§. 8. Die Abgabe, welche für das ganze Kalenderjahr auch dann zu entrichten ist, wenn der Betrieb der Brennerei erst im Laufe desselben beginnt oder während desselben aufhört, muss vierteljährlich in den ersten acht Tagen des Vierteljahres an die Gemeindekasse, bei Vermeidung der Execution, vorausbezahlt werden und ist von der Gemeindekasse mit den übrigen Steuern an die Staatskasse abzuliefern. Erfolgt jedoch im Laufe des Steuerjahres zeitweise oder gänzlich die Einstellung des Betriebes in Folge ausserordentlicher Zufälle, so kann ein verhältnissmässiger Erlass der Steuer Statt finden. Die Gemeinderechner erhalten für die Einziehung der Abgabe die Gebühr von Einem Kreuzer für jeden von ihnen erhobenen Gulden. Dem Abgabenpflichtigen steht es frei, die Steuer auf mehrere Vierteljahre voraus zu berichtigen. §. 9. Ist die Execution wegen eines Abgaberückstandes fruchtlos vollstreckt, so kann der Schuldner au dem ferneren Betriebe des abgabenpflichtigen Gewerbes durch Wegnahme des Blasenhelms (Hasenhuts) oder durch amtliche Versiegelung des Brennapparates oder in einer sonst von der Regierung zu bestimmenden Weise bis zur vollständigen Berichtigung des Rückstandes verhindert werden. §. 10. Wer den Betrieb der Branntweinbrennerei beginnen will, hat dem Oberamte durch Vermittelung des Ortsumgelders eine von Letzterem und von dem Ortsvorstande zu beglaubigende Nachweisung einzureichen, in welcher die zur Brennerei zu benutzenden Räume, sowie die Brenngeräthe, insbesondere der Maassinhalt der Blasen, Maischwärmer und Maischbottiche, speciell angegeben sein müssen. Die gleiche Nachweisung ist von den Inhabern der bestehenden Brennerei auf besondere oder allgemeine Aufforderung der Regierung zu den von der letzteren zu bestimmenden Terminen einzureichen. §. 11. Soll der Betrieb einer Brennerei aufhören, so ist hiervon durch Vermittelung des Ortsumgelders dem Oberamte Anzeige zu machen. Von dem Ortsumgelder wird alsdann der Blasenhelm in Verwahrung genommen oder der Brennapparat versiegelt. §. 12. Die zur Brennerei bestimmten Räume sind von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr den Steuerbeamten zu jeder Zeit auf Verlangen zu öffnen und denselben die zur Brennerei dienenden Geräthe vorzuzeigen. §. 13. Wer, ohne die im §. 10. vorgeschriebene Anzeige gemacht zu haben, Branntweinbrennerei betreibt, hat eine Strafe von fünf bis vierzig Gulden und die Confiscation der nicht angemeldeten Geräthe verwirkt. Wer die im §. 11. vorgeschriebene Anzeige von dem Aufhören des eingestellten Brennereibetriebes unterlässt, hat die Abgabe bis zum Ablauf desjenigen Kalenderjahres fortzuzahlen, in welchem die vorgeschriebene Anzeige erfolgt. Sonstige Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden, sofern dieselben nicht unter die Bestimmungen der allgemeinen Straf- oder Steuerstrafgesetze fallen, mit einer Strafe von einem bis fünf Gulden geahndet. §. 14. Mit dem 1. Januar 1869. treten die bisherigen die Besteuerung der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen betreffenden Vorschriften, insbesondere die bezüglichen Bestimmungen des Landesvergleichs für das Fürstenthum HohenzollernHechingen vom 26. Juni 1798., sowie die §§. 32. bis 35. des Hohenzollern - Sigmaringischen Wirthschaftsabgabengesetzes vom 24. Januar 1843. und die betreffenden Vorschriften des Gesetzes über die veränderte Bezugsweise der Wirthschaftsabgaben vom 31. August 1848., sowie die zu letzterem unterm 11. Januar 1849. erlassene Ausführungsverordnung, ausser Wirksamkeit. