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Der Betriebsplan, zu dessen Anfertigung nur allein das von der Steuerhebestelle unentgeltlich zu liefernde Formular benutzt werden darf, muss deutlich geschrieben und, ohne dass darin etwas abgeändert oder ausgelöscht ist, zweifach der ersteren übergeben werden.

Mangelhaft gefertigte Betriebspläne giebt dieselbe sofort zur Berichtigung zurück, und es wird in solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen betrachtet.

Findet sich bei der von der Hebestelle vorzunehmenden Prüfung des Betriebsplans nichts zu erinnern, so werden beide Exemplare von derselben genehmigt und vollzogen; das eine bleibt bei der Steuerhebestelle, das andere wird dem Brennereibesitzer zurückgegeben, welcher gehalten ist, noch vor Anfang der ersten Einmaischung dasselbe an einen hellen Ort in der Brennerei, welchen die Steuerbehörde dazu auswählt, anzuheften und dort in einem Behältnisse, über dessen Beschaffenheit die Steuerbehörde nähere Anleitung geben wird, wäh

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§. 28.

c. Benutzung steuerfreier Nebengefasse. Wenn die Bereitung und Aufbewahrung der Maische bis zum Abbrennen derselben nicht in den versteuerten Maischbottichen allein geschehen soll, sondern dazu oder zu einer mit der Branntweinfabrikation zu verbindenden Hefenbereitung aus Maische, die steuerfreie Benutzung noch anderer Gefässe oder Geräthe gewünscht wird, so muss dazu die besondere Erlaubniss der Steuerbehörde nachgesucht werden.

§. 29.

d. Beschränkung des Abbrennens der Maische auf aa. bestimmte Tage. Dem Brennereibesitzer ist gestattet, die Maische entweder am dritten oder vierten Tage nach der Einmaischung, den Tag derselben mitgerechnet, abzubrennen und darnach den Betriebsplan einzurichten. Die an Einem Tage bereitete Maische muss auch an Einem Brenntage vollständig abgeluttert werden.

Ein früheres oder späteres Abbrennen der Maische ist in der Regel nicht gestattet; wird in ausserordentlichen Fällen eine Ausnahme nöthig, so muss zuvor der Steuerhebestelle davon Anzeige gemacht. und deren schriftliche Genehmigung, welche jedoch bei Anträgen auf späteres Abbrennen nicht über den vierten Tag hinaus gegeben wird, dem Betriebsplan beigeheftet werden.

§. 30.

bb. auf Stunden.

An den Tagen, wo Branntweinblasen zum Be

triebe angemeldet sind, darf in der Regel von 7 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens nicht gebrannt werden. Ist wegen der Stärke des Betriebes oder nach der Eigenthümlichkeit des Brenngeräths oder in anderen besonderen Fällen eine Ausnahme nöthig, so ist darauf bei der Steuerbehörde anzutragen, welche nach Prüfung der für den Antrag geltend gemachten Gründe die Genehmigung den Umständen nach nicht versagen wird.

§. 31.

4. Freimachung der Gerathe.

Wenn unter amtlichen Verschluss gesetzte Maischund Distillirgeräthe in Betrieb kommen sollen, so bestimmt die Hebestelle, wann sich ein Beamter zur Abnahme des Verschlusses in der Brennerei einfinden soll.

Der Brenner ist nicht gehalten, auf den Beamten länger als eine Stunde über die bestimmte Zeit zu warten und kann nach deren Ablauf, wenn ein bekannter und glaubwürdiger Mann gegenwärtig ist, und dieser den Verschluss als unversehrt anerkannt hat, denselben abnehmen.

§ 32.

5. Vorschriften für den gleichzeitig en Betrieb der Brauerei und Brennerei.

Da, wo die Braumalzsteuer besteht, darf bei dem gleichzeitigen Betriebe der Brauerei und Brennerei für die letztere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer fixirt ist, reines Malzschrot nicht verwendet, das zur Brennerei bestimmte Malz muss vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Theile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird an Orten, wo die Braumalzsteuer besteht, neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Behufe der Gebrauch von reinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muss jedoch besonders angemeldet und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht und Controle der Steuerbehörde.

§. 33.

BB. Brennereien zur Bereitung von Branntwein aus nicht mehligen Stoffen.

1. Anmeldung des Betriebs.

Bezüglich der Anmeldung des Betriebs kommen die Bestimmungen der §§. 24. und 25. auch bei der Bereitung von Branntwein aus nicht mehligen Stoffen zur Anwendung. Der Betriebsplan darf für die Periode, auf welche er lautet, in der Regel nur auf Stoffe von einem und demselben Steuersatze gerichtet sein; wer für die ganze angemeldete Betriebszeit den höheren Steuersatz (§. 4. Litt. b.) entrichtet, ist in der Wahl der nicht mehligen Stoffe und deren Abwechselung keiner Beschränkung unterworfen.

