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auch zur näheren, und bei erheblichen Gründen selbst zur speciellen Revision befugt.

§. 23. Waarentransporte auf grossen Strömen in Gefässen, die eine Tragfähigkeit von 5 Lasten (die Last zu 4000 Pfund) und darüber haben, sind nur zur einmaligen Anmeldung im Grenzzollamte, und nicht zu einer zweiten bei einer Controlstelle an der Binnenlinie verpflichtet. Dagegen unterliegen Transporte in kleineren Gefässen, wie bei dem Verkehr zu Lande in den vorgeschriebenen Fällen, der nochmaligen Anmeldung bei einer solchen.

§. 24. Ueber zollfreie Gegenstände, soweit sie nach §. 1. anzumelden, erhält der Waarenführer einen Legitimationsschein, um sich damit bei dem weiteren Transport durch den Grenzbezirk ausweisen zu können.

§. 25. Wenn eingegangene Waaren bei dem Eingangsamte niedergelegt werden sollen, so ist zu unterscheiden:

a) ob der Ort das vollständige Niederlagsrecht (§. 60) hat; oder

b) ob nur ein gewöhnliches Zolllager (§. 68) bei dem Hauptzollamte vorhanden ist.

Im ersten Falle ist das Abfertigungsverfahren durch das für den Ort erlassene Packhofsregulativ (§. 67) bestimmt.

In dem zweiten Falle erfolgt die Annahme der Waaren zum Lager, nach vorausgegangener specieller Revision, auf den Grund der Eingangsdeclaration.

§. 26. Sind Waaren nach einem Orte bestimmt, wo sich eine öffentliche Niederlage für unverzollte Waaren befindet, und wird von dem Waarenführer darauf angetragen, solche unverzollt dahin abzulassen, so muss für den Eingangszoll entweder durch Pfandlegung, oder durch einen sicheren Bürgen, der sich als Selbstschuldner verpflichtet und den bürgschaftlichen Rechtsbehelfen entsagt, Sicherheit gestellt werden. Ob statt derselben in einzelnen Fällen die Begleitung des Transports auf Kosten des Waarenführers Statt finden könne, hängt von der Bestimmung des Abfertigungsamtes ab.

Die Pfandlegung oder Bürgschaft muss, wenn die Waare genau bekannt ist, auf den zu berechnenden Betrag des Eingangszolls, sonst aber auf den höchsten Zollsatz gerichtet werden.

Das Abfertigungsamt ist befugt, bekannte sichere Waarenführer, sowohl In- als Ausländer, von der Sicherheitsleistung zu entbinden.

§. 27. Das Abfertigungsamt hat die Waaren zur Revision zu ziehen. Diese ist eine allgemeine, insofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern. Statt der Zollentrichtung tritt die Ertheilung eines Begleitscheins No. I. (§. 41) ein, und die Waaren werden unter Verschluss gesetzt.

Auch können nach den Niederlagsorten Waaren auf Begleitschein No. II. (§. 50) abgelassen werden, um bei den dort bestehenden Zollstellen sofort zur Verzollung zu gelangen.

Die erforderliche Legitimation zur Durchfahrung des Grenzbezirks erhält der Waarenführer in diesen, wie in allen übrigen Fällen der Begleitschein-Ertheilung, nach Vorschrift des §. 20 durch das Duplicat der Declaration.

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§. 28. Für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, Waaren unverzollt abzulassen, um bei

einem hierzu befugten Amte ohne Niederlage die Verzollung vorzunehmen, gelten beziehungsweise die Vorschriften des §. 26. Wird der Antrag zulässig befunden, so erfolgt die specielle Revision ganz ebenso, als wenn der Eingangszoll sofort entrichtet werden sollte.

Nach Beendigung derselben wird ein Begleitschein No. II. (§. 50) ertheilt, wogegen die Anlegung des Verschlusses unterbleibt.

