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Eingangszolles niedergelegt werden, oder Transitlager, wenn die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschliesslich zum Absatz nach dem Auslande bestimmt sind.

§. 73. Bei Privat-Creditlagern darf die Lagerungsfrist sich der Regel nach nicht über 6 Monate und

bei längerer Lagerung wenigstens nicht über das Kalenderjahr des Eingangs hinaus erstrecken. Privat-Transitlager finden für Waaren, bei welchen es auf die Festhaltung der Identität ankommt, in der Regel nicht Statt.

Dem Ermessen des Finanzministers bleibt es überlassen, wo und unter welchen, in jedem einzelnen Falle festzusetzenden Bedingungen, ein Privatlager zu bewilligen, ob dasselbe wieder aufzuheben oder zu beschränken sei.

§. 74. Der Inhaber eines Privatlagers haftet für die Abgaben von den zum Lager verabfolgten Waaren, insofern er die Entrichtung der Abgaben an anderen Orten oder die Ausfuhr der Waaren in vorgeschriebener Art nicht nachweiset.

§. 75. Was die Bewilligung der Privatlager von fremdem Wein betrifft, so werden die Bedingungen, unter welchen sie zulässig ist, und die näheren Verpflichtungen der Lagerinhaber durch ein besonderes Regulativ des Finanzministers bestimmt.

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§. 76. Bei Versendungen inländischer Waaren und allgemein der im freien Verkehr stehenden Gegenstände aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande (§. 41. des Zollgesetzes) ist dem Zollamte der Ausgangsstation eine Declaration vorzulegen, worin die Art und Menge der zu versendenden Waaren und deren Bestimmungsort anzugeben ist.

Es tritt sodann die Revision und, der Regel nach, der amtliche Verschluss der Waaren ein, und der Absender erhält die hienach bescheinigte Declaration, auf welcher zugleich die zum Eintreffen beim Wiedereingangs-Amte verstattete Frist bemerkt wird,

zurück.

Bei letztgedachtem Amte werden die Gegenstände auf den Grund der zu übergebenden Declaration revidirt und, nach richtigem Befund, unter Legitimationsschein zum Transport durch den Grenzbezirk nach dem Bestimmungsort abgefertigt.

Sind die Waaren von der Beschaffenheit, dass ein sicherer Verschluss nicht angebracht werden kann, so müssen sie ihrer Art und Menge nach besonders kenntlich beschrieben werden.

Bei derartigen Versendungen von Flüssigkeiten muss ausser der Verschluss-Anlage, bei Branntweinen jedesmal die Alkoholstärke nach dem Alkoholometer von Tralles geprüft und im Declarationsscheine bemerkt, auch hiernach die Revision beim Wiedereingange vorgenommen werden: - bei Weinen für jedes Fass oder für Fässer, welche einerlei Weingattung enthalten, ein mit demselben Wein gefülltes Probefläschchen mit dem Amtssiegel versiegelt und dem Declarationsscheine beigefügt werden.

Die Abfertigung und Verschlussanlegung kann für die zum Wiedereingang bestimmten Waaren

Staatshandbuch des Nordd. Bundes ete.

auch schon bei Aemtern im Innern, welche hierzu mit den nöthigen Requisiten versehen sind, Statt finden, und bedarf es für diesen Fall bei dem Ausgangsamt nur der Recognition des Verschlusses.

Bei derartigen Versendungen von ausgangszollpflichtigen Waaren ist für den Ausgangszoll durch pfandweise Hinterlegung oder durch Bürgschaft Sicherheit zu leisten.

Wird bei dem Transport von fremden Waaren, welche unter Zollcontrole stehen, zwischenliegendes Ausland berührt, so muss die Waare dem Ausgangsund dem Wiedereingangs-Amte zur Revision gestellt und der richtige Ausgang resp. der Wiedereingang auf dem Begleitschein bescheinigt werden.

