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hebung des Ein-, Aus- und Durchgangszolls *) HauptZoll- oder Haupt-Steuerämter und Zoll- oder Steuerämter. Sie sind entweder solche, mit denen eine Niederlage für fremde unverzollte Waaren (Packhof, Halle, Lagerhaus, Freihafen) verbunden, oder solche, bei welchen dies nicht der Fall ist.

Die Hauptzoll- oder Haupt-Steuerämter mit Niederlage sind zu jeder Zoll-Erhebung von fremden Gegenständen befugt, welche nach Massgabe dieser Ordnung im Innern geschehen darf.

Sie sind im Innern in der Regel allein befugt, Begleitscheine zu ertheilen.

Die Hauptämter ohne Niederlage, ingleichen die hierzu besonders ermächtigten Zoll- oder Steuerämter können den Eingangszoll von fremden Waaren nach Massgabe der auf sie gerichteten Begleitscheine No. II. erheben. Zur Ertheilung von Begleitscheinen sind sie ohne besondere Genehmigung nicht ermächtigt, es sei denn, dass die Theilung eines Waarentransports nach §. 49 nöthig würde.

In welchen Orten der Vereinslande sich Hebestellen befinden, auf welche Waaren mit Begleitschein Nr. I. oder No. II. abgefertigt werden können, soll öffentlich bekannt gemacht werden.

§. 109. Wo in andern Orten zur Erhebung innerer Verbrauchssteuern besondere Empfangsstellen vorhanden sind, werden diese, soweit es erforderlich ist, als Aufsichts-Aemter und LegitimationsscheinsStellen an der Binnenlinie, zur Erhebung des Eingangszolles von den mit den Fahrposten transportirten Gegenständen und zur Mitwirkung bei der Waarencontrole benutzt.

Wo dergleichen nicht vorhanden sind, sollen die statt ihrer mit den obigen Verrichtungen beauftragten Dienststellen zu öffentlicher Kenntniss gebracht werden.

§. 110. Steuer-Aufseher und andere Beamte im Innern, welche mit der Handhabung der WaarenControle im Binnenlande beauftragt sind, müssen, wenn sie sich in Dientausübung befinden, entweder in Uniform gekleidet oder mit einer vom OberInspector des Bezirks ausgestellten und untersiegelten Legitimations-Karte versehen sein.

Sie sind befugt, Fuhrwerke und Packenträger, welche dem äussern Anscheine nach controlpflichtige Waaren führen, während des Transports anzuhalten und die Waarenführer zur Auskunft über die geladenen Waaren, sowie, in geeigneten Fällen, zur Vorzeigung der erforderlichen Transportzettel aufzufordern, und durch äussere Besichtigung der Ladung, wobei eine Veränderung in der Lage der geladenen Colli und eine Eröffnung der Verpackung nicht Statt finden darf, sich von der Uebereinstimmung der Ladung mit der erhaltenen Auskunft zu unterrichten.

Findet sich hierbei, dass über eine controlpflichtige Ladung die Transport-Bescheinigung fehlt, oder ergiebt sich ein Verdacht, dass andere, als die angegebenen Waaren geladen sind, oder dass die Ladung in der Menge von der vorgezeigten Bezettelung erheblich abweicht, so müssen die Aufsichtsbeamten die Ladung zu der auf dem Wege zum Bestimmungsorte zunächst gelegenen Dienst

*) cfr. Anmerkung zu §§. 29. und 30.

stelle, oder wenn solche über eine halbe Meile von dem Orte entfernt liegt, wo der verdächtige Transport angetroffen worden, zu der nächsten in dieser Richtung vorhandenen Polizei-Behörde begleiten, um daselbst die nähere Untersuchung der Ladung vorzunehmen.

In Städten, wo zur Erhebung und Beaufsichtigung innerer Steuern besondere Beamte an den Thoren stationirt sind, haben auch diese die Befugniss zur Nachfrage über die geladenen Gegenstände, und sofern sich darunter controlpflichtige Artikel befinden, zur Besichtigung der Ladung.

§. 111. Bei sämmtlichen Grenz-Zollämtern und sonstigen im Grenzbezirke vorhandenen Abfertigungsstellen sollen an den Wochentagen in folgenden Stunden die Geschäftslocale geöffnet und die Beamten zur Abfertigung der Zollpflichtigen daselbst. gegenwärtig sein, nämlich:

in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschliesslich, Vormittags von 7 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den übrigen Monaten Vormittags von 7 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 8 Uhr. Die Abfertigung der Reisenden muss an allen Tagen ohne Ausnahme geschehen.