§. 29.) Bei den Abfertigungen zur unmittelbaren Durchfuhr werden die Waaren soweit revidirt, als solches zur Ermittelung des Durchgangszolls erforderlich ist. Die specielle Revision kann unterbleiben, wenn die Waaren auf einer Strasse durchgeführt werden sollen, für welche ein Unterschied in dem Durchgangszoll den Gegenständen nach, nicht Statt findet, oder, wenn da, wo ein solcher Unterschied besteht, der Waarenführer den Durchgangszoll nach dem höchsten Satze für die zu befahrende Strasse entrichtet; in beiden Fällen jedoch unter der Voraussetzung, dass die Waaren worüber das Zollamt allein zu entscheiden hat unter völlig sichern Verschluss genommen werden können. Nach Beendigung der Revision wird der Durchgangszoll erhoben, wobei für die Ertheilung der Quittung die in §. 19 wegen des Eingangszolls gegebenen Bestimmungen gelten und für den Unterschied zwischen dem Durchgangs- und dem auf den angemeldeten Waaren ruhenden Eingangszoll die Sicherheit nach den Bestimmungen des §. 26 zu leisten ist. Hiernächst wird ein Begleitschein No. I. ausgefertigt, und der Waarenverschluss angelegt. Wegen des weiteren Verfahrens mit den Begleitscheinen kommen die Vorschriften §§. 36, 43 und folgende in Anwendung.

§. 30*). Werden Waaren zur unmittelbaren Durchfuhr declarirt, von welchen der Ausgangszoll höher ist, als der Durchgangszoll, so unterbleibt die Begleitschein-Ausfertigung.

Statt derselben wird in dem Duplicat der Declaration ausser der gewöhnlichen Zollquittung, angegeben, dass und wie die Waaren unter Verschluss gesetzt worden sind, und innerhalb welcher Frist und über welches Zollamt der Wiederausgang derselben ohne weitere Zollentrichtung erfolgen dürfe. §. 31. Auf kurzen durch das Land führenden Strassen können bei der Abfertigung Erleichterungen eintreten, welche dann besonders bekannt gemacht werden sollen.

§. 32. Beim Transit auf Flüssen, für welche in Folge bestehender Staats-Verträge besondere Sicherungsmassregeln zum Schutze der Zolleinrichtungen durch Manifestirung, Verschluss der dazu gehörig vorgerichteten Schiffe oder durch Schiffsbegleitung u. s. w. vereinbart sind, treten diese, soweit sie Platz greifen, an die Stelle des gewöhnlichen Abfertigungsverfahrens und es ergehen hierüber besondere Bekanntmachungen.

) Anmerkung zu §§ 29 and 30.

Von der Durchführ werden Abgaben nicht erhoben.

Nach §. 2 des Gesetzes vom 26. Febr. 1861 (G.-S. S. 112), sind alle diejenigen Bestimmungen früherer Gesetze und Verordnungen, welche mit der Aufhebung der Durchgangszölle nicht vereinbar sind, ausser Kraft getreten.

§. 33. Werden Waaren ausgeführt, welche mit einem Ausgangszoll belegt sind, so muss der Zoll entweder bei dem Grenz-Zollamte, über welches der Ausgang Statt findet, oder vorher bei einem hierzu befugten Amte im Innern entrichtet werden. §. 34. Bei der Declaration der ausgehenden Waaren sind die Vorschriften der §§. 5-10 und bei der Revision die Vorschriften der §§. 12-18 zu beobachten, letztere jedoch mit der Massgabe, dass die Prüfung darauf gerichtet wird, dass nicht mehr und keine mit einem höheren Zolle belegte Waare, als declarirt worden, ausgehe.

§. 35. Ueber die Zollentrichtung wird auf dem Duplicate der Declaration quittirt.

Ist der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet, so wird in der Quittung zugleich bemerkt, auf wie lange solche gültig ist und welche Strasse nach der Angabe des Waarenführers befahren werden muss.

Der Ausgang darf nur über ein Grenz-Zollamt Statt finden, bei welchem die Quittung vorgezeigt werden muss. Die Ladung wird mit der Quittung verglichen, und, wenn sich dabei nichts zu erinnern findet, letztere mit darauf gesetzter Bemerkung, dass der Ausgang erfolgt sei, dem Waarenführer zurückgegeben.

Wählt der Waarenführer die Entrichtung des Ausgangszolles bei dem Grenz-Zollamte, so ist er, insofern die Versendung nicht aus einem Orte des Grenzbezirks selbst erfolgt, jedesmal zur Anmeldung und Stellung der Waare bei einer Controlstelle an der Binnenlinie, oder zunächst derselben verpflichtet.