§. 77. Wegen der Bedingungen und Controlmassregeln, unter welchen inländische Fabrikanten, die mit eigenen Fabrikaten fremde Messen beziehen, den unverkauften Theil dieser erweislich eigenen Fabrikate ohne Entrichtung des Eingangszolles zurückbringen können (Zollgesetz §. 42), wird das Nähere durch ein von dem Finanzminister zu erlassendes besonderes Regulativ bestimmt.

§. 78. Inländische Handwerker, welche die Märkte in benachbarten Orten des Auslandes mit ihrer selbst verfertigten Waare, die jedoch kein Gegenstand der Verzehrung sein darf, besuchen, können den unverkauften Theil derselben unter folgenden Bedingungen zollfrei wieder einführen:

a) die Aus- und Wiedereinfuhr muss über eine und dieselbe Zollstelle, und zwar über ein Haupt-Zollamt oder über ein Neben - Zollamt erster Klasse Statt finden.

b) Ueber die Gegenstände der Ausfuhr muss dem Ausgangsamte eine vollständige schriftliche Anmeldung übergeben werden.

c) Sie müssen demselben zur Besichtigung vorgezeigt und auf Kosten des Inhabers, soweit sie bezeichnungsfähig sind, bezeichnet werden. d) Die Wiedereinfuhr des unverkauften Theils muss in einer, von dem Amte zu bestimmenden, kurzen Zeitfrist erfolgen, und die zurückgeführten Gegenstände müssen demselben Amte wieder zur Besichtigung vorgelegt werden. §. 79. Inländer, welche Vieh auf ausländische Märkte bringen, können das unverkauft gebliebene Vieh zollfrei wieder einführen, wenn sie die Vorschriften des §. 78 soweit solche anwendbar sind erfüllen.

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§. 80. Wenn ausländische Handel- und Gewerbetreibende inländische Messen und Märkte beziehen und für den unverkauften Theil ihrer Waaren den im §. 42 des Zollgesetzes zugestandenen Erlass des Eingangszolls bei der Wiederausfuhr in Anspruch nehmen, so kommen, mit den sich von selbst ergebenden Abweichungen, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im §. 78 für den umgekehrten Fall ertheilt sind. Es wird sodann von den unverkauft zurückgehenden Waaren nur der Durchgangszoll erhoben).

Der Betrag des Eingangszolls von den eingeführten Waaren wird durch Pfandlegung oder nach Umständen durch die Ausfertigung von Begleitscheinen sicher gestellt.

*) cfr. Anmerkung zu §§. 29. und 30.

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§. 81. Für diejenigen Orte, wo ein solcher Verkehr von Wichtigkeit ist, und eigenthümliche Einrichtungen und Vorschriften erforderlich macht, sollen diese durch besondere Regulative näher bestimmt werden.

§. 82a. Wer auf die im §. 43 des Zollgesetzes erwähnte Erleichterung Anspruch macht, muss genau dasjenige befolgen, was die Zollbehörde in jedem einzelnen Falle zur Verhütung von Missbräuchen vorschreiben wird. Gegenstände der Verzehrung bleiben von dieser Erleichterung ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann dieselbe auf Getreide, welches, unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr des daraus gewonnenen Mehls, auf ausländische Mühlen gebracht wird, und auf Getreide, welches Ausländer, unter Vorbehalt der Wiederausfuhr des daraus gewonnenen Mebles, auf inländische Mühlen bringen, Anwendung finden.

Die näheren Bestimmungen über die Ausführung des §. 43 des Zollgesetzes bleiben in vorkommenden Fällen dem Finanzminister vorbehalten.

§. 82b. Inländische Strandgüter von Schiffen, welche nach dem Auslaufen verunglücken, bleiben frei vom Eingangszolle, wenn die Thatsache vollständig nachgewiesen und die Bergung und Lagerung des Guts unter Aufsicht von Beamten geschehen ist.

Güter auf Seeschiffen, welche in einen Nothhafen einlaufen, sind vom Durchgangszolle *) frei, wenn die Ladung des Schiffes, welches den Nothhafen erweislich zu suchen gezwungen ist, nach einem andern Hafen bestimmt war, und wieder ausgeht, ohne dass etwas davon im Orte abgesetzt oder Verkehr damit getrieben worden.