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 4. Mai 1868. 2. Auf welchem Wege dieselbe erhoben wird. Diese Steuer wird erhoben: a) bei der Bereitung des Branntweins aus Getreide oder anderen mehligen Stoffen nach dem Rauminhalte der zur Einmaischung oder Gährung der Maische benutzten Gefässe (Maischbottichsteuer); b) bei der Bereitung des Branntweins aus nicht mehligen Stoffen nach der Menge der dazu zu verwendenden Materialien (Branntweinmaterialsteuer). §. 3. 3. Erhebungssätze. a. Maischbottichsteuer. Die Maischbottichsteuer (§. 2. a.) wird mit drei Silbergroschen für jede 20 Preussische Quart des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung erhoben. Von landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur in dem Zeitraume vom 1. November bis zum 16. Mai, diesen Tag mit eingeschlossen, im Betriebe sind, in dem vorhergegangenen Sommerhalbjahre ganz geruht haben, nur selbst gewonnene Erzeugnisse verwenden und an einem Tage nicht über 900 Preussische Quart Bottichraum bemaischen, sollen jedoch nur zwei Silbergroschen und sechs Pfennige für 20 Preussische Quart Maischraum erhoben werden. Staatshandbuch des Nordd. Bundes etc. §. 4. b. Branntweinmaterialsteuer. An Branntweinmaterialsteuer (§. 2. b.) wird entrichtet: a) für jeden Eimer zu 60 Preussischen Quart eingestampfte Weintreber, Kernobst oder auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art vier Silbergroschen; b) für jeden Eimer Trauben- oder Obstwein, Weinhefen und Steinobst acht Silbergroschen; c) bei anderen nicht mehligen Stoffen, welche zur Branntweinerzeugung verwendet werden möchten, wird die Steuer durch die oberste Finanzbehörde des betreffenden Staates nach Verhältniss der Ausbeute und nach dem Normalsatze (§. 1.) festgesetzt. §. 5. 4. Vergütung der Steuer bei Versendungen von Bei der Ausfuhr von Branntwein nach dem Auslande wird eine Rückvergütung der Steuer von 11 Silberpfenningen für das Quart zu 50 Procent Alkohol nach Tralles gewährt. II. Vorschriften über die Erhebung und §. 6. 1. Anmeldung der Geräthe. Wer eine Brennerei einrichten oder einen Destillirapparat anschaffen will, ist gehalten, solches vorher der betreffenden Steuerhebestelle anzuzeigen und derselben mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe der Brennerei, die Brenn- und Maischgefässe, als: Blasen, Helme, Maischwärmer, Kühlapparate, Maischbottiche, Vormaischbottiche, Kartoffeldämpfer und andere Dampfgefässe, Kühl-, Hefen- und Schlempegefässe, Maisch, Lutter- und andere Reservoirs u. s. W., ingleichen der in Preussischen Quarten ausgedrückte gesammte Rauminhalt jedes einzelnen dieser Geräthe genau und vollständig angegeben sein müssen. Dieser Nachweisung muss ein einfacher Grundriss desjenigen Raumes, in welchem sich die Brennereigeräthe befinden, und ihrer Stellung in demselben nach einem von der Steuerbehörde vorzuschreibenden Muster beigefügt und die darin bezeichnete Stellung der Geräthe während jeder Betriebszeit so lange 45 unverändert beibehalten werden, als Abänderungen nicht durch Einreichung eines anderweiten Grundrisses angezeigt worden sind. Ebenso liegt dem Besitzer einer Brennerei oder eines Destillir-Apparates ob, wenn Geräth angeschafft wird, oder wenn das bereits angemeldete ganz oder zum Theil abgeändert worden ist, binnen drei Tagen nach der Empfangnahme des Geräthes der Steuerhebestelle davon Anzeige zu machen und dasselbe nicht ohne die von letzterer zu ertheilende amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen. Zur Anzeige binnen drei Tagen ist derselbe auch