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des Frachtbriefes werden durch das Betriebsreglement festgestellt.

(1) TR. § 92; vgl. TR. § 93; OR. 451. (2) TR. § 93 Ziff. 8; vgl. TR. § 79 Abs. 1. (3) Vgl. TR. § 4, 72, 98. (4) Vgl. Art. 16 Abs. 1, Art. 34. (5) Vgl. Art. 12; BB. 1874 I. 854, III. 67 f. (6) Vgl. BB. 1874 III. 68. (7) Vgl. Art. 13 Abs. 4, Art. 22 Abs. 6; TR. § 70 Abs. 2, § 93 Ziff. 9.

10.1) Der Absender haftet für die Richtigkeit der Angaben des Frachtbriefes und trägt alle Folgen, welche aus mangelnden, unrichtigen, undeutlichen oder ungenauen Angaben im Frachtbriefe entspringen.

Bei unrichtiger Angabe des Gewichtes oder Inhaltes im Frachtbriefe kann die Bahnverwaltung die verkürzte Fracht nachfordern. Im Wiederholungsfalle hat auf erhobene Klage der Richter überdiess noch eine Busse von wenigstens dem Doppelten der verkürzten Fracht auszufällen 2).

(1) TR. § 93 Ziff. 5. Vgl. OR. Art. 451 Abs. 2; TG. Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2. (2) Vgl. TR. § 87.

11. Der Frachtvertrag gilt als geschlossen, sobald das Frachtgut mit dem Frachtbrief von der Eisenbahn übernommen ist 1).

Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, den Empfang des aufgegebenen Frachtgutes auf Verlangen des Absenders auf einem ihr mit dem Frachtbriefe einzuhändigenden Duplicate dieses letztern zu bescheinigen 2).

(1) TR. § 90, 91. (2) TR. § 93 Ziff. 6. Vgl. Art. 31 Abs. 3.

12. Hat eine Verwaltung einen Verpflichtungsschein (Ladeschein, Connossement) ausgestellt und davon im Frachtbrief Erwähnung gethan, so ist die Bahnverwaltung gehalten, die Waare nur an den formell legitimirten Inhaber des Ladescheines auszuliefern 1).

(1) Vgl. Art. 9 Ziff. 6, Art. 20.

13.1) Unterliegen Frachtgüter vor ihrer Ablieferung an den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung oder polizeilichen Prüfung, so ist in Ermangelung entgegenstehender Vereinbarungen die Bahnverwaltung verpflichtet, die erforderlichen Manipulationen auf Kosten des Absenders, be

ziehungsweise Empfängers gegen eine reglementarisch festzustellende Vergütung 2) vorzunehmen.

Der Absender hat die Bahnverwaltung in den Besitz der hiezu erforderlichen Begleitpapiere (Zolldeclarationen, Ursprungszeugnisse, Gesundheitsscheine u. s. w.) zu setzen 3).

Er ist für deren Richtigkeit und vorschriftmässige Abfassung der Bahnverwaltung verantwortlich und hat für Strafen und Schäden, welche dieselbe wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit oder gänzlichen Mangels solcher Begleitpapiere treffen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen einzustehen 4).

Die Bahnverwaltung hat die Verpflichtung, dem Absender, sofern er sich bei ihr nach der Nothwendigkeit und Einrichtung solcher Papiere erkundigt, die ihr bekannten einschlagenden Bestimmungen mitzutheilen, und ihn auch unaufgefordert auf leicht erkennbare Irrthümer in Beziehung auf die Nothwendigkeit oder Einrichtung solcher Begleitpapiere aufmerksam zu machen 5). Die aus Nichterfüllung dieser Verpflichtung entspringenden Strafen oder Schäden hat die Bahnverwaltung an sich selbst zu tragen, beziehungsweise dem Absender zu ersetzen.

(1) TR. § 95. Motive: BB. 1874 JII. 69. (2) Betr. Festsetzung dieser Gebühren s. BB. 1877 II. 204, 1879 II. 414 f. Vgl. EG. Art. 35 Anm. 5. (3) Vgl. Art. 9 Ziff. 7. (4) Vgl. Art. 10 Abs. 1. (5) Vgl. Art. 9 Anm. 7.

14.1) Soweit die Natur des Frachtgutes und die Art des Transportmittels eine Verpackung nöthig macht, liegt die gehörige Besorgung derselben dem Versender ob.