Ist das Schiff so beschädigt, dass es die Ladung nicht wieder einnehmen kann, so ist der zollfreie Transport nach einem andern Hafen in andern Schiffen verstattet. Die Ausfuhr dahin muss aber längstens binnen Jahresfrist erfolgen und die Waare bis zur Ausfuhr in einem Packhofe gelagert haben.

Seeschiffe, welche mit Frachten für in- und ausländische Häfen einlaufen, zahlen von demjenigen Theile der Ladung, welcher nach einem fremden Hafen bestimmt ist, dann keinen Zoll, wenn diese Bestimmung unbezweifelt nachgewiesen ist, kein Verkehr mit den Waaren im Hafenplatz getrieben wird und die Waare unberührt bleibt.

Hiernach sind auch Seeschiffe zu behandeln, welche nach einem andern Hafen bestimmt sind, aber in der Absicht zu überwintern einlaufen, und davon gleich bei dem Eingange Anzeige machen.

Vierter Abschnitt.

Von den zum Schutze der Zollabgaben dienenden Einrichtungen und Vorschriften.

§. 83. Auf allen Strassen und Wegen im Grenzbezirk muss jeder, der Waaren oder Sachen transportirt, sich durch Bescheinigung gegen die zur Aufsicht verpflichteten Beamten ausweisen, dass er befugt sei, die gehörig bezeichneten Gegenstände in einer gewissen Frist und auf dem vorgeschriebenen Wege ungetheilt zu transportiren.

Nur beim Eingange aus dem Auslande und nur in der Richtung von der Grenze nach der Zollstelle findet hiervon die Ausnahme Statt, dass der Trans

*) cfr. Anmerkung zu §§. 29. und 30.

port von Waaren oder Sachen auf den Zollstrassen bis zur Zollstelle ohne amtlichen Ausweis gestattet ist.

Von der Zollstelle bis zur Binnenlinie haben sich auch diese Transporte durch die bei ersterer erhaltene Bezettelung zu legitimiren.

§. 84. Von der Verpflichtung zur Legitimation im Grenzbezirke durch Transport-Ausweise (Legitimationsschein §. 83) sind nur befreit:

a) ganz zollfreie Gegenstände, insofern sie unverpackt sind oder dergestalt vor Augen liegen, dass sie ohne Weitläuftigkeit sogleich erkannt werden können;

b) Gegenstände, deren Menge in einem Transport so gering ist, dass sie desshalb bei der Verzollung nach den Tarifbestimmungen ausser Betracht bleiben würden;

c) rohe Erzeugnisse des Bodens und der Viehzucht eines und desselben inländischen Landguts, welches entweder ganz im Grenzbezirke liegt, oder von der Binnenlinie oder von der Grenzlinie unmittelbar durchschnitten wird, im letzteren Falle jedoch nur unter besonderen, nach der Oertlichkeit vorzuschreibenden Aufsichtsmassregeln;

d) Gegenstände, die innerhalb einer Stadt, eines Dorfes oder einer geschlossenen Ortschaft des Grenzbezirks von Haus zu Haus gesendet werden, vorbehaltlich der auch über solche Transporte auf Verlangen der Zollbeamten zu liefernden Nachweisung der Verzollung oder zollfreien Abstammung der Waaren:

e) der Gütertransport mit den gewöhnlichen Fahrposten. Die Postanstalten im Grenzbezirke dürfen jedoch, wenn es für nöthig erachtet und ihnen bekannt gemacht wird, entweder allgemein oder von gewissen Personen Päckereien zur Beförderung landeinwärts nur gegen eine, für jeden einzelnen Fall zu ertheilende schriftliche Erlaubniss des betreffenden Zollamtes annehmen, welche dann das Poststück zum Bestimmungsorte begleitet.