Wo ausserdem der Umfang des Verkehrs es erfordert, dass auch andere Abfertigungen an Sonnund Festtagen in bestimmten Stunden ertheilt, oder gewisse Dienstleistungen auch zu andern, als den oben festgesetzten Stunden verrichtet werden, soll darüber eine Bekanntmachung der dem Amte zunächst vorgesetzten Behörde an der Aussenseite der Eingangsthür zu dem Geschäftslocal angeheftet werden.

§. 112. Bei den Haupt-Zoll- und Haupt-Steuerämtern im Innern sollen die Dientstunden folgende sein:

In den Wintermonaten October bis einschliesslich Februar, Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. Für die übrigen Dienststellen im Innern sollen die Stunden, in welchen die aus der gegenwärtigen Ordnung entspringenden Abfertigungen ertheilt werden müssen, näher bestimmt und in gleicher Art, wie im §. 111 vorgeschrieben ist, zur Kenntniss des Publikums gebracht werden.

§. 113. Es ist Pflicht der Zollbeamten, die Personen, mit welchen sie im Dienste zu thun haben, ohne Unterschied anständig zu behandeln, bei ihren Dienstverrichtungen bescheiden zu verfahren und ihre Nachfragen und Revisionen nicht über den Zweck der Sache auszudehnen. Insonderheit dürfen sie unter keinen Umständen für irgend ein Dienstgeschäft, es bestehe in Nachfragen, Revisionen, Ausfertigungen u. s. w. ein Entgelt oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung und habe Namen wie es wolle, verlangen oder annehmen. Damit Beschwerden des Publikums, besonders an den Grenzen, wo der Fremde keine Zeit zu einem umständlichern Verfahren hat, zur Kenntniss der vorgesetzten Behörde gelangen, soll bei jeder Zoll- und Abfertigungsstelle ein Beschwerde-Register vorhanden sein, in welches jeder, der Ursache zur Beschwerde zu haben vermeint, seinen Namen, Stand und Wohnort, sowie

die Thatsache, worüber er sich beschweren zu können glaubt, eintragen kann.

Bei Beschwerdeu gegen Grenz - Aufseher, deren Namen dem Beschwerdeführer unbekannt sind, reicht es hin, die Nummer des Brustschildes anzuführen, welches der Aufseher auf Verlangen vorzuzeigen verpflichtet ist. Hat irgend Jemand Gründe, seine Beschwerde nicht in das Beschwerde-Register

einzutragen, so kann er sie bei der höheren Behörde anbringen.

Uebrigens wird von denjenigen, welche bei den Zollstellen zu thun haben oder mit den AufsichtsBeamten in Berührung kommen, erwartet, dass sie. ihrerseits zu keinen Beschwerden über ihr Betragen gegen die Zollbeamten Anlass geben werden.

Vereins-Zolltarif. Vom 1. Juli 1865 ab gültig.

Nachstehend ist der Zolltarif nicht mit den in dem amtlichen Abdruck erscheinenden Colonnen für: Nummer, Benennung der Gegenstände, Massstab der Verzollung, Abgabensätze nach dem Thalerfuss, nach dem Guldenfuss und Taravergütung, sondern in der Weise abgedruckt, dass hintereinanderweg die Nummer, die Benennung des Gegenstandes, der Massstab der Verzollung, der Zollsatz nach dem Thalerfuss, dahinter in Parenthese der Zollsatz in Gulden und Kreuzern nach dem 52 Guldenfuss, und darunter in kleinerer Schrijt die Tara angegeben ist.

Mag dies Arrangement dem, an den Colonnendruck des amtlichen Tarifs gewöhnten Auge im ersten Augenblick auch fremd vorkommen, so thut es doch der Deutlichkeit und Vollständigkeit keinen Abbruch, hat vielmehr, neben einer grossen Raumersparniss, den Vortheil, dass der Zollsatz dicht bei der Benennung der Waare steht, es mithin nicht vorkommen kann, dass man beim Uebergange in die Colonne irrthümlich eine tiefer oder höher stehende Zahl abliest. Auch über die Tarasätze können nie Zweifel entstehen, da die Tara, wo eine solche nach No. IV. b) der dritten Abtheilung des Tarifs gewährt wird, stets unmittelbar unter der Benennung des Gegenstandes steht, und wo im amtlichen Tarif ein und derselbe Tarasatz durch Klammern als für mehrere auf einander folgende Unter - Abtheilungen gültig bezeichnet ist, in dem hier folgenden Abdruck die Tarasätze bei jeder Unter - Abtheilung, auf welche sie sich beziehen, besonders wieder aufgeführt sind.

