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Gesetz wegen Besteuerung

des

Braumalzes in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen.

Vom 4. Juli 1868.

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Bedarf in Familien von nicht mehr als zehn Personen über vierzehn Jahre geschieht.

Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muss solches der Steuerbehörde zuvor in jedem Jahre anmelden und darüber einen Anmeldeschein sich ertheilen lassen.

§. 6.

Beschränkung des Bierablassens bei Hausbrauereien. In den Fällen des §. 5. ist ein jedes Ablassen der zubereiteten Getränke an nicht zum Haushalte gehörige Personen untersagt.

§. 7.

Vergütung der Steuer bei Versendung in das Ausland.

Wegen Vergütung der Steuer bei Versendungen von Bier in das Ausland werden im Falle des Bedürfnisses besondere Bestimmungen von der obersten Finanzbehörde erlassen werden.

§. 8.

Anzeige der vorhandenen Braupfannen und Brau

bottiche.

Wer Essig zum Verkauf, oder, ohne nach §. 5. von der Steuer befreit zu sein, Bier brauet, ist gehalten, der Steuerhebestelle eine Nachweisung einzureichen, worin die Räume zur Brauerei, die Braupfannen und Braubottiche, ingleichen der Inhalt derselben in Preussischen Quarten genau und vollständig angegeben sein müssen. Gleiche Verpflichtung zur Anzeige binnen drei Tagen liegt ihm ob, wenn neues Geräthe angeschafft, oder wenn das vorhandene ganz oder zum Theil abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht wird.

Inhaber von Brauereien, sowie andere Personen, wenn letztere Braupfannen blos besitzen, oder sie verfertigen, oder Handel damit treiben, dürfen dieselben weder ganz noch theilweise, weder neu noch ausgebessert aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und darüber eine Bescheinigung von dieser erhalten haben.

§. 9.

Erforderniss einer Waage.

Jede Brauerei soll mit einer gesetzlich zulässigen Waage, worauf wenigstens fünf Centner auf einmal abgewogen werden können, und mit den erforderlichen geaichten Gewichten versehen sein. Bis solche angeschafft worden, kann der Betrieb der Brauerei versagt werden.

§. 10.

Aufbewahrung und Verwendung des Malzschrots.

Jeder Brauer ist verbunden, seinen Vorrath an Malzschrot nur an einem gewissen, ein- für allemal zu bestimmenden Orte aufzubewahren.

Beim gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf zu letzterer reines Malzschrot nicht verwendet werden. Die Verwendung eines Gemenges von Schrot aus gemalztem und ungemalztem Getreide ist zulässig, die Mischung muss jedoch vor dem Schroten auf der Mühle in den Körnern geschehen. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so soll zwar der Gebrauch von reinem Malzschrot zu letzterem Behuf gestattet werden; das hierzu sowohl, als zur Brauerei zu verwendende muss jedoch besonders declarirt und aufbewahrt werden, und sind auch die Räume für jenes unter Aufsicht und Controle der Steuerbeamten zu setzen.

§. 11.

Verfahren bei der Versteuerung.

Wer eine Brauerei betreibt, ist verpflichtet, der Steuerhebestelle schriftlich anzuzeigen, wieviel Malzschrot er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er einmaischen wird, und die Steuer von der angemeldeten Beschickung gleichzeitig zu entrichten.

Es steht dem Steuerpflichtigen frei, diese Anzeige, so oft er brauet, zu machen, oder im Voraus für einen bestimmten Zeitraum. Im letzteren Falle kann er die Steuer für den ganzen Zeitraum vorausbezahlen, oder für jede Maischung besonders vor deren Eintritt.

§. 12.

Declaration des Bierzuges.

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den Monaten vom October bis einschliesslich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.

§. 14. Einmaischung. Die Einmaischungen dürfen nur geschehen in

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§. 17.

Revisionsbefugniss der Steuerbeamten.

Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, kann, sobald darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten Behufs der Revision besucht, und muss ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. In demselben erstreckt sich ihre Revisionsbefugniss darauf, nachzusehen, dass die Braupfannen und Bottiche unverändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet worden, dass keine unangemeldeten Geräthe vorhanden, dass ausser Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in diesem Zustande befinden, dass das Malzschrot nur an dem dazu bestimmten Orte aufbewahrt wird, und dass nur zur angemeldeten Zeit und Stunde eingemaischt, auch die Einmaischung gehörig versteuert und dass keine grössere als die angemeldete (§. 12.) Biermenge gezogen ist.

§. 18. Haussuchung.

Ist gegründeter Verdacht vorhanden, dass Unterschleife, um dem Staate die verschuldeten Gefälle zu verkürzen, begangen worden und deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brauerei betreiben, oder bei anderen, so darf dieselbe nur unter Beachtung der für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind.

§. 19.

Verpflichtung der Hülfsleistung.

Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten, oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.