Auch bleibt es dem Finanzminister zu bestimmen überlassen, wiefern unter Berücksichtigung örtlicher und persönlicher Verhältnisse noch andere Erleichterungen durch Befreiung gewisser Gegenstände von dem schriftlichen Transport - Ausweis oder durch Gestattung des Transports auf besondere für einen gewissen Zeitraum zu ertheilende Freikarten eintreten können.

§. 85. An den Ufern der Gewässer in dem Grenzbezirke und auf den in diesen Gewässern gelegenen Inseln darf ohne besondere Erlaubniss nur an solchen Stellen aus- und eingeladen werden, welche zu Landungsplätzen bestimmt und als solche bezeichnet sind.

Den Ufern der Gewässer, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, dürfen beladene Fahrzeuge ohne Erlaubniss des nächsten Zollamtes sich nur bis auf funfzig Fuss nähern, wovon solche unverdeckte Nachen eine Ausnahme machen, welche zollfreie Gegenstände geladen haben. Wo ausserdem die Beschaffenheit des Fahrwassers eine grössere Annäherung erforderlich macht, wird solches besonders bekannt gemacht werden.

§. 86. Der Transport von zollpflichtigen ausländischen und gleichnamigen inländischen Gegenständen über die Zollgrenze und innerhalb des Grenzbezirkes ist nur in der Tageszeit erlaubt. Als Tageszeit werden in dieser Beziehung angesehen:

in den Monaten Januar und December

die Zeit von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends; in den Monaten Februar, October und November die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends: in den Monaten März, April, August und September die Zeit von 5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends; in den Monaten Mai, Juni und Juli

die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends. Ausnahmen hiervon finden nur Statt:

a) in Ansehung der Waaren, welche mit den gewöhnlichen Fahrposten versendet werden, oder welche Extrapost-Reisende mit sich führen, was sich aber auf den Transport von Kaufmannswaaren durch Extrapost nicht erstreckt; b) wenn in ausserordentlichen Fällen die Erlaubniss des betreffenden Haupt - Zollamts oder Neben-Zollamts 1. Klasse, soweit letzteres zur Abfertigung der Ladung überhaupt befugt ist, vor dem Beginn des Transports ertheilt worden ist.

Der Erlaubnissschein muss den Waarenführer, die Waare selbst, die Strasse und Zeit, für welche er gültig ist, bezeichnen.

§. 87. Der zum Transport von Waaren und Sachen innerhalb des Grenzbezirks erforderliche Ausweis, dessen Ertheilung die Ueberzeugung der Behörde von dem Vorhandensein und der Verzollung oder zollfreien Abstammung der dabei in Rede stehenden Gegenstände voraussetzt, wird ausgestellt: a) beim Eingange aus dem Auslande von demjenigen Grenz-Zollamte, bei welchem die Anmeldung und Abfertigung geschieht:

b) beim Uebergange aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk von denjenigen Aemtern und Expeditionsstellen in der Nähe der Binnenlinie, welche zur Ausfertigung von Legitimationsscheinen ermächtigt sind;

c) bei Versendungen aus Orten des Grenzbezirks von der nächsten Zoll- oder Expeditionsstelle; d) auch kann gestattet werden, dass Ortsbehörden über die Erzeugnisse des Orts und der nächsten Umgegend, sowie Inhaber grösserer Gewerbe-Anlagen über Gegenstände ihres Gewerbes selbst Versendungsscheine ausstellen. §. 88. Die im §. 35 des Zollgesetzes vorbehaltenen Control - Massregeln sollen nach der Eigenthümlichkeit des zu beaufsichtigenden Handelsoder Gewerbebetriebs vorgeschrieben werden.

§. 89. Insbesondere hat jeder Kaufmann im Grenzbezirke ein Handlungsbuch zu führen, worin rücksichtlich aller unmittelbar aus dem Auslande bezogenen Waaren beim Empfang derselben der Tag und Ort, an und in welchem die Verzollung Statt gefunden hat, bemerkt, und rücksichtlich der aus dem Inlande empfangenen Waaren der Nachweis hierüber enthalten sein muss.