In den Fällen, wo der Tarif keine Tara für Waaren gewährt, ungeachtet der Zollsatz einen Thaler pro Centner übersteigt (wie bei Essig und bei Austern, Pos. 25. d) und r) ist dies durch die Worte: „Keine Tara bemerklich gemacht.

Dass der Tarif hier so abgedruckt ist, wie er sich durch die Handelsverträge mit Oesterreich und Belgien gestaltet hat, versteht sich von selbst. A. Zinnow.

Erste Abtheilung.

Bestimmungen über die Einfuhr.

Vorbemerkungen.

Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei bezeichneten Voraussetzungen zutreffen:

1. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- und Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze belegen

sind.

2. Hausgeräthe und Effecten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkzeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniss neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effecten, insofern sie Ausstattungs-Gegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen.

3. Hausgeräthe und Effecten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniss.

4. Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Reisegeräth, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, ingleichen getragene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche.

5. Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur deshalb eingehen, die Wasserfahrzeuge mit Einschluss der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Wagen der Reisenden, auf besondere Erlaubniss auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind; Pferde und andere Thiere, wenn

aus dem Gebrauche, der von ihnen bei dem Eingange gemacht wird, überzeugend hervorgeht, dass sie als Zug- oder Lastthiere zu dem Angespann eines Reise- oder Frachtwagens gehören, oder zum Waarentragen dienen, oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fortkommen geritten werden müssen.

6. Fässer, Säcke etc., leere, welche zum Behufe des Einkaufs von Oel, Getreide u. dgl. entweder vom Auslande mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel etc. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe.

7. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind.

8. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst - Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen.

9. Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen Zweifel lässt, dass ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, als dem des Sammelns eignen.

Tarif.

(Die in Purenthese stehenden Zahlen geben den Zoll nach Gulden und Kreuzern an.) 1. Abfälle: a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne), von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Salzsiedereien die Mutterlauge; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle .... frei b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thierflechsen; Treber; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Steinkohlenasche; Dünger, thierischer und andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde frei

Anmerkung zu b) Künstliche Düngungsmittel und Düngesalz werden auf besondere Erlaubniss, und letzteres nur unter Controle der Verwendung zollfrei zugelassen.

c) Lumpen aller Art; ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen oder anderen Materialien, für die Papierfabrikation; Papierspäne; Maculatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie

frei

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2. Baumwoll-Watte. pro Ctr. 1 Thlr. 15 Sgr. (2. 37%) (Tara: 18 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 7 in Ballen.)

b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren: 1. Ein- und zweidrähtiges

a) Robes.. pro Ctr. 2 Thlr. (3. 30.) (Tara: 18 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 7 in Ballen.) P) Gebleichtes oder gefärbtes pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 18 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 7 in Ballen.) 2. Drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht und gefärbt. . . pro Ctr. 6 Thlr. (10. 30.) (Tara: 18 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 7 in Ballen.) c) Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbindung mit Leinen- oder Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren:

1. Rohe (aus rohem Garn verfertigte) und gebleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluss der sammetartigen Gewebe pro Ctr. 10 Thlr. (17. 30.)

(Tara: 18 in Fässern und Kisten, 7 in Ballen.) 2. Alle nicht unter Nr. 1. und 3. begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe; Strumpfwaaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden pro Ctr. 16 Thlr. (28.)

(Tara: 18 in Fässern und Kisten, 7 in Ballen.)

3. Alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 2. begriffen sind; Spitzen und alle Stickereien pro Ctr. 30 Thlr. (52. 30.) (Tara: 18 in Fässern und Kisten, 7 in Ballen.)

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3. Blei und Bleiwaaren, auch mit Spiessglanz legirt: a) 1. Rohes Blei in Blöcken, Mulden etc., altes Bruchblei frei. 2. Blei-, Silber- und Goldglätte; Mennige pro Ctr. 71⁄2 Sgr. (26%) b) Gewalztes Blei; Buchdruckerschriften pro Ctr. 15 Sgr. (52%)

c) Grobe Bleiwaaren, als Kessel, Röhren, Schroot, Draht etc., auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack pro Ctr. 1 Thlr. (1. 45.) d) Feine, auch lackirte Bleiwaaren, ingleichen Bleiwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben.) 4. Eürstenbinder- und Siebmacherwaaren: a) Grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack pro Ctr. 2 Thlr. (3. 30.) (Tara: 16 in Fâssern und Kisten, 6 in Ballen,) b) Feine, in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen pro Ctr. 4 Thlr. (7.)

