Die eidgenössische Eisenbahngesetzgebung mit Angabe der Quellen für die Kenntniss der darauf bezüglichen Praxis der Bundesbehörden: ein Hülfsbuch für praktische und theoretische Zwecke : [Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister] |
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Die Eidgenössische Eisenbahngesetzgebung mit Angabe der Quellen für die ... Heinrich Hürlimann No preview available - 2018 |
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Absender Abtretung allgemeinen Anwendung Artikel Bahn Bahnverwaltung bedeckt zu befördern Bedingungen Beförderung berechtigt Bericht besondere Bestimmungen betr Betrag betreffenden Betrieb bezahlen beziehungsweise Bezug Billete Bundes Bundesgericht Bundesgesetz Bundesrath Classe Concession darf diejenigen dürfen EDep Eigenthümer Einsprache einzelnen Eisen Eisenbahn Empfänger enthalten Entschädigung Entscheid erfolgt erst Falle Folge folgende Forderungen Fracht Frachtbriefe Frist ganze Gefahr Gegenstände gehören gemacht gemäss Genehmigung Gesellschaft Gesetzes Gewicht gleichen Güter höhere Jahre Juni kantonalen Kantone Kilogramm Kosten lange letztere lichen Linie mindestens Motive müssen neuen öffentlichen Personen Pfandrecht Pläne Post Rechte Regel Reglement Reisenden resp Sammlung Schaden Schätzungscommission Schl schweiz schweizerischen Seite Sendungen Signale sofern soll sowie sperriges Stationen steht Stelle Tage Tarife Taxen Theil Titel Transport Transportbedingungen Verfahren Verhältnisse Verkehr verlangen Verpackung Verpflichtung Versender Verwaltungen VIII Vorbehalt Vorschriften Wagen Weise weiter Ziff zwei
Popular passages
Page 65 - Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 207 - Seite im Abstand von 2 Centimeter bestehen und durch zwei dünne Querleisten an den Enden verbunden sind. In den Seitenwänden der Kisten sind mindestens...
Page 198 - Weise so fest und getrennt gelegt sein, dass die Blechkapseln sich weder selbst untereinander, noch einen anderen Körper berühren können. Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 26...
Page 209 - Wagen befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruches thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der Beladung und Entladung Bedacht zu nehmen.
Page 233 - Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist; 3.
Page 202 - Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummi-Behältern versendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
Page 202 - Frachtbriefsendung gehören, nicht über 75 Kilogramm schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. Befinden sich bei einer Frachtbriefsendung ein oder mehrere Stücke im Einzelgewichte von mehr als 75 Kilogramm, so kann die Eisenbahnverwaltung, auch wenn' die Gesammtmenge das Gewicht von 2000 Kilogramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2UOO Kilogramm verlangen.
Page 200 - Gasreinigungsmasse wird — sofern sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur Aufgabe gelangt — nur in eisernen Wagen zur Beförderung übernommen. Falls diese Wagen nicht mit...
Page 206 - Grünspahn, grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als: Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiss und andere Bleifarben, auch Zinkstaub, sowie Zinn- und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen, bezw.
Page 207 - Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen. Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung zu verwenden : entweder a) luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech, oder...