§. 90. Krämer und andere Gewerbtreibende, welche sich in dem Grenzbezirke in Orten unter 1500 Einwohnern niedergelassen haben, dürfen

Material-, Specerei- und Stuhlwaaren nur dann unmittelbar aus dem Auslande einführen, wenn sie ordnungsmässige, kaufmännische Bücher führen und die besondere Erlaubniss der betreffenden Behörden erhalten haben.

Ist letzteres nicht der Fall, so dürfen dergleichen Krämer und Gewerbtreibende Waaren fraglicher Art nur von inländischen Handlungen, welche ordnungsmässige Bücher führen, beziehen, solche lediglich in ihrem Laden absetzen und keine Versendung davon machen.

§. 91. Hausirgewerbe dürfen im Grenzbezirke nur mit besonderer Erlaubniss und unter denjenigen Beschränkungen betrieben werden, welche zum Zwecke des Zollschutzes bereits bestehen oder noch weiter angeordnet werden.

Auf Material- und Specereiwaren, auf Wein, Branntwein und Liqueure aller Art, sowie auf Zeuge, die aus Baumwolle, Seide oder Wolle, ganz oder in Vermischung mit anderen Stoffen, gefertigt sind, soll sich die Erlaubniss nicht erstrecken.

§. 92. Wer mit den aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke bezogenen Waaren ein Gewerbe treibt, ist, wenn die Waare mit einem höheren Eingangszoll, als vier Thaler vom Centner, belegt ist, und ihre Menge einen Viertelcentner übersteigt, verbunden, die im Grenzbezirke empfangene Bezettelung innerhalb der in derselben vorgeschriebenen Frist der darin genannten, oder sofern keine benannt ist, derjenigen Dienststelle, an welche der Bestimmungsort in dieser Beziehung gewiesen ist, und zwar vor der Abladung zum Visiren vorzulegen. Auf Erfordern sind auch die Waaren, bevor sie abgeladen werden, zur Revision zu stellen.

Kann für solche Waaren ein einziger Bestimmungsort nicht angegeben werden, so müssen sie der Dienststelle desjenigen Orts zur Besichtigung gestellt werden, wo der erste Absatz von den geladenen Waaren geschehen soll.

§. 93. Wer im Binnenlande folgende WaarenArtikel, als

1. baumwollene und dergleichen mit andern Gespinnsten gemischte Stuhlwaaren und Zeuge, 2. Zucker aller Art,

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f) den Vor- und Zunamen des Versenders, den Versendungsort, den Tag und das Jahr der Absendung.

Der Frachtbrief muss vor dem Abgange der Waare der Zoll- oder Controlstelle des Absendungsorts oder derjenigen, an welche der Ort in dieser Beziehung gewiesen ist, zum Visiren und Abstempeln vorgelegt, auch die Waare auf Verlangen zur Revision gestellt werden.

Von der Vorlage an die Zoll- oder Controlstelle sind die Frachtbriefe ausgenommen, welche von dem Inhaber einer Fabrik, Brennerei oder Siederei über Gegenstände seines Gewerbes, oder von einem Weinbergs - Besitzer über eigenes Erzeugniss an Wein ausgestellt werden; jedoch muss diese Eigenschaft des Ausstellers in dem Frachtbriefe neben der Unterschrift angegeben und von der Ortsbehörde oder einer Zoll- oder Controlstelle beglaubigt sein.

§. 94. Der Empfänger solcher Waaren ist verpflichtet, gleich nach der Ankunft derselben den Frachtbrief der betreffenden Zoll- oder Controlstelle vorzulegen, welche denselben, wo nöthig, nach vorgängiger Revision der Waaren, abgestempelt zurückgiebt.

Eine Ausnahme hiervon machen Fabrikanten von baumwollenen Waaren, welche Gewebe zur weiteren Veredelung, ingleichen Privatpersonen, welche Wein zum eigenen Gebrauche nicht über einen Oxhoft, und diejenigen, welche Branntwein aus Brennereien des eigenen Landes erhalten; jedoch müssen sie die Frachtbriefe ein Jahr lang aufbewahren und auf Erfordern vorlegen.