Er leistet daselbst Sicherheit für die Entrichtung des Zolles bei dem Grenz-Zollamte und erhält einen Legitimationsschein (§. 83) über die Waaren, um sich im Grenzbezirke ausweisen zu können. Die erfolgte Abgabenentrichtung wird von dem Grenz-Zollamte auf dem Legitimationsscheine bemerkt, und letzterer zurückgegeben, um zur Einlösung des Pfandes bei der Controlstelle zu dienen.

§. 36. Kommt es auf den Beweis der wirklich erfolgten Ausfuhr an, so muss der Waarenführer den Begleitschein, welcher ihm auf seinen Antrag ausgefertigt wird, von der an der Binnenlinie belegenen Controlstelle (wenn die zum Zollamte führende Strasse mit einer solchen besetzt ist) bescheinigen lassen, und die Waaren daselbst zur Besichtigung stellen. Hierauf muss ohne Unterschied, ob eine Voranmeldung Statt gefunden hat, oder nicht, die Waare bei demjenigen Grenz-Zollamte angemeldet und gestellt werden, über welches die Ausfuhr nach Inhalt des Begleitscheins geschehen soll, und dieses bewirkt die Abfertigung, nachdem es sich durch genaue Revision der Waare die Ueberzeugung verschafft hat, dass diejenigen Gegenstände vorhanden sind, auf welche der Begleitschein lautet.

Ist eine dieser Förmlichkeiten verabsäumt, so bleibt es dem Ermessen des Finanzministers überlassen, ob der Ausgang in Bezug auf die Ansprüche der Zollverwaltung als erwiesen anzunehmen sei. §. 37. Gehen Waaren aus, die einem Ausgangszolle nicht unterworfen sind und deren Ausgang auch nicht erwiesen zu werden braucht, so bedarf

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es einer Anmeldung bei dem Ausgangszollamte in der Regel nicht: die Waaren unterliegen aber der gewöhnlichen Transportcontrole im Grenzbezirke (§§. 83 u. ff.).

Das Gepäck der Reisenden ist bei dem Ausgange nur aus besonderen Verdachtsgründen einer Revision unterworfen.

§. 38. Die mit gewöhnlichen Fahrposten eingehenden Waaren müssen mit einer Inhaltserklärung in Deutscher oder Französischer Sprache versehen sein, und werden im ersten Umspannungsorte entweder revidirt oder unter Verschluss gelegt.

Die Entrichtung des Eingangszolles erfolgt demnächst im Wohnorte des Empfängers, oder, wenn keine dazu befugte Erhebungsbehörde daselbst vorhanden ist, bei der zunächst gelegenen.

Die zum Durchgange bestimmten Poststücke werden im letzten Umspannungsorte von den Zollbeamten des Verschlusses wegen nachgesehen und der Durchgangszoll wird von dem Postamte vorschussweise berichtigt *).

Sollen Gegenstände mit der Post versendet werden, welche einem Ausgangszolle unterliegen, so muss dieser vorher entrichtet werden.

Das Passagiergut wird im ersten Umspannungsorte revidirt und abgefertigt.

Besteht dasselbe aber in Gegenständen, welche zum Handel bestimmt sind, so kommen die allgemeinen Vorschriften für die Waaren-Abfertigung zur Anwendung.

Die näheren Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkehrs mit den Fahrposten sind in einem besondern Regulative enthalten.

§. 39. Für alle vom Auslande eingehenden Strassen, welche von Extraposten befahren werden, werden die Orte bestimmt und öffentlich bekannt gemacht, wo die Extrapost-Reisenden verpflichtet sind, anzuhalten, ihr Reisegepäck zur Revision zu stellen, und von zollpflichtigen Gegenständen den Eingangszoll zu entrichten.

Gegen Leistung vollständiger Sicherheit für den höchstmöglichen Zollbetrag, kann die Revision beim Eingange unterbleiben: der Waarenverschluss muss aber angelegt, und die weitere Behandlung einem zuständigen Amte im Innern, oder dem Ausgangsamte vorbehalten bleiben.