Für die Folgen von Mängeln der Verpackung, welche äusserlich nicht erkennbar sind, hat der Absender einzustehen und jeden daraus entstehenden Schaden an sich selbst zu tragen, beziehungsweise der Bahnverwaltung zu ersetzen 2).

Für die Folgen von Mängeln der Verpackung, welche schon bei der Absendung hätten bemerkt werden können, hat dagegen der Absender nur dann einzustehen, wenn die Transportanstalt einen diesbezüglichen Vorbehalt in den Frachtbrief aufgenommen und den Absender oder dessen Beauftragten davon in Kenntniss gesetzt hat oder dem Absender ein arglistiges Verfahren zur Last fällt.

Der Vorbehalt über Mängel der Verpackung wird nur berücksichtigt, wenn dabei die betreffenden Mängel speciell bezeichnet sind3).

(1) Vgl. Art. 31; TR. § 88, 119 Abs. 1, § 124 lit. h; OR. 452. (2) Vgl. Art. 10 Abs. 1; BB. 1874 I. 858 f.; TR. § 121 Ziff. 1. (3) TR. § 88.

II.

Von den Rechten und Pflichten bei Vollziehung des Fracht

contractes.

15.) So lange das Frachtgut noch nicht abgesendet ist, hat der Absender das Recht, dasselbe zurückzunehmen, insofern es ohne Störung des regelmässigen Abganges der Züge geschehen kann 2).

Macht er von diesem Rechte Gebrauch, so hat er die Bahnverwaltung für die Aufbewahrung des Gutes und für die Nachtheile, welche ihr durch seinen einseitigen Rücktritt erwachsen, zu entschädigen 3), sofern der Rücktritt nicht etwa durch Verzögerung der Versendung veranlasst worden ist 4).

(1) Vgl. TR. § 101, 110; OR. 453. (2) Weitere Bedingung: Art. 20. (3) Vgl. Art. 16 Abs. 4, Art. 18. (4) Vgl. Art. 18.

16.1) Nach Absendung des Gutes ist der Absender nur dann berechtigt, wegen Rückgabe des Gutes oder wegen Auslieferung an einen andern als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger, oder an einen andern Ort Anweisungen zu ertheilen, wenn im Frachtbrief gesagt ist, dass das Gut auf Rechnung und Gefahr des Versenders reise 2).

Zur Berücksichtigung solcher Anweisungen, die schriftlich zu ertheilen sind, ist die Bahnverwaltung nur verpflichtet, wenn sie ihr durch Vermittlung der Aufgabestelle zugehen.

Die Berechtigung des Absenders zu solchen Anweisungen besteht nur so lange, bis entweder 1. die Bahnverwaltung nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte dem Empfänger den Frachtbrief übergeben hat, oder 2. die Anzeige von der Ankunft des Gutes zum Zwecke der Abholung desselben an den Empfänger abgegangen ist3).

Für die aus solchen späteren Anweisungen des Absenders, beziehungsweise des Empfängers entstehenden nachtheiligen Folgen (Kosten, Schäden, Verspätungen) hat der Absender, beziehungsweise Empfänger, der Bahnverwaltung einzustehen 4). Die zwischen dem Absender und Empfänger bestehenden Rechtsverhältnisse werden durch diese Bestimmungen nicht berührt 5).

(1) TR. § 103; OR. Art. 453. Ueber die verschiedenen gesetzgeberischen Standpunkte betr. den Uebergang der Dispositionsbefugniss s. BB. 1874 III. 70 f., 98 ff., 1875 I. 329 ff. (2) Vgl. Art. 9 Ziff. 4; TR. § 92 Ziff. 4. (3) Vgl. Art. 20; OR. Art. 453. (4) TR. § 103 Abs. 4, § 110. Vgl. Art. 15 Abs. 2. (5) Um das zwischen Absender und Destinatär bestehende Rechtsverhältniss hat sich die Trans

portanstalt nicht zu kümmern. Ueber die Berechtigung zum Empfang hat sie sich aus den ihr direct vom Versender zugehenden Verfügungen zu vergewissern; indessen kann sie doch auch anderweitig den Nachweis leisten, dass sie bei Auslieferung des Gutes dem Willen des Absenders gemäss gehandelt habe: BGE. V. 579 f.

17. Die Zeit, innerhalb welcher der Transport des Frachtgutes bewirkt werden muss Lieferfrist und die Berechnung dieser Zeit normirt das Betriebsreglement 1).

(1) TR. § 98-100.

Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Transports durch Naturereignisse oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender, beziehungsweise Empfänger, die Aufhebung des Hindernisses nicht abzuwarten; er kann vielmehr von dem Vertrag zurücktreten, muss aber die Eisenbahn, sofern derselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten der Wiederausladung und der Ansprüche in Bezug auf den bereits zurückgelegten Transport entschädigen 1). (1) TR. § 102. Vgl. Art. 15 Abs. 2.

19.1) In Ermanglung abweichender Bestimmungen im Frachtbriefe oder späterer Anweisungen des Absenders (vgl. Art. 16) hat die Bahnverwaltung längstens 24 Stunden nach Ankunft der Frachtgutes an der Endstation, auch wenn die vertragsmässige Lieferzeit noch nicht abgelaufen sein sollte, dem Adressaten den Frachtbrief zuzustellen, oder doch eine schriftliche Anzeige (Avisbrief) an denselben durch übliche Gelegenheit abzusenden und ihm sodann ohne weitern Verzug die Güter nebst dem Frachtbriefe gegen Zahlung des Frachtlohnes und der übrigen auf den Gütern etwa haftenden Auslagen auszuliefern.

Handelt es sich um Güter, bei welchen möglichste Beschleunigung der Ablieferung speciell vorbehalten ist (Eilfracht, grande vitesse), so muss die Zustellung der Frachtbriefe, beziehungsweise die Absendung der Avisbriefe längstens binnen 4 Stunden nach erfolgter Ankunft (bei den später als 5 Uhr Abends ankommenden Gütern längstens bis 9 Uhr folgenden Morgens) erfolgen.

Wenn keinerlei Bestimmungen im Frachtbriefe oder spätere Anweisungen des Absenders im Wege stehen, so kann der bezeichnete Empfänger nach Ankunft der Güter an der EndHürlimann, Eisenbahngesetzgebung.

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station, auch ohne eine Anzeige der Bahnverwaltung abzuwarten, die Vorzeigung des Frachtbriefes und, gegen Erfüllung der ihm laut Frachtvertrag obliegenden Verbindlichkeiten, auch die Herausgabe des Frachtbriefes und der Güter verlangen 2).

(1) TR. § 105. (2) Vgl. TR. § 104; TG. Art. 20; OR. 453 Ziff. 4.

20. Ist dem Absender ein an Inhaber oder Ordre lautender Verpflichtungsschein ausgestellt und davon im Frachtbrief Vormerkung genommen worden (vgl. Art. 12), so können die dem Absender, beziehungsweise Empfänger, in den Artikeln 15, 16 und Absatz 3 des Art. 19 eingeräumten Befugnisse nur ausgeübt werden, wenn der Verpflichtungsschein zurückgegeben oder von der zuständigen Behörde für kraftlos erklärt wird 1).

(1) Vgl. OR. 453 Ziff. 2 u. Abs. 2; TG. Art. 51 Ziff. 4; TR. § 34.

21.1) Die Bahnverwaltungen sind verpflichtet, dem Empfänger zur Abholung des Gutes unentgeltlich die nöthige Frist zu gewähren, deren Dauer das Reglement bestimmen wird, sowie auf Verlangen die Güter vor deren Ablieferung gegen eine durch das Reglement festzusetzende Gebühr abzuwägen 2) und das Gewichtsergebniss im Frachtbriefe oder auf einem besonderen Scheine zu notiren.

(1) TR. § 106. Vgl. TR. § 33 Abs. 1, § 62. (2) TR. § 79.

22.1) Wenn das Frachtgut nicht angenommen wird, beziehungsweise bei Nichtzahlung der auf dem Frachtgute haftenden Forderungen, oder wenn der Empfänger nicht ermittelt werden kann, so hat die Bahnverwaltung den Absender hievon zu benachrichtigen und inzwischen das Frachtgut entweder bei sich selbst oder bei einem Dritten auf Gefahr und Kosten des Absenders niederzulegen 2).

3) Güter, welche einem schnellen Verderben ausgesetzt sind, oder deren vermuthlicher Werth die darauf haftenden Kosten nicht deckt, müssen, ohne Verzug, und Güter, über welche weder der Versender noch der Empfänger inner 30 Tagen verfügt hat, können zu Gunsten wessen Rechtens verkauft werden. Insoweit möglich sind die Betheiligten von der Anordnung des Verkaufs zu benachrichtigen.

Der Verkauf kann in den erstgenannten zwei Fällen, sofern

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