wörtlich mit den früherhin für Preussen bez. für den Bier- und Branntwein-Steuerverband erlassenen Gesetzen überein.

Der Herausgeber.

44

« PreviousContinue »