Extraposten mit Kaufmannswaaren sind den allgemeinen Vorschriften unterworfen. Sie werden ohne Rücksicht auf den Ort, wo sich die Poststation befindet, bei dem Grenz-Zollamte revidirt, gehen aber in der Abfertigung anderen Waaren vor. Zweiter Abschnitt.

Von verschiedenen Einrichtungen und Anstalten zur
Erhebung und Sicherung der Zölle.

§. 40. Begleitscheine sind amtliche Ausfertigungen zu dem Zwecke, entweder

a) den richtigen Eingang im inländischen Be-
stimmungsorte, oder die wirklich erfolgte Aus-
zu sichern,
oder Durchfuhr solcher Waaren
die sich nicht im freien Verkehr befinden,
sondern auf welchen noch ein Zollanspruch
haftet (Begleitschein Nr. I.) oder

*) cfr. Anmerkung zu §§ 29 u. 30.

b) lediglich die Erhebung des durch vollständige Revision ermittelten und festgestellten Eingangszolls für solche Waaren einem andern dazu befugten Amte gegen Sicherheitsleistung zu überweisen (Begleitschein Nr. II.).

§. 41. Der Begleitschein Nr. I., welcher die Ladung bis zum Bestimmungsorte begleiten muss, soll ein genaues Verzeichniss der Waaren, auf die er lautet, nach Massgabe der vorhandenen Declaration, die Zahl der Colli, Fässer u. s. w. und deren Bezeichnung, ferner den Namen und Wohnort der Waarenempfänger, das Erledigungsamt, sowie den Zeitraum enthalten, für welchen er gültig ist, oder innerhalb dessen der Beweis der erreichten Bestimmung geführt werden muss.

Der nach Umständen und Entfernung abzumessende Zeitraum soll in der Regel für den Transport zu Lande und auf Strömen vier Monate, beim Transporte über See aber sechs Monate nicht überschreiten. Ist der bestimmte Zeitraum wegen ungewöhnlicher Zufälle nicht inne gehalten worden, so entscheidet die dem Ausfertigungsamte vorgesetzte Oberbehörde, ob die gesetzlichen Folgen dieser Versäumniss eintreten sollen, oder eine weitere Nachsicht zu gestatten ist.

Auch soll in dem Begleitschein bemerkt werden, ob und durch welche Pfänder oder Bürgschaften Sicherheit für die Erreichung des Bestimmungsorts geleistet, sowie ferner, welche Art des Waarenverschlusses gewählt und wie derselbe angelegt worden ist.

§. 42. Bei der Declaration zur Abfertigung auf Aemter im Innern mit Niederlage werden Begleitscheine, wenn deren Ertheilung auch sonst zulässig wäre, nur dann gegeben, wenn der Eingangszoll von den Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt wird, über drei Thaler beträgt.

Eine Ausnahme hiervon findet nur in Betreff der Reisenden Statt.

§. 43. Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein ausgestellt wird (Extrahent des Begleitscheins), übernimmt mit der Unterzeichnung und dem Empfang desselben, die Verpflichtung, für den Betrag des Eingangszolls von den darin verzeichneten Waaren und wenn die Art derselben durch specielle Revision nicht festgestellt worden, für den Betrag dieses Zolles nach dem darauf anzuwendenden höchsten Erhebungssatz des Tarifs zu haften, imgleichen die Verbindlichkeit, dieselbe Waare in unveränderter Gestalt und Menge in dem bestimmten Zeitraume und an dem angegebenen Orte zur Revision und weitern Abfertigung zu stellen.

§. 44. Diese Verpflichtungen erlöschen nur dann, wenn durch das im Begleitschein bestimmte Amt bescheinigt wird, dass jenen Obliegenheiten völlig genügt sei, worauf sodann die Löschung der geleisteten Sicherheit oder Bürgschaft erfolgt.