Wer in einem Jahre nicht mehr als 15 Preussische Eimer Stoffe der ersten (§. 4. Litt. a.) oder 7 Eimer der zweiten Art (§. 4. Litt. b.) zu Branntwein verwenden kann oder will, muss diesen Vorrath innerhalb eines Kalendermonats abbrennen, auch darf überhaupt nicht weniger als beziehungsweise 15 und 7 Eimer für einen Monat angemeldet werden.

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§. 37.

Der Revision wird das nach §. 35. abzugebende Verzeichniss zum Grunde gelegt und unter demselben der Befund von dem revidirenden Beamten bescheinigt. Ergiebt sich hierbei nach dem im vorigen Paragraphen gedachten Abzuge gegen den angezeigten Gesammtvorrath ein Mehrbetrag und beläuft sich dieser nicht auf ein Zehntheil, so tritt, wie bei einem Minderbefund, nur eine Berichtigung des Verzeichnisses ein; wegen eines grösseren Mehrbetrages muss jederzeit das Strafverfahren eingeleitet werden. Das eine Exemplar des mit der Revisionsbescheinigung versehenen Verzeichnisses wird bei der Steuerhebestelle zurück behalten, das andere Exemplar aber dem Brennereibesitzer zurückgegeben, der solches aufbewahrt und bei Aufstellung der Betriebspläne benutzt.

§. 38.

Werden neue Vorräthe angeschafft, so müssen solche der Hebestelle angemeldet und unter gehöriger Revision in dem Verzeichnisse (§. 35.) in Zugang gebracht werden. Ebenso muss jede Verwendung des in diesen Verzeichnissen enthaltenen Materials zu anderen Zwecken, als unter gehöriger Anmeldung zum Branntweinbrennen, der Hebestelle angezeigt und nachgewiesen werden, es müsste denn auf ferneren Brennereibetrieb bis zum nächsten Septembermonat ganz verzichtet werden, in welchem Falle die Materialcontrole, von der Verzichtung ab, bis dahin aufhört.

§. 39. Der zum Brennen angemeldete und von dem Vorrathsverzeichnisse zu diesem Zwecke abgeschrie

bene Theil der Materialien wird auf den Grund des Betriebsplans besonders revidirt und unter demselben der Befund von der Hebestelle bescheinigt. Bei Abweichungen des Befundes von dem angemeldeten Betrage findet die dieserhalb in dem §. 37. gegebene Vorschrift Anwendung.

Die Steuerzeichen an den Gefässen müssen, bis deren Inhalt ganz abgebrannt ist, unverletzt erhalten werden.

§. 40.

4. Verfahren, wenn Material verdorben ist. Material, welches bei der Revision verdorben und untauglich zur Verwendung auf Branntwein gefunden werden möchte, ist von dem revidirenden Steuerbeamten, wenn es mehr als die oben nach §. 36. zu vergütende Schicht begreift, entweder mit Zustimmung des Brennereibesitzers aus dem Aufbewahrungsgefäss sogleich auszusondern und von dem Vorrathsverzeichnisse oder dem Betriebsplane abzusetzen, oder aber, wenn der Brennereibesitzer dieses nicht will, oder nicht zugegen ist, das ganze Gefäss, worin sich dieses verdorbene Material befindet, aus der Vorrathserklärung auszuscheiden. Ausserdem kann auf angebliches Verdorbensein von Material keine Rücksicht genommen werden. §. 41.

5. Fixation der Brennereien.

Für Brennereibetrieb, der ununterbrochen wenigstens sieben Tage fortgehen soll, kann auch, und zwar auf diese oder längere Zeit innerhalb jeden Kalendermonats, Fixation der Steuer eintreten. Diese wird dann berechnet nach Maassgabe der zu verwendenden Materialgattung und derjenigen Menge dieses Materials, welche während der erklärten Betriebszeit ohne Unterbrechung mit den zum Gebrauch bestimmten Destillirgeräthen nach ihrer Betriebsfähigkeit (§. 34) in Branntwein umgewandelt werden kann.

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IV. Rechte und Pflichten der Steuerbeamten bei Ausübung des Dienstes.

§. 43.

1. Revisionsbefugniss der Steuerbeamten.
a. Besuch der Gewerbsräume.

Das Gebäude, in welchem eine Brennerei betrieben wird, wohin auch die Räume, in welchen die Gefässe zum Einmaischen, Abkühlen, Kochen und Dämpfen des Materials aufgestellt sind, sowie die Gefässe, in welchen nicht mehlige Stoffe, und die Räume, in denen ausser Gebrauch gesetzte Theile des Destillirgeräths aufbewahrt werden, gehören, kann, sobald die Brennerei zum Betriebe angemeldet ist, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten Behufs der Revision besucht, und muss ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden.