verpflichtet, wenn das bereits angemeldete Geräth ganz oder zum Theil in ein anderes Lokal gebracht wird. Diejenigen, welche zur Zeit der Publication dieses Gesetzes eine Brennerei oder einen Destillirapparat bereits besitzen, sind vergflichtet, den Steuerhebestellen die vorgeschriebene Nachweisung der Betriebsräume und Geräthe, wenn ein Betrieb statt. finden soll, mindestens acht Tage vor Anfang desselben, sonst aber jedenfalls im Laufe desjenigen Monats, welcher der Publication dieser Verordnung folgen wird, einzureichen, soweit dies nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften geschehen ist. §. 7. 2. Abmeldung der Geräthe. Besitzer von Brennereien dürfen keine Brennereigeräthe (§. 6.) und andere Personen keine Destillirgeräthe, nämlich Blasen, Helme und Kühler, weder ganz noch theilweise aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Bezirks angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber erhalten haben. §. 8. 3. Vermessung und Bezeichnung der Geräthe. Die in den Brennereien vorhandenen, die künftig hinzukommenden und die abgeänderten Brennereigeräthe und Gefässe werden nach der Bestimmung der Steuerbehörde numerirt, auch von derselben nachgemessen und, soweit es thunlich ist, mit einem Stempel versehen. Den ermittelten Rauminhalt und die Nummer muss der Brennereibesitzer an den Geräthen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten lassen; wie solche zu bewirken und wo sie anzubringen sei, wird für jedes Geräth von der Steuerbehörde bestimmt. Bis zur amtlichen Nachvermessung der Maischgefässe, welche lediglich im Interesse der Steuerverwaltung erfolgt, dienen die über den Rauminhalt abzugebenden Anmeldungen zur vorläufigen Berechnung der Steuer. plan nach den näheren Bestimmungen der §§. 24. ff. der Steuerhebestelle anzumelden, diesen Betriebsplan in der Brennerei auszuhängen, solchen reinlich aufzubewahren und demselben bei dem Betriebe genau nachzukommen. -§. 11. Wer Branntwein aus nicht mehligen Stoffen bereiten will, hat zuvor der Steuerhebestelle nach näherer Vorschrift des §. 35. ein Verzeichniss seiner sämmtlichen Materialvorräthe, welches zugleich den Ort ihrer Aufbewahrung angeben muss, einzureichen, auch jeden ferneren Zugang zur Nachtragung in das Verzeichniss sogleich anzumelden. Der zur Verarbeitung bestimmte Theil des Materials wird au den Grund des Betriebsplans, welcher den Aufbewahrungsort während der Betriebszeit angeben muss, in dem Vorrathsverzeichnisse abgeschrieben. Während des Zeitraums, 2uf welchen der Betriebsplan lautet, und so lange die Brennerei nicht unter Siegel gelegt worden ist, darf in der Brennerei kein anderer als der in dem Betriebsplan angegebene Vorrath von den im §. 4. bezeichneten Stoffen vorhanden sein. competente Behörde abzugeben, ohne dass dem Reclamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist. Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls innerhalb Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nachgefordert werden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückerstattung oder Nachzahlung der Gefälle beziehungsweise gegen den Staat und den Steuerschuldigen erloschen; dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schadenersatz gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefälle gar nicht oder unrichtig erhoben worden, jederzeit vorbehalten, ohne dass die Beamten befugt sind, den Steuerschuldigen wegen Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu nehmen. c. Amtliche Bescheinigung über die Anmeldung der Geräthe Die Steuerhebestelle ist verpflichtet, über die Anmeldung, die Vermessung und ihr Ergebniss und die Art der Bezeichnung eine Bescheinigung zu ertheilen. Nur durch diese Bescheinigung, welche nebst den Vermessungs-Verhandlungen in der Brennerei aufbewahrt werden muss, kann der Nachweis geführt werden, dass die Geräthe vorschriftsmässig angemeldet worden. §. 