§. 45. Das auf den Grund allgemeiner oder specieller Revision beim Eingang ermittelte und im Begleitschein angegebene Gewicht dient in der Regel zur Grundlage, nach welcher die Verzollung der eingegangenen Waaren, es sei zum Verbrauch im Lande oder für den Durchgang, zu leisten ist, unbeschadet jedoch der näheren Untersuchung, welche wegen etwa vorgekommener Irrthümer in der Ab

fertigung, oder wegen versuchter Zolldefraudationen einzuleiten ist, wenn bei der im Bestimmungs- oder Ausgangsorte veranlassten abermaligen Verwiegung sich Gewichtsverschiedenheiten gegen das beim Eingange ermittelte Gewicht herausstellen.

Gewichtsunterschiede von 2 Procent und darunter, gegen das beim Eingange über die Grenze ermittelte Gewicht der einzelnen Colli oder einer zusammen abgefertigten gleichnamigen Waarenpost, bleiben. indessen bei der Abfertigung am Bestimmungsoder am Ausgangsorte für die Staatskasse sowohl als für die Zollpflichtigen dergestalt ausser Berücksichtigung, dass solchen Falls die Zollschuldigkeit unbedingt nach dem beim Eingange ermittelten Gewichte zu bemessen ist.

§. 46. Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle bei dem Transporte innerhalb Landes den Waarenführer verhindern, seine Reise fortzusetzen und den Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraume zu erreichen, so ist er verpflichtet, dem nächsten Zoll- oder Steueramte Anzeige davon zu machen, welches, der künftigen Erledigung des Bürgschafts-Punktes wegen, entweder den Aufenthalt auf dem Begleitschein bezeugen, oder, wenn die Fortsetzung der Reise ganz unterbleibt, die Waare unter Aufsicht nehmen muss. Privatbescheinigungen können diese amtliche Beurkundung nicht ersetzen.

§. 47. Der Begleitscheins-Extrahent kann verlangen, dass für jeden Waarenempfänger ein besonderer Begleitschein ertheilt werde; mindestens aber muss, wenn die Ladung für verschiedene Orte bestimmt ist, für jeden Abladeort ein eigener Begleitschein ausgefertigt werden.

§. 48. Wenn eine Waarenladung, worüber nur ein Begleitschein ertheilt worden, eine veränderte Bestimmung erhält, so muss dies sofort dem nächsten Amte angezeigt werden, welches alsdann, insofern hiedurch in den übrigen von den Extrahenten des Begleitscheins aus letzterem übernommenen Verpflichtungen nichts geändert wird, den abgeänderten Bestimmungsort auf dem Begleitscheine nachrichtlich zu bemerken befugt ist.

§. 49. Machen besondere Verhältnisse es nöthig, dass eine Waarenladung, worüber nur ein Begleitschein ausgefertigt ist, während des Transports getheilt werden muss (was jedoch nur der Collizahl, nicht aber dem Inhalte der einzelnen Colli nach, geschehen darf), so soll dem Waarenführer freistehen, den Begleitschein bei dem nächsten Hauptzoll- oder Haupt-Steueramte abzugeben und die Ladung daselbst auf solche Weise unter Aufsicht stellen zu lassen, dass nach Berichtigung der älteren Verpflichtung neue Begleitscheine auf einzelne Theile der Ladung ausgefertigt werden können.

§. 50. Der Begleitschein No. II. soll die Menge und Gattung der Waaren nach den Ergebnissen der speciellen Revision, die Zahl der Colli, Fässer u. s. w. und deren Bezeichnung, den Namen und Wohnort des Waaren-Empfängers, den Betrag des gestundeten Eingangszolls, wo derselbe zu entrichten, welche Sicherheit geleistet, was wegen Vorlegung des Begleitscheins und Stellung der Waaren zu erfüllen ist, sowie den Zeitraum enthalten, für welchen

er gültig sein soll, oder innerhalb dessen der Beweis der erfolgten Zollentrichtung geführt werden muss.

Die Stellung der Waaren im Bestimmungsorte ist nur soweit erforderlich, als solches in Bezug auf die Waaren-Controle im Binnenlande (§. 92. und ff.) vorgeschrieben ist.

Wegen Bestimmung der Gültigkeitsfrist gelten die Vorschriften des §. 41.

§. 51. Begleitscheine No. II. werden nur dann ertheilt, wenn der Eingangszoll von den Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt wird, 10 Rthlr. oder mehr beträgt.