.

(Tara: 20 in Fässern und Kisten.)

5. Droguerie, Apotheker- und Farbewaaren:
a) Chemische Fabrikate für den Medicinal- und
Gewerbegebrauch, auch Präparate, ätherische
Oele, fette Oele zum Medicinalgebrauche, Säuren,
Salze, eingedickte Säfte; desgleichen Maler-,
Wasch-, Pastellfarben und Tusche, Farben- und
Tuschkasten, Mundlack (Oblaten), Englisch
Pflaster, Siegellack etc.; überhaupt die unter
Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren ge-

meiniglich begriffenen Gegenstände, sofern sie nicht besonders ausgenommen oder nachfolgend unter b) begriffen sind

pro Ctr. 3 Thlr. 10 Sgr. (5. 50.) (Tara: 16 in Fässern und Kisten, 9 in Körben, 6 in Ballen. Phosphor, in Blechkisten mit Wasser gefüllt, ausser der vorstehenden Tara für die äussere Umschliessung, noch 20 Pfd.)

Anmerkung zu a. Ausnahmen treten folgende ein:

1. Aetznatron; Bleiweiss; Bleizucker; gelbes blausaures Kali; Grünspan, raffinirter; Orseille und Persio; schwefelsaures Ammoniak; Wasserglas; Zinkoxyd (Zinkweiss) pro Ctr. 1 Thlr. (1.45.) 2. Alaun; Soda, calcinirte; doppeltkohlensaures Natron

pro Ctr. 20 Sgr. (1. 10.) 3. Albumin; arsenige Säure: Arseniksäure; Benzoêsäure; Berlinerblau; blaue und grüne Kupferfarben; Borax und Borsäure; Brom; Bromkalium; Chlorcalcium; Citronensäure; Citronensaft; citronensaurer Kalk; Eisenbeizen; Färbe und Gewerbematerialien, nicht besonders genannt; Jod; Jodkalium; Indigokarmin und Karmin aus Cochenille; Knochenkohle: Knochenmehl; Lakmus: Metalloxyde, nicht besonders genannt; Milchzucker; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschliesslich der Flaschen und Krüge; Pott- (Waid-) Asche; Salpeter, roh und gereinigt; Salpetersäure; Schüttgelb; Schwefel; Schwefelarsenik; Schwefelsäure; schwefelsaures und salzsaures Kali; Smalte; Streuglas; Weinhefe, trockene und teigartige; Weinstein und Weinsteinsäure; Zündwaaren frei

.

4. Baryt, schwefelsaurer, gepulvert; Calorkalk; chromsaures Kali; Farbholz- und Gerbstoff-Extracte; Grünspan, roher (in Broten oder Kugeln); Leim und Gelatine; Kermes, mineralischer; Kitte; Kupfervitriol, gemischter Kupfer- und Eisenvitriol; Zinkvitriol; Oelfirniss; Russ; Schuhwichse; Schwärze; Wagenschmiere; Feuerwerk; Ricinusõl, in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Centner ein Pfund Terpentinōl oder ein Achtelpfund Rosmarinol zugesetzt worden pro Cir. 15 Sgr. (524.) 5. Chlormagnesium; schwefelsaure und kohlensaure Magnesia; Lakritzensaft; Ultramarin pro Ctr. 2 Thlr. (3. 30.) (Tara: 16 in Fässern und Kisten, 9 in Körben, 6 in Ballen.) 6. Cadmiumgelb; chromsaure Erd- und Metallsalze; Casselergelb pro Ctr. 1 Thlr. 15 Sgr. (2. 374.) (Tara: 16 in Fässern und Kisten, 9 in Körben, 6 in Ballen.) 7. Eisenvitriol (grüner): gemahlene Kreide; schwefelsaures Natron (Glaubersalz); schwefligsaures und unterschwefligsaures Natron pro Ctr. 5 Sgr. (171)

8. Oxalsäure und oxalsaures Kali pro Ctr. 1 Thlr. 10 Sgr. (2. 20.) (Tara: 16 in Fässern und Kisten, 9 in Körben, 6 in Ballen) 9. Salzsäure pro Ctr. 2 Sgr. (8.) 10. Soda, rohe, natürliche oder künstliche, krystallisirte Soda pro Ctr. 74 Sgr. (264.) b) Erzeugnisse, rohe, nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen: 1. Zum Gewerbegebrauche

frei.