§. 20.

Verpflichtung der Steuerbeamten.

Die Dienststunden, in welchen die Steuerbeamten an den Wochentagen zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Verwaltung. Als Regel wird festgesetzt, dass, wo die Hebestellen mit zwei oder mehreren Beamten besetzt sind, die Dienststunden folgende sein sollen:

in den Wintermonaten October bis Februar einschliesslich, Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr. In den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.

An anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von 9 bis 12 Uhr eingeschränkt. Wenn es nöthig ist, muss auch ausser dieser Zeit die Abfertigung der Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden.

Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen stattfinden, besonders bekannt gemacht werden.

§. 21.

Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für irgend ein Dienstgeschäft ein Entgelt oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen, wie es wolle, verlangen oder annehmen. Andererseits dürfen die Steuerpflichtigen dergleichen unter keinen Umständen und unter keinerlei Vorwand geben oder nur antragen, ohne sich straffällig zu machen.

Ausser den bestimmten Steuersätzen wird nichts erhoben.

Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt.

§. 22.

Zu viel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf Ersatz angemeldet und begründet wird. Wenn der Anspruch ganz oder theilweise zurückgewiesen wird, so ist dagegen der Recurs an die vorgesetzte Behörde binnen einer Präclusivfrist von sechs Wochen zulässig. Wendet sich der Reclamant an eine incompetente Behörde, so hat diese das Recursgesuch an die competente Behörde abzugeben, ohne dass dem Reclamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist.

Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls innerhalb Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nachgefordert werden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückerstattung oder Nachzahlung der Gefälle beziehungsweise gegen den Staat und den Steuerschuldigen erloschen, dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schadenersatz gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefälle gar nicht oder unrichtig erhoben worden, jederzeit vorbehalten, ohne dass die Beamten befugt sind, die Steuerschuldigen wegen der Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu nehmen.

§. 23. Strafbestimmungen.

Wer eine Gewerbshandlung, von deren Ausübung

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§. 27.

Unterlassene Anmeldung der Geräthe und der
Veränderungen.

Wenn die Braupfannen und Bottiche oder die damit vorgenommenen Veränderungen nicht, wie §. 8. vorgeschrieben ist, angezeigt werden, so tritt die Confiscation der verschwiegenen, veränderten oder anderswohin gebrachten Geräthe ein. Ueberdem hat der Brauer eine Geldstrafe von 25 bis 100 Thlr. verwirkt, welche im Wiederholungsfalle verdoppelt wird.

Sind unangezeigte Braupfannen und Bottiche zum Brauen auch benutzt worden, so wird die dadurch begangene Defraudation noch besonders nach §§. 24., 25. und 26. bestraft.

§. 28. Einmaischung ohne Anmeldung und Nachmaischung ohne Befugniss.

Hat ein Brauer ohne vorhergegangene Anmeldung und Versteuerung eingemaischt, so wird die Steuer und die Strafe nach der Beschickung, die zu einem ganzen Gebräude genommen zu werden pflegt, voll berechnet. Hat er aber blos eine Nachmaischung unbefugter Weise vorgenommen, so wird er, es mag eine Verkürzung der Gefälle ermittelt werden oder nicht, allemal in eine Strafe von 5 Thlr. genommen, welche bei Wiederholungen verdoppelt wird. Die Strafe der Defraudation besteht unabhängig hiervon, wenn eine Verkürzung der Gefälle stattgefunden hat. §. 29.

Bierverkauf aus Hausbrauereien.

Wer blos zum eigenen Hausbedarf zu brauen

die Befugniss erhalten hat, und Bier gegen Bezahlung im Hause ausschänkt, oder ausser seiner Wohnung an Personen, welche nicht zum Hausstande zu rechnen sind, gegen Bezahlung oder Vergeltung überlässt, hat, sofern die Steuer und gewöhnliche Defraudationsstrafe nicht höher ermittelt wird, 10 Thlr. Strafe zu erlegen und wird mit Rücksicht hierauf bei Wiederholungen nach den allgemeinen Bestimmungen (§§. 25. und 26.) bestraft.

§. 30.

Unterlassene Anmeldung der Haustrunkbereitung. Wem die freie Zubereitung von Bier aus Malzschrot verstattet ist, der verfällt, wenn er es unterlässt, jährlich einen Anmeldungsschein sich deshalb auszuwirken (§. 5.), in eine Ordnungsstrafe von 1 bis 3 Thlr., die bei Wiederholungen von 2 bis 10 Thlr. steigt.

§. 31.

Abweichungen von der Declaration in Bezug auf Einmaischungszeit und Bierzug.