§. 52. Jeder, auf dessen Verlangen ein Begleitschein ausgestellt wird, übernimmt aus letzterem die Verpflichtung, für den Eingangszoll zu haften und denselben in dem bestimmten Zeitraume bei der dazu bezeichneten Erhebungsstelle zu entrichten, auch dasjenige zu erfüllen, was wegen Stellung der Waaren und Abgabe des Begleitscheins im letzteren vorgeschrieben wird.

§. 53. Diese Verpflichtung erlischt, sobald dem Waarenführer durch das zur Empfangnahme des Eingangszolles bestimmte Amt bescheinigt wird, dass er jenen Obliegenheiten völlig genügt habe, worauf sodann die Löschung der geleisteten Sicherheit oder Bürgschaft erfolgt.

§. 54. Ueber das bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren wird ein besonderes Regulativ erlassen und, soweit bei dessen Inhalt das Publikum betheiligt ist, auszugsweise bekannt gemacht.

§. 55. Der Waarenverschluss soll das Mittel sein, sich zu versichern, dass die Waare, bis zur Lösung des Verschlusses durch ein dazu befugtes Amt, nach Menge, Gattung und Beschaffenheit unverändert erhalten bleibe.

§. 56. Er besteht in der Regel in ausgeprägten Bleien (Plomben), begreift aber auch die Anwendung jedes andern passenden Verschlussmittels, z. B. die Versiegelung u. s. w. in sich.

Das abfertigende Amt hat allein zu bestimmen, ob Verschluss eintreten, welche Art desselben angewendet und welche Zahl von Bleien, Siegel u. s. w. angelegt werden soll. Es kann verlangen, dass derjenige, welcher die Abfertigung begehrt, die Vorrichtung treffe, welche es für nöthig hält, um den Verschluss anzubringen.

Wie die am häufigsten vorkommenden Verpackungen beschaffen und vorgerichtet sein müssen, um als verschlussfähig anerkannt werden zu können, ergiebt eine besondere Anleitung, welche bei den Aemtern ausgehängt und auf Verlangen gegen Erstattung der Papier- und Druckkosten verabreicht wird.

§. 57. Das Material an Blei, Lack, Licht und Versicherungsschnur hat die Zollverwaltung anzuschaffen, welche dafür die im Tarif festgesetzten Gebühren zu beziehen befugt ist.*)

Das übrige zu der Vorrichtung erforderliche Material hat derjenige zu besorgen, welcher die Waare zum Verschluss stellt.

§. 58. Bei eingetretener Verletzung des Waaren

Diese Gebühren sind weggefallen; s. d. Preuss. Gesetz vom 2. März 1867.

verschlusses kann in Folge des Begleitscheines für die Waaren, je nachdem sie genau bekannt sind oder nicht, die Entrichtung ihres tarifmässigen oder des höchsten Eingangszolles verlangt werden.

Wird der Verschluss nur durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Inhaber der Waaren bei dem nächsten zur Verschlussanlegung befugten Zoll- oder Steueramte auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluss antragen.

Er lässt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen und giebt sie an dasjenige Amt, welchem die Waaren zu stellen sind, ab. Die dem Amte am Bestimmungsorte vorgesetzte Oberbehörde wird alsdann entscheiden, in wiefern die eben angegebene Folge des verletzten Waarenverschlusses eintreten soll oder zu mildern ist.

§. 59. Oeffentliche Niederlagen, in welchen fremde unverzollte Waaren unter Aufsicht des Staats aufbewahrt werden, heissen Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser und Freihäfen.

§. 60. Das Recht, fremde, unverzollte Waaren auf gewisse Zeit in einem Packhofe niederzulegen, heisst das Niederlagsrecht, diese Zeit die Lagerfrist, und die Gebühr für die Benutzung das Lagergeld.

Das Niederlagsrecht wird nur Kaufleuten, Spediteuren und Fabrikanten, und auch diesen nur für solche fremde Waaren bewilligt, von welchen der Durchgangszoll*) geringer als der Eingangsoder als der Ausgangszoll, oder als beide zusammen ist, und welche nicht durch die besonderen Packhofsregulative von der Lagerung ausgeschlossen sind. Auf Wein findet das Niederlagsrecht nur ausnahmsweise und nur dann Anwendung, wenn dazu geeignete Räume im Packhofe vorhanden sind, und die Weine keine Behandlung erfordern.