19. 2 Aufsicht auf die Geräthe. Die zu den Brennereien gehörigen Geräthe müssen in den Betriebsräumen zusammen aufbewahrt werden. Dahin nicht gehörige Gefässe dürfen in demselben nicht vorhanden sein. Destillirgeräthe und Maischgefässe stehen so lange, als sie nicht zum Gewerbebetriebe angemeldet werden, dergestalt unter besonderer Aufsicht der Steuerbehörde, dass ihre Benutzung zu einem ausserordentlichen Zwecke, namentlich auch zur Bereitung von Vichfutter, ohne Steuerentrichtung nur auf Vorgängige Anmeldung und unter den von der Steuerbehörde anzuordnenden Sicherheitsmaassregeln erfolgen darf. Bei Personen, welche mit dergleichen Geräthschaften blos handeln, oder sie zum Handeln verfertigen, sind solche dieser Aufsicht nicht unterworfen. §. 20. Wer Destillirgeräthe besitzt, welche nicht im Gebrauch sind, ist dennoch verbunden, sie dem Steuerbeamten auf Erfordern vorzuzeigen, damit er sich überzeugen könne, dass sie noch in dem Zustande befindlich sind, in welchen sie zur Verhütung ihres Gebrauchs versetzt worden. Diejenigen, welche Destillingeräthe blos verfertigen, oder damit handeln, sind hierunter nicht begriffen. §. 21. Destillirgeräthe, welche ausschliesslich zu anderem Gebrauche, als zur Branntweinbrennerei, gehalten werden, stehen zwar nicht unter der für Branntweinbrennereien angeordneten Controle (§. 19), bleiben aber, zur Verhütung von Missbräuchen, der allgemeinen Aufsicht der Steuerbehörde unterworfen. §. 22. 3. Verfahren, um Geräthe ausser Gebrauch zu setzen. Um für die Zeit, wo die Maisch- und Destillirgeräthe nicht in Betrieb sein dürfen, ihre unbefugte Benutzung für letzteren zu verhindern, werden entweder a) die Geräthe an Ort und Stelle durch einen Steuerbeamten unter Verschluss gesetzt, in welchem Falle der Brennereibesitzer die Materialien zur Versiegelung oder zum Verschlusse, und zwar in guter brauchbarer Beschaffenheit, zu liefern hat, oder b) es muss ein Theil des Destillirgeräths am nächsten Wochentage nach Ablauf der Betriebsfrist an die Steuerhebestelle abgeliefert werden. Befindet sich letztere nicht am Orte, so wird für den Transport des Geräths auf jede halbe Meile Entfernung eine Stunde gut gerechnet. c) Kommt es darauf an, in Brennereien, welche zum Betriebe angemeldet sind, das Destillirgeräth während einzelner betriebsloser Tage und Stunden ausser Gebrauch zu setzen, und ist die Hebestelle über eine Viertelmeile entfernt, so kann auch gestattet werden, dass ein von der Steuerbehörde zu bestimmendes Stück des Destillirgeräths entweder bei einer zuverlässigen Person im Orte, oder, in Ermangelung einer solchen, in einem von dem Brennereilokale möglichst entfernten Raume im Gehöft des Brennereibesitzers niedergelegt werde. Eine zur Aufbewahrung des Destillirgeräths geeignete und willfährige Person zu ermitteln, ist Sache des Brennereibesitzers; sie für den Zweck anzuerkennen oder nicht, hängt von der Steuerbehörde ab. d) Findet in Maischbrennereien zwischen mehreren Einmaischungen ein Zwischenraum in der Art statt, dass in Maischgefässen an demselben Tage, wo sie leer geworden, nicht wieder eingemaischt wird, so kann die Steuerbehörde verlangen, dass jene Maischgefässo |