Hat ein Brauer zu einer anderen Zeit, als welche vorgeschrieben (§§. 11. und 14.) und von ihm angezeigt worden, oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den Steuerbeamten gewartet werden muss (§. 15.), eingemaischt, so verfällt er in eine Strafe von 2 Thlr., welche bei Wiederholung auf 5 bis 20 Thlr. erhöht wird. Ausserdem muss, wenn nicht die Beschickung für ein volles Gebräude angemeldet sein sollte, die Steuer und die Strafe für so viel Malzschrot erlegt werden, als zu einem vollen Gebräude mehr genommen zu werden pflegt, wie im vorliegenden Falle angemeldet worden. Abweichungen von dem declarirten Bierzuge, welche 10 Procent übersteigen, sollen ebenso wie Abweichungen von der angemeldeten Zeit der Einmaischung bestraft werden.

§. 32.

Mehrbefund von Malzschrot gegen Declaration. Alles Malzschrot, welches sich sowohl an dem dazu bestimmten Orte (§. 10.) als anderwärts bei dem Brauer über die zur Einmaischung längstens für den folgenden Tag declarirte und versteuerte Menge vorfindet, soll, ohne Rücksicht auf die angebliche Bestimmung, als Gegenstand einer beabsichtigten Defraudation angesehen und die Aufbewahrung an einem anderen als dem dazu declarirten Orte, abgesehen von der Defraudationsstrafe, mit einer Ordnungsstrafe von Einem Thaler für den Centner geahndet werden.

§. 33. Aushändigung von Brauereigeräthen ohne Anzeige. Brauerei - Inhaber und andere im §. 8. erwähnte Personen, besonders Kupferschmiede, welche Braupfannen ohne Anzeige bei der Steuerhebestelle und darüber erhaltene Bescheinigung einem Anderen übergeben, fallen in eine Strafe von 5 bis 20 Thlr., welche bei Wiederholungen auf 20 bis 50 Thlr. zu erhöhen ist.

§. 34.

Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte

Geldstrafen.

I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine

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2) der Nachweis erbracht wird, dass der Brauereitreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen oder bei Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist. Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Braumalzsteuer-Defraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.

Ist ein Brauereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Braumalzsteuer-Defraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, dass er bei Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.

II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brauereitreibende für die unter I. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.

III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung in Gemässheit der Vorschriften zu 1. kann der Brauereitreibende nur durch richterliches Erkenntniss verurtheilt werden.

IV. Die Befugniss der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbusse von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbusse zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

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§. 38.

Die oberste Finanzbehörde des betreffenden Staates hat für die Ausführung dieses Gesetzes zu sorgen, insonderheit ist ihr die Bestimmung der Bebestellen und Beamten, welchen die Erhebung der Braumalzsteuer und die Controle übertragen wird, sowie der Erlass der erforderlichen Controlvorschriften und Instructionen überlassen. Auch ist dieselbe ermächtigt, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Preussische Währung und Preussisches Gemäss sich beziehen, nach Bedürfniss diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Staate und Gebietstheile gesetzlich bestehende Währung und das bestehende Gemäss näher zu bestimmen.

Contraventionsstrafe gegen den subsidiarisch Verpflichteten, gleichwie gegen den eigentlichen Thäter oder Theilnehmer, nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.

§. 26.

Strafe der Uebertretung sonstiger Vorschriften. Die Uebertretung aller anderen in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften und der in Gemässheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, auf welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geldbusse von 1 bis 10 Thalern geahndet werden.

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Gesetz,

betreffend

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von

Preussen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für das innerhalb der Zolllinie des Zollvereins liegende Gebiet des Norddeutschen Bundes, soweit nicht das Gesetz vom 4. d. M wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen (Bundes - Gesetzblatt S. 375) Anwendung findet und mit Ausschluss der Hohenzollernschen Lande, der Oberhessischen Gebietstheile des Vordergerichts Ostheim und des Amtes Königsberg, was folgt:

§. 39.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, wel-
chen das Präsidi
jeden der zu Eingang des
Gesetzes bezeichneten Staaten und Gebietstheile
bestimmen wird.*) Von demselben Tage ab werden
die gesetzlichen Vorschriften, welche über die Be-
steuerung des Bieres und Essigs und des Malzes
in denjenigen Staaten und Gebietstheilen, für welche
dieses Gesetz ergeht, zur Zeit bestehen, ausser
Wirksamkeit gesetzt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen
Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloss Babelsberg, den 4. Juli 1868.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

(L. S.)

die subsidiarische Haftung des Brauerei-Unternehmers für Zuwiderhandlungen gegen die Braumalzsteuergesetze durch Verwalter, Gewerbsgehülfen und Hausgenossen.

Vom 8. Juli 1868.

§. 1.

Wer Brauerei als Gewerbe treibt, haftet, was die durch die Braumalzsteuer- Gesetzgebung verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine |

Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen
Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den
Gewerbe-Betrieb Einfluss zu üben, wenn

1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich

2) der Nachweis erbracht wird, dass der Brauereitreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen oder bei Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist.

Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung, beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Braumalzsteuer-Defraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen,

*) Vergl. Seite 690.

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