Die Lagerfrist soll einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

§. 61. Das Lagergeld wird für jeden Packhof nach dem örtlichen Kostenbedarf besonders festgestellt, darf jedoch (wo die Niederlagen für Rechnung des Staates verwaltet werden) die folgenden Sätze nicht überschreiten.

Für das Lager monatlich

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a) von trockenen Waaren vom Centner Thaler, b) von flüssigen Waaren vom Centner Thaler. §. 62. Die im Packhofslager befindliche Waare haftet dem Staate unbedingt für die davon zu entrichtenden Abgaben nach demjenigen Tarif, welcher am Tage der Verzollung gültig ist.

Wird die Verabfolgung der Waaren aus dem Packhofslager vom Deponenten oder einer dritten Person verlangt, so ist diesem Verlangen nur unter den §. 16. des Zollgesetzes enthaltenen Bestimmungen zu willfahren.

§. 63. Den Eigenthümern und Disponenten der lagernden Güter steht es frei, in der Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Massregeln zu treffen, welche die Erhaltung der Waaren nöthig macht, und letztere zu dem Ende umzustürzen, anders zu verpacken oder aufzufüllen.

Das Nettogewicht oder der Inhalt der Colli bei der ersten Revision ist jedoch auch diesen Falls als

*) cfr. Anmerkung zu §§. 29. und 30. Seite 72.

Grundlage der Verzollung festzuhalten, sowie bei der Verabfolgung der Waaren aus der Niederlage keine Vergütigung für verzollte Waare erfolgt, welche zur Ergänzung der unverzollten gedient hat. Veränderungen des Gewichts der Tara sind unter obigen Umständen erlaubt.

In wie weit eine Bearbeitung der auf dem Packhofe lagernden Waaren auch für andere Zwecke, als den der blossen Erhaltung Statt finden könne, bestimmen die besonderen Packhofsregulative (§. 67.) nach dem örtlichen Bedürfnisse.

§. 64. Eine Verminderung der Waaren, welche erweislich im Packhofslager durch zufällige Ereignisse Statt gefunden hat, begründet einen Anspruch auf Zollerlass.

Unter solchen zufälligen Ereignissen wird aber eine Verminderung des Gewichts, welche durch Eintrocknen, Einzehren, Verstäuben und Verdunsten der Waaren, und namentlich bei Flüssigkeiten durch die gewöhnliche Leccage entsteht, nicht verstanden.

§. 65. Die Packhofsverwaltung muss für die wirthschaftliche Erhaltung der Packhofsräume in Dach und Fach, für sichern Verschluss derselben, für Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung unter den im Packhofe beschäftigten Personen, sowie für Abwendung von Feuersgefahr im Innern des Gebäudes und seinen nächsten Umgebungen durch Anschaffung und gehörige Instandhaltung der erforderlichen Feuerlösch-Geräthschaften sorgen, und haftet für Beschädigung der lagernden Waaren, welche aus einer ihr zur Last fallenden Unterlassung oder Vernachlässigung dieser Fürsorge entstehen. Diese Verpflichtung tritt erst ein, nachdem die Waare in die Niederlage aufgenommen und die amtliche Bescheinigung ertheilt worden ist.

Andere Beschädigungen der lagernden Waaren und Unglücksfälle, welche dieselben treffen, hat die Packhofsverwaltung nicht zu vertreten.

§. 66. Sind Güter, deren Eigenthümer und Disponenten unbekannt sind, ein Jahr im Packhofe geblieben, so soll dies unter genauer Bezeichnung derselben zu zwei verschiedenen Malen, mit einem Zwischenraume von mindestens vier Wochen, durch die amtlichen Blätter bekannt gemacht werden, und wenn sich hierauf binnen sechs Monaten nach der letzten Bekanntmachung Niemand meldet, die Packhofsverwaltung berechtigt sein, die Güter öffentlich meistbietend zu verkaufen. Der Erlös bleibt nach Abzug der Abgaben und des Lagergeldes, sechs Monate hindurch aufbewahrt, und fällt, wenn er bis zu deren Ablauf von Niemand in Anspruch genommen wird, einem Wohlthätigkeitsfond anheim. Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgesetzt, so kann ein früherer Verkauf mit Genehmigung der dem Hauptamte vorgesetzten Behörde in der Art geschehen, dass der Licitationstermin im Orte zu zwei verschiedenen Malen innerhalb acht Tagen öffentlich bekannt gemacht wird.

