Nach der am 8. Mai 1867 zwischen den Regierungen der Zollvereinsstaaten geschlossenen Uebereinkunft ist an die Stelle des Salzmonopols am 1. Janur 1868 eine Salzabgabe von 2 Thlr. für den Centner (7,2 Pf. für das Pfund) getreten, welche sowohl für ausländisches als für inländisches Salz erhoben und unter sämmtliche Zollvereinsstaaten nach Massgabe der Bevölkerung vertheilt wird. Ueber den Ertrag der Salzabgabe fehlt noch die Erfahrung, es kann mithin der Berechnung desselben zur Zeit nur der bisherige Verbrauch an Speisesalz zu Grunde gelegt werden. Da der Absatz im Jahre 1867 kein regelmässiger gewesen ist, indem die Consumenten sich in der letzten Zeit dieses Jahres überall da, wo von 1868 ab eine Erhöhung der Salzpreise befürchtet wurde, mit grösseren Vorräthen versehen haben, während an anderen Orten, wo ein Heruntergehen der Salzpreise in Aussicht stand, nur der allerdringendste Bedarf angekauft worden ist, so erscheint es angemessen, auf den Salzabsatz in den Jahren 1861 bis 1866, welcher den sichersten Anhalt bietet, zurückzugehen. An Speisesalz wurden nach den stattgehabten Ermittelungen im Zollverein abgesetzt: im Jahre 1861 5,445,910 Ctr. Siedsalz Die Bevölkerung betrug bei der Zählung im December 1861 34,670,277 Köpfe, mithin sind in den Jahren 1861-1863 durchschnittlich 16,41 Pfd. auf den Kopf abgesetzt. In den Jahren 1864-1866 belief sich der Absatz an Speisesalz nach der Uebersicht S. 743 bis 746 auf durchschnittlich 16,16 Pfd. für den Kopf; es kann also ein jährlicher Verbrauch von 16 bis 17 Pfd. Speisesalz pro Kopf als Regel angesehen werden. Mit Rücksicht darauf, dass künftig für alle gewerblichen Zwecke, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, bei welchen es sich um Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln für Menschen handelt, das Salz steuerfrei verabfolgt wird, erscheint es übrigens räthlich, die Menge des zu versteuernden Salzes nicht über 16 Pfund auf den Kopf anzunehmen. Wird dieser Satz der Berechnung des Steuer-Aufkommens zu Grunde gelegt, so ergiebt sich eine Brutto - Einnahme an Salzabgabe von 9 Sgr. 7,2 Pf. auf den Kopf, also für die Gesammtbevölkerung des Zollvereins, welche nach der Zählung vom 3. December 1867 zu 37,521,460 Köpfen veranschlagt werden kann, von 12,006,867 Thlr. Ein Theil dieser Einnahme wird als Eingangsabgabe für ausländisches Salz zur Erhebung kommen, da namentlich in den Preussischen Ostseeprovinzen, welche bisher mit Englischem Salz versorgt wurden, dieses Salz billiger zu beziehen ist, als inländisches. Nach Spalte 7. der unten folgenden Berechnung ist der Betrag der Eingangsabgabe zu anzunehmen. Es verbleibt demnach an BruttoEinnahme für Zollvereinsländisches Salz Hierzu kann mit Rücksicht auf die jährliche Zunahme der Bevölkerung eine Mehr-Einnahme von mindestens Procent gerechnet werden vom Macht zusammen Von dieser Brutto-Einnahme sind nach Art. 38. der Verfassung des Norddeutschen Bundes und Art. 11. des Vertrages 8. Juli 1867, betreffend die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, die auf den Salzwerken erwachsenden Erhebungsund Aufsichtskosten abzusetzen, welche, da es vorer t an einem bestimmten Anhalte dafür fehlt, zu etwa Procent veranschlagt werden Nach Abzug dieser den betreffenden 1,643,600 n 10,363,267 Thlr. n 69,088 10,432,355 Thlr. 75,355 Staaten zu vergütenden Verwal· tungskosten berechnet sich der Netto-Ertrag der Salzsteuer zu 10,357,000 Thlr. Davon fallen nach Massgabe der Bevölkerung a) auf die Süddeutschen Staaten Nach dem Gesetze vom 26. Mai 1868 (S. 683) wird die Steuer für die mit Taback bebauten Grundstücke im ganzen Zollverein und auf gemeiuschaftliche Rechnung des Zollvereins zum ersten Male im Jahre 1869 erhoben. Bis dahin bleiben lediglich die Einrichtungen des Norddeutschen Tabacksteuer Verbandes bestehen, welche bereits früher in den „Annalen“ (S. 367 ff.) ausführlich dargestellt worden sind: also die Besteuerung nach vier Bodenklassen, ohne Gemeinschaft der Steuererträge unter den verbundenen Staaten; und die Erhebung einer Uebergangsabgabe von dem aus Süddeutschland eingeführten Taback, mit Gemeinschaft der erhobenen Beträge innerhalb des Verbandes. Die Statistik der Tabacksteuer von 1867 liegt noch nicht vollständig vor; die Brutto-Einnahme an Bodensteuer betrug in Preussen 1865 1866 1867 Thlr. Thlr. Thlr. 9,038 a. alte Landestheile. 