§. 95. Sollen Gegenstände, welche nach §. 93 mit einem Frachtbriefe versehen sein müssen, auf Jahrmärkte gebracht werden, so muss der Versender der betreffenden Zoll- oder Controlstelle ein Verzeichniss übergeben, worin die Zahl und das Gewicht der zu versendenden Ballen oder Kisten etc., die Gattung der darin befindlichen Waaren, der Markt-Ort, wohin der Transport geht, und die Frist, binnen welcher der unverkaufte Theil der Waaren zurückkehren soll, angegeben ist.

Dieses Verzeichniss dient, nachdem es visirt und abgestempelt worden, für den Weg zum Markte und von dort zurück als Transport-Bescheinigung.

Erfolgt jedoch am Markt-Orte eine Zuladung solcher Waaren, so muss darüber ein besonderes Verzeichniss gefertigt und von der Controlstelle im Markt-Orte visirt und abgestempelt werden.

§. 96. Sowohl die amtlichen Bezettelungen aus dem Grenzbezirke, als die für den Transport im Binnenlande ausgestellten Frachtbriefe müssen mit der Ladung vollkommen übereinstimmen, und es werden solche, wo diese Uebereinstimmung mangelt, als gar nicht vorhanden angesehen. Es kann daher der Frachtbrief oder die amtliche Bezettelung über eine geringere Menge eben so wenig als Bescheinigung für eine grössere Ladung gelten, als es zulässig ist, mit einer auf eine grössere Menge lautenden Bezettelung einen Theil dieser grösseren Ladung zu bescheinigen.

§. 97. Waarenführer, welche für verschiedene Empfänger geladen haben, sollen in der Regel für jeden einzelnen Waaren-Empfänger einen beson

deren Frachtbrief bei sich führen. Mindestens aber muss ein für verschiedene Orte bestimmter Transport mit einer besonderen amtlichen Bezettelung oder einem Frachtbriefe für jeden Ort versehen sein.

Erhält die Ladung während des Transports eine andere Bestimmung, so sind die Transportzettel der nächsten Zoll- oder Controlstelle zur Bemerkung des neuen Bestimmungsortes vorzulegen.

Waarenführer, welche auf dem Wege zu dem, in den Transportzetteln angegebenen Bestimmungsorte einen Theil der dazu gehörigen Ladung absetzen, müssen sich vom Empfänger der abgesetzten Waaren ein schriftliches Empfangs - Bekenntniss geben lassen, aus welchem die Gattung und Menge der abgesetzten Waaren, der Tag und der Ort, an welchem die Ablieferung geschehen, und der Name des Waaren-Empfängers ersichtlich ist. Diese Bescheinigung muss mit den Transportzetteln über die Ladung, von welcher ein Theil abgesetzt worden, bei der Dienststelle des Orts, wo die Abladung geschieht, oder, wenn eine solche am Orte der Abladung nicht vorhanden ist, bei der nächsten Dienststelle auf dem Wege zum Bestimmungsorte der übrigen Ladung zum Visiren vorgelegt werden.

§. 98. In Bezug auf den Waaren-Uebergang aus und nach solchen Ländern, welche sich mit dem Staate zu einem gemeinschaftlichen Zollsysteme vereinigt haben (§. 10. des Zollgesetzes), ergehen in Gemässheit der diesfallsigen Verträge die näheren Bestimmungen, nach denen sich die Waarenführer genau zu achten haben. §. 99. Haus -Visitationen und Revisionen der Waarenlager dürfen, soweit sie erforderlich sind, nur nach den in den §§. 37 und 38 des Zollgesetzes hierüber enthaltenen Vorschriften Statt finden. §. 100. Im Falle körperliche Visitationen für nöthig erachtet werden, ist nach den im §. 39. des Zollgesetzes gegebenen Bestimmungen zu verfahren.