Haben Güter, deren Eigenthümer oder Disponent bekannt ist, länger als zwei Jahre gelagert, so ist derselbe aufzufordern, solche binnen einer Frist, welche vier Wochen nicht überschreiten darf, vom Packhofe zu nehmen. Genügt er dieser Aufforderung nicht, so wird zum öffentlichen Verkauf der Waaren geschritten und der Erlös, nach Abzug der

Kosten und Abgaben, dem Eigenthümer oder Disponenten zugestellt.

§. 67. Für jeden Packhof etc. wird, nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse, ein besonderes Re gulativ von dem Finanzminister erlassen, welches die näheren Bedingungen für die Benutzung des Lagers und die speciellen Vorschriften über die Abfertigung der zur Niederlage gelangenden und aus derselben zu entnehmenden Waaren enthält.

§. 68. Bei den Haupt- Zollämtern an solchen Grenzorten, welche nicht im Genusse des Niederlagsrechts sind, können, wo sich ein Bedürfniss dazu ergiebt, und geeignete Lagerräume vorhanden sind, Waaren zu dem Zweck niedergelegt werden, um solche, besonders bei stattfindendem Frachtwechsel, ihrer weiteren Bestimmung bequemer zuzuführen.

Dergleichen Lager bei Haupt-Zollämtern werden Zoll-Lager genannt.

§. 69. Die Benutzung der Zoll-Lager ist nur den im Orte wohnenden Kaufleuten und Spediteuren gestattet, deren Vermittelung sich daher Frachtführer, welche Waaren niederlegen wollen, bedienen müssen.

Die Lagerfrist darf nicht über sechs Monate dauern, und nach Ablauf derselben treten die im §. 66. enthaltenen Bestimmungen ein.

Waaren, die schon in einem Packhofe gelagert haben, dürfen in der Regel, und wenn nicht besondere Gründe dafür nachgewiesen werden können, nicht weiter zu einem Zoll-Lager gelangen.

In keinem Falle aber darf durch die nochmalige Lagerung die zweijährige Lagerfrist (§. 60.) überschritten werden.

Wegen des Lagergeldes kommen die diesfälligen Bestimmungen für Packhofs-Niederlagen (§. 61.) in Anwendung.

Eine Umpackung der Waaren in den Zoll-Lagern ist, unter Beobachtung der in dem §. 63. enthaltenen Vorschriften, nur insoweit zulässig, als die Erhaltung der Waaren sie erfordert.

§. 70. Für jeden Ort, wo ein Zoll-Lager vorhanden ist, sollen die näheren Bedingungen der Benutzung und die Vorschriften über die Abfertigung durch ein von dem Finanzminister zu erlassendes Regulativ bestimmt werden, welches in dem Geschäftslocale des Haupt-Zollamtes auszuhängen ist. §. 71. Wo örtliche Bedürfnisse es erfordern, können auch Waaren, welche auf Begleitschein No. II. zum Verbrauch im Lande eingegangen sind, bis zur Entrichtung des darauf haftenden Eingangszolls in öffentlichen Niederlagen unter Verschluss der Zollbehörde gelagert werden.

Auf Niederlagen dieser Art finden die Vorschriften der §§. 60-66. ebenfalls Anwendung, mit der Massgabe jedoch, dass die Lagerungsfrist sich der Regel nach nicht über 6 Monate und bei längerer Lagerung wenigstens nicht über das Kalenderjahr des Eingangs hinaus erstrecken darf.

§. 72. Niederlagen fremder unverzollter Waaren in Privaträumen unter oder ohne Mitverschluss der Zollbehörden heissen Privatlager, und sind entweder Creditlager, wenn Waaren, welche bloss zum Absatze im Inlande bestimmt sind, zur Sicherung des Staates wegen des darauf ruhenden, aber creditirten

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