2. Zum Medicinalgebrauche pro Ctr. 15 Sgr. (52%1⁄2.) 6. Eisen und Stahl, Eisen- und Stahlwaaren: a) Roheisen aller Art, altes Brucheisen

pro Ctr. 7 Sgr. (264) b) Geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des façonnirten); Luppeneisen; Eisenbahnschienen; Roh- und Cement - Stahl; Guss- und raffinirter Stahl; Eisen- und Stahldraht von mehr als Pr. Linie Durchmesser; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen u. dgl.) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln einen Centner und darüber wiegen. pro Ctr. 25 Sgr. (1. 271⁄21⁄2.)

Anmerkung zu b.

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lirte) Eisen- und Stablplatten; Anker, sowie Anker- und Schiffsketten; Eisen- und Stahldraht von Pr. Linie und darunter Durchmesser pro Ctr. 1 Thlr. 5 Sgr. (2. 2%.) (Tara: 10 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.) d) Gefirnisstes Eisenblech; polirtes Stahlblech; polirte Eisen- und Stahlplatten

pro Ctr. 1 Thlr. 22% Sgr. (3. 3.) (Tara: 10 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.) e) Weissblech; gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren. pro Ctr. 2 Thlr. 15 Sgr. (4. 224.) (Tara: 10 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.) f) Eisen- und Stahlwaaren:

1. Ganz grobe Gusswaaren in Oefen, Platten, Gittern etc. . . . . . . pro Ctr. 12 Sgr. (42.) 2. Grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguss, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendraht, auch in Verbindung mit Holz gefertigt, jedoch nicht polirt sind, und zwar:

a) Ambosse, Bratspiesse, Brecheisen, Drahtgewebe, Dreifüsse, Eggen, Fallen und Fangeisen, Dung-, Heu- und Ofengabeln, Harken, Hemmschuhe, Hufeisen, Klammern, Kellen, Kessel, Ketten (mit Ausschluss der Anker- und Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel, Drahtstifte, Gussstifte und Holzschrauben, Pfannen, Pflugschaaren, Plätteisen, grobe Ringe, Roste, Schaufeln, gepresste oder gegossene rohe Schlüssel, Schmiedehämmer, Schraubenbolzen und -Muttern, Schürhaken, grosse Waagebalken, Wagen-, Thür- und Truhenbeschläge, Wagenfedern und gleichartige Gegenstände; alle diese Waaren weder vollständig abgeschliffen noch gefirnisst, verkupfert oder verzinnt pro Ctr. 1 Thlr. 10 Sgr. (2. 20.) (Tara: 10 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.) P) Andere, auch vollständig abgeschliffene, gefirnisste, verkupferte oder verzinnte, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffeetrommeln und -Mühlen, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerksgebrauch, Sensen, Sicheln, Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneiderscheeren, Zangen u. dgl. m.

pro Ctr. 2 Thlr. 20 Sgr. (4. 40.) (Tara: 10 in Fås ern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.) 3. Feine:

a) aus feinem Eisenguss, polirtem Eisen oder Stahl, oder aus Eisen oder Stahl in Verbindung mit anderen Materialien, soweit.:. sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen, als: Gusswaaren (feine), lackirte Eisenwaaren, Messer, Stricknadeln, Häkelnadeln, Scheeren, Schwertfeger-Arbeit etc., jedoch mit Ausnahme der nachstehend unter ge

nannten.. pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 13 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.) 8) Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und anderen unedlen Metallen; Uhrfournituren und Uhrwerke aus unedlen Metallen; Gewehre aller Art . pro Ctr. 10 Thlr. (17. 30.) (Tara: 19 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.) 7

7. Erden, Erze und edle Metalle:

Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, ingleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle Metalle, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluss der fremden silberhaltigen Scheidemünze frei. 8. Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe, mit Ausnahme der Baumwolle roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle frei. 9. Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues: a) Getreide, auch gemalzt und Hülsenfrüchte frei. b) Sämereien und Beeren:

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1. Anis, Coriander, Fenchel und Kümmel frei. 2. Alle übrigen Sämereien einschliesslich der Oelsämereien; frische Beeren, ingleichen Wachholderbeeren aller Art; Erdnüsse

frei.

c) Garten- und Futtergewächse, frische; Blumenzwiebeln; Kartoffeln; Wurzeln, frische; Obst, frisches; lebende Gewächse, auch in Töpfen oder Kübeln; Heu; Stroh; Schilf frei.