Fünfter Abschnitt.

Von den Dienststellen und Beamten, ihren amtlichen Befugnissen und Pflichten gegen das Publikum. §. 101. Jede nach den Vorschriften des Zollgesetzes (§. 26) einzurichtende Erhebungs- oder Abfertigungsstelle soll durch ein Schild mit dem Landeswappen und einer Inschrift bezeichnet werden, aus welcher hervorgeht, welche Behörde daselbst ihren Sitz hat. Ueberdies soll bei jedem Ansageposten oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, bei dem Grenz-Zollamte ein Schlagbaum errichtet werden.

Die nach §. 27 des Zollgesetzes zum Zollschutze bestimmten Grenzaufseher sollen mit einem Brustschilde, worauf sich eine Nummer befindet, versehen sein.

§. 102. Eine öffentliche Bekanntmachung bezeichnet die angeordneten Zollstrassen und giebt an, auf welchen derselben und wo die Ansageposten, Hauptzollämter und Nebenzollämter I. Klasse (§. 103) errichtet worden sind und wo sich Revisionsstellen zur Abfertigung der eingehenden Extraposten (§. 39) befinden.

§. 103. Die Zollämter sind entweder Hauptzoll

ämter oder Nebenzollämter erster oder zweiter Klasse.

Bei den Hauptzollämtern ist jede Zoll- Entrichtung und jede durch diese Ordnung vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung, sowohl bei der Ein-, als bei der Aus- und Durchfuhr zulässig.

Nebenzollämter erster Klasse werden an denjenigen Strassen errichtet, auf welchen zwar ein Handelsverkehr mit dem Auslande Statt findet, dieser jedoch nicht von solchem Umfange ist, um die Errichtung eines Hauptzollamtes erforderlich zu machen. Nebenzollämter zweiter Klasse werden für den kleinen Grenzverkehr da errichtet, wo örtliche Verhältnisse es erheischen.

Mit Rücksicht auf die hiernach den Nebenzollämtern beizulegende Wirksamkeit sind ihre Erhebungs-Befugnisse im Tarif näher bestimmt.

Innerhalb dieser Befugnisse können Nebenzollämter erster Klasse Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Inlandes in den anderen versendet werden (§. 76), bei dem Ausund Wiedereingange abfertigen.

Zur Ertheilung und Erledigung von Begleitscheinen (§. 40 u. ff.) sind sie ohne ausdrückliche Genehmigung des Finanzministers nicht ermächtigt.

§. 104. Mit den Ansageposten werden, zum Zwecke der Abfertigung von Reisenden und des sonstigen kleinen Verkehrs, in der Regel NebenZollämter zweiter Klasse verbunden. Auf besonders lebhaften und mit einem Hauptzollamte besetzten Zollstrassen kann der Ansageposten auch in einem Nebenzollamte erster Klasse bestehen.

§. 105. Expeditionsstellen zur Ertheilung von Legitimationsscheinen sollen, wo es an Zollämtern fehlt, nach dem örtlichen Bedürfnisse angeordnet werden, um die Waaren, welche innerhalb des Grenzbezirkes versendet werden oder aus dem Binnenlande in denselben eingehen, mit dem vorgeschriebenen Transport-Ausweise zu versehen. Zu Gelderhebungen sind sie nicht befugt.

§. 106. Die Grenzaufseher sollen sich durchaus mit keiner Gelderhebung befassen. Es liegt ihnen ob, den Grenzbezirk und die Binnenlinie ununterbrochen zu beaufsichtigen, und es sind alle Personen, welche Fuhrwerk, Schiffe, Gepäck oder zollpflichtige Gegenstände führen, verpflichtet, denselben Folge zu leisten und dasjenige zu unterlassen, wodurch sie in Ausübung ihres Amtes gehindert werden würden.