116,610 110,475 106,905 b. Hannover. 8,792 11,893 c. Cassel-Wiesbaden 3,847 4,266 4,562 Summa 129,495 123,533 123,360 In Schleswig-Holstein, wo die Preussische Besteuerung seit 1. Juli 1867 eingeführt ist, wird kein Taback gebaut, ebenso in Lauenburg; beide Gebiete tragen nur zur Vermehrung der Uebergangsabgabe bei. In Hohenzollern wird weder Taback gebaut, noch Uebergangsabgabe erhoben. In Hannover bestanden bisher im Wesentlichen die Preussischen Steuersätze, in Folge einer 1866 angeordneten neuen Klasseneintheilung des Tabackbodens hat sich indessen der Steuerertrag um etwa 25% vermehrt. In Kurhessen wurden 1865/66 für den Kurhess. Acker bez. 5 Thlr. 15 Sgr., 4 Thlr. 17% Sgr., 3 Thlr. 20 Sgr. und 2 Thlr. 22% Sgr. Steuer erhoben, welche Sätze den seit 1. Juli 1867 eingeführten Preussischen ungefähr gleichkommen. Im Grossherzogthum Hessen ist eine Tabacksteuer bisher nicht erhoben worden und dürfte auch vor 1869 nicht zur Erhebung gelangen. Im Nachfolgenden geben wir eine Uebersicht derjenigen Beträge, welche als Tabacksteuer und Uebergangsabgabe von Taback" im 1869er Etat des Norddeutschen Bundes angesetzt sind. Da, wo sich die Zahlen auf wirkliche finanzielle Ergebnisse gründen (wie in Preussen, Sachsen, Thüringen, Anhalt etc.) sind aus der Summe von vereinnahmter Steuer und Uebergangsabgabe in den Jahren 1865, 1866 und 1867 dreijährige Durchschnitte gezogen und von den so gewonnenen Durchschnitts-Bruttoerträ Schwarzburg-Rudolstadt. Schwarzburg-Sondershausen . Thlr. 172,550 17,000 22,700 400 212,650 50 13,750 2,250 1,450 170 510 2,180 1,740 2,610 2,110 2,590 70 30 1,710 Summa 243,870 Die Luxemburgische Regierung hat 1865/67 durchschnittlich jährlich 3,480 Thlr. an Uebergangsabgabe herausgezahlt, welche Herauszahlungen künftig an den Norddeutschen Bund zu leisten sind. Unter Hinzurechnung jener Summe berechnet sich der Steuerertrag von inländischem bez. zollvereinsländischem Taback im Norddeutschen Bunde in dreijährigem Durchschnitt auf etwa 247,350 Thlr.; da-` von fallen auf den Kopf der 28,719,036 Seelen betragenden Bevölkerung 3,10 Pfennige, wonach anderweit das von Mecklenburg, Lübeck, Bremen und Hamburg etc. an die Bundeskasse zu leistende Aversum bestimmt wird (selbstverständlich nur so lange, als sie dem Zollverein nicht angehören). 5. Bier. Die Uebersicht auf S. 747 bis 762, welche wiederum den Anlagen zum Etat des Norddeutschen Bundes für 1869 entnommen ist, bedarf keines weiteren Commentars. Für den Kopf der Bevölkerung berechnet sich nach dem Nettoertrage von 2,685,360 Thlrn. die Steuer vom zollvereinsländischen Bier auf 2 Sgr. 9,66 Pf. Es wird dieser Betrag der Veranschlagung des Aversums der nicht zum Zollverein gehörenden Gebiete an die Bundeskasse zu Grunde gelegt (vgl. S. 690). Ueber das Verhältniss zu Hessen vgl. Art. 9. des Vertrags vom 9. April 1868 (S. 727). 6. Branntwein. In Betreff der Uebersicht auf S. 763 bis 778 gilt dasselbe, was soeben bei „5. Bier“ bemerkt worden ist. Vom dem Nettoertrage der Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe von Branntwein - 9,450,650 Thlr. — kommen auf den Kopf der Bevölkerung 9 Sgr. 10,46 Pf. Ueber den Eintritt Mecklenburg's etc., sowie Hessen's in den Branntweinsteuer-Verband vgl. S. 690 und 705. 7. Schlussübersicht. Der Netto-Ertrag pro Kopf aus den Zöllen und Verbrauchssteuern wird im Etat des Norddeutschen Bundes für 1869 wie folgt veranschlagt: 1. Zölle 2. Rübenzuckersteuer. 3. Salzsteuer 4. Tabacksteuer und Uebergangsabgabe 5. Braumalzsteuer und Uebergangsabgabe von Bier 6. Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe von Branntwein 18 Sgr. 8,77 Pf. Summa 48 Sgr. 0,65 Pf. |