So lange in der Brennerei gearbeitet wird, muss der Zugang derselben stets unverschlossen sein. §. 44.

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Verwaltung. Als Regel wird festgesetzt, dass, wo die Hebestellen mit zwei oder mehreren Beamten besetzt sind, die Dienststunden folgende sein sollen: in den Wintermonaten October bis Februar einschliesslich Vormittags von 8-12 Uhr und Nachmittags von 1-5 Uhr,

in den übrigen Monaten von 7-12 Uhr und von 2-5 Uhr. An anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von 9 bis 12 Uhr eingeschränkt.

Wenn es nöthig ist, muss auch ausser dieser Zeit die Abfertigung dr Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden. Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen stattfinden, besonders bekannt gemacht werden.

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§. 57.

1. Strafe der heimlichen oder anmeldungswidrigen Zubereitung und Aufbewahrung von Maische. Die Einmaischung oder Zubereitung von Maische, die dem Steuerbeamten gar nicht angesagt, oder die an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anderen Gefässen, als den in dem amtlich bestätigten Betrieb plane dazu angemeldeten, vorgenommen wird, soll an und für sich mit einer Geldbusse von Einhundert Thalern (Einhundert und fünfzig Gulden) und mit der Confiscation der gebrauchten Gefässe bestraft werden, die gesetzliche Defraudationsstrafe daneben aber nur alsdann eintreten, wenn die Absicht einer Verkürzung der Steuer nachgewiesen wird.

§. 58.

2. Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anmeldung steuerpflichtiger Stoffe. Wenn der Vorschrift des §. 11. entgegen steuerpflichtige Materialen entweder gar nicht angezeigt, oder in grösserer Menge, als solche nach den Bestimmungen der §§. 36. und 37. straffrei ist, oder an anderen Orten, als das Vorrathsverzeichniss und der Betriebsplan ergeben, vorgefunden werden, so

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§. 63.

7. Strafe des ordnungswidrigen Verfahrens mit den Betriebsplänen und Material-Vorrathsverzeichnissen.

Eigenmächtige Veränderungen in dem von der Steuerhebestelle vollzogenen Betriebsplane (§. 10.), insofern dadurch nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, werden mit 2 bis 50 Rthlr. (3 bis 75 Gulden) bestraft. Im Wiederholungsfalle tritt Verdoppelung der Strafe, und im drittem Uebertretungsfalle überdem der Verlust der Befugniss zur Betreibung der Brennerei ein. Auch derjenige, welcher seinen Betriebsplan nicht reinlich aufbewahrt oder nicht bereit hält, solchen jederzeit dem Revisionsbeamten gleich vorlegen zu können, wird schon deshalb um I bis 5 Thaler (1 bis 5 Gulden) bestraft, wenn auch nicht erweislich ist, dass derselbe, um eine Contravention zu verbergen, weggeschafft oder beschädigt worden.

Was vorstehend in Betreff der Betriebspläne angeordnet worden, gilt auch für die Material-Vorrathsverzeichnisse (§. 11.).

§. 64.

8. Verletzung des Verschlusses oder der Bezeichnung der Geräthe.

Wer den amtlichen Verschluss, durch welchen

Maisch-, Destillir- und andere Geräthe ausser Gebrauch gesetzt worden, abnimmt, verletzt, oder sonst unbrauchbar macht, die vorgeschriebene Bezeichnung der Geräthe (§. 8.) zerstört, verändert oder nachmacht, wird, wenn auch eine Steuerverkürzung nicht beabsichtigt worden, bei einer Veränderung oder Zerstörung der vorgeschriebenen Bezeichnungen mit der im §. 59. bestimmten Strafe und bei Verletzung des amtlichen Verschlusses der Maisch- und Destillirgeräthe mit einer Geldbusse von 2 bis 20 Rthlr. (3 bis 30 Gulden) belegt, falls nicht glaubwürdig dargethan wird, dass die Zerstörung der Bezeichnung oder die Verletzung des Verschlusses durch einen vom Steuerpflichtigen nicht verschuldeten Zufall entstanden, und davon gleich, nachdem solche wahrgenommen worden, Anzeige geschehen ist.

§. 65.

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2. der Nachweis erbracht wird, dass der Brennereitreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei der Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, das heisst, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist. Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuer - Defraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.

Ist ein Brennereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Branntweinsteuer-Defraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, dass er bei Auswahl und Anstellung, beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.

II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brennereitreibende

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