Die Grenzaufseher sind befugt: a) Frachtfuhrwerk und Heerdenführer anzuhalten, sich den Transport-Ausweis vorzeigen zu lassen, Notizen daraus zu nehmen und ihn durch äussere Besichtigung der Ladung mit dieser zu vergleichen. Stimmen beide nicht überein, so behalten sie die Bezettellung bei sich und begleiten die Gegenstände in der Richtung, worin sie dieselben finden, zur nächsten Diensstelle. b) Kiepen-, Korb- und Packträger, Handfuhrwerke, Bauern - Fuhrwerke und beladene Lastthiere, welche nicht verpackte Waaren führen, können von den Grenzaufsehern auf der Stelle revidirt werden, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, dass entweder keine zollpflichtigen Gegenstände geladen oder diese gehörig ange

meldet sind. Bei förmlich verpackten Waaren verfahren sie entweder, wie zu a) vorgeschrieben ist, oder führen solche zur Obrigkeit des nächsten Ortes, um mit dieser eine Nachsuchung vorzunehmen. Bei Personen, gegen welehe der Augenschein den Verdacht erregt, dass sie Waaren unter den Kleidern verborgen haben, ist nach §. 39 des Zollgesetzes zu verfahren. c) Ledig angegebenes Fuhrwerk ohne Ausnahme können die Grenzaufseher anhalten, um Ueberzeugung zu nehmen, dass es wirklich unbeladen ist. d) Führer von Schiffsgefässen, welche weniger als fünf Lasten tragen, müssen auf den Anruf der Grenzaufseher sobald wie möglich anhalten und, je nachdem es verlangt wird, entweder dem Üfer zusteuern und dort an schicklichen Stellen anlegen, oder die Ankunft der GrenzAufseher abwarten.

e) Wer Gegenstände führt, welche von dem Transport-Ausweise befreit sind (§. 84 a-d), ist verbunden, den Grenz - Aufsehern zur Stelle die nöthige Auskunft zu geben, um sie zu überzeugen, dass die transportirten Gegenstände eines Ausweises nicht bedürfen. Kann dies nicht sofort genügend geschehen, so sind die Grenz-Aufseher befugt, den Transport dahin zu führen, wo die verlangte Auskunft mit Sicherheit zu erlangen ist.

f) Reisende zu Wagen mit Gepäck, zu Pferde und zu Fuss mit Felleisen und dergleichen, welche sich auf einer Zollstrasse in der unbezweifelten Richtung nach dem Grenz-Zollamte befinden, dürfen von den Grenz-Aufsehern gar nicht angehalten werden. Treffen sie aber dergleichen Reisende entweder auf einem Punkte der Zollstrasse, wo dieselben das Grenz-Zollamt schon im Rücken haben, oder ausserhalb einer Zollstrasse, so können sie, mit Ausnahme der mit den gewöhnlichen Posten oder mit Extrapost Reisenden, den Nachweis der geschehenen Meldung fordern.

Erfolgt dieser, so müssen sie die Personen ohne Störung reisen lassen, im entgegengesetzten Falle aber zum nächsten Zollamte führen. g) Gegenstände, welche nicht mit dem vorgeschriebenen Ausweise versehen sind, damit nicht übereinstimmen, oder auf einer Strasse betroffen werden, welche von der darin vorgeschriebenen abweicht, sind von den GrenzAufsehern in Beschlag zu nehmen und an das nächste Zollamt abzuliefern.

h) Die Grenz-Aufseher sind eben so befugt als verpflichtet, die aus dem Grenzbezirke in das Binnenland geflüchteten oder mit Gewalt entkommenen Defraudanten dahin zu verfolgen, und sich im Betretungsfalle ihrer Person und Waaren zu bemächtigen.

§. 107. Die im §. 28 des Zollgesetzes bezeichneten Beamten haben, um der ihnen dort auferlegten Verpflichtung genügen zu können, bei vorhandenem Verdachte, dass eine Verletzung der Zollgesetze beabsichtigt werde, die Befugniss, Personen und Waaren soweit anzuhalten, als solches den Grenz-Aufsehern selbst verstattet ist.

§. 108. Im Innern des Landes bestehen zur Er

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