10. Glas und Glaswaaren:

a) Grünes Hohlglas (Glasgeschirr)

pro Ctr. 5 Sgr. (17.) Anmerkung zu a. Bei loser Verpackung werden zu i Ctr. veranschlagt:

5 preussische

63 altbayerische Kubikfuss.
4 rheinbayerische

b) Weisses Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes oder nur mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern; Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiss). . pro Ctr. 20 Sgr. (1. 10.) c) Gepresstes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, massives weisses Glas; auch Behänge zu Kronleuchtern von Glas; Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz pro Ctr. 2 Thlr. 20 Sgr. (4. 40.) (Tara: 23 in Fässern, 13 in Körben.)

(Tara: 17 in Kisten.)

d) Spiegelglas: 1. Rohes, ungeschliffenes pro Ctr. 15 Sgr. (52%) 2. Geschliffenes, belegt oder unbelegt pro Ctr. 4 Thlr. (7.) e) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20 fallen pro Ctr. 4 Thlr. (7.)

(Tara: 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben.) Anmerkung zu c. und e. Glasmasse, sowie Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei, auch Glasurmasse pro Ctr. 15 Sgr. (52%) 11. Haare

von Thieren, mit Ausnahme der unter No. 41 genannten, sowie Waaren aus solchen Thierhaaren; Menschenhaare, Federn und Borsten: a) Haare, einschliesslich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt; Schreibfedern (Federspulen) rohe und gezogene; Bettfedern und unzubereitete Schmuckfedern . . frei.

b) Haare, gesponnen, auch in Verbindung mit den unter No. 22 begriffenen Spinnstoffen; Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht vorstehend unter a. oder unter No. 18 begriffen sind; Borsten pro Ctr. 15 Sgr. (52.)

c) Oeltücher, ingleichen ganz grobe Fussdecken, auch in Verbindung mit Werg; ganz grobe Filze. pro Ctr. 15 Sgr. (52%) d) Gewebe, andere, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Haaren besteht; Filze, andere. pro Ctr. 8 Thlr. (14.) (Tara: 20 in Kisten, 7 in Ballen.) Anmerkung zu d. Gewebe aus Haaren und andern Gespinnsten, deren Kette oder Einschlag nicht ganz aus Haaren besteht, werden, wenn sie Seide enthalten, nach No. 30 d., in allen andern Fällen so verzollt, als wenn sie Haare nicht enthielten. 12. Häute und Felle: a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm- und Ziegenfelle; rohe Hasen- und Kaninchenfelle; rohe frische und getrocknete Seehund- und Robbenfelle

frei. b) Felle zur Pelzwerk- (Rauch waaren-) Bereitung pro Ctr. 20 Sgr. (1, 10.) 13. Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus, mit Ausnahme der Waaren von Schildpatt:

a) Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke oder Gerberlohe; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial) . . . frei.

b) Bau- und Nutzholz aller Art, auch gesägt oder auf andere Weise vorgearbeitet, ingleichen andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, nicht besonders genannt . .

frei.

c) Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und blos gehobelte Holzwaaren und Wagner - Arbeiten; grobe Böttcherwaaren mit eisernen Reifen, gebrauchte; Besen von Reisig; grobe Korbflechterwaaren; Hornplatten und rohe, blos geschnittene Knochenplatten, frei. d) Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten, Korkscheiben, Korksohlen, Korkstöpsel; Stuhlrohr, gebeiztes oder gespaltenes pro Ctr. 15(52%1⁄2.) e) Hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren und Wagner-Arbeiten, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder oder Fensterglas in seiner natürlichen Farbe verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein pro Ctr. 1 Thlr. (1. 45.) f) Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter c. d. und e. nicht begriffenen Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen, mit Ausnahme von Schildpatt; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter No. 20 fallen; Holzbronze; Bleistifte, Rothstifte und ähnliche pro Ctr. 4 Thlr. (7.) (Tara: 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 9 in Ballen.) g) Gepolsterte, auch überzogene Möbel aller Art pro Ctr. 3 Thlr. 10 Sgr. (5. 50.) (Tara: 16 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen.) 14. Hopfen: pro Ctr. 2 Thlr. 15 Sgr. (4. 22%.)

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(